Beschluss
4 EO 52/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0430.4EO52.15.0A
2mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge i.S.d. § 7a ThürKAG (juris: KAG TH 2005) verpflichtet.(Rn.16)
2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um "wiederkehrende laufende Leistungen" i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 81,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge i.S.d. § 7a ThürKAG (juris: KAG TH 2005) verpflichtet.(Rn.16) 2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um "wiederkehrende laufende Leistungen" i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 81,51 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen einen ihm gegenüber bekannt gegebenen Bescheid über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angeordnet hat. Der Antragsteller ist Zwangsverwalter über die im Eigentum der Firma G… N… GmbH (vormals B… GmbH) stehenden Grundstücke in der Gemarkung Barchfeld, Flur 21 mit der Flurstücks-Nr. …a (467 m²), b (5.491 m²) und c (2.508 m²). Durch Bescheid vom 11. August 2014 setzte die Antragstellerin für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. …c für Investitionsmaßnahmen im Abrechnungsgebiet Barchfeld einen wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 326,04 € fest. Im Anschriftenfeld ist der Antragsteller namentlich genannt. Unter der Bezeichnung „Beitragspflichtiger“ wird die Eigentümerin des Grundstücks genannt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 2. September 2014 in eigenem Namen Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Seinen Widerspruch begründete er damit, nicht beitragspflichtig zu sein. Der Bescheid müsse gegenüber dem beitragspflichtigen Eigentümer bekannt gegeben werden. Mit Schreiben vom 16. September 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. Der Antragsteller hat daraufhin am 16. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gestellt, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass er als Zwangsverwalter des Grundstücks nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Es handele sich nicht um „laufende wiederkehrende öffentliche Lasten“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Bescheid gegenüber dem Antragsteller in seiner Funktion als Zwangsverwalter bekannt zu geben sei. Ansprüche, die das verwaltete Vermögen beträfen, seien gegen den Zwangsverwalter zu richten. Wiederkehrende Beiträge seien laufende, wiederkehrende Leistungen, da sie jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres entstünden. Durch Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 angeordnet. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter nicht der richtige Bekanntgabeadressat sei. Ein Bescheid sei gegenüber demjenigen bekanntzugeben, der von ihm betroffen sei. Im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück sei der Zwangsverwalter von einer Abgabenpflicht nur in dem Umfang betroffen, in dem er zu ihrer Erfüllung verpflichtet sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sei der Zwangsverwalter jedoch nur zur Erfüllung laufender wiederkehrender Leistungen verpflichtet. Bei wiederkehrenden Beiträgen handele es sich nicht um eine solche laufende wiederkehrende Leistung. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehörten insbesondere die Grundsteuer und die Benutzungsgebühren. Bei Ausbaubeiträgen handele es sich um einmalige Leistungen. Die Möglichkeit, anstatt „einmaliger“ Beiträge „wiederkehrende“ Beiträge zu erheben, mache „wiederkehrende“ Beiträge nicht zu „wiederkehrenden Leistungen“ im Sinne des § 155 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Diese Bewertung liege auch § 7b Abs. 2 Satz 5 ThürKAG zugrunde. Nach Zustellung des Beschlusses am 14. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin am 22. Januar 2015 Beschwerde erhoben, die sie am 12. Februar 2015 wie folgt begründet hat: Der Antragsteller sei der richtige Bekanntgabeadressat. Bei der Verteilung der Überschüsse nach § 155 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZVG sei auch der von der Antragsgegnerin erhobene wiederkehrende Beitrag zu berücksichtigen. Es handele sich um eine laufende wiederkehrende Leistung. Im Thüringer Kommunalabgabengesetz werde zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen unterschieden. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Wahlrecht ausgeübt und sich für die Erhebung wiederkehrender Beiträge entschieden. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sei nicht abschließend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduktion verstoße gegen den Wortlaut. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzuändern. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass es sich bei wiederkehrenden Beiträgen nicht um laufende wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 ZVG und des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 angeordnet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei „wiederkehrenden Beiträgen“ im Sinne des § 7a ThürKAG nicht um von dem Zwangsverwalter zu begleichende „wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG handelt, trifft zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zwingt allein die Verwendung des Wortes „wiederkehrende“ in § 7a ThürKAG und in § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht dazu, den „wiederkehrenden Beitrag“ im Sinne des § 7a ThürKAG als „laufende wiederkehrende Leistung“ im Sinne der Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes einzuordnen. Eine systematische Auslegung dieser Bestimmungen ergibt vielmehr, dass es sich bei dem „wiederkehrenden Beitrag“ um eine einmalige Leistung handelt, die nicht vom Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG erfasst ist (1.). Auch der belegte historische Wille des Gesetzgebers stützt die hier vertretene Auffassung (2.). 1. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem (einmaligen) Beitrag im Sinne des § 7 ThürKAG um eine einmalige Leistung handelt, die offenkundig nicht unter den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG fällt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 - juris betr. die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 7 ThürKAG). Mit der Erhebung eines Beitrags soll einmalig der Vorteil abgegolten werden, der einem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung vermittelt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG). Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist durch Gesetz bestimmt. Ein Straßenausbaubeitrag entsteht gemäß § 7 Abs. 6 ThürKAG grundsätzlich mit der Beendigung der Maßnahme. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Beitrag - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG nicht entstehen, bevor die nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris Rn. 50 ff.). Mit diesen Bestimmungen wird für das Thüringer Landesrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung konkretisiert, wonach ein Beitrag grundsätzlich einmalig und in voller Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt entsteht. Auf Grundlage des § 7 ThürKAG ist eine Nacherhebung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht deshalb nur möglich, wenn ein Beitragsbescheid eine einmal entstandene Beitragsschuld nicht voll ausschöpft (vgl. Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 - ThürVBl. 2009, 31 - 36) oder wenn - nur bei leitungsgebundenen Einrichtungen - ein in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt erfüllter Privilegierungstatbestand i. S. d. § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG nachträglich entfällt (vgl. dazu Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 EO 814/10 - ThürVBl. 2013, 42 - 46, vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40). Allein der Umstand, dass die Beitragsschuld bei Erhebung wiederkehrender Beiträge gemäß § 7a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr entsteht, ändert nichts daran, dass auch ein für ein bestimmtes Kalenderjahr erhobener wiederkehrender Beitrag der einmaligen Abgeltung eines bestimmten beitragsrelevanten Vorteils dient (a. A. Driehaus, KStZ 2011, 21). Dies belegt die Systematik der Regelungen in § 7 ThürKAG und § 7a ThürKAG. Öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind im Straßenausbaubeitragsrecht Ortsstraßen und beschränkt öffentliche Wege, für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG eine Beitragserhebungspflicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl. 2006, 63 - 65), wenn nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG von einer Beitragserhebung abgesehen werden darf. Dabei handelt es sich um einzelne Verkehrsanlagen, für deren Ausbau ein Beitrag von den Grundstücken erhoben wird, denen durch diese Verkehrsanlage eine Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz vermittelt wird. Die Benutzbarkeit des öffentlichen Verkehrsnetzes als Ganzes ist jedoch mangels besonderen Vorteils nicht Bezugspunkt des Beitragsrechts. Die Möglichkeit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsnetzes ist kostenfreier Gemeingebrauch. Im Recht der - der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden - leitungsgebundenen Einrichtungen wird ein Anschlussbeitrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erhoben, wenn einem Grundstück durch die (dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers entsprechende) Anschlussmöglichkeit (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) ein Zugang zu der öffentlichen Einrichtung vermittelt wird (zum Begriff der öffentlichen Einrichtung vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, Rn. 1440 ff.). Dabei sind Bezugspunkt der Beitragserhebung und –bemessung nicht nur die für die Vermittlung der Inanspruchnahmemöglichkeit tatsächlich benötigten technischen Teile der Einrichtung. Die Anschlussnehmer werden vielmehr im Sinne einer Solidargemeinschaft nach einheitlichen Gebühren- und Beitragssätzen an der Finanzierung einer rechtlichen einheitlichen öffentlichen Einrichtung beteiligt, ohne dass es auf erhebliche Kostenunterschiede zwischen einzelnen technisch getrennten Anlagen ankäme (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 88 ff.). Die Bildung einer einheitlichen rechtlichen Einrichtung zielt gerade auf die Erhebung einheitlicher Beiträge ohne Rücksicht auf die erheblichen Kostenunterschiede ab, die mit der Errichtung einzelner technischer Anlagen verbunden sind. Maßgebend für die Bemessung des Vorteils ist nicht die Höhe des auf einen Grundstücksanschluss entfallenden Investitionsaufwands, sondern die Bewertung der einem Grundstück vermittelten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - KStZ 2014, 175 - 176 zu einem im Wege der Kostenspaltung zu erhebenden Teilbeitrag). Daraus folgt im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen, dass der beitragsfähige Aufwand einrichtungs- und nicht anschlussbezogen zu ermitteln ist, obwohl die zur Beitragserhebung berechtigende tatsächliche Vorteilslage mit der Schaffung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeit entsteht. Da eine Einrichtung erst endgültig hergestellt ist, wenn alle nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeiten geschaffen worden sind, erfordert dies für die vorherige Festsetzung des Beitragssatzes eine Prognose des bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung entstehenden erforderlichen beitragsfähigen Aufwandes. Üblicherweise wird dieser mittels einer Globalkalkulation untersetzt, in der der höchstzulässige Beitragssatz ermittelt wird (zum Verhältnis von Beitragssatz und Globalkalkulation vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 1481 ff.). Demgegenüber wird die Erhebung eines einmaligen Ausbaubeitrags der tatsächlich entstandene beitragsfähige Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Für jede ausgebaute Anlage ergeben sich rechnerisch unterschiedliche Beitragshöhen. In Anlehnung an dieses dem Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen zugrunde liegende Prinzip der einheitlichen Beitragserhebung hat der Thüringer Gesetzgeber den Kommunen mit den „wiederkehrenden Beiträgen“ im Ausbaubeitragsrecht die Möglichkeit eröffnet, sich von dem Bezugspunkt der einzelnen, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsnetzes vermittelnden Verkehrsanlage zu lösen und anstatt dessen einen einheitlichen Beitrag für eine aus mehreren Verkehrsanlagen gebildete Abrechnungseinheit zu erheben. Mit der Abrechnungseinheit i. S. d. § 7a Abs. 1 ThürKAG liegt der Erhebung wiederkehrender Beiträge demzufolge ein von § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG abweichender Begriff der öffentlichen Einrichtung zugrunde (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 44). Damit werden auch Verkehrsanlagen zum Bezugspunkt der Beitragserhebung für Grundstücke, denen sie keine Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz vermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 668/10 - und - 1 BvR 2104/10 - zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung einer Abrechnungseinheit). Der in einem Abrechnungsgebiet anfallende beitragsfähige Aufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, denen durch eine zur Abrechnungseinheit gehörende Anlage ein Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz vermittelt wird. Ungeachtet dessen, ob eine Kommune sich für die Erhebung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge entscheidet, entstehen keine sachlichen Beitragspflichten, wenn keine beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden. Werden in einer Kommune, die nur einmalige Beiträge erhebt, gleichzeitig mehrere Ausbaumaßnahmen an unterschiedlichen Verkehrsanlagen durchgeführt, sind diese getrennt voneinander abzurechnen. Die sachliche Beitragspflicht entsteht - bei gültiger Satzung - jeweils nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 ThürKAG mit Beendigung jeder Ausbaumaßnahme. Demgegenüber verpflichtet § 7a Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zur gemeinsamen Abrechnung der innerhalb eines Jahres in einer Abrechnungseinheit an verschiedenen Verkehrsanlagen durchgeführten Ausbaumaßnahmen. Diese Bestimmung wird seit dem 28. Juli 2000 ergänzt durch - den hier nicht vertieft zu behandelnden - § 7a Abs. 2 Satz 1 ThürKAG, wonach (pauschalierend) anstatt der jährlich (zu ermittelnden) Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden darf. Würde die sachliche Beitragspflicht in einer Abrechnungseinheit - wie bei der Erhebung einmaliger Beiträge - bereits mit der Beendigung der Maßnahme entstehen (vgl. § 7 Abs. 6 ThürKAG), könnte der für eine Ausbaumaßnahme an einer Verkehrsanlage anfallende beitragsfähige Aufwand zwar auf alle zur Abrechnungseinheit gehörenden Grundstücke verteilt werden; die Ausbaumaßnahmen müssten aber getrennt abgerechnet werden. Durch § 7a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG wird erreicht, dass alle in einem Jahr an verschiedenen Verkehrsanlagen einer Abrechnungseinheit beendeten Ausbaumaßnahmen - außer im Fall des § 7a Abs. 2 Satz 1 ThürKAG - beitragsrechtlich als eine jahresbezogene einheitliche Ausbaumaßnahme behandelt und abgerechnet werden. Die im Folgejahr innerhalb einer Abrechnungseinheit durchgeführten Ausbaumaßnahmen stellen sich als weitere Ausbaumaßnahme an der einheitlichen öffentlichen Einrichtung (§ 7a Abs. 1 Satz 2 ThürKAG) dar. Dies ist damit vergleichbar, dass an einer ausgebauten Straße oder an einer leitungsgebundenen Einrichtung eine weitere beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG durchgeführt wird, für die erneut ein einmaliger Beitrag erhoben werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelveranlagung ist damit nicht verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O.). 2. Auch die Entstehungsgeschichte des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG spricht dagegen, den „wiederkehrenden Beitrag“ als „wiederkehrende Leistung“ im Sinne dieser Bestimmungen einzuordnen. Der Begriff der (laufenden) „wiederkehrenden Leistung“ findet schon seit Erlass des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 959) Verwendung. Mit dieser Neufassung der Nr. 3 des 1. Absatzes des § 10 ZVG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers u. a. der Inhalt der „Verordnung über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen“ vom 31. März 1936 (RGBl. S. 363) und des „Gesetzes über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen“ vom 30. September 1936 (RGBl. S. 854) als Dauerrecht in das Zwangsvollstreckungsrecht übernommen werden. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 (und Nr. 4) ZVG enthaltene Zusammenstellung sollte erschöpfend sein. Durch die Anführung von Beispielen wurde der Begriff der wiederkehrenden Leistungen weiter geklärt (vgl. BT-Drs. 1/3668, S. 13). Genannt wird in der vorgenannten Bestimmung beispielsweise die Grundsteuer. Dabei handelt es sich um eine zu Beginn eines jeden Kalenderjahres entstehende Abgabe (vgl. § 9 Abs. 2 GrdStG), mit der der Grundbesitz besteuert wird. Damit ist der wiederkehrende Beitrag nicht vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine einmalige Leistung, deren Entstehung die Durchführung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit in einem bestimmten Jahr voraussetzt. Ist dies nicht der Fall, entsteht auch kein wiederkehrender Beitrag. Im Gegensatz zur Grundsteuer, die sich grundsätzlich nach dem Einheitswert eines Grundstücks bemisst (vgl. dazu im Einzelnen §§ 13 ff. GrdStG), ist die Höhe sowohl eines einmaligen als auch eines wiederkehrenden Beitrags durch den auf die beitragspflichtigen Grundstücke umzulegenden Aufwand begrenzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen auf Abgabenforderungen gerichtete Verwaltungsakte in ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des Wertes der geforderten Abgabe.