Urteil
4 KO 283/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:1120.4KO283.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG (juris: KAG TH) "tatsächlich bebauten Fläche" handelt es sich nicht nur um die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte, sondern um die gesamte zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche eines "übergroßen Grundstücks".(Rn.61)
2. Die zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche wird ermittelt, indem die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte Fläche durch die maßgebliche Grundflächenzahl (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) geteilt (oder mit dem Kehrwert der Grundflächenzahl multipliziert) wird.(Rn.70)
(Rn.71)
3. Die mit Nebengebäuden überdeckten Flächen sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO mitzurechnen.(Rn.72)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. August 2010 insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich eines Betrages von 15.301,- € stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 13/14 und der Beklagte 1/14.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG (juris: KAG TH) "tatsächlich bebauten Fläche" handelt es sich nicht nur um die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte, sondern um die gesamte zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche eines "übergroßen Grundstücks".(Rn.61) 2. Die zu baulichen Zwecken ausgenutzte Fläche wird ermittelt, indem die tatsächlich mit baulichen Anlagen überdeckte Fläche durch die maßgebliche Grundflächenzahl (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) geteilt (oder mit dem Kehrwert der Grundflächenzahl multipliziert) wird.(Rn.70) (Rn.71) 3. Die mit Nebengebäuden überdeckten Flächen sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO mitzurechnen.(Rn.72) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. August 2010 insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich eines Betrages von 15.301,- € stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 13/14 und der Beklagte 1/14. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 und des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2010 über einen Forderungsbetrag von 30.687,00 € erweist sich als rechtmäßig, soweit eine Teilfläche von 9.500 qm des insgesamt 10.229 qm großen Flurstücks Nr. a... zur Beitragsbemessung herangezogen und auf dieser Grundlage ein Beitrag in Höhe von 28.500,00 € gefordert wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war danach insoweit abzuändern, als es den streitgegenständlichen Bescheid nur in Höhe von 13.199,00 € für rechtmäßig erachtet und damit der Klage in Höhe von 15.301,00 € zu Unrecht stattgegeben hat. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.187,00 € erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil das streitgegenständliche Grundstück mit einer Teilfläche von 729 qm unter den Privilegierungstatbestand des übergroßen Grundstücks (§ 7 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 ThürKAG) fällt. Insofern hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. I. Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Satzungen bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Senatsurteils vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -, S. 10 bis 12 des amtlichen Umdrucks, das den Verfahrensbeteiligten, die auch am dortigen Verfahren beteiligt waren, bekannt ist. II. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie im Adressfeld lediglich die KG ohne den Zusatz i. L. enthalten, Herr ... W... zudem nicht deren Liquidator ist, sondern Liquidator der Komplementärin. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des oben genannten Urteils. III. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 und des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2010, mit dem die Klägerin zu einem Teilbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten (Kläranlage) in Höhe von 30.687,00 € herangezogen wird, ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Grundstück der Klägerin fällt zwar zunächst mit einer Grundstücksfläche von 10.229 qm unter den Privilegierungstatbestand des übergroßen Grundstücks (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG), weil der maßgebliche Grenzwert für die Privilegierung eines Grundstücks in einem Mischgebiet als übergroßes Grundstück bei 4.373 qm liegt. § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG gilt hier aber nicht, soweit das Grundstück auf einer Fläche von 9.500 qm „tatsächlich bebaut“ i. S. d. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG ist. Für die Berechnung des Beitrages der Höhe nach ist deshalb nicht vom Grenzwert (4.373 qm), sondern von einer „tatsächlich bebauten“ Grundstücksfläche von 9.500 qm auszugehen. Bei einem Nutzungsfaktor von 3,0 entsprechend 5 Vollgeschossen und einem Beitragssatz von 1,00 €/qm ergibt sich eine Beitragshöhe von 28.500,00 €. Der angefochtene Bescheid ist danach nur in Höhe von 2.187,00 € rechtswidrig und damit aufzuheben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern, soweit es der Klage hinsichtlich eines Betrages von 15.301,00 € stattgegeben hat (Differenz zwischen der vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehenen Beitragshöhe von 13.199,00 € und der vom Senat als berechtigt angesehenen Beitragsforderung von 28.500,00 €). Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen: 1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Das ist hier der Fall. Der von dem Beklagten satzungsmäßig festgelegte Grenzwert von 130 % der durchschnittlichen Größe von Grundstücken in Mischgebieten beträgt 4.373 qm. Diesen Grenzwert übersteigt das Grundstück der Klägerin mit 10.229 qm erheblich. § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG gilt jedoch nicht für die „tatsächlich bebaute“ Fläche i. S. d. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG ordnet also an, dass für die Berechnung der Höhe des Beitrags dann der Grenzwert im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG nicht maßgeblich ist, wenn die „tatsächlich bebaute“ Grundstücksfläche den Grenzwert überschreitet. Fraglich ist aber, wie das Merkmal der „tatsächlich bebauten“ Grundstücksfläche im Sinne dieser Bestimmung auszulegen ist. Der Wortlaut lässt eine Auslegung zu, der zufolge die Grundstücksfläche gemeint ist, die „von baulichen Anlagen überdeckt“ ist (zu diesem Begriff § 19 Abs. 2 BauNVO). Ein solches Verständnis liegt der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die von Gebäuden überdeckte Fläche (ca. 3000 qm) als maßgeblich angesehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass zu Lasten der Klägerseite im ungünstigsten Fall noch weitere ca. 1.400 qm asphaltierte Flächen hinzuzurechnen sein könnten. Insgesamt ergäbe sich dann auf Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Fläche, die in etwa dem Grenzwert von 4.373 qm entspricht. Die sich allein am Wortlaut orientierende Auslegung des Begriffs der „tatsächlich bebauten“ Fläche in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG durch das Verwaltungsgericht ist jedoch mit Normzweck und Systematik der Privilegierungsbestimmungen nicht vereinbar. Anknüpfungspunkte für das Verständnis des Normzweckes der Privilegierungsbestimmungen ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, insbesondere aus der folgenden Passage (LT-Drucks. 4/187 vom 30. September 2004, S. 20): „§ 7 Abs. 8 (sc.: des Entwurfs, entspricht Abs. 7) sieht bei Einrichtungen der Abwasserentsorgung drei privilegierte Fallgruppen vor: unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die unterhalb der baulichen Höchstgrenze bebaut sind, und sogenannte übergroße Grundstücke. In diesen Fällen wird bei der Beitragserhebung nach der bisherigen Rechtslage auf die bloße Möglichkeit der Nutzung abgestellt, unabhängig davon, ob das Grundstück nach der Absicht des Eigentümers auch dementsprechend genutzt werden konnte und sollte. (…) Künftig erfolgt eine Heranziehung zum Beitrag (…) nur in der Höhe, in der der Grundstückseigentümer auch einen tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage zieht. Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt und das Maß der baulichen Nutzung werden für den Bürger nachvollziehbare und akzeptable Ergebnisse herbeigeführt.“ Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - insbesondere im Hinblick auf die Motive der Privilegierung der „übergroßen Grundstücke“ ausgeführt: „Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die politische Notwendigkeit gesehen, für die bebaubaren Grundstücke eine Beitragsreduzierung zu erreichen, wenn deren tatsächlicher Vorteil geringer ist als der durch die Anschlussmöglichkeit und die Bebaubarkeit vermittelte beitragsrelevante Vorteil (vgl. LT-Drs. 4/187 S. 11, 17 und 19). Zur Umsetzung dieses politischen Willens hat er es zwar bei der Grundsatzregelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG belassen, wonach die sachliche Beitragspflicht in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit für das Grundstück hergestellt ist. Diese Vorschrift wurde jedoch mit den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bebaubare Grundstücke durch die gesetzliche Anordnung ergänzt, dass der bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich in voller Höhe entstehende Beitrag so lange und in dem Umfang zu reduzieren ist, wie einer der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stellen sich deshalb systematisch als Abweichung von dem in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG geregelten Grundsatz dar. Deshalb entsteht der Beitrag auch weiterhin in voller Höhe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht entsteht, keiner der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG, mit der die sog. ,übergroßen‘ Grundstücke privilegiert werden, knüpft an die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage an, wonach grundsätzlich für ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder ein vollständig im unbeplanten Innenbereich liegendes bebaubares Grundstück die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen war. Nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und so lange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dementsprechend zielte er darauf ab, den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich entstehenden Beitrag bei übergroßen Grundstücken vorübergehend auf den Teilbetrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn nur der Teil der Grundstücksfläche berücksichtigt wird, den das Maß der tatsächlichen Nutzung beansprucht (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 19). Aus Praktikabilitätsgründen hat der Landesgesetzgeber die Einrichtungsträger jedoch davon freigestellt, im Einzelfall das Maß der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks durch eine bauliche Anlage zu ermitteln. Statt dessen ist das für die Beitragsbemessung zu bestimmende Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks für das gesamte Einrichtungsgebiet typisierend durch Festlegung von nach Nutzungsarten und gegebenenfalls nach Baugebieten differenzierenden Grenzwerten zu bestimmen (vgl. dazu die Vorgaben in § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG). Unterschreitet die Größe eines beitragspflichtigen Grundstücks in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt den (in der Satzung) festgelegten Grenzwert, so ist für eine Privilegierung auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG kein Raum.“ Für den Gesetzgeber hatte somit die Unterscheidung zwischen der „bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung“ und deren „tatsächlicher Nutzung“ grundlegende Bedeutung. Im Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - hat der Senat diese Unterscheidung vor dem Hintergrund des Vorteilsbegriffs des Anschlussbeitragsrechts und des Verhältnisses von § 7 Abs. 7 Satz 1 zu § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG interpretiert. Danach bestimmt sich auch nach Einführung der Privilegierungstatbestände durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 weiterhin nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entsteht. Im Anschlussbeitragsrecht erlangen diejenigen Grundstücke besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittelt. Der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgebliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit, der die Beteiligung der Eigentümer an den Investitionskosten rechtfertigt, besteht in der durch die Bebaubarkeit bedingten Steigerung oder Erhaltung des Gebrauchswertes des Grundstücks. Vor dem Hintergrund dieser Klärung des Vorteilsbegriffes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 ThürKAG lässt sich bestimmen, worin der „tatsächliche Vorteil“ besteht, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Privilegierungstatbestände im Auge hatte, und wie dieser Vorteilsbegriff mit der tatbestandlichen Ausgestaltung der Privilegierungsbestimmungen, insbesondere mit dem Begriff der Bebauung korrespondiert. Wenn die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB und damit für die Zulässigkeit der Bebauung und der baulichen Nutzung des Grundstückes ist, wird dieser Erschließungsvorteil tatsächlich genutzt, wenn eine Bebauung realisiert wird, die ohne gesicherte Erschließung baurechtlich nicht zulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - UA S. 21). Der Normzweck, den Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen und deshalb dem Grunde nach beitragspflichtigen Grundstücks erst dann und nur insoweit auch der Höhe nach zu veranlagen und heranzuziehen, wenn und soweit der Erschließungsvorteil im oben bezeichneten Sinne tatsächlich genutzt wird, ist auch bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein übergroßes Grundstück „tatsächlich bebaut“ ist, zu berücksichtigen. Wie schon in dem bereits zitierten Senatsbeschluss vom 8. März 2013 ausgeführt, hat der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung übergroßer Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG nicht genauso ausgestaltet wie bei der Privilegierung der unbebauten und der das zulässige Maß der baulichen Nutzung nur teilweise ausnutzenden Grundstücke (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG). Der Regelungsstruktur des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG hätte es entsprochen, wenn angeordnet worden wäre, dass die sachliche Beitragspflicht abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG für ein übergroßes Grundstück der Höhe nach nur in dem Umfang entsteht, in dem die Grundstücksfläche baulich ausgenutzt wird. Danach hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, ob und inwieweit der anhand der Grundstücksgröße und der Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) ermittelte Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO), in vollem Umfang durch die realisierte Bebauung genutzt wird oder ob und in welchem Maße die tatsächliche Bebauung die zulässige Grundstücksfläche unterschreitet. Der Gesetzgeber hat sich dagegen mit § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG für eine stark pauschalierende Regelung entschieden, die einen Abgleich zwischen bebaubarer und tatsächlich bebauter Grundstücksfläche grundsätzlich entbehrlich macht. Sie sieht vor, dass die sachliche Beitragspflicht (der Höhe nach) für bebaute Grundstücke nicht entsteht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksgröße im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Die Regelung beruht also auf der pauschalierenden Annahme, dass Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche um mehr als 30 % überschreiten, mit dem diesen Grenzwert übersteigenden Teil nicht am Erschließungsvorteil des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung teilhaben. Umgekehrt verbleibt es bei „nicht übergroßen“ Grundstücken bei dem Grundsatz, dass die gesamte Grundstücksfläche bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt wird. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG enthält insoweit eine abweichende Regelung. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Einzelfall auch übergroße Grundstücke über den Grenzwert hinaus und gegebenenfalls auch in vollem Umfang baulich genutzt werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es dazu: „Durch die Neuregelung in § 7 Abs. 8 Satz 3 (im Gesetz später § 7 Abs. 7 Satz 3) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dies ist bei den gerade im ländlichen Raum anzutreffenden größeren Grundstücken zumeist der Fall. Das Vorteilsprinzip gebietet daher auch in diesen Fällen, die Fälligkeit des Beitrags auf das Maß der tatsächlichen Nutzung zu beschränken und solange hinauszuschieben, soweit und solange das Grundstück eine durchschnittlich große Grundfläche wesentlich übersteigt. Soweit sich der Vorteil aber auch auf die übergroße Fläche bezieht, wird diese ebenfalls zur Beitragserhebung herangezogen. Das wird in Satz 5 klargestellt“ (S. 22). Danach eröffnet § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG die Prüfung im Einzelfall, ob die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung abweichend von der pauschalierenden Vermutung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ganz oder teilweise auch die den Grenzwert übersteigende Grundstücksfläche baulich in Anspruch nimmt, so dass auch dieser Teil des Grundstücks am Erschließungsvorteil teilhat und deshalb bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Auch die Privilegierung übergroßer Grundstücke in § 7 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 ThürKAG zielt also ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG darauf ab, den Eigentümer eines Grundstückes vorläufig (anteilig) mit einer Beitragsforderung zu verschonen, soweit und solange das auf dem Grundstück zulässige Maß der Bebauung noch nicht vollständig verwirklicht ist und damit der Erschließungsvorteil, der dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelt wird, noch nicht in vollem Umfang genutzt wird. Vor diesem Hintergrund macht ein Verständnis des Begriffs der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG als „tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckte Fläche“ keinen Sinn. Auch das Merkmal der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG muss nach Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften so ausgelegt werden, dass, die Differenz zwischen dem zulässigen und dem tatsächlich realisierten Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ermittelt werden kann. Dazu bedarf es eines konsistenten Vergleichsmaßstabs. Die „tatsächlich bebaute Fläche“ darf mit anderen Worten nicht nach anderen Kriterien ermittelt werden als die zulässigerweise überbaubare Fläche. Andernfalls führte diese Inkongruenz der Maßstäbe für die Ermittlung der zulässigen und der tatsächlichen baulichen Nutzung des Grundstücks zu Konsequenzen, die mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wären. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt sich der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche) nach der Grundflächenzahl (GRZ gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO). Nach § 17 BauNVO hat die Gemeinde bei der Festsetzung der GRZ im Bebauungsplan bestimmte Obergrenzen einzuhalten. Eine vollständige Überdeckung des Grundstücks mit baulichen Anlagen ist danach grundsätzlich nur in Kerngebieten zulässig (GRZ 1,0). In allen anderen Gebieten darf grundsätzlich nur ein Teil des Grundstücks von baulichen Anlagen überdeckt sein. So liegt die Obergrenze für die GRZ in Mischgebieten bei 0,6. Auf einem im Mischgebiet gelegenen Grundstück in der Größe von 1000 qm darf danach höchstens eine Fläche von 600 qm von baulichen Anlagen überdeckt sein. Die restlichen 400 qm müssen grundsätzlich von baulichen Anlagen freigehalten werden (siehe aber § 19 Abs. 4 BauNVO; dazu später). Auch diese Freiflächen gehören aber zum „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Sie sind Teil der baulichen Nutzung des Grundstücks, weil sie der Nutzung der baulichen Hauptanlagen dienen. So dient die gärtnerisch oder zu Erholungszwecken genutzte Freifläche der Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus und damit auch der baulichen Nutzung des Grundstücks. Der Erschließungsvorteil umfasst auch diese Teile des Baugrundstücks. Während also die zulässige Grundfläche als der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, unter Berücksichtigung der GRZ errechnet werden muss, führt die Annahme, der Begriff der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG sei identisch mit der „tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckten Fläche“, dazu, dass die GRZ bei der Ermittlung der tatsächlichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks keine Rolle spielt. Das bedeutet wiederum, dass bei der Frage, ob und wieweit die gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ermittelte Privilegierung eines übergroßen Grundstücks im Hinblick auf die tatsächliche Bebauung entfallen ist, immer nur die reine, von baulichen Anlagen überdeckte Grundstücksfläche berücksichtigt würde, während die der Nutzung der baulichen Anlagen dienenden Freiflächen gänzlich außer Betracht bleiben würden. Dass die Berücksichtigung nur der reinen, von baulichen Anlagen überdeckten Grundstücksflächen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde, verdeutlicht folgendes Beispiel: Bei einer GRZ von 0,4 (aus Gründen der Vereinfachung wird hier von § 19 Abs. 4 BauNVO abgesehen; dazu weiter unten) darf ein 1.000 qm großes Grundstück auf einer Grundfläche von bis zu 400 qm mit baulichen Anlagen überdeckt werden. Ist dies der Fall, nutzt die tatsächliche Bebauung die Grundstücksfläche vollständig aus. Ein Grundstück mit einer Größe von 2.500 qm ist bei einer GRZ von 0,4 baulich vollständig ausgenutzt, wenn es tatsächlich auf einer Grundfläche von 1.000 qm mit baulichen Anlagen überdeckt ist. Beträgt der Grenzwert für übergroße Grundstücke (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG) im Verteilungsgebiet des Einrichtungsträgers 1.000 qm, ist bei der Beitragsbemessung für das 1.000 qm große Grundstück die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da sie den Grenzwert nicht überschreitet. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG findet keine Anwendung. Für die Beitragsbemessung des 2.500 qm großen Grundstücks kommt es demgegenüber darauf an, ob § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG Anwendung findet. Wenn man diese Bestimmung so auslegen würde, dass es nur auf die von baulichen Anlagen überdeckte Grundfläche ankäme, bliebe es bei der Privilegierung als übergroßes Grundstück nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG, weil der Grenzwert von 1.000 qm mit der tatsächlichen Bebauung nicht überschritten wird. Beide Grundstückseigentümer würden dann bei der Beitragsberechnung mit einer Grundstücksfläche von 1.000 qm veranschlagt werden, obwohl der Eigentümer des übergroßen Grundstücks (zulässigerweise) im Verhältnis zu dem 1.000 qm großen Grundstücks die 2 ½-fach größere Grundfläche überbaut hat. Wird § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG jedoch so ausgelegt, dass unter der „tatsächlich bebauten“ Fläche der Anteil des Grundstücks zu verstehen ist, der nach Maßgabe der baurechtlichen Regelungen über die GRZ (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) mit tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen baulich ausgenutzt wird, bedeutet dies für das 2.500 qm große Grundstück Folgendes: Die tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckte Grundfläche von 1.000 qm ist durch die GRZ von 0,4 zu teilen (bzw. mit dem Kehrwert zu multiplizieren). Daraus ergibt sich dann eine im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG „tatsächlich bebaute“ Grundstücksfläche von 2.500 qm, die bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen ist. Damit wird gewährleistet, dass auch bei der Beitragsbemessung übergroßer Grundstücke der eigentlich nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG privilegierte Teil der Grundstücksfläche beitragserhöhend berücksichtigt wird, wenn und soweit er durch die tatsächlich vorhandene Bebauung baulich in Anspruch genommen wird. Die Vernachlässigung des Maßstabes der GRZ bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG hätte außerdem zur Folge, dass es - außer im Kerngebiet - praktisch ausgeschlossen wäre, dass ein übergroßes Grundstück im Hinblick auf die tatsächliche Bebauung in voller Höhe beitragspflichtig wird. Auch dies würde dem Normzweck und der Systematik der Privilegierungstatbestände nicht gerecht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Privilegierungsregelungen davon ausgegangen, dass die Privilegierungstatbestände jedenfalls grundsätzlich nachträglich entfallen können und dass der Beitragsanspruch im Prinzip bis zu der Höhe aufwachsen kann, in der er nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ohne Privilegierung entstanden wäre (zu diesem Aspekt vgl. VG Weimar vom 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We - LKV 2007, 479). Normzweck und Systematik der Privilegierungsbestimmungen gebieten es danach, bei der Ermittlung der „tatsächlich bebauten Fläche“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG nicht nur die von baulichen Anlagen überdeckten Flächen zu berücksichtigen, sondern den Anteil des Grundstücks, der nach Maßgabe der baurechtlichen Regelungen über die GRZ (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) tatsächlich einer baulichen Nutzung dient. Dabei ist bei einer gegebenen Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt ist, zu ermitteln, wie groß die Grundstücksfläche nach Maßgabe der Regelungen über die GRZ sein muss. Das erfordert eine gegenläufige Operation: Die Fläche, die (tatsächlich) von baulichen Anlagen überdeckt ist, muss durch die GRZ geteilt (oder mit dem Kehrwert der GRZ multipliziert) werden. Der Senat hält es für geboten, die baurechtlichen Bestimmungen über die Grundflächenzahl (GRZ) in §§ 17 und 19 BauNVO weitgehend normgetreu zur Ermittlung der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG heranzuziehen. Zwar unterscheiden sich die Regelungszwecke des Beitragsrechts von denen des Baurechts. Der Senat hat aber schon im Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - in Bezug auf die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Bestimmungen selbst an die baurechtlichen Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung angeknüpft hat. Insofern spricht nichts gegen die Heranziehung der baurechtlichen Regelungen über die GRZ zur Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG, zumal wenn dies auch beitragsrechtlich zu sachgerechten und angemessenen Ergebnissen führt. Vor diesem Hintergrund sind auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO getroffenen Regelungen anzuwenden. Danach sind bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 BauNVO) nach der (tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckten) Grundfläche die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Diese „Mitrechnungsregelung“ steht im Gegensatz zu der Regelung in § 20 Abs. 4 BauNVO, nach der bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung nach der Geschossfläche u. a. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unberücksichtigt bleiben, und die der Senat im Rahmen der Auslegung der Privilegierungstatbestände des unbebauten und des das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausnutzenden Grundstücks in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG ebenfalls angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -). Diese - verschiedene Maßbestimmungsfaktoren betreffenden - Regelungen erklären sich aber aus den unterschiedlichen Normzwecken. Die Mitrechnungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist durch die BauNVO-Novelle 1990 eingeführt worden und hat die früheren Fassungen, nach denen Nebenanlagen bei der Ermittlung der von baulichen Anlagen überdeckten Grundfläche unberücksichtigt blieben, praktisch umgekehrt. Sie beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, im Sinne eines Beitrags zur Bodenschutzklausel der auch durch Nebenanlagen bewirkten Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken (Aschke, in: Ferner u. a., Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. Baden-Baden 2013, § 19 Rn. 12). Für die Bemessung des Beitrags nach dem zulässigen Maß der Bebauung sind diese Regelungszwecke neutral. Es gibt keinen sachlichen Grund, bei der Ermittlung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abzuweichen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch die Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG für sachgerecht und geboten. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Erdoberfläche) bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Aus der Sicht des Senats sprechen keine beitragsrechtlichen Gesichtspunkte dagegen, diese Erweiterung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch Nebenanlagen auch bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG zu beachten. Die tatsächlich im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG bebaute Fläche kann im Hinblick auf die Berücksichtigung der durch § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassenen Überschreitung der nach Maßgabe der GRZ ermittelten zulässigen Grundfläche in folgenden Schritten ermittelt werden: (1) Im ersten Schritt ist die gegebene Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten oder in der maßgeblichen näheren Umgebung festzustellenden GRZ zu multiplizieren. Daraus ergibt sich die zulässige Grundfläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. (2) Im zweiten Schritt ist die tatsächlich mit baulichen Hauptanlagen (bauliche Anlagen ohne die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Nebenanlagen) überdeckte Grundfläche zu ermitteln und von der zulässigen Grundfläche abzuziehen. Die Differenz bildet den Anteil der zulässigen Grundfläche, der nicht durch bauliche Hauptanlagen ausgenutzt wird. (3) Im dritten Schritt ist die tatsächlich durch Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO überdeckte Grundfläche zu ermitteln und auf den unter (2) ermittelten Anteil der zulässigen Grundfläche, der nicht bereits von Hauptanlagen überdeckt wird, anzurechnen. Es ist also darauf zu achten, dass die durch Nebenanlagen überdeckten Grundflächen - nach den mit Hauptanlagen überdeckten Grundflächen - zuerst auf die zulässige Grundfläche nach Maßgabe der GRZ (§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO) angerechnet werden müssen. Überschreitet die tatsächlich mit Haupt- und Nebenanlagen überdeckte Grundfläche den im ersten Schritt ermittelten Anteil der zulässigen Grundfläche nicht, steht ohne Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO fest, dass die tatsächliche Bebauung bezogen auf den Maßbestimmungsfaktor „Grundfläche“ das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht überschreitet und demzufolge für eine Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG kein Raum ist. (4) Überschreitet die Summe der mit Haupt- und Nebenanlagen überbauten Grundstücksfläche die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO, ist in einem 4. Schritt zu bestimmen, welche Grundfläche - über die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO hinausgehend - nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mit Nebenanlagen überdeckt werden darf. Dazu ist die Grundstücksfläche mit einer GRZ zu multiplizieren, die um 50 % über der im Bebauungsplan festgesetzten oder in der maßgeblichen näheren Umgebung festzustellenden GRZ liegt, höchstens aber mit einer GRZ von 0,8. Von der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO für Nebenanlagen erweiterten zulässigen Grundfläche ist die im ersten Schritt ermittelte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO) abzuziehen. Das Resultat ist die Grundfläche, die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zusätzlich mit Nebengebäuden überbaut werden kann. Unter Anwendung dieser Rechenschritte ergibt sich, dass bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 583,20 qm des Grundstücks der Klägerin noch mit Nebengebäuden bebaut werden könnten. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Senat geht davon aus, dass auf dem 10.229 qm großen und für den Betrieb einer Brauerei genutzten Grundstück der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2007 eine Fläche von mindestens 3.000 qm von Gebäuden und anderen baulichen Hauptanlagen überdeckt war und dass mindestens eine weitere Fläche von 4.600 qm asphaltiert oder geschottert war. Das beruht auf den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Wege der Einnahme richterlichen Augenscheins im Termin am 29. April 2009 (Bl. 99 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 KO 1301/10) getroffen hat, dem in der Gerichtsakte vorliegenden Luftbild (Bl. 58) und den Angaben des Beklagten, die von Klägerseite nicht substantiiert bestritten worden sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass zwischenzeitlich Bauteile abgerissen worden seien und der Abriss weiterer Gebäude geplant sei, ist dies unbeachtlich, weil nachträgliche, nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (dem Grunde nach) gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eintretende Umstände die entstandene Beitragspflicht unberührt lassen und insbesondere nicht zur Entstehung neuer Privilegierungstatbestände führen (vgl. auch zur Bedeutung dieses Zeitpunktes für den Fälligkeitsaufschub in „Altfällen nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürKAG den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl 2014, 121). Nachträglich eintretende Umstände sind nur insofern beitragsrechtlich von Bedeutung, als sie zum Wegfall eines Privilegierungstatbestandes führen und eine Nacherhebung auslösen. Bei der Ermittlung der „tatsächlich bebauten“ bzw. baulich ausgenutzten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG auf dem Grundstück der Klägerin sind nicht nur die asphaltierten, sondern auch die geschotterten Flächen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO in vollem Umfang mitzurechnen. Soweit es sich nicht um Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen handelt, dienen alle befestigten Flächen dem Brauereibetrieb, zum Beladen und Abladen der LKWs, zum Rangieren und Reinigen von Fahrzeugen und Geräten, zum Abstellen von Kästen und anderen Zwecken. Es handelt sich also zumindest um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Sie stellen schon wegen ihrer Größe als auch wegen ihrer gewerblichen Nutzung städtebaulich relevante bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB dar. Auf die Frage, ob und inwieweit auf den geschotterten Flächen das Niederschlagswasser versickern kann und der Entwässerungsbedarf reduziert ist, kommt es im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht an. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt sich die „tatsächlich bebaute“ Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG hier in den oben dargelegten Schritten wie folgt ermitteln: Von dem insgesamt 10.229 qm großen, in einem Mischgebiet liegenden Grundstück dürfen nach § 19 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 17 BauNVO höchstens 6.137,40 qm mit Hauptanlagen bebaut werden (10.229 qm x 0,6 = 6.137,40 qm). Diese Fläche ist nur im Umfang von 3.000 qm mit Hauptanlagen bebaut. Damit verbleibt eine Fläche von 3.137,40 qm, die mit Haupt- oder Nebenanlagen bebaubar gewesen wäre, auf die die mit Nebenanlagen überdeckten Flächen (asphaltierte und geschotterte Flächen = 4.600 qm) anteilig anzurechnen sind. Danach verbleibt eine mit Nebenanlagen überdeckte Fläche von 1.462,60 qm, um die die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen bis zu 50 v.H. überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,6 um 50 v. H. ergäbe rechnerisch eine „erweiterte“ Grundflächenzahl von 0,9, so dass die Kappungsgrenze bei 0,8 greift. Eine Grundflächenzahl von 0,8 erlaubt auf dem 10.229 qm großen Grundstück eine Überschreitung der nach der Grundflächenzahl von 0,6 zulässigen Grundfläche von 6.137,40 qm um 2.045,80 qm (10.229 qm x 0,8 [= 8.183,20 qm] - 6.137,40 qm = 2.045,80 qm). Damit schöpft die asphaltierte oder geschotterte Fläche, die die nach der Grundflächenzahl von 0,6 zulässige Grundfläche überschreitet (1.462,60 qm), die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO höchstens zulässige Überschreitung (2.045,80 qm) nicht vollständig aus. Die Differenz beträgt 583,20 qm. Eine Grundfläche von 583,20 qm dürfte also noch mit weiteren Nebenanlagen bebaut werden. Ihr entspricht eine baulich in Anspruch genommene Grundstücksfläche von 729 qm (583,20 qm x 10/8). Für die Berechnung des Teilbeitrags Kläranlage bedeutet das, dass das Grundstück mit einer Teilfläche von 729 qm privilegiert ist. Die übrige Grundstücksfläche (10.229 qm - 729 qm = 9.500 qm) ist durch tatsächliche Bebauung des Grundstücks baulich in Anspruch genommen, deshalb nicht im Sinne des § 7 Abs. 7 Sätze 3 und 5 ThürKAG privilegiert und somit zur Berechnung des Beitrags heranzuziehen. 2. Der Beklagte hat den Nutzungsfaktor mit dem Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 auf 3,0 (entsprechend 5 Vollgeschossen) reduziert. Der Beklagte hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die innere bauliche Struktur von der Gliederung der Fassade und der Fensterreihen abweicht, weil zwei ursprünglich vorhandene Geschossdecken entfernt worden sind, um größere technische Anlagen einzubauen. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beklagte den Nutzungsfaktor zutreffend anhand der Umrechnungsformel für Industriebauten in § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS errechnet. Soweit der Beitrag anteilig nach dem Maßbestimmungsfaktor „Vollgeschoss“ bemessen wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. Beschluss vom 23. April 2013 - 4 ZKO 1305/10 -). 3. Ausgehend von der tatsächlich bebauten Grundstücksfläche von 9.500 qm und einem Nutzungsfaktor von 3,0 sowie einem Beitragssatz von 1,00 €/qm ergibt sich eine Beitragshöhe von 28.500,00 €. Der angefochtene Bescheid ist danach nur in Höhe von 2.187,00 € rechtswidrig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung für den zweiten Rechtszug hat zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens der Bescheid des Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Januar 2010 ist. Mit diesem Änderungsbescheid ist die ursprüngliche Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 35.801,50 € um einen Betrag von 5.114,50 € auf den Betrag von 30.687,00 € reduziert worden. Nur diese Forderung in Höhe von 30.687,00 € war noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die Klägerin nur in Höhe eines Betrages von 2.187,00 € obsiegt. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von 13/14 zu Lasten der Klägerin und 1/14 zu Lasten des Beklagten. Die abweichende Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war zunächst die ursprüngliche Beitragsforderung in Höhe von 35.801,50 €. Nach Klageerhebung hat der Beklagte seine Beitragsforderung durch Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 in Höhe eines Teilbetrages von 5.114,50 € auf 30.687,00 € reduziert. Nachfolgend ist es bezogen auf den Teilbetrag von 5.114,50 € nicht zu einer prozessbeendenden Erklärung gekommen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin ist allerdings zu entnehmen, dass der Änderungsbescheid vom 6. Januar 2010 in einer Weise einbezogen wurde, als ob er bereits vor Klageerhebung erlassen und demzufolge das Klagebegehren von Anfang an auf den Betrag von 30.687,00 € begrenzt gewesen wäre. Ungeachtet dessen hat aber das Verwaltungsgericht auch über den - mangels prozessbeendender Prozesserklärungen weiterhin streitgegenständlichen - Teilbetrag von 5.114,50 € entschieden und der Klage zumindest „rechnerisch“ stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 35.801,50 € festgesetzt. Die Kostenquote des erstinstanzlichen Urteils macht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin nur die Verfahrenskosten auferlegen wollte, die sich auf den klageabweisenden Teilbetrag von 13.199,00 € beziehen. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass der Teilbetrag von 5.114,50 € Bestandteil des der Klage stattgebenden Teils des Urteils ist. Hinsichtlich dieses Teilbetrages von 5.114,50 € hat es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Klägerin zu bleiben, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist. Dies ist bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung im Wege der Bildung einer Kostenquote zu berücksichtigen. Aus dem Obsiegen der Klägerin in Höhe von 2.187,00 € (Ergebnis des Berufungsverfahrens) und 5.114,50 € (Ergebnis des in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens), zusammen 7.301,50 €, ergibt sich bei einem Streitwert von 35.801,50 € im erstinstanzlichen Verfahren eine Kostenquote von 4/5 zu Lasten der Klägerin und 1/5 zu Lasten des Beklagten. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.687,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Teilbeitrag für die Kläranlage durch den Beklagten. Klägerin ist die in Liquidation befindliche T... GmbH & Co. KG. Ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Jena vom 5. Dezember 2007 ist das durch Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 1. Juni 1995 (Az.: N 178/95) eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 28. Juli 1997 mangels Masse eingestellt worden. Liquidatorin der Klägerin ist die ebenfalls in Liquidation befindliche Komplementärin der Klägerin, die H... mbH i. L. Deren Liquidator ist Herr ... W... Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007, Bescheidnummer 0-11235, der an die „T... GmbH & Co KG c/o Liquidator ... W..., K...-..., ... W...“ gerichtet war, zog der Beklagte die Klägerin für das in der Gemarkung Heßberg gelegene Flurstück Nr. a, B... in ... H..., zu einem „Teilbeitrag für Kläranlage“ in Höhe von 35.801,50 € heran. Dabei wurde eine Grundstücksfläche von 10.229 qm und ein Nutzungsfaktor von 3,5 entsprechend einer Bebauung mit 6 Vollgeschossen zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 35.801,5 qm und bei einem Beitragssatz für die Kläranlage von 1,00 € je qm gewichtete Grundstücksfläche der festgesetzte Teilbeitrag von 35.801,50 €. Der Bescheid wurde außerdem im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen Nr. 22/2007 öffentlich bekannt gemacht. Am 3. Januar 2008 legte Herr ... W... in seiner Eigenschaft als Liquidator der H... GmbH i. L., diese wiederum als Komplementärin der T... GmbH & Co. KG i. L., Widerspruch gegen mehrere Bescheide, darunter auch den hier streitgegenständlichen Bescheid mit der Bescheidnummer 0-11235 ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zwar Grundstückseigentümerin sei. Vertragspartner des Beklagten sei aber die H... mbH i. L., mit der abzurechnen sei. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte begründe seine Ansprüche außerdem fehlerhaft mit Einleitungsstellen und Vollgeschossen, die tatsächlich nicht bestehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 wies das Landratsamt Hildburghausen den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass das 10.229 qm große Grundstück zu Recht mit seiner gesamten Fläche zur Berechnung herangezogen worden sei, da es tatsächlich vollständig bebaut sei. Die Klägerin hat am 20. Januar 2009 durch Herrn ... W... Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. März 2009 - 8 E 98/09 Me - abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Bebauung des Flurstücks a liege zur Zeit bei unter 30 % der gesamten Grundstücksfläche. Aufgrund einer bereits Ende 2007 erteilten Abrissgenehmigung werde sich die Bebauung in Kürze auf nur noch ca. 20 % der gesamten Grundstücksfläche reduzieren. Ein weiterer Ausbau der Fläche in der Zukunft sei wegen der Unterkellerung wesentlicher Grundstücksflächen mit den ehemaligen Lagerkellern der Brauerei nicht möglich. Der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie als Adressaten lediglich die KG ohne den Zusatz i. L. bezeichnen, der Unterzeichner aber nicht deren Liquidator sei, sondern Liquidator der Komplementärin. Es sei deshalb eine förmliche Bescheidung auch an die Komplementärin zwingend erforderlich gewesen. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungen seien jedenfalls verfassungswidrig, soweit die Beseitigung des Niederschlagswassers betroffen ist. Wenn die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage vorgeschrieben und ein Anschluss- und Benutzungszwang gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchgesetzt werden könne, bedürfe es, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 10. November 2008 zum Aktenzeichen VF.4-VII.-06 entschieden habe, einer besonderen Rechtfertigung, die hier nicht vorliege. Die Beitragsforderung sei auch verjährt. Das Flurstück a... könne aus technischen und tatsächlichen Gründen weitestgehend nicht bebaut werden. Bei wesentlichen Teilen der Grundstücksfläche handele es sich um eine steile und aufgeschüttete Hanglage, die von vornherein eine Bebauung ausschließe. Das ehemals hier tätige Unternehmen habe allenfalls Regenwasser in den Kanal eingeleitet. Das eigene Quellwasser sei für die Herstellung benötigt, das eigene Reinigungswasser wieder aufbereitet worden. Vorliegend sei § 3 Abs. 3 Satz 3 BGS-EWS anzuwenden. Der hier maßgebliche Grenzwert betrage 4.373 qm. Das Grundstück übersteige diesen Grenzwert mit seiner Fläche von 10.229 qm bei weitem und sei insoweit privilegiert. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, das Grundstück sei beitragsrechtlich in vollem Umfang tatsächlich bebaut. Es sei nicht zulässig, den Begriff „bebaute Flächen“ entgegen dem allgemeinen Wortverständnis dahingehend zu erweitern, dass auch versiegelte Grundstücksflächen mit einbezogen werden. Es gehe nicht an, zum einen mit § 17 BauNVO hinsichtlich der Grundflächenzahl dahingehend zu argumentieren, das Grundstück sei vollständig bebaut, auf der anderen Seite aber die Geschossflächenzahl völlig außer Acht zu lassen. Das Grundstück sei nicht mit seiner gesamten Fläche sechsstöckig bebaubar. Wenn ein Grundstück mit Gebäuden mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl bebaut ist, seien die bestehenden Gebäude jedenfalls nach der jeweils überbauten Fläche mit den tatsächlichen Vollgeschossen zu gewichten. Tatsächlich sei das Flurstück a auf einer Fläche von 1.634 qm bebaut (ehemaliger Flaschenkeller 888 qm, ehemaliges Sudhaus 600 qm und Lagergebäude 146 qm). Dabei sei das teilweise noch vorhandene ehemalige Lager- und Heizhaus mit einer bebauten Fläche von 309 qm nicht berücksichtigt. Der 2007 genehmigte vollständige Abriss werde in Kürze erfolgen. Auch unter Einbeziehung dieser Fläche seien nur ca. 25 % der Grundstücksfläche bebaut. Die ehemaligen Lagergebäude hätten bis heute weder eine öffentliche Wasserversorgung noch einen Anschluss an den Abwasserkanal. Auch für den ehemaligen Flaschenkeller und das ehemalige Sudhaus erfolge die öffentliche Wasserversorgung getrennt. Das Regenwasser werde überwiegend bzw. nach erfolgtem Abriss sämtlicher Gebäude nur noch versickert. Der vom Beklagten veranschlagte Nutzungsfaktor 3,5 sei unzutreffend. Das ehemals für Anmeldung, Versand und Verwaltung sowie als Sudhaus genutzte Gebäude weise nur 3 Vollgeschosse auf. Der optische Eindruck der Fenster täusche. Tatsächlich seien zwischen der 2. und der 3. Fensterreihe von unten und zwischen den beiden obersten Fensterreihen im Innern keine Geschossdecken mehr vorhanden. Mit Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 reduzierte der Beklagte den Teilbeitrag Kläranlage um einen Betrag von 5.114,50 € auf nunmehr 30.687,00 €. Aus dem Bescheid und ergänzenden Erläuterungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Januar 2010 ergibt sich, dass der Beklagte den im Ausgangsbescheid veranschlagten Nutzungsfaktor (3,5 entsprechend 6 Vollgeschossen) um 0,5 auf 3,0 (entsprechend 5 Vollgeschossen) reduzierte, wobei er nicht mehr auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abstellte, sondern auf die Zahl der Vollgeschosse, die sich nach der Umrechnungsformel des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative BGS-EWS (für Industriebauten) aus der vorhandenen Baumasse des Gebäudes ergibt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 14. Dezember 2007 bezogen auf das Grundstück a (10.229 qm) und den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der Bescheid sei ordnungsgemäß adressiert. Die Nennung der Klägerin als Inhaltsadressatin sei ausreichend. Die Hinzufügung eines Liquiditätszusatzes sei nicht erforderlich. Die Haftung entstehe unabhängig davon, ob sich die Klägerin in einem Liquidationsstadium befinde. Die Veröffentlichung des Beitragsbescheides im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen sei letztlich nicht entscheidend. Da die Klägerin als juristische Person nicht persönlich handeln könne, sei sie durch die Komplementärin, diese wiederum durch den Liquidator ... W... vertreten. Die Zustellung an ihn sei ausreichend. Der Umstand, dass er unverzüglich Widerspruch erhoben habe, dokumentiere, dass er den angefochtenen Bescheid erhalten habe. Inhaltlich sei der Bescheid rechtmäßig. Ein Privilegierungstatbestand bestehe für das gewerblich genutzte Grundstück nicht. Das Grundstück sei als vollständig bebaut anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4. März 2009 (Bl. 39 d. A.) am 29. April 2009 eine Beweisaufnahme durch richterlichen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung vom 29. April 2009 (Bl. 107 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Dort heißt es in Bezug auf das Flurstück a... u. a.: „Dann wird festgestellt, dass das Gebäude (Anmeldung, Versand und Verwaltung) dem Augenschein nach lediglich vier Geschosse hat. Das gegenüberliegende Grundstück hat dem Augenschein nach etwa max. fünf Geschosse.“ Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. August 2010 - 8 K 26/09 Me - den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 und den Änderungsbescheid vom 6. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage (Kläranlage) von mehr als 13.199,00 € festgesetzt wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entwässerungssatzung (EWS) des Beklagten vom 3. Dezember 2002 und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 3. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. März 2003 sowie der BGS-EWS vom 5. Dezember 2005, der Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 und der 2. Änderungssatzung vom 25. Juli 2007. Dem stehe auch nicht die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs entgegen. Diese Entscheidung treffe schon im Ansatz nicht auf die Satzung des Beklagten zu, da sich in dieser Satzung eine abweichende Regelung finde, die gerade der Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Erfassung von Niederschlagswasser Rechnung trage. Bedenken gegen die Adressierung des Bescheids sowie die Angabe des Abgabenschuldners (Inhaltsadressat) bestünden nicht. Dazu werde Bezug genommen auf den - den Beteiligten bekannten - Beschluss der Kammer vom 23. März 2009 - 8 E 95/09 -. Die Frage der Verjährung stelle sich nicht. Rechtsgrundlage sei die BGS-EWS 2003, der Beitrag werde für die im Jahre 2005 hergestellte Kläranlage geltend gemacht, der Bescheid datiere aus dem Jahr 2007. Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, das Grundstück zu einem Entwässerungsbeitrag heranzuziehen. Die Beitragspflicht ergebe sich aus der Bebaubarkeit des Grundstückes. Bauplanungsrechtliche Gründe stünden einer Bebaubarkeit des Grundstücks nicht entgegen. Grundsätzlich habe das Grundstück auch einen besonderen Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG. Das Grundstück sei als bebaut anzusehen. Dort befänden sich mehrere gewerbliche und bauliche Anlagen, auch sei die Fläche zwischen den Hauptgebäuden asphaltiert. Das Grundstück liege in einem Bereich, der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sei. Damit sei nach § 3 der BGS-EWS vom 2. Dezember 2005 die Beitragspflicht nach Satz 1 entstanden, allerdings gemäß § 5 Abs. 2 b, § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d mit einer durchschnittlichen Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke mit einem Grenzwert von 4.373 qm. Die Anwendung der Grenzwertregelung ergebe sich daraus, dass die von Gebäuden überbaute Fläche ca. 3000 qm betrage. Da zwischenzeitlich einige Bauteile beseitigt worden seien, lasse sich für den Zeitpunkt des Entstehens des Beitragstatbestandes eine präzise Zahl nicht ermitteln. Dies sei aber unerheblich, da diese Fläche deutlich unterhalb des Grenzwertes liege. Die Frage, ob und inwieweit verdichtete Flächen in diesem Fall zur Flächenberechnung herangezogen werden könnten, möge letztlich offenbleiben. Richtig sei, dass, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, ein Teil der Grundstücksfläche asphaltiert sei, ein anderer Teil lediglich geschottert. Im ungünstigsten Fall für die Klägerin sei von einer asphaltierten Fläche von ca. 1.400 qm auszugehen. Offen bleiben könne, ob das auf dieser Fläche anfallende Regenwasser gesammelt und in die öffentliche Entwässerungsleitung eingeleitet werde, oder aber, ob hier, wie auch auf der übrigen Fläche, das Niederschlagswasser lediglich versickert. Insgesamt würde sich eine Fläche ergeben, die dem Grenzwert von 4.373 qm entspreche. Im Übrigen könne eine über den Grenzwert hinausgehende relevant verdichtete Fläche nicht mit dem Nutzungsfaktor herangezogen werden, der sich für die mit Gebäuden überbaute Fläche ergebe. Mit der Berechnung des Nutzungsfaktors von 3,0 gemäß Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 habe der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einem Betriebsgebäude von sechs Vollgeschossen ausgegangen werden könne, andererseits aber nicht zu übersehen sei, dass die innere bauliche Struktur davon abweiche. Letztendlich sei die Klägerin dieser Berechnung nicht in relevanter Weise entgegengetreten. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die über weniger als fünf Vollgeschosse verfügen, sei nach der einschlägigen und letztlich nicht zu beanstandenden Satzung ohne Bedeutung. Daraus folge insgesamt die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung in Höhe von 4.373 qm x 3,0 x 1,0 €/qm = 13.119,00 €. Ein Rückgriff auf die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) könne nicht angenommen werden, da die Satzung dafür keine tragfähige Grundlage biete. In den Fällen, bei denen die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks den Grenzwert nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG 2009 überschreitet, sei für die Ermittlung der Grundstücksflächen nach § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG auf die tatsächlich überbaute Fläche abzustellen, auch wenn diese die zulässige Bebauung nach § 17 i. V. m. § 19 Abs. 1 BauNVO überschreitet. Das ergebe sich aus § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG 2009, der auf die „tatsächlich bebaute Fläche“, das heißt auf die Grundfläche abstelle, die mit abwassertechnisch relevanten baulichen Anlagen tatsächlich überbaut ist, und nicht auf die bebaubare Fläche. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 23. April 2013 - 4 ZKO 1305/10 - abgelehnt. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat im gleichen Beschluss die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich eines Betrages von mehr als 13.199,00 € aufgehoben hat. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bei der Beitragsfestsetzung als beitragsrelevante Grundfläche nur der Grenzwert von 4.373 qm nach § 3 Satz 2 Nr. 3 d) BGS-EWS angesetzt werden könne. Vielmehr sei die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen, weil sie im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG und des § 5 Abs. 2 b) aa) und § 3 Satz 3 BGS-EWS vollständig bebaut sei. Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar in ihrem Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We - richtig ausgeführt habe, sei bei der Auslegung des Merkmales „tatsächlich bebaute Fläche“ zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Wahrung der Beitrags- und Belastungsgleichheit gegenüber den nicht privilegierten Beitragspflichtigen einen Zahlungsaufschub für Grundstücksflächen herbeiführen wollte, die mangels Bebauung noch keinen aktuellen Vorteil aus der Erschließung ziehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle für solche Grundstücksflächen eine Zahlungspflicht erst entstehen, wenn diese Grundstücksflächen tatsächlich in die bauliche Nutzung mit einbezogen werden. Danach sei eine Privilegierung so lange gerechtfertigt, wie eine Möglichkeit bestehe, dass sich die bisherige tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung auf die privilegierte übergroße Grundstücksfläche ausweitet. Eine solchermaßen offene Vorteilsmöglichkeit bestehe aber dann nicht mehr, wenn die übergroße Grundstücksteilfläche bereits tatsächlich baulich so genutzt wird, dass eine weitere Bebauung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Zukunft ausgeschlossen ist. Daraus ergebe sich, dass dann kein Grund für eine Privilegierung der übergroßen Grundstücksfläche mehr besteht, wenn das höchstzulässige bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Maß der baulichen Ausnutzung auf der übergroßen Grundstücksteilfläche entweder tatsächlich oder in rechtlich zulässiger Weise bereits vollständig ausgeschöpft sei. In diesem Fall sei der beitragsrechtliche Vorteil aktuell in Bezug auf die gesamte Grundstücksfläche entstanden. Vorliegend entspreche das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, dem Charakter eines Mischgebietes, für das gemäß §§ 6, 17 Abs. 1 BauNVO eine Grundflächenzahl von 0,6 gelte. Bei einer gesamten Grundstücksfläche von 10.229 qm dürfe also höchstens eine Fläche von 60 % = 6.137,40 qm bebaut werden. Tatsächlich sei das Grundstück der Klägerin heute noch über eine Fläche von ca. 3000 qm bebaut und über die weitere Fläche von 4.600 qm teilweise mit Asphalt oder Schotterbelag versehen und damit über eine Fläche von mehr als 6.137,40 qm im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 5 i. V. m. § 3 Nr. 3 Satz e BGS-EWS vollständig tatsächlich bebaut. Soweit das Verwaltungsgericht von vornherein die Grundstücksflächen, die lediglich geschottert sind, bei der Frage der tatsächlichen Bebauung außer Acht gelassen habe, übersehe es, dass nach der Rechtsprechung des Senats als für die Beitragserhebung maßgebende Grundstücksflächen auch die der tatsächlichen Hauptnutzung dienenden Flächen wie beispielsweise die zu Erholungszwecken dienenden Garten- und Freiflächen zugeordnet würden. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, entscheidend für die Auslegung des Begriffes „tatsächlich bebaute Fläche“ sei nicht das höchstzulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, sondern allein die tatsächlich überbaute Fläche, entspreche dies, wie der Beklagte im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera ausführt, gerade nicht den Vorgaben der beitragsrechtlichen Privilegierung. Der Beklagte beantragt, das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. August 2010 - 8 K 26/09 Me - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt der Berufung des Beklagten unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) mit einer Beiakte (1 Heftung Verwaltungsvorgänge des Beklagten) sowie die Gerichtsakten 4 KO 1301/10 (2 Bände) mit einer Beiakte (1 Heftung Verwaltungsvorgänge des Beklagten).