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Beschluss

4 KO 637/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0408.4KO637.13.0A
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Leitsätze
1. Eine wegen der Unwirksamkeit ihrer Bekanntmachungsregelung unwirksame Hauptsatzung kann nicht durch eine Änderungssatzung, die ihrerseits eine inhaltlich nicht zu beanstandende Bekanntmachungsregelung enthält geheilt werden.(Rn.17) 2. Erforderlich ist der Erlass einer neuen Hauptsatzung.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wegen der Unwirksamkeit ihrer Bekanntmachungsregelung unwirksame Hauptsatzung kann nicht durch eine Änderungssatzung, die ihrerseits eine inhaltlich nicht zu beanstandende Bekanntmachungsregelung enthält geheilt werden.(Rn.17) 2. Erforderlich ist der Erlass einer neuen Hauptsatzung.(Rn.17) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht einen Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten aufhebt. Durch Bescheid vom 21. Dezember 2009 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des in R... gelegenen Grundstücks H... (Flurstücks-Nr. a...) zu einem Beitrag in Höhe von 408,00 € für die Herstellung seiner Entwässerungseinrichtung heran. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 hat der Kläger am 10. Februar 2011 bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 aufgehoben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht wirksam entstanden sei. Das Landratsamt Sömmerda habe im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten am 30. September 2009 nicht über eine wirksam bekannt gemachte Hauptsatzung und damit auch nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt. Die Hauptsatzung des Landkreises Sömmerda vom 22. November 2004 sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da sowohl die Bekanntmachungsregelungen der Vorgängerhauptsatzungen als auch die eigene Bekanntmachungsregelung unwirksam gewesen seien. Aus diesem Grund habe die Hauptsatzung nicht durch die 2. Änderungssatzung vom 27. April 2009 zur Änderung der Hauptsatzung geheilt werden können. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 durch am 28. Oktober 2013 zugestellten Beschluss vom 17. Oktober 2013 zugelassen. Seine Berufung hat der Beklagte am 27. November 2013 im Wesentlichen damit begründet, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides infolge der Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung in dem Amtsblatt des Landkreises Sömmerda vom 30. September 2009 entstanden sei. Der Landkreis Sömmerda habe zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Bekanntmachungsregelung in seiner Hauptsatzung gehabt. Die in der Hauptsatzung vom 22. November 2004 enthaltene fehlerhafte Bekanntmachungsregelung sei mit der 2. Änderungssatzung vom 27. April 2009 durch eine inhaltlich nicht zu beanstandende Bekanntmachungsregelung ersetzt und damit geheilt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 7. Januar 2014 nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid vom 21. Dezember 2009 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid wurde von einem sogenannten fehlerhaften Zweckverband erlassen (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr 2004, 129-139). Der Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. Dezember 2009 noch nicht wirksam entstanden. Die Verbandsgründungen in den Jahren 1993, 1995, 1997 und 2002 führten nicht zur Entstehung des Beklagten, weil die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises Sömmerda seinerzeit unwirksam war. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO). Auch die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda vom 30. September 2009 führte nicht zur Entstehung des Beklagten. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - ThürVBl. 2001, 131 und Beschlüsse vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVBl. 1999, 261 und vom 16. November 1999 - 4 EO 919/96 - ThürVBl. 2000, 59-62). Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung des Zweckverbandes und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt bzw. nach den Vorschriften bekanntzumachen, die für die Bekanntmachung ihrer eigenen Satzungen gelten. Aufsichtsbehörde des Beklagten ist das Landratsamt Sömmerda (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG in der bis zum 30. Juli 2013 geltenden Fassung). Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung des Landkreises festzulegen (§ 5 Satz 3 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürBekVO). Das Landratsamt Sömmerda verfügte jedoch im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten am 30. September 2009 nicht über eine wirksame Hauptsatzung und damit auch nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung. Die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landratsamtes vom 22. November 2004 war unwirksam, weil sie ebenso wie die Vorgängersatzungen in ihrem § 17 Abs. 2 eine zu unbestimmte Eilfallregelung enthielt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2009 - 4 N 1569/04 - LKV 2010, 185 - 188). Entgegen der Auffassung des Beklagten führte die (rückwirkende) Änderung der Bekanntmachungsregelung durch die am 6. Mai 2009 bekannt gemachte Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Sömmerda vom 27. April 2009 nicht zu einer Heilung dieses Mangels der Hauptsatzung vom 22. November 2004, die dazu hätte führen können, dass der Landkreis Sömmerda vor Veröffentlichung der Verbandssatzung des Beklagten im September 2009 über eine wirksame Bekanntmachungssatzung verfügt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagen in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - 4 EO 433/09 - (veröffentlicht wurde die Entscheidung zum Parallelverfahren 4 EO 432/09). Der Senat hat in dieser vorgenannten Entscheidung zu den Möglichkeiten der Behebung eines Satzungsmangels Folgendes ausgeführt: „Ob zum Zwecke der Behebung eines Satzungsmangels die Beitragssatzung insgesamt neu beschlossen und ordnungsgemäß ausgefertigt, angezeigt bzw. genehmigt und veröffentlicht werden muss oder ob sich der Satzungsgeber auf den Neuerlass einzelner Satzungsregelungen beschränken kann, hängt davon ab, an welchem rechtlichen Mangel die Ausgangssatzung leidet und ob sie bereits rechtskräftig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO allgemeinverbindlich für (insgesamt oder nur teilweise) unwirksam erklärt wurde. Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88). Vielmehr muss der formelle Mangel behoben und die Satzung insgesamt unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Verfahrensanforderungen neu erlassen werden. Leidet die Ausgangssatzung dagegen an einem materiell-rechtlichen Mangel, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt, genügt es zur Heilung dieses Satzungsmangels in der Regel, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt wird. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88; vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).“ Gemessen daran reichte hier zur Heilung der Bekanntmachungsregelung der Erlass einer Änderungssatzung nicht. Vielmehr war der Neuerlass einer Hauptsatzung erforderlich. Es spricht zwar viel dafür, dass § 17 der Hauptsatzung des Landkreises Sömmerda in der Fassung, die er inhaltlich durch die Zweite Änderungssatzung vom 27. April 2009 erhielt, nunmehr hinreichend bestimmt ist und dass auch die übrigen Regelungen inhaltlich nicht zu beanstanden sind; die Beseitigung dieses materiell-rechtlichen Mangels ist aber nicht geeignet, den formellen Mangel der Bekanntmachung, der die gesamte Hauptsatzung vom 22. November 2004 erfasste, zu heilen. Es reicht auch nicht aus, dass die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27. April 2009 nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO wirksam bekannt gemacht werden konnte, da sie selbst eine inhaltlich wirksame Bekanntmachungsregelung enthielt. Entscheidend ist hier, dass die Hauptsatzung vom 22. November 2004 insgesamt an einem formellen Mangel leidet, weil sie weder nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO noch nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO bekannt gemacht werden konnte. Eine Bekanntmachung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO schied aus, weil der Landkreis Sömmerda zu diesem Zeitpunkt nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte. Eine Bekanntmachung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO war ebenfalls nicht möglich, weil die im Jahr 2004 in der Hauptsatzung für Eilfälle vorgesehene Bekanntmachungsregelung zu unbestimmt war. Zudem ist es insbesondere im Hinblick auf die strengen Vorgaben der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, aber auch wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Publizitätsgebotes nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass eine Bekanntmachungsregelung rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Diese kann nicht „nachträglich“ befolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten können auch die in dem Senatsurteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - entwickelten Grundsätze, wonach es nicht von Vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Zweckverband infolge der wirksamen Bekanntmachung einer Verbandssatzung zur Entstehung gelangen kann, wenn diese einen inhaltlich zu beanstandenden Umlegungsschlüssel (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG) enthält, nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Ein materiell-rechtlicher Mangel eines Umlegungsschlüssels hindert nicht die wirksame Bekanntmachung einer Verbandssatzung. Demgegenüber hindert der materielle Mangel der Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung aus den bereits genannten Gründen jedoch die wirksame Bekanntmachung der gesamten Hauptsatzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 408,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.