Beschluss
4 ZO 178/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:0205.4ZO178.12.0A
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Leitsätze
1. Eine prozessuale Trennung mehrerer in einem Verfahren geltend gemachter Ansprüche gemäß § 93 VwGO ist nicht zulässig, wenn diese zueinander in einem Eventualverhältnis stehen.(Rn.5)
2. Stehen zwei Klagegegenstände in einem uneigentlichen Eventualverhältnis in dem Sinne zueinander, dass über einen von ihnen nicht mehr befunden werden soll, wenn der Kläger mit dem anderen Begehren durchdringt, ist dem Kläger, sofern hinreichende Erfolgsaussichten für diesen Teil der Klage bestehen, bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen. Dies gilt auch im Fall einer rechtswidrigen Trennung des Verfahrens gemäß § 93 VwGO.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2012 abgeändert.
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwältin Annette Steuber, Humboldtstraße 2, 07545 Gera, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine prozessuale Trennung mehrerer in einem Verfahren geltend gemachter Ansprüche gemäß § 93 VwGO ist nicht zulässig, wenn diese zueinander in einem Eventualverhältnis stehen.(Rn.5) 2. Stehen zwei Klagegegenstände in einem uneigentlichen Eventualverhältnis in dem Sinne zueinander, dass über einen von ihnen nicht mehr befunden werden soll, wenn der Kläger mit dem anderen Begehren durchdringt, ist dem Kläger, sofern hinreichende Erfolgsaussichten für diesen Teil der Klage bestehen, bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen. Dies gilt auch im Fall einer rechtswidrigen Trennung des Verfahrens gemäß § 93 VwGO.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2012 abgeändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwältin Annette Steuber, Humboldtstraße 2, 07545 Gera, beigeordnet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera (§ 146 Abs. 1 VwGO), durch den dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) für das - bereits beendete - erstinstanzliche Klageverfahren versagt hat, ist zulässig und begründet. Dem Prozesskostenhilfegesuch der Kläger für das Verfahren ist auch insoweit zu entsprechen, als jene sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2011 erlassene Zwangsgeldandrohung gewandt haben, mit der der Beklagte den durch Bescheid vom 2. Juni 2009 angeordneten Anschluss ihres Grundstücks an seine öffentliche Entwässerungseinrichtung durchzusetzen suchte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der sie begehrende Verfahrensbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit den beim Verwaltungsgericht eingegangenen Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) haben die Kläger glaubhaft gemacht, dass sie außer Stande sind, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Ferner haben bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der angegriffenen Bescheide durch den Beklagten am 7. März 2012 hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage bestanden. Wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Abhilfebeschluss vom 15. März 2012 (Az.: 2 K 1673/11 Ge) ausgeführt hat, war der Ausgang des Klageverfahrens offen, soweit dieses die Anschlussverfügung vom 2. Juni 2009 zum Gegenstand hatte. Vorliegend besteht kein Raum für eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung vom 31. Mai 2011. Die Erfolgsaussichten bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands sind im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht gesondert zu prüfen. Im Falle der (isolierten) Aufhebung der Anschlussverfügung war die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos; demgemäß standen beide Klagegegenstände in einem uneigentlichen Eventualverhältnis in dem Sinne zueinander, dass bei einer Aufhebung der Anschlussverfügung über das Anfechtungsbegehren hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nicht mehr befunden werden sollte. Hiervon ausgehend ist eine Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den die Anschlussverfügung betreffenden Teil der Klage schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Vorinstanz das die Zwangsgeldandrohung betreffende Anfechtungsbegehren bereits durch Beschluss vom 26. Januar 2012 (Az.: 2 K 1673/11 Ge) abgetrennt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Trennung der beiden Klagegegenstände gemäß § 93 VwGO lagen hier nicht vor. Eine prozessuale Trennung setzt voraus, dass in einem Verfahren mehrere Ansprüche erhoben werden und diese nicht - wie vorliegend - zueinander in einem Eventualverhältnis stehen (vgl. nur Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 93 Rn. 22 m. w. N.). Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit der hiernach rechtswidrige Trennungsbeschluss der Kammer den Senat bindet. Jedenfalls sind seine Auswirkungen im Rahmen des abgetrennten - die Zwangsgeldandrohung betreffenden - Verfahrens zu beseitigen. Da bei richtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht dieses von einer Trennung des Verfahrens abgesehen und demgemäß einheitlich über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren entschieden hätte, ist den Klägern Prozesskostenhilfe auch für das abgetrennte Verfahren gesondert zu bewilligen, weil nur auf diese Weise sich die für die Kläger ergebenden negativen Folgen der rechtswidrigen Trennung korrigieren lassen (zur gebotenen Korrektur der Auswirkungen eines rechtswidrigen Trennungsbeschlusses der Vorinstanz vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 1979 - 68 XV 75 - BayVBl. 1979, 187 m. w. N.). Die Entscheidung über die Beiordnung der Rechtsanwältin beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Da Gerichtskosten nicht anfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses) und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO), sind ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).