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Beschluss

4 ZKO 8/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0321.4ZKO8.13.0A
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Leitsätze
1. Der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) zielt ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (juris: KAG TH) auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags ab, soweit und solange das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung das zulässige Maß der baulichen Nutzung unterschreitet.(Rn.4) 2. Die Festsetzung des Grenzwertes nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) in der Satzung macht es entbehrlich, das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung mittels des für die Beitragsbemessung üblicherweise nicht relevanten Maßbestimmungsfaktors der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) zu ermitteln.(Rn.5) 3. Wird ein Beitrag für ein sog. "übergroßes Grundstück", das überwiegend industriellen bzw. gewerblichen Zwecken dient, unter Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) festgesetzt, ist der für diese Grundstückskategorie satzungsrechtlich festgesetzte Grenzwert maßgebend. Allein die Aufgabe der gewerblichen Nutzung hindert die Einordnung als gewerblich nutzbares Grundstück nicht.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.975,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) zielt ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (juris: KAG TH) auf eine vorläufige Reduzierung des Beitrags ab, soweit und solange das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung das zulässige Maß der baulichen Nutzung unterschreitet.(Rn.4) 2. Die Festsetzung des Grenzwertes nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) in der Satzung macht es entbehrlich, das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung mittels des für die Beitragsbemessung üblicherweise nicht relevanten Maßbestimmungsfaktors der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) zu ermitteln.(Rn.5) 3. Wird ein Beitrag für ein sog. "übergroßes Grundstück", das überwiegend industriellen bzw. gewerblichen Zwecken dient, unter Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) festgesetzt, ist der für diese Grundstückskategorie satzungsrechtlich festgesetzte Grenzwert maßgebend. Allein die Aufgabe der gewerblichen Nutzung hindert die Einordnung als gewerblich nutzbares Grundstück nicht.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.975,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen. 1. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 - und vom 18. März 2008 - 2 ZKO 1273/05 -; vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, BayVBl 2007, 624). Dies gelingt dem Kläger mit der Begründung des Zulassungsantrages in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2013 nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass das mit dem Bescheid vom 7. März 2011 zu einem Anschlussbeitrag veranlagte Grundstück A... (eingetragen im Grundbuch von R... auf Blatt 919 als Flurstück a... mit einer Größe von 4.195 m²) im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich nicht gewerblich genutzt worden sei, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dieser Vortrag des Klägers gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2011 insoweit rechtswidrig sein könnte, als er das Grundstück des Klägers als "überwiegend industriellen bzw. gewerblichen Zwecken dienend" eingeordnet und bei der Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG die für diese Grundstückskategorie in § 3 Satz 2 Nr. 3 b) BGS-EWS festgesetzte durchschnittliche Grundstücksgrenze von 4.082 m² angewandt und einen Teilbetrag von 565 € gestundet hat. Sogar dann, wenn der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte, dass die gewerbliche Nutzung im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aufgegeben war, würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass unter Anwendung eines anderen Grenzwertes ein über 565,00 € hinausgehender Betrag zu privilegieren wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG nicht darauf an, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich gewerblich genutzt wurde. Maßgeblich bei der für die Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG erforderlichen Einordnung eines Grundstücks ist nach § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG (hier in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nr. 3 b) BGS-EWS) nicht die tatsächliche, sondern die zulässige Art der baulichen Nutzung. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG. Nach dieser Bestimmung muss der Satzungsgeber bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken "dienen oder dienen werden", und sonstigen Grundstücken unterscheiden. Durch die an § 8 BauNVO angelehnte Verwendung des Wortes "dienen" hat der Landesgesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es bei der zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße vorzunehmenden Differenzierung auf die durch die Art der baulichen Nutzbarkeit konkretisierte Zweckbestimmung und nicht auf die tatsächliche Art der baulichen Nutzung ankommt (zu § 8 BauNVO vgl. Aschke in: Ferner/Kröninger/Aschke (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2008, Rn. 1 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Einführung der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber in Abkehr von dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG geregelten Vorteilsprinzip für die auf leitungsgebundene Einrichtungen bezogene Beitragserhebung nur noch auf die tatsächliche Nutzung in dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, abstellen wollte. Vielmehr hat der Thüringer Landesgesetzgeber die Grundsatznorm des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der auf das Vorteilsprinzip abstellenden Systematik durch Einführung der Privilegierungstatbestände nur hinsichtlich "des Entstehenszeitpunktes des Beitrags in den privilegierten Fällen" modifiziert (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 18). Die Einführung der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG hat dazu geführt, dass ein Beitrag zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt (seit dem 1. Januar 2005) nicht bereits in voller Höhe, sondern zunächst nur in Höhe eines sich an dem tatsächlichen Vorteil orientierenden Beitrags entsteht, solange und soweit dieser tatsächliche Vorteil unterhalb des gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG nach der Inanspruchnahmemöglichkeit zu bestimmenden beitragsrelevanten Vorteils bleibt. Durch die Verwendung der Worte "sobald" und "soweit" in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und "soweit" und "solange" in § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG hat der Thüringer Landesgesetzgeber jedoch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass der Beitrag bei Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG nachträglich bis zu der Höhe entsteht, in der der Beitrag in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entstanden wäre. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Beitrag auch nach Einführung der Privilegierungsvorschriften nach der baulichen Ausnutzbarkeit zu bemessen ist, die zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt feststellbar ist. Nichts anderes gilt - ausgehend vom Normzweck - für die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG und die dafür erforderliche Einordnung eines Grundstücks in eine der auf Satzungsebene gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG nach der Art der baulichen Nutzung zu bildenden Grundstückskategorien. Der Einführung dieses Privilegierungstatbestandes liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss (LT-Drs. 4/187, S. 19). Deshalb hat der Thüringer Landesgesetzgeber auch mit § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG für die Fälle, in denen das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausschöpft, eine Privilegierung durch vorläufige Reduzierung der bei der Beitragsbemessung zur berücksichtigenden Grundstücksfläche angeordnet. Der Gesetzgeber hätte dieses Regelungsziel auch dadurch erreichen können, indem er sich enger an die Systematik des Bauplanungsrechts angelehnt hätte. Die bei Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG zu ermittelnde Differenz zwischen zulässigem und tatsächlichem Maß der baulichen Nutzung wäre im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Systematik durch den Maßbestimmungsfaktor zu ermitteln, der das bebaubare Grundstück ins Verhältnis zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung setzt. Dies ist die Grundflächenzahl. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche (Bebauung) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Durch eine Multiplikation der Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl lässt sich der Anteil des Baugrundstücks errechnen, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche, vgl. § 19 Abs. 2 BauNVO). Für eine Beitragsbemessung nach dem kombinierten Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab, der erkennbar dem Regelungskonzept des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG zugrunde lag, kam es vor Einführung der Privilegierungsbestimmungen nicht auf die im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO zulässige Grundfläche an. Bei der Beitragsbemessung eines bebaubaren Grundstücks nach der zulässigen Bebauung war in Übereinstimmung mit den Vorteilsbegriff vor dem 1. Januar 2005 grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen, soweit sie im Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO liegt (zum Begriff des Baulands vgl. Aschke in: Ferner/Kröner/Aschke (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2008, § 19 BauNVO Rn. 7 und 8). Dies gilt auch weiterhin in den Fällen, in denen in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt kein Privilegierungstatbestand greift. Auch dann entsteht die sachliche Beitragspflicht zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt in voller Höhe (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - BA S. 10 ff.). Bei der Beitragsbemessung ist die gesamte beitragsrelevante Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Die bei Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG vorzunehmende Differenzbildung zwischen dem Maß der zulässigen und der tatsächlichen baulichen Nutzung würde es allerdings - ohne die Grenzwertregelung des Landesgesetzgebers - erforderlich machen, die für das gesamte Grundstück maßgebliche zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) und die tatsächliche Grundfläche des Grundstücks zu ermitteln. Aus dem Verhältnis der tatsächlichen Grundfläche zur zulässigen Grundfläche hätte geschlussfolgert werden können, in welchem Umfang die tatsächliche Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung ausschöpft und in welchem Umfang das Grundstück von dieser tatsächlichen Bebauung in Anspruch genommen wird. Da eine das zulässige Maß der baulichen Nutzung vollständig ausnutzende Bebauung das gesamte Grundstück in Anspruch nimmt und eine weitere Bebauung hindert, aber in der Regel nicht zu einer Bebauung der gesamten Grundstücksfläche führt, ist auch die Grundstücksfläche, die von einer das Maß der zulässigen baulichen Nutzung unterschreitenden tatsächlichen Bebauung in Anspruch genommen wird, größer als die tatsächlich überbaute Grundfläche (zu Baubeschränkungen vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2010 - 4 EO 640/06 - und vom 22. Juli 2010 - 4 EO 69/10 -). Ohne die Grenzwertregelung in § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG hätte die durch die tatsächliche Bebauung in Anspruch genommene Grundstücksfläche mittels Teilung der tatsächlich bebauten Grundfläche durch die für das Grundstück maßgebliche Grundflächenzahl (bzw. durch Multiplikation mit ihrem Kehrwert) ermittelt werden müssen. Um diese für die Einrichtungsträger mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenen Ermittlungen zur Grundstücksfläche, die durch eine tatsächlich vorhandene Bebauung in Anspruch genommen wird, entbehrlich zu machen, hat der Landesgesetzgeber für die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG die durch die tatsächlich vorhandene Bebauung beanspruchte Fläche typisierend durch Festlegung eines Grenzwertes in Höhe von 130% der durchschnittlichen Grundstücksfläche im Einzugsgebiet des jeweiligen Einrichtungsträgers gesetzlich bestimmt und in § 7 Abs. 7 Satz 4 und 5 ThürKAG weitere Vorgaben für die in der Satzung konkret festzusetzenden Grenzwerte gemacht. Insbesondere wurde den Aufgabenträgern durch § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG aufgegeben, nach der Art der baulichen Nutzung differenzierende Grenzwerte festzulegen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern. Wie bereits ausgeführt, hat nur in diesem Zusammenhang die Art der zulässigen baulichen Nutzung Relevanz. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber darüber hinausgehend auch eine Privilegierung für die Grundstücke einführen wollte, bei denen die tatsächliche Nutzung nicht der zulässigen Art der baulichen Nutzung entspricht. Die Art der baulichen Nutzung spielte und spielt bei der Bemessung des Beitrages nach dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung allenfalls mittelbar eine Rolle. So kann sich ein Aufgabenträger im Rahmen des ihm bei der Beitragsbemessung zustehenden weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens beispielsweise dafür entscheiden, ein gewerblich nutzbares Grundstück im Verhältnis zu einem Wohnzwecken dienenden Grundstück durch Festlegung eines entsprechenden Nutzungsfaktors stärker zu belasten. Daran hat sich infolge der Einführung der Privilegierungsvorschriften nichts geändert. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 3 Satz 2 Nr. 3 b) BGS-EWS festgesetzte Grenzwert von 4.082 m² bei Festsetzung des Beitrags für das hier in Rede stehende Grundstück mit einer Größe von 4.195 m² nicht hätte angewandt werden dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass das beitragspflichtige Grundstück in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gewerblich nutzbar war. Ein Grundstück ist gewerblich nutzbar, wenn diese Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist oder wenn die vorhandene Bebauung Bestandsschutz hinsichtlich der Art dieser Nutzung genießt. Allein die Behauptung des Klägers, dass die gewerbliche Nutzung in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt aufgegeben gewesen sei, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Sollte das Grundstück sich in einem Gebiet befinden, das der Art der baulichen Nutzung nach als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO einzuordnen wäre, würde die Aufgabe der gewerblichen Nutzung an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegrundstück nichts ändern. Auch dann, wenn das dem Kläger gehörende Grundstück in der Vergangenheit nur deshalb gewerblich nutzbar war, weil die in den Gebäuden ausgeübte Nutzung insoweit Bestandsschutz genoss, ändert die bloße Aufgabe dieser Nutzung an der Einordnung als Gewerbegrundstück nichts. Ein die Art der Nutzbarkeit bestimmender Bestandsschutz endet erst mit dem Beginn einer andersartigen, nicht nur vorübergehenden Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21/85 - BauR 1988, 569-574) oder bei längerer Nutzungsunterbrechung, wenn das Bauwerk, in dem die Bestandsschutz genießende Nutzung ausgeübt wurde, abgebrochen oder durch Brand oder Naturkatastrophe zerstört wird (vgl. Ferner in: Ferner/Kröninger/Aschke (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2008, Rn. 4 zu § 30 BauGB). Der Klägervortrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger durch die aufgegebene gewerbliche Nutzung des Gebäudes vermittelter baurechtlicher Bestandsschutz in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entfallen sein könnte und die Wiederaufnahme bzw. Fortführung einer gewerblichen Nutzung deshalb nicht möglich wäre. Ob das Grundstück trotz des vorhandenen Gebäudes wegen seines Bauzustandes entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts unbebaut im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Der Kläger setzt sich mit der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG überhaupt nicht auseinander und bezieht sich in seinem Zulassungsantrag ausschließlich auf den Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG, bei dessen Anwendung es aus den bereits genannten Gründen auf die tatsächliche Art der Nutzung nicht ankommt. Aus diesem Grund weist der Senat nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass durch den Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - zwischenzeitlich geklärt ist, dass ein Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG unbebaut ist, wenn keine das Maß der zulässigen baulichen Nutzung ausnutzende Bebauung vorhanden ist. Es bleibt auch offen, ob und wie der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG zum Tragen kommen kann, wenn ein übergroßes Grundstück in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt - mangels das zulässige Maß ausschöpfender baulicher Nutzung - im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG unbebaut ist und dann später in einer Weise bebaut wird, dass die durch die tatsächliche Grundfläche bauplanungsrechtlich beanspruchte Grundstücksfläche unterhalb des Grenzwerts nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG bleibt. Die damit verbundene Frage, wie ein im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG übergroßes und gleichzeitig nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürKAG privilegiertes Grundstück zu behandeln ist, wenn einer der beiden Privilegierungstatbestände später entfällt, stellt sich in diesem Verfahren schon allein deshalb nicht, weil der Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG aus den genannten Gründen nicht angegriffen hat. 2. Auch eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Dabei lässt der Senat es dahin stehen, ob der bloße Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 - 4 EO 300/08 - und der Verweis auf seinen Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt ansatzweise den Anforderungen des für alle Zulassungsgründe geltenden Darlegungsgebots genügt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sogar wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zum Gegenstand seines den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betreffenden Vortrags auch das Zitat aus dem o. g. Senatsbeschluss auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2013 gemacht hat, entspricht dies nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenzrüge gestellt werden. Die Darlegung einer Abweichung erfordert, dass geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2012 - 4 ZKO 432/12 - n. v.). Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung, welche nach Auffassung des Klägers gegenläufigen Rechtssätze das Verwaltungsgericht einerseits und das Oberverwaltungsgericht andererseits in ihren Entscheidungen aufgestellt und zugrunde gelegt haben. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der Senat habe in dem o. g. Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Beitragserhebung für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung nur noch die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse maßgebend seien, trifft diese Annahme überdies nicht zu. Die von dem Antragsteller zitierten Ausführungen des Senats betreffen die Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, der dann zu einer vorläufigen Reduzierung der Beitragsschuld führt, wenn die tatsächliche Bebauung in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt das zulässige Maß der Bebauung nicht vollständig ausnutzt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -). Diesen Zusammenhang berücksichtigt der Antragsteller in seinem Vortrag nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).