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Urteil

4 KO 514/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0214.4KO514.08.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass bei der Veröffentlichung einer Beitragssatzung der Ausfertigungsvermerk nicht mit abgedruckt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Maßgeblich ist insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (juris: BekV TH) allein, dass auf der Urschrift der Satzung ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist.(Rn.59) 2. Zur Geltung des Erschließungsbeitragsrechts für den Gehweg einer ausgebauten Straße, der vor dem 03.10.1990 nicht auf seiner ganzen Länge erstmalig hergestellt war.(Rn.48) 3. Zu den Anforderungen an die Widmung eines Stadtparks als öffentliche Einrichtung.(Rn.65)
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.07.2008 - 1 K 389/07 Me - abgeändert. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.03.2003 wird aufgehoben, soweit dieser den Beitragsbescheid der Klägerin vom 23.11.2000 auch hinsichtlich eines Beitrags in Höhe von 79,90 € aufgehoben hat. Die Kosten in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass bei der Veröffentlichung einer Beitragssatzung der Ausfertigungsvermerk nicht mit abgedruckt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Maßgeblich ist insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (juris: BekV TH) allein, dass auf der Urschrift der Satzung ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist.(Rn.59) 2. Zur Geltung des Erschließungsbeitragsrechts für den Gehweg einer ausgebauten Straße, der vor dem 03.10.1990 nicht auf seiner ganzen Länge erstmalig hergestellt war.(Rn.48) 3. Zu den Anforderungen an die Widmung eines Stadtparks als öffentliche Einrichtung.(Rn.65) Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.07.2008 - 1 K 389/07 Me - abgeändert. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.03.2003 wird aufgehoben, soweit dieser den Beitragsbescheid der Klägerin vom 23.11.2000 auch hinsichtlich eines Beitrags in Höhe von 79,90 € aufgehoben hat. Die Kosten in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Klägerin ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kostenfolge (s. unten unter III.) zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Nach der Teilrücknahme der Berufung ist der Widerspruchsbescheid nur noch insoweit Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, als er den Beitragsbescheid der Klägerin auch in Höhe eines Betrages von 79,90 € aufgehoben hat. Die Klägerin hat mit der Teilrücknahme ihrer Berufung den Streitgegenstand beschränkt und begehrt nunmehr nur noch die Aufrechterhaltung ihres Beitragsbescheides vom 23.11.2000 in Höhe von 79,90 € als Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Gehweges. Auf die bis dahin streitigen Rechtsfragen betreffend die Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung 1996 und das Entstehen der persönlichen Beitragspflichten nach dem Straßenausbaubeitragsrecht des Freistaates Thüringen, die auch Gegenstand des Senatsurteils vom 21.07.2010 - 4 KO 173/08 - waren, kommt es danach hier nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Widerspruchsbescheid den Beitragsbescheid auch hinsichtlich eines Teilbetrages von 79,90 € aufhebt. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.03.2003 ist in dem Umfang, in dem er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beitragsbescheid der Klägerin vom 23.11.2000 ist nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts in Höhe eines Betrages von 79,90 € rechtmäßig. Der Gehweg der Straße der OdF I war vor dem 03.10.1990 noch nicht auf seiner ganzen Länge endgültig hergestellt. Die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme stellt sich deshalb hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg als erstmalige Herstellung dar, für die das Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB anzuwenden ist (1.). Die Klägerin hat ihren Beitragsbescheid vom 23.11.2000 zwar insgesamt auf die Vorschriften des landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrechts gestützt. Der Bescheid ist aber aufrechtzuerhalten, soweit er nach den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts rechtmäßig ist (2.). Im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 23.11.2000 verfügte die Klägerin zwar noch nicht über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Dieser Mangel wurde jedoch durch die am 16.10.2003 ausgefertigte und am 20.10.2003 bekanntgemachte Erschließungsbeitragssatzung (EBS 2003) der Klägerin geheilt (3.). Auf dieser satzungsrechtlichen Grundlage ist der Beitragsbescheid der Klägerin gegenüber der Beigeladenen in Höhe von 79,90 € für den Gehweg rechtmäßig (4.). 1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Straße der OdF I vor dem 03.10.1990 nicht insgesamt erstmalig hergestellt gewesen. Daher ist die Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) nicht für die gesamte Anlage eröffnet. Vielmehr handelt es sich bei dem Ausbau des Gehweges um die erstmalige Herstellung der Teileinrichtung einer Erschließungsanlage, für die die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB) maßgeblich sind. Ob eine Gemeinde für den Ausbau einer Verkehrsanlage einen Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB oder einen Ausbaubeitrag gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG erheben kann, richtet sich danach, ob es sich bei der Ausbaumaßnahme um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder um deren spätere Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2009 - 4 EO 195/08 -, ThürVBl. 2010, 126). Der Anwendungsbereich des ThürKAG ist - bezogen auf den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen - erst eröffnet, wenn es sich dabei um bereits erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB handelt oder um solche, die nicht vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst werden (z. B. eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße; vgl. zum Begriff der Ortsstraßen und Außenbereichsstraßen das Senatsurteil vom 11.06.2007 - 4 N 1359/98 - ThürVGRspr. 2008, 113 = ThürVBl. 2008, 8; zum Anlagenbegriff im Landesrecht auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, Rn. 6 ff. zu § 31). Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann im Beitrittsgebiet nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen und Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Diese Regelung verdrängt im Beitrittsgebiet die allgemeinere Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB und gilt für die neuen Bundesländer in deren Gebiet auch dann, wenn Erschließungsanlagen bereits vor der Teilung Deutschlands hergestellt worden sind (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200). Geboten ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Anlage (vgl. den Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 EO 1089/04 -). Dieser Anlagenbegriff stellt auf eine selbstständige Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung unter Zugrundelegung einer "natürlichen Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-) Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (hierzu der Senatsbeschluss vom 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - ThürVGRspr. 2003, 145). Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB (vgl. den Senatsbeschluss vom 22.01.2008 - 4 EO 660/03 -). Bei der Straße der OdF I handelt es um eine Verkehrsanlage sowohl im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKAG. Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die Verkehrsanlage Straße der OdF I von der Kreuzkirche (Einmündung Schleusinger Straße) bis zum Einmündungsbereich der Haupterschließungsstraße August-Bebel-Straße/Wertherstraße. Soweit die Straße der OdF jenseits der Kreuzung fortgeführt wird, handelt es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage. Das entspricht auch nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Lagepläne, Lichtbilder und Beschreibung der Örtlichkeiten durch die Klägerin) der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise. Der Gehweg der Straße der OdF I war nicht vor dem 03.10.1990 bereits endgültig hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB. Denn auf der im Stadtpark verlaufenden Teilstrecke war der Gehweg nur mit einer sandgeschlämmten Schotterdecke befestigt. Endgültig hergestellt i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB ist eine Verkehrsanlage, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 03.10.1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war. Dabei muss ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 - 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100). Diese Voraussetzungen haben bei der Teileinrichtung Gehweg nicht auf der ganzen Länge der Verkehrsanlage Straße der OdF I vorgelegen. Die Straße der OdF I war schon vor dem 03.10.1990 in voller Länge mit einem einseitigen Gehweg ausgestattet. Dieser Gehweg entsprach aber seinerzeit nicht in voller Länge den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Aufgrund der nicht bestrittenen Darlegungen der Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28.04.2010, insbesondere nach dem von der Klägerin in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Straßenverzeichnis, Stand 10/1989, ist davon auszugehen, dass der Gehweg vor dem 03.10.1990 weitgehend bituminös bzw. mit einer Zementbetondeckschicht befestigt war und insoweit auch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen hat. Aufgrund des begrenzten Platzangebots im Bereich zwischen den Einmündungen der Grünewaldstraße und der Riemenschneiderstraße dient dort aber ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite durch den Stadtpark verlaufender Weg als straßenbegleitender Gehweg. Dieses Stück des Gehwegs im Stadtpark war vor dem 03.10.1990 lediglich mit einer sandgeschlämmten Schotterdecke befestigt. Dies wird auch durch den in den Akten vorliegenden Erläuterungsbericht des Planungsbüros S... zur geplanten Baumaßnahme "Instandsetzung der Straße der Opfer des Faschismus in Suhl" bestätigt, dem zu entnehmen ist, dass der einseitig geführte Gehweg im Bereich des Stadtparks nicht befestigt war. Eine sandgeschlämmte Schotterdecke entsprach zwar dem Standard für ein Wegenetz im Park, nicht aber den örtlichen Ausbaugepflogenheiten für einen straßenbegleitenden Gehweg. 2. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Beitragsbescheid vom 23.11.2000 ursprünglich auf die landesrechtlichen Vorschriften des Straßenausbaubeitragsrechts gestützt hat, steht der (teilweisen) Aufrechterhaltung des Bescheids als Erschließungsbeitragsbescheid nicht entgegen. Der Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 24.01.2001 (4 ZEO 842/98, Abdruck S. 3, 4) und vom 12.07.2002 (4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229 ff.; ThürVBl. 2003, 83 ff.; ZKF 2003, 82 f.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass ein fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützter Heranziehungsbescheid gegebenenfalls nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilen ist und im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechtzuerhalten ist. 3. Im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 23.11.2000 verfügte die Klägerin allerdings noch nicht über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung, die als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Teileinrichtung Gehweg hätte herangezogen werden können. Die Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin vom 25.02.1992 konnte nicht wirksam bekannt gemacht werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte. Die Hauptsatzung der Klägerin vom 06.08.1990 enthielt in § 6 Abs. 2 Satz 1 folgende Bekanntmachungsregelung: Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Suhl werden, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, in den auflagestärksten Zeitungen der Stadt Suhl veröffentlicht. Diese Bekanntmachungsregelung ist zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Auch vor Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) am 01.11.1994 ergaben sich Anforderungen an die Regelung der Bekanntmachung aus dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot (grundlegend dazu Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 -, ThürVGRspr. 2005, 7). Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt namentlich bei der Verkündung von Rechtsnormen, sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Zwar kann eine Bekanntmachung auch kumulativ in verschiedenen Zeitungen vorgesehen werden. Es bedarf aber einer Festlegung, wo sich der Normadressat über das aktuelle Recht informieren kann (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 -, a. a. O.; Senatsurteil vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05 -, ThürVBl. 2008, 137 = LKV 2008, 115). Eine Regelung, nach der amtliche Bekanntmachungen in den auflagestärksten Zeitungen der Stadt Suhl veröffentlicht werden, erschwert die Kenntnisnahme vom Inhalt des Rechts in unzumutbarer Weise. Denn es ist für den Bürger nicht zumutbar, erst in Erfahrung zu bringen, welche Zeitung bzw. welche Zeitungen die stärkste Auflage haben. Hinzu kommt, dass nicht nur die auflagenstärkste, sondern die auflagenstärksten Zeitungen zu Bekanntmachungsorganen bestimmt werden. Wo die Grenze zwischen den auflagestärksten und den nicht auflagestärksten Zeitungen liegt, ist nicht bestimmbar. Schließlich kann auch zweifelhaft sein, welche Presseerzeugnisse zu den "Zeitungen der Stadt Suhl" gehören. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Kenntnis des örtlichen Zeitungsmarktes feststellen können, welche Zeitungen dazugehören. Das genügt aber den Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nicht. Vielmehr müssen die Betroffenen anhand der Bekanntmachungsregelung oder anhand einer ständigen Übung oder sonstiger Festlegungen verlässlich feststellen können, in welchem Amtsblatt oder in welcher Zeitung amtliche Bekanntmachungen von Rechtsnormen erfolgen. Deshalb war es auch vor Inkrafttreten der ThürBekVO schon geboten, dass Zeitungen, die zu Bekanntmachungsorganen bestimmt werden, namentlich bezeichnet werden (so inzwischen § 1 Abs. 3 Satz 3 ThürBekVO). Der Mangel einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags mit Beitragsbescheid vom 23.11.2000 ist jedoch nachträglich durch die am 16.10.2003 ausgefertigte, am 20.10.2003 bekanntgemachte und am folgenden Tag in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin (EBS 2003) geheilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die mit der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt, wird ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid, der auf einer unwirksamen Satzung beruhte, noch während des Verwaltungsstreitverfahrens durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung rechtmäßig, ohne dass es insoweit einer Rückwirkungsanordnung in der nachträglich erlassenen Satzung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -). Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Abgabenbescheid, der auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erlassen wurde, nicht schon selbst nichtig, sondern regelmäßig nur rechtswidrig ist. Denn Nichtigkeit ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO nur anzunehmen, soweit der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99 -, Umdruck Seite 8). Von einem derart schwerwiegenden und offenkundigen Fehler kann hier nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nach dem Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung, die nicht rückwirkend in Kraft tritt, Erschließungsbeiträge auch für solche Anlagen gefordert werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung technisch endgültig hergestellt worden sind. Denn die Beitragspflicht entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Geltung einer Beitragssatzung (BVerwG, Urteil vom 14.03.1975 - IV C 34.73 -, Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 17, S. 1 [3]). Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt weiter, dass ein Kläger mit seinem mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehren nur durchdringen kann, wenn er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht und auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung abzustellen ist, richtet sich nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht. Ist die Beitragspflicht mit dem nicht rückwirkenden Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung entstanden, dann ist der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid geheilt, also rechtmäßig geworden. Dies muss, weil es im anhängigen Verfahren zu beachten ist, zur Abweisung der Klage (im vorliegenden Fall zur teilweisen Aufhebung des Widerspruchsbescheides) führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218 [219 ff.]; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, S. 360 f.). Die EBS 2003 weist keine zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängel auf. Die formell-rechtlichen Bedenken, die die Klägerin selbst hatte und die sie zum Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung im Jahre 2004 bewogen haben, sind nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass der Ausfertigungsvermerk bei der Veröffentlichung der EBS 2003 nicht mit abgedruckt worden ist, nicht zur Unwirksamkeit dieser Satzung. § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO schreibt lediglich vor, dass Satzungen auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Ausfertigungsvermerk zusammen mit dem Satzungstext abgedruckt werden muss. Auch aus der ThürBekVO ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Zwar mag es sich empfehlen, den Ausfertigungsvermerk aus Gründen der Klarstellung mit abzudrucken, wenn etwa mehrere ältere Fassungen einer Satzung neu bekanntgemacht werden (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 25.05.2004 - 4 ZKO 890/00 -, ThürVGRspr. 2006, 73). Zwingend ist dies aber nicht. Maßgeblich ist insofern allein, dass auf der Urschrift der EBS 2003 ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist. Die EBS 2003 weist auch keine im Berufungsverfahren zu beachtenden materiell-rechtlichen Mängel auf. Insbesondere begegnet die Regelung des § 7 Abs. 3 EBS 2003 keinen Bedenken. Nach dieser Bestimmung sollen bei Grundstücken, die ohne oder nur mit untergeordneter baulicher Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden dürfen, nur 50 v. H. der Grundstücksfläche als beitragspflichtig gelten. Diese Bestimmung stellt sich ungeachtet ihres Wortlautes nicht als pauschale Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche dar, für die eine sachliche Rechtfertigung hier nicht ersichtlich wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Komponente des Verteilungsmaßstabs, die inhaltlich und systematisch die in § 8 EBS 2003 getroffenen Verteilungsregelungen ergänzt (vgl. zum Verhältnis von Flächenbegrenzung und Verteilungsmaßstab Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., München 2007, Rn. 56 zu § 17): Nach § 8 Abs. 5 EBS 2003 gelten gewerblich oder sonst nutzbare Grundstücke, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, als eingeschossig bebaubar. Eingeschossig bebaubare Grundstücke sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 8 Abs. 2 EBS 2003 mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 zu gewichten. In § 8 EBS 2003 findet sich also keine Differenzierung zwischen Grundstücken, die eingeschossig bebaubar sind, und Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist. Eine solche Differenzierung wird aber durch § 7 Abs. 3 EBS 2003 bewirkt. Sie führt dazu, dass gewerblich oder sonstig nutzbare Grundstücke, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, im Ergebnis mit dem Nutzungsfaktor 0,5 gewichtet werden. Die Gewichtung der Fallgruppe des § 7 Abs. 3 mit dem Faktor 0,5 ist in der Sache grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., Rn. 40 zu § 18 m. w. N.). Sonstige Wirksamkeitsmängel der EBS 2003 sind nicht geltend gemacht worden und für den Senat nicht ersichtlich. 4. Die sachliche Beitragspflicht für das Miteigentum der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Teileinrichtung Gehweg mit Inkrafttreten der EBS 2003 am 21.10.2003 entstanden. Soweit § 10 Abs. 3 EBS 2003 für die endgültige Herstellung voraussetzt, dass alle Maßnahmen durchgeführt worden sind, damit die Stadt das Eigentum an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücksflächen erlangt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und aus der Liegenschaftskarte für die Flurstücke Flur 33, Flurstück b... und Flur 34, Flurstücke c und d vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Gehwegabschnitt im Park liegt. Die Höhe des Beitrags, den die Klägerin, nunmehr als Erschließungsbeitrag, von der Beigeladenen fordert, ist aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Kalkulation, Verteilungsplan, Berechnung) nicht zu beanstanden. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kalkulation des Beitragssatzes und die Berechnung des Erschließungsbeitrags gegenüber der Beigeladenen für die erstmalige Herstellung des Gehwegs nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat sieht im Ergebnis keinen Anlass zur Beanstandung. Soweit die Summe der bei der Berechnung des Beitragssatzes für den Erschließungsbeitrag Gehweg zugrunde gelegten Maßstabseinheiten deutlich höher liegt als bei der ursprünglichen Kalkulation des Straßenausbaubeitrags, beruht dies nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Klägerin auf rechtlich gebotenen Korrekturen bei der Berücksichtigung einzelner Grundstücksflächen sowie darauf, dass die bevorteilten Grundstücksflächen unter Anwendung des satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstabs der EBS 2003 zu gewichten waren. Die Klägerin hat insbesondere auch zu Recht die Grundstücksfläche des Stadtparks nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen. Der Stadtpark stellt eine eigene Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar und zählt daher nicht zu den durch den Gehweg der Straße der OdF I erschlossenen Grundstücken, da er infolge seiner Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsrechtlich vergleichbar nutzbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 8 C 40/95 -, BVerwGE 102, 159). Eine förmliche Widmung konnte die Klägerin zwar nicht vorlegen. Für die Widmung zur öffentlichen Einrichtung "Stadtpark" bedarf es aber - anders als für öffentliche Straßen, die durch Verwaltungsakt zu widmen sind (§ 6 ThürStrG) - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift keiner besonderen Form. Die Widmung kann daher auch konkludent erfolgen (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn. 83 zu § 12). Dabei spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (grundlegend Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, ThürVGRspr. 2002, 96 m. w. N. zu einer kommunalen Einrichtung der Wasserversorgung). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Stadtpark seit langem mit dem Willen der Klägerin der Nutzung durch die Bewohner des Baugebiets zur Erholung dient. Nach den Angaben der Klägerin wird der Stadtpark seit etwa 110 Jahren als öffentliche Grünfläche genutzt. Die Nutzung als öffentliche Parkanlage wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster bestätigt. Darin wird u. a. zeichnerisch und textlich festgelegt, dass die Rasenflächen und die Gehölzflächen 4 mal im Jahr gepflegt und dass bestimmte Flächen mit Rhododendron bepflanzt werden sollen. An den Parkeingängen befinden sich Hinweisschilder zur Anleinpflicht für Hunde und der Hinweis, dass es keinen Winterdienst gibt. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Einordnung des Stadtparks als öffentliche Grünfläche i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB liegen vor. Der Stadtpark ist nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb des Baugebietes zu seiner Erschließung notwendig. Zur Erschließung notwendig ist eine Grünanlage schon dann, wenn ihre Anlegung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als eine nach städtebaulichen Gesichtspunkten vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - 8 C 6.93 -, BVerwGE 97, 195). Der Stadtpark entspricht mit seiner Größe dem typischen Erscheinungsbild einer öffentlichen Grünfläche, die auf die Bedürfnisse der Bewohner des Baugebiets ausgerichtet ist. Unter dem Gesichtspunkt der Größe scheiden nur solche besonders großen Grünanlagen aus, die - wie der Zoologische Garten in Berlin oder der Englische Garten in München - alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengen und daher schon wegen ihrer Ausdehnung der Erholung für die gesamte Bevölkerung einer Stadt oder eines Stadtteils dienen (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., Rn 87 zu § 12). Auch die Ausstattung des Stadtparks hält sich in dem Rahmen der Benutzung durch die Bewohner des Baugebietes und deutet nicht auf eine überörtliche Attraktivität des Stadtparks hin (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., Rn 88 zu § 12). Die Klägerin hat bei der Kalkulation des Beitragssatzes zutreffend ihren Eigenanteil in Höhe von 10 % gemäß § 5 EBS 2003 i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Abzug gebracht. Auch die Berechnung der konkreten Höhe des Erschließungsbeitrags für das Miteigentum der Beigeladenen ist nicht zu beanstanden. Aus der Multiplikation des Beitragssatzes (0,86593008 €) mit der gewichteten Fläche des Gesamtgrundstücks Flur 33 Flurstück Nr. a (4005 qm x Nutzungsfaktor 1,6 für dreigeschossige Bebaubarkeit nach § 8 Abs. 2 EBS 2003 = 6.408 qm) ergibt sich ein Beitrag für das ganze Grundstück in Höhe von 5.548,88 €. Auf die Miteigentumsanteile der Beigeladenen (144,0/10000) entfällt ein Betrag von 79,90 €. Eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung musste die Klägerin bei der Beitragsfestsetzung für den Miteigentumsanteil der Beigeladenen nicht gewähren, weil die anderen Straßen, insbesondere die Schleusinger Straße, nicht für ihre erstmalige Herstellung nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden. Das entspricht der Satzungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EBS 2003. Diese Satzungsbestimmung ist auch nicht zu beanstanden. Die Mehrfachvergünstigung soll eine volle finanzielle Doppelbelastung vermeiden (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., Rn 82 zu § 18). Eine Doppelbelastung liegt aber nicht vor, wenn für die erstmalige Herstellung der weiteren Straßen kein Beitrag erhoben wird. Schließlich hat die Klägerin auch zu Recht die Beigeladene als persönlich Beitragspflichtige herangezogen. Beitragspflichtig ist im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 23.11.2000 war die Beigeladene unstreitig bereits Inhaberin der genannten Miteigentumsanteile an dem beitragspflichtigen Grundstück. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die vom Senat festgesetzte Kostenquote von 2/5 zu Lasten der Klägerin und 3/5 zu Lasten des Beklagten beruht auf den folgenden Grundlagen: Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, hat sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Insoweit bleibt es auch hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu Lasten der Klägerin; dies ist in der vom Senat zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen. Im Übrigen, hinsichtlich der mit der Berufung zuletzt noch verfolgten Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Aufrechterhaltung des Beitragsbescheids als Erschließungsbeitragsbescheid für den Gehweg, hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Die Kostenverteilung ergibt sich auf dieser Grundlage aus dem Verhältnis zwischen dem im Ergebnis des Berufungsverfahrens rechtmäßigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 79,90 € und dem ursprünglich mit der Klage verteidigten Straßenausbaubeitrag in Höhe von 260,47 DM (133,18 €). Das entspricht einem Obsiegen der Klägerin zu 3/5, so dass der Beklagte 3/5 und die Klägerin die verbleibenden 2/5 der Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen haben. Es entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Kaufstraße 2 - 4 99423 Weimar durch einen Rechtsanwalt oder eine andere nach näherer Maßgabe des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung befugte Person einzulegen. Die Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Teilrücknahme der Berufung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 auf 133,18 € und für die Zeit danach auf 79,90 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe des Beitrags, den die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten von der Beigeladenen verlangt hat bzw. noch verlangt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin ließ im Zeitraum vom 15.10.1991 bis November 1992 die Straße der Opfer des Faschismus zwischen den Einmündungsbereichen der Schleusinger Straße und der August-Bebel-Straße/Wertherstraße (im Folgenden: Straße der OdF I) in Suhl ausbauen. Mit Bescheid vom 23.11.2000 zog sie die Beigeladene zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 260,47 DM heran. Die Beigeladene ist seit dem 15.06.2000 Inhaberin von 144/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Flur 33, Flurstück Nr. a... in der Gemarkung der Klägerin. Das Grundstück grenzt an die Straße der OdF I an. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Thüringer Landesverwaltungsamt den Bescheid der Klägerin vom 23.11.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2003 auf, weil die Beigeladene nicht beitragspflichtig sei. Beitragspflichtig sei nach § 9 Abs. 1 der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung 1996 (im Folgenden: SAB 1996) derjenige, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter gewesen sei. Die Beitragspflicht sei mit Inkrafttreten der SAB 1996 am 27.10.1996 entstanden. Die Beigeladene sei aber erst zu einem späteren Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die SAB 1996 noch vor Erlass des Beitragsbescheids vom 23.11.2000 geändert wurde. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bemesse sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Satzung gelte ungeachtet ihrer späteren Änderungen als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, denn eine spätere Satzung könne eine einmal entstandene Beitragspflicht nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen lassen. Die Klägerin hat am 26.03.2003 bei dem Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 389/07 Me - als unbegründet abgewiesen. Zutreffend habe das Thüringer Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid festgestellt, dass die Beigeladene für die 1992 abgeschlossene Ausbaumaßnahme "ODF I" nicht beitragspflichtig geworden sei, da sie zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 27.10.1996 noch nicht Eigentümerin war. Die Klägerin habe die Straßenbaumaßnahme "OdF I" zu Recht nach dem Ausbaubeitragsrecht abgerechnet. Zutreffend sei die Klägerin davon ausgegangen, dass § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese Baumaßnahme entgegenstehe. Vorliegend habe der Ausbauzustand der Straße der OdF I vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach der von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen Einschätzung der Klägerin den ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen. Dies ergebe sich auch schlüssig aus dem vorliegenden Bauprogramm der Klägerin, welches der von einem Planungsbüro erstellten Leistungsbeschreibung entnommen werde könne. Eine Beitragssatzung, die Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht für die im November 1992 erfolgte Fertigstellung der Straße sei, habe die Klägerin erstmals 1996 erlassen. Die Kammer gehe nunmehr, abweichend von ihrer früheren Rechtsprechung, davon aus, dass die Klägerin mit dieser SAB 1996 bereits über eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen jedenfalls für die Baumaßnahme "OdF I" verfügt habe. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtetes Begehren weiter verfolgt. In der ersten mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Gehweg der Straße der OdF I nach den vorliegenden Unterlagen möglicherweise nicht auf ganzer Länge vor dem 03.10.1990 endgültig hergestellt war und infolgedessen der Aufwand für den Gehweg nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sein könnte. Dazu trägt die Klägerin nunmehr vor, der zur Straße der OdF I gehörende Gehweg werde im Bereich zwischen Grünewaldstraße und Riemenschneiderstraße durch den angrenzenden Stadtpark geführt. Der straßenbegleitende Gehweg sei am 03.10.1990 bituminös bzw. mit einer Zementbetondeckschicht befestigt gewesen. Der im Stadtpark verlaufende Teil des Gehweges habe dagegen am 03.10.1990 eine sandgeschlämmte Schotterdecke aufgewiesen. Das habe zwar den örtlichen Ausbaugepflogenheiten für ein Wegenetz innerhalb einer Parkanlage entsprochen. Allerdings übernehme der im Stadtpark parallel zur Straße der OdF verlaufende Fußweg die Funktion eines straßenbegleitenden Gehwegs. Demzufolge seien an den Ausbaustandard die gleichen qualitativen Anforderungen zu stellen wie bei dem straßenbegleitenden Gehweg im Übrigen. Den dafür geltenden Ausbaugepflogenheiten habe dieser Teil des Gehwegs nicht entsprochen. Für die Teileinrichtung Gehweg gelte deshalb anders als für die übrigen Teileinrichtungen der Straße der OdF das Erschließungsbeitragsrecht. Der Beitragsbescheid vom 23.11.2000 werde somit teilweise als Erschließungsbeitragsbescheid aufrecht erhalten. Der für das Miteigentum der Beigeladenen festzusetzende Erschließungsbeitrag betrage 79,90 €. Dazu hat die Klägerin eine Kalkulationsübersicht und einen Verteilungsplan vorgelegt. Der Senat hat das vorliegende Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit den Verfahren 4 KO 507/08 bis 4 KO 513/08 verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 hat die Klägerin erklärt, sie halte ihre Berufung nicht aufrecht, soweit der von der Beigeladenen geforderte Beitrag einen Betrag von 79,90 € übersteigt; insofern nehme sie ihre Berufung zurück. Der Beklagte hat der Teilrücknahme zugestimmt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen abzuändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und nicht zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Beiakten (2 Heftungen Behördenakten, Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 273/03.Me) sowie der folgenden weiteren Akten und Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: 4 KO 507/08 mit folgenden Beiakten: 1 Ordner und 2 Heftungen Behördenakten Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 156/03.Me 4 KO 508/08 mit folgenden Beiakten: 1 Heftung Behördenakten 2 Gerichtsakten des VG Meiningen 1 K 157/03.Me und 1 K 162/03.Me 4 KO 509/08 mit folgenden Beiakten: 3 Heftungen Behördenakten Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 158/03.Me 4 KO 510/08 mit folgenden Beiakten: 1 Heftung Behördenunterlagen 4 KO 511/08 mit folgenden Beiakten: 1 Heftung Behördenakten Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 163/03.Me 4 KO 512/08 mit folgenden Beiakten: 2 Heftungen Behördenakten Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 164/03.Me 4 KO 513/08 mit folgenden Beiakten: 2 Heftungen Behördenakten Gerichtsakte des VG Meiningen 1 K 165/03.Me 4 KO 582/08 mit folgenden Beiakten: 4 Ordner (Hauptsatzung, SAB, EBS, sonstige Unterlagen) sowie 1 Heftung 4 KO 173/08 mit folgenden Beiakten: 2 Ordner Behördenunterlagen