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Beschluss

4 EO 689/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:1213.4EO689.08.0A
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Buchgrundstücke, die eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, vor Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 durch gesonderte Bescheide zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt wurden. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ist jedoch bei der nachgehenden Anwendung der Privilegierungstatbestände der §§ 21a Abs. 4, 7 Abs. 7 ThürKAG (juris: KAG TH) zugrundezulegen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 31.05.2010, 4 EO 788/06).(Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Oktober 2008 (Az.7 E 947/08 We) geändert und die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Teilbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16.09.2002 angeordnet, soweit das Leistungsgebot den Betrag von 12,38 € übersteigt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn Buchgrundstücke, die eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, vor Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 durch gesonderte Bescheide zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt wurden. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff ist jedoch bei der nachgehenden Anwendung der Privilegierungstatbestände der §§ 21a Abs. 4, 7 Abs. 7 ThürKAG (juris: KAG TH) zugrundezulegen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 31.05.2010, 4 EO 788/06).(Rn.35) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Oktober 2008 (Az.7 E 947/08 We) geändert und die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Teilbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16.09.2002 angeordnet, soweit das Leistungsgebot den Betrag von 12,38 € übersteigt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3,15 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner setzte durch Bescheid vom 16.09.2002 einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung - Teilbeitrag „Kläranlage“ - in Höhe von 12,60 € fest und forderte die Antragstellerin zur Zahlung auf. Nachdem die Antragstellerin hiergegen am 14.10.2002 Widerspruch eingelegt hatte und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Antragsgegner unter dem 16.07.2008 abgelehnt worden war, hat sie beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Darin hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden. Das Verwaltungsgericht Weimar habe im Urteil vom 27.02.2008 (Az. 7 K 1857/03.We) die dort angegriffenen Beitragsbescheide aufgehoben, weil der Antragsgegner die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtung in seiner Satzung auf alle Grundstückeigentümer nach dem gleichen Maßstab verteilt habe. Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dass solche Satzungsbestimmungen in Fällen, in denen sich die Verbände für die Kostenspaltung entschieden hätten, nichtig seien. Bei der Verteilung der Herstellungskosten sei zwingend zu berücksichtigen, dass diejenigen, die nur Fäkalschlamm einleiten, einen anderen Vorteil von der Einrichtung hätten als diejenigen, die Schmutz- und Niederschlagswasser über das Kanalnetz der Kläranlage zuführten. Die Antragstellerin sei nur Teileinleiter. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid - Teilbeitrag „Kläranlage“ - des Antragsgegners vom 16.09.2002 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 09.10.2008 mit der Begründung stattgegeben, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 27.02.2008 (a. a. O.) entschieden habe, verfüge der Antragsgegner im Hinblick auf den Teilbeitrag für die Kläranlage über keine wirksame Rechtsgrundlage. Im Urteil vom 27.02.2008 sei ausgeführt, dass die in § 7 Nr. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten (BGS-EWS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2005 enthaltene Regelung hinsichtlich des Teilbeitrags für die Kläranlage nichtig sei, mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG nicht entstanden sei. Der Begriff der „öffentlichen Einrichtung“ sei nach dem Thüringer Landesrecht nicht anlagenbezogen, sondern aufgabenbezogen zu verstehen. Der Antragsgegner habe berechtigterweise in § 1 Abs. 1 EWS festgelegt, dass er zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung betreibe und in Abs. 2 bestimmt, dass die Entwässerungseinrichtung die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasse. Der Antragsgegner habe sich weiterhin für eine Kostenspaltung entschieden. § 6 BGS-EWS bestimme, dass der Beitrag für das Kanalnetz, die Kläranlage und die Haupt- und Verbindungssammler gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werde. Die angeordnete Kostenspaltung und die Regelungen in § 2 Satz 1 BGS-EWS, wonach der Beitrag auch für solche Grundstücke erhoben werde, für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe, zeigten, dass der Beklagte bereits vor abschließender Herstellung des Kanalnetzes vom Beitragspflichtigen einen Teilbeitrag für die Kläranlage einfordern wolle. Wäre über das Kanalnetz bereits eine Vollanschlussmöglichkeit für bebaute Grundstücke vorhanden, so könne der Antragsgegner auch den vollen Beitrag fordern, ohne dass ein Rückgriff auf die Kostenspaltung notwendig wäre. Sei ein Beitragspflichtiger aber noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen, die Kläranlage jedoch schon fertig gestellt, so könne der Beitragspflichtige die Kläranlage nur in Form des rollenden Kanals für die Fäkalschlammentsorgung oder für die Entleerung seiner abflusslosen Grube in Anspruch nehmen. Gerade um auch in diesen Fällen der Inanspruchnahmemöglichkeit der Teileinrichtung „Kläranlage“ eine Möglichkeit der (Teil-)Beitragserhebung zu haben, habe der Gesetzgeber die Kostenspaltung eingeführt. Es könne dahinstehen, ob der Antragsgegner als Ziel seiner Ausbauplanung einen vollständigen oder weitgehenden Anschluss aller Grundstücke in seinem Verbandsgebiet an ein Kanalnetz vorgesehen habe. Die Einführung einer Kostenspaltung in Form eines Teilbeitrags für die Kläranlage zeige, dass der Antragsgegner unabhängig vom Endzustand Beiträge erheben wolle. Wenn der Antragsgegner sich für eine Kostenspaltung mit einem Teilbeitrag für die Kläranlage entschieden habe und in § 2 Satz 1 BGS-EWS bestimme, dass der Beitrag sowohl von Teileinleitern (Fäkalschlammentsorgung oder Entleerung abflussloser Gruben) als auch von Volleinleitern (Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser) erhoben werde, müsse er den unterschiedlichen Vorteil für den Beitragspflichtigen auch durch einen vorteilsgerechten Beitragsmaßstab berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG seien die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch seien. Dies habe der Antragsgegner jedoch nicht getan. Er erhebe einen einheitlichen Beitrag, obwohl die Vorteile der einzelnen Nutzer unterschiedlich hoch seien. Die Einrichtung biete nicht allen Grundstücken eine vergleichbare Leistung, weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur das Schmutzwasser oder Niederschlagswasser oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden könne bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungsmöglichkeit teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht werde. Derartige Unterschiede seien durch eine vorteilsgerechte Beitragsabstufung zu berücksichtigen. Der Beitragsmaßstab für den Teilbeitrag "Kläranlage" entspreche nicht der zu fordernden vorteilsgerechten Beitragsabstufung und sei nichtig. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe die Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe von Grundstücksfläche und Geschossfläche immer als geeignet anerkannt. Bei einer reinen Schmutzwasserentwässerung bestünden aber Bedenken gegen einen aus Gründstücks- und Geschossfläche gemischten Maßstab, weil es sich bei der Entsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben regelmäßig um eine reine Schmutzwasserentsorgung handele, bei der kein Niederschlagswasser entsorgt werde. Für eine reine Schmutzwasserentsorgung werde deshalb nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, weil der wahrscheinliche Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße stehe, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des Schmutzwassers als häusliches Abwasser ist. Daher könne bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation ein solcher Maßstab nur zulässig sein, wenn durch die Verteilung des Aufwands auf die jeweiligen Bezugsflächen diese Ungleichbehandlung weitgehend ausgeschlossen werde. Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Nr. 2 BGS-EWS werde der Beitrag nach der gewichteten Grundstücksfläche, d. h. dem Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor, berechnet. Dies sei keine Regelung, die dem eingeschränkten Vorteil bei einer bloßen Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben gerecht werde. Zwar habe der Antragsgegner die BGS-EWS vom 19.12.2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2005 am 15.01.2007 neu beschlossen und bekanntgemacht. Ferner sei die BGS-EWS vom 19.12.2003 mit Änderungssatzungen im Amtsblatt des Antragsgegners vom 09.06.2008 neu bekanntgemacht worden. Doch seien die maßgeblichen Bestimmungen nicht geändert worden. Gegen diesen, am 14.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 28.10.2008 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 13.11.2008, eingegangen am 14.11.2008, begründet. Darin macht der Antragsgegner geltend, er erhebe im Wege der Kostenspaltung Teilbeiträge für die drei Teileinrichtungen "Kanalnetz (innerörtlich)", "Kläranlage" und "Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)". Hierzu bemesse er die Teilbeiträge nach dem sog. kombinierten Vollgeschossmaßstab. Der vor dem veranlagten Grundstück befindliche Kanal tauge derzeit zur Volleinleitung nicht. Nach dem Planungskonzept des Antragsgegners sollten mit Ausnahme einer unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Anzahl von Grundstücken alle in der Globalberechnung berücksichtigten Grundstücke einen Vollanschluss erhalten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei daher eine Abstufung des Teilbeitrags „Kläranlage“ weder geboten noch zulässig. Für die Frage einer notwendigen Abstufung sei stets auf den spezifisch durch die in Rede stehende Teileinrichtung (hier Kläranlage) gewährten Vorteil abzustellen. Folgerichtig könne es sein, dass hinsichtlich der einen Teileinrichtung relevante, die Abstufung eines Beitrags gebietende Unterschiede zwischen Gruppen von Beitragspflichtigen bestünden, die im Hinblick auf andere Teileinrichtungen ohne Auswirkung blieben. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass Grundstücke mit der Möglichkeit des Voll- bzw. Teilanschlusses unterschiedliche Nutzungsvorteile durch die Teileinrichtung „Kläranlage“ erhielten. Ob man dem folge, bedürfe keiner Klärung. Denn das Planungskonzept des Antragsgegners sehe vor, dass nahezu alle Grundstücke einen Vollanschluss mit der Möglichkeit der Einleitung allen Schmutz- und Niederschlagswassers erhalten sollten. Die Frage, welcher Vorteil durch die (Teil-)Einrichtung vermittelt werde, könne aber nicht ohne das Planungskonzept des Aufgabenträgers beantwortet werden. Mit ihm lege der Aufgabenträger fest, wie seine öffentliche Einrichtung beschaffen sein soll, d. h. welcher Art Vorteil den Grundstücken vermittelt werden sollte, den die Beitragspflichtigen zu entgelten hätten. So ergebe sich aus der beigefügten Auskunft zur Umsetzung des Planungskonzepts, dass nach dessen Realisierung diejenigen Grundstücke, die keinen Vollanschluss erhalten sollen, lediglich mit 0,31% an der gewichteten Grundstücksfläche aller Grundstücke beteiligt seien. Dort seien die Außenbereichsgrundstücke, die keinen Vollanschluss erhielten, vollständig aufgeführt. Soweit die Antragstellerseite aus der Sitzungsniederschrift des Verbands- und Werkausschusses etwas anderes schließe, sei die Annahme falsch; bezüglich Kleinfahner und Nägelstedt habe die Werkleitung nur geäußert, dass diese nicht gefördert würden bzw. keine Priorität hätten. Für den Ort Nägelstedt sehe das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept Investitionsmaßnahmen in den Jahren 2017/2018 vor, für den Ortsteil Kleinfahner in den Jahren 2016-2018 (wird ausgeführt). Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit bedürfe es für atypische Fälle keiner gesonderten Regelung. Wenn vorliegend für alle auf der Flächenseite der Kalkulation berücksichtigten Grundstücke ein Vollanschluss vorgesehen sei, werde letztlich allen Grundstücken ein und derselbe Vorteil vermittelt. Die Frage der Abstufung stelle sich nicht. Nach dem gegenwärtigen Baufortschritt verfügten noch nicht alle Grundstücke über einen Vollanschluss. Sofern man annähme, es läge ein bloßes Provisorium vor, das die volle Vorteilslage hinsichtlich der Teileinrichtung „Kläranlage“ noch nicht entstehen lasse, könne sich allenfalls die Frage stellen, ob die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, jedoch bliebe die Rechtsgültigkeit der Satzung hiervon unberührt. Allerdings sei die sachliche Beitragspflicht für den Teilbeitrag „Kläranlage“ durchaus entstanden und zwar auch für diejenigen Grundstücke, die noch über keinen Vollanschluss verfügten und ihre Abwässer der Kläranlage über den sog. rollenden Kanal zuführten. Dies sei Folge der Kostenspaltung. Insoweit nehme der Grundstückseigentümer schon gegenwärtig den Vorteil der funktionstüchtigen Kläranlage in Anspruch. Auch dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKAG sei nichts anderes zu entnehmen. Hiernach könnten Beiträge für Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind. Eine andere Auffassung widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, den Aufgabenträgern zu ermöglichen, Teile einer Einrichtung abzurechnen, auch wenn andere Teile noch nicht fertig sind. Verlange man für die Teileinrichtung Kläranlage, dass die Abwässer der Kläranlage so zugeführt werden müssten, wie es das Bauprogramm für die innerörtliche Kanalisation und Haupt- und Verbindungssammler vorsehe, könnte der Gesetzeszweck nicht erreicht werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber aber gerade solche Fälle gemeint. Es sei auch nicht zu entscheiden, ob es überhaupt denkbar wäre, für die derzeitige Situation des Teilanschlusses einen Teil des Teilbeitrags „Kläranlage“ zu erheben. Die Erhebung abgestufter Teile des Teilbeitrags nach Teil- und Vollanschluss dürfte unzulässig sein. Zum einen halte das ThürKAG hierzu keine Möglichkeit bereit. Die Kostenspaltung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 und 8 ThürKAG 2002 beziehe sich auf „nutzbare Teile“ einer Entwässerungseinrichtung; hierum handele es sich nicht, da Voll- und Teileinleiter die Kläranlage nicht hinsichtlich unterschiedlicher Teile in Anspruch nähmen. Auch stehe keine Abschnittsbildung in Rede. Zum anderen unterläge die Erhebung abgestufter Beiträge innerhalb des Teilbeitrags offenbaren Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Andere Gründe, aus welchen die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids folgen könnte, bestünden nicht. Insbesondere sei hinsichtlich des Teilbeitrags „Kläranlage“ die Vorteilslage gegeben. Das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.04.2009, demzufolge § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2004 nichtig sei, habe auf das Verfahren keinen Einfluss und nehme dem Beitragsbescheid nicht die Ermächtigungsgrundlage. Denn in diesem Fall gelte das bis zum 31.12.2004 bestehende Recht. Die Regelungen des § 21a Abs. 4 ThürKAG i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG enthielten außerdem nur Vergünstigungen, so dass sich die Rechtsposition der Beitragspflichtigen aus dem Urteil lediglich verschlechtern könne. Der Antragsgegner hat auf Anfrage des Berichterstatters, ob die Flurstücke a und b möglicherweise eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 EWS bilden, mitgeteilt, dass diese nach Lage, Zuschnitt und Größe nur gemeinsam baulich genutzt werden könnten. Dabei sei auch das bislang nicht veranlagte Flurstück c einzubeziehen. Unterstelle man, dass die Flurstücke ein Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit darstellten, stelle dies jedoch die Rechtmäßigkeit des Beitrags für das Flurstück a nicht in Frage. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 09.10.2008 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Der Antragsgegner habe sich in seiner BGS-EWS für eine Kostenspaltung mit einem Teilbeitrag „Kläranlage“ entschieden und bestimme dort, dass der Beitrag sowohl von Teileinleitern als auch von Volleinleitern erhoben wird. Der Antragsgegner habe den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Gleichheitssatz und Willkürverbot nicht hinreichend Rechnung getragen, weil er dies durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge hätte berücksichtigen müssen. Diese gebotene Differenzierung sei unterblieben, weil der Antragsgegner den Teilbeitrag für die Teileinrichtung „Kläranlage“ nicht abgestuft habe. Es müssten die unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt werden, die dadurch entstünden, dass die an die Kanalisation mit Kläranlage angeschlossenen Grundstücke ihr Abwasser ohne Vorklärung einleiten können, während über die sog. Bürgermeisterkanäle zumeist nur vorgereinigtes Schmutzwasser in eine Rohrleitung eingeleitet werden dürfe, die hier direkt in einen Vorfluter münde. Der in § 5 BGS-EWS enthaltene Beitragsmaßstab für den Teilbeitrag „Kläranlage“ in Verbindung mit dem Beitragssatz in § 7 BGS-EWS sei daher nichtig. Soweit der Antragsgegner vortrage, sein Planungskonzept sehe für nahezu alle Grundstücke einen Vollanschluss mit der Möglichkeit zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser vor, werde dies bestritten. Die Festsetzung der Beitragssätze unterliege aus einem weiteren Grund erheblichen Bedenken, weil der Antragsgegner als Maßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen den kombinierten Geschossflächenmaßstab festgelegt habe. Die Geeignetheit dieses eigenen Maßstabs sei zweifelhaft, weil es sich bei der Abwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben regelmäßig um eine reine Schmutzwasserentsorgung handele, bei der kein Niederschlagswasser entsorgt werde. Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung werde grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, weil der wahrscheinliche Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße stehe, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung (ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, 4 N 574/98, ThürVGRspr. 2007, S. 105 ff.). Die BGS-EWS sei noch aus einem anderen Grund rechtsunwirksam. Im Urteil vom29.09.2008 (4 KO 1313/05) habe der Senat Zweifel daran geäußert, dass die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab gemäß den §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG genüge. Die Erhebung einer Einleitungsgebühr für die Schmutz- und Niederschlagsentwässerung nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab sei in der Vergangenheit von der Rechtsprechung als mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen worden, wenn die Kosten der Niederschlagsentwässerung gering waren (unter 12%) oder wenn das betroffene Gemeindegebiet eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig versiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch aufwies. Doch sei zu bezweifeln, ob unter Berücksichtigung moderner Lebensverhältnisse selbst bei einer verhältnismäßig homogenen Bebauung der erforderliche Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender Niederschlagsmenge festgestellt werden könne. Im genannten Urteil sei der Senat dieser Argumentation gefolgt. Des Weiteren habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 23.04.2009 (VerfGH 32/05) entschieden, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2004 Art. 91 Abs. 2 ThürVerf verletze. Die Nichtigkeit dieser Vorschrift führe zur Nichtigkeit der auf Grund des § 7 ThürKAG erlassenen BGS-EWS, insbesondere des beitragsrechtlichen Teils und des angegriffenen Bescheids. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Behördenvorgänge (1 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 4 KO 466/08 mit weiteren Beiakten (2 Hefter Verwaltungsvorgänge, 1 Hefter und 1 Ordner Satzungsunterlagen, 1 Gerichtsakte 7 K 1865/03.We) und der beigezogenen Gerichtsakte 4 EO 661/08 mit Beiakten (2 Hefter Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Die fristgerecht vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verhelfen der Beschwerde weitgehend zum Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973, 1 BvR 23, 155/73, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1998, 4 ZEO 6/97, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw. zur Rspr.). An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen zum überwiegenden Teil keine Zweifel von solchem Gewicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die es gebieten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerseite zurückstehen zu lassen. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich - mit Verbindlichkeit nur für das einstweilige Rechtsschutzverfahren - noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehen, dass Widerspruch und Klage gegen den Teilbeitragsbescheid Aussicht auf Erfolg hätten. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die beitragsrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS nicht aus den Gründen als nichtig anzusehen sind, die das Verwaltungsgericht im Urteil vom 27.02.2008 (a. a. O.) und daran anschließend im angegriffenen Beschluss angenommen hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob der Antragsgegner als Ziel seiner Ausbauplanung einen vollständigen oder weitgehenden Anschluss aller Grundstücke in seinem Verbandsgebiet an ein Kanalnetz vorgesehen habe, teilt der Senat nicht. Das Planungskonzept ist stets und auch im Fall der Kostenspaltung die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Vorteils, zu dessen Abgeltung der Beitrag oder Teilbeitrag erhoben wird. Die rechtliche Problematik resultiert daraus, dass das Thüringer Kommunalabgabengesetz im Wege der Kostenspaltung die Erhebung von Teilbeiträgen für Teile der Entwässerungseinrichtung wie örtliches Leitungsnetz, überörtliche Sammler und Kläranlage vor Realisierung des gesamten Planungskonzepts gestattet, obwohl die Benutzbarkeit der fertig gestellten Teileinrichtung vorübergehend noch dadurch eingeschränkt sein kann, dass andere Teileinrichtungen noch nicht benutzbar sind. Diese Problematik lässt sich nicht dadurch lösen, dass einerseits eine Teilbeitragspflicht ohne Rücksicht auf die Ausbauplanung angenommen und andererseits, wiederum ohne Rücksicht auf die Vorteilslage nach der Ausbauplanung, eine Beitragsabstufung vorgenommen wird. Dementsprechend hat der Senat durch Beschluss vom 21.07.2008 (4 ZKO 280/08, nunmehr 4 KO 466/08) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.02.2008 zugelassen und mit Zweifeln an der Lösung des Verwaltungsgerichts begründet. Erhebt eine Gemeinde oder ein Zweckverband zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet (§ 7 Abs. 1 ThürKAG), so hängt es zunächst grundlegend von der Entscheidung dieses Aufgabenträgers ab, welche öffentliche Einrichtung er betreibt und welche Eigenschaften diese aufweist, um die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu erfüllen. Erst daraus ist abzuleiten, welcher Vorteil den Grundstücken im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung vermittelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff einer öffentlichen Einrichtung nach Thüringer Landesrecht aufgabenbezogen zu verstehen. Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung. Die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Ob der Antragsgegner eine oder mehrere öffentliche Entwässerungseinrichtungen betreibt und wie diese ausgestaltet sind, steht im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Aufgabenträgers und ergibt sich aus der Widmung. Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form, sie kann durch Satzung oder konkludent erfolgen (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Senats vom 12.12.2001, 4 N 595/94; LKV 2002, 534 ff.; und vom 29.09.2008, 4 KO 1313/05, ThürVGRspr 2009, 109 ff.). Der Antragsgegner betreibt gemäß § 1 Abs. 1 EWS vom 15.12.2003 (ausgefertigt am 19.12.2003) zur Abwasserbeseitigung nur eine öffentliche Einrichtung. Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung; Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband (§ 1 Abs. 1 und 2 EWS). Die öffentliche Einrichtung muss nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung sowie ihrer technischen Ausgestaltung näher bezeichnet werden. Ebenso wie eine Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht in der Regel durch Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) und im Straßenausbaubeitragsrecht durch ein (formloses) Bauprogramm den Ausbau der Verkehrsanlage festlegt, bestimmt allerdings auch im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsträger durch ein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen. Durch § 58a Thüringer Wassergesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226), das am 01.04.2009 in Kraft trat, ist nunmehr wasserrechtlich vorgeschrieben, dass die beseitigungspflichtigen Gemeinden und Körperschaften ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellen, bekanntmachen und der Wasserbehörde vorlegen müssen. Die Beseitigungspflichtigen müssen das Abwasserbeseitigungskonzept außerdem regelmäßig in Abständen von sechs Jahren fortschreiben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die sachliche Beitragspflicht - ungeachtet der unten noch zu behandelnden Besonderheit der Kostenspaltung - grundsätzlich erst dann entsteht, wenn die beitragsfähige Maßnahme bezogen auf das zu beurteilende Grundstück beendet ist und die besondere Vorteilslage entsprechend dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers entstanden ist. Nur der Zustand, mit dem die Vorteilslage planungsgemäß verwirklicht wird, kann auch Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sein, nach welchem Maßstab der Aufwand vorteilsgerecht auf die beitragspflichtigen Grundstücke zu verteilen ist. Hier hat der Antragsgegner dargelegt, dass nach seinem Abwasserbeseitigungskonzept praktisch alle in der Globalberechnung berücksichtigten Grundstücke einen Vollanschluss und damit alle ein und denselben Vorteil erhalten sollten. Der Antragsgegner hat weiter dargelegt und unter Hinweis auf im Parallelverfahren 4 EO 661/08 vorgelegte Auszüge des Abwasserbeseitigungskonzepts glaubhaft gemacht, dass nach Realisierung des Planungskonzepts Grundstücke ohne Vollanschluss lediglich mit 0,31% an der gewichteten Grundstücksfläche aller Grundstücke beteiligt seien, und zwar einschließlich des Orts Nägelstedt und des Ortsteils Kleinfahner. Dem ist die Antragstellerseite nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Eine verifizierende Feststellung müsste ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners - von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - alle Grundstücke einen Vollanschluss erhalten sollen und die öffentliche Entwässerungseinrichtung damit in gleichartiger Weise in Anspruch nehmen, ist eine Abstufung des Beitrags im Hinblick auf den plangemäß gewährten Vorteil entbehrlich. Soweit die Antragstellerseite die BGS-EWS des Weiteren damit beanstandet, dass der kombinierte Geschossflächenmaßstab für Grundstücke ungeeignet sei, deren Abwasser über abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen entsorgt werde, geht die Rüge fehl. Denn aus den vorstehenden Darlegungen folgt, dass solche Grundstücke nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners letztlich nur zu einem minimalen Bruchteil vorgesehen sind und zu einem Beitrag herangezogen werden, so dass nach Realisierung des Planungskonzepts praktisch alle Grundstücke auch im Hinblick auf die Teileinrichtung Kläranlage den gleichen Vorteil haben. Die Frage, ob der Maßstab der aus dem Produkt von Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor gewichteten Grundstücksfläche für Grundstücke mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben geeignet ist, ist demzufolge nicht entscheidungserheblich. Eingehenderer Erwägungen bedürfte hingegen der vom Antragsgegner selbst ins Feld geführte Gesichtspunkt, ob im Falle der Kostenspaltung für die Teileinrichtung „Kläranlage“ die Beitragspflicht auch für diejenigen Grundstücke entstanden ist, die für einen vorübergehenden Zeitraum noch nicht mit einem Vollanschluss an das zentrale Kanalnetz angeschlossen sind. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch bei dem Teilbeitrag für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich ist, dass die Inanspruchnahme der jeweiligen Teileinrichtung in dem vom Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehenen Umfang realisiert ist und in diesem Sinn die grundstücksbezogenen Vorteile durch die Inanspruchnahme der Teileinrichtung in vollem Umfang gewährleistet sind. Hierfür ließe sich anführen, dass die (Voll-)Beitragspflicht nicht bei Inanspruchnahme eines Provisoriums, sondern grundsätzlich erst entsteht, wenn die öffentliche Einrichtung betriebsfertig hergestellt ist und vom betreffenden Grundstück entsprechend der Planung genutzt werden kann, und dass für das Entstehen von Teilbeitragspflichten nichts anderes gilt (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 9/2009, § 8 Rdnr. 1513d). Dagegen könnten der Wortlaut und die Begründung derjenigen Vorschriften sprechen, durch die die Möglichkeit der Kostenspaltung auch für leitungsgebundene Einrichtungen eingeführt wurde (Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10.11.1995, GVBl. S. 342). So bestimmte § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG i. d. F. des 2. ThürKAGÄndG, dass im Falle der Kostenspaltung die Beitragspflicht für die nutzbaren Teileinrichtungen auch dann mit dem Abschluss der durchgeführten Teilmaßnahmen entstehen soll, wenn der nach der Planung vorgesehene Anschluss an die übrige Einrichtung noch nicht erfolgt ist. In der amtlichen Begründung zur damaligen Änderung des § 7 Abs. 1 ThürKAG a. F. heißt es weiter (LT-Drucks. 2/469, S. 7): Um eine Beitragserhebung zur Finanzierung von Einrichtungen zu ermöglichen, könne nicht zugewartet werden, bis beispielsweise neben der Errichtung von Kanälen im örtlichen Leitungsnetz, den Hauptsammlern oder den sonstigen Teileinrichtungen auch schon mit dem Bau der Kläranlage begonnen wurde. Die Durchführung der Maßnahmen im Einzelnen könne zeitlich weit auseinanderliegen. Die Kostenspaltung ermögliche außerdem auch die Heranziehung von Grundstücken für eine Kläranlage, die zwar noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen seien, aber deren Abwässer über Abfuhr durch diese Kläranlage entsorgt würden. Diese Rechtsfrage, die so konkret nicht von der Antragstellerseite, sondern vom Antragsgegner selbst angesprochen wurde, ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten. Der Senat hat sich bereits in einem Beschluss vom 31.07.2007 (4 EO 1119/03) mit der BGS-EWS des Antragsgegners vom 15.12.2003 (ausgefertigt 19.12.2003, bekanntgemacht 22.12.2003) und der schon in dieser Satzungsfassung enthaltenen Kostenspaltungsregelung befasst, jedoch keine offensichtlichen Mängel festgestellt und komplexere Rechtsfragen auch im Zusammenhang mit der Kostenspaltung nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt. Auch hier muss ihre Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Hinweis auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.04.2009 (VerfGH 32/05, NVwZ-RR 2009, S. 612 ff.) ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat durch das genannte Urteil zwar § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, § 21 a Abs. 2 (teilweise) und § 21 a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889 ff.) für verfassungswidrig bzw. nichtig erklärt. Dabei ging es jedoch um die Gesetzesänderung, die Privilegierungstatbestände einführte und am 01.01.2005 in Kraft trat. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Urteil die gesetzlichen Privilegierungsvorschriften betraf, auf deren Grundlage die 2. Änderungsatzung der BGS-EWS vom 17.10.2005 (ausgefertigt 25.11.2005, bekanntgemacht 29.11.2005) beschlossen wurde, und dass bei ersatzlosem Wegfall dieser Änderungssatzung die Ausgangsfassung der BGS-EWS vom 15.12.2003 - zum Nachteil der betroffenen Beitragsschuldner - zur Anwendung käme. Allerdings wurden die Privilegierungsvorschriften nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetztes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646) durch die 6. Satzung zur Änderung der BGS-EWS vom 16.11.2009 erneut beschlossen und rückwirkend zum 01.01.2005 wieder eingeführt. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich jetzt aus der Akte ergibt, hat der Antragsgegner allerdings zu Unrecht die Privilegierungsvorschriften der §§ 21a Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 7 ThürKAG i. V. m. § 3 Satz 3 Nr. 3 BGS-EWS nicht angewandt. Nach den ergänzenden Ermittlungen im Beschwerdeverfahren spricht viel dafür, dass das Flurstück a, das bisher nicht veranlagte Flurstück c sowie das Flurstück b eine wirtschaftliche Grundstückseinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 EWS bilden. Denn die Flurstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin und grenzen aneinander; die beiden erstgenannten Flurstücke sind auf Grund ihrer sehr geringen Größe von lediglich 30 m² und 3 m² nur gemeinsam mit dem Flurstück a nutzbar. Auch der Antragsgegner bestätigt im Schreiben vom 22.07.2010 unter Vorlage eines Lageplans, dass die Flurstücke nach Lage, Zuschnitt und Größe nur gemeinsam baulich genutzt werden können. Die gesonderte Festsetzung des Beitrags für jedes einzelne Grundstück einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit unterlag vor Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 06.04.2006, 4 EO 580/02, Abdruck S. 9). Zwar genügt ein Beitragsbescheid in der Regel nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, wenn er für mehrere Buchgrundstücke, die keine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, einen einheitlichen Erschließungsbeitrag festsetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2001, 4 ZEO 867/99, NVwZ-RR 2002, S. 774 f.). Die dafür angeführten Gründe sind jedoch nicht ohne Weiteres auf den umgekehrten Fall, d. h. einzeln veranlagte Buchgrundstücke einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit übertragbar. Insbesondere steht im letztgenannten Fall für jedes einzelne Buchgrundstück fest, welcher Beitrag festgesetzt wird. Die gesonderte Veranlagung jedes Grundstücks hat allerdings zur Folge, dass der Beitragsgläubiger die Beitragsforderungen nur einzeln beitreiben und ggf. nur in das jeweilige Grundstück vollstrecken kann, und nicht wegen des gesamten Beitrags in jedes Buchgrundstück. Allerdings begegnet das ursprüngliche Leistungsgebot, das der Antragsgegner nach Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften nicht geändert hat, rechtlichen Zweifeln. Wie der Senat bereits entscheiden hat, ist, wenn für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen ist, der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch maßgeblich für die unmittelbare Anwendung der satzungsrechtlichen Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (Beschluss vom 31.05.2010, 4 EO 788/06, Juris). Entsprechendes ist bezogen auf das Leistungsgebot auf Grund der Privilegierungsvorschriften des § 21a Abs. 4 ThürKAG anzunehmen, da die drei Flurstücke der Antragstellerin, die nach Aktenlage eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, zusammen eine Größe von 909 m² haben. Hätte der Antragsgegner die genannten Grundstücke von vornherein als wirtschaftliche Grundstückseinheit bewertet, würde diese Einheit in den Genuss der Privilegierung kommen, d. h. der Teil des Beitrags, der sich auf eine beitragspflichtige Fläche von mehr als 893,0 m² (Grenzwert) bezieht, wäre auf Grund der Privilegierungsvorschriften des § 21a Abs. 4 ThürKAG i. V. m. § 3 Satz 3 Nr. 3 BGS-EWS unverzinst zu stunden und das Leistungsgebot insoweit zu reduzieren. Der Senat lässt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen, ob das Leistungsgebot angepasst, d. h. reduziert werden kann, ohne die zugrundeliegende Festsetzung zu ändern. Allerdings ist die Antragsstellerin im einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf das Leistungsgebot zumindest so zu stellen, als wären alle drei Grundstücke als wirtschaftliche Einheit veranlagt worden. In diesem Fall hätte der Beitrag für die auf den Grenzwert reduzierte Größe aller Grundstücke von 893 m² insgesamt 375,06 € betragen (98,24 % von 909 m² bzw. 381,78 €). Dementsprechend ist das jeweilige Leistungsgebot für die einzelnen Flurstücke anteilig zu kürzen. Dies ergibt für das Flurstück a (98,24 % von 367,92 € =) 361,44 € und für das hier streitbefangene Flurstück b (98,24 % von 12,60 € =) 12,38 €. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass die BGS-EWS deshalb nichtig sei, weil der Senat im Urteil vom 29.09.2008 (a. a. O.) Zweifel daran geäußert habe, dass die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab rechtmäßig sei. Zum einen sind in der genannten Entscheidung zunächst nur Bedenken gegen eine solche Regelung formuliert, die aber ausdrücklich nicht abschließend beurteilt wurden. Eine Entscheidung darüber, ob die Regelung nichtig ist, hätte einer weiteren Aufklärung der spezifischen Verhältnisse des betroffenen Aufgabenträgers bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchzuführen war. Das ermittelte Ergebnis wäre nicht auf einen anderen Aufgabenträger übertragbar. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Tatsachen, die zu dieser Auffassung führen könnten, im vorliegenden Fall vorlägen. Ungeachtet dessen schließt es der summarische Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch aus, solche eingehenden, verifizierenden Untersuchungen im einstweiligen Verfahren durchzuführen. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Gebührenteil der BGS-EWS des Antragsgegners fehlerhaft und nichtig wäre, hätte dies für das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen, weil hier allenfalls die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS zur Beurteilung stehen. Obschon zwischen der Beitrags- und der Gebührenerhebung für dieselbe öffentliche Einrichtung eine rechtliche Verzahnung besteht, ist die materielle Rechtmäßigkeit des Gebühren- und des Beitragsteils getrennt zu beurteilen. Es entspricht daher regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, eine Beitrags- und Gebührensatzung in ihrem Gebührenteil ohne den entbehrlichen Beitragsteil aufrechtzuerhalten und umgekehrt (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2001, 4 N 595/94, LKV 2002, S. 536 f.). Aus dem Vortrag der Antragstellerseite ergeben sich keine weiteren, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erheblichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Dies gilt namentlich für die im Widerspruchsschreiben geltend gemachten Mängel, die der BGS-EWS anhaften sollen (Beitragssatz fehlerhaft kalkuliert, fehlerhafte Anwendung des Vollgeschossmaßstabs, nicht umgesetzte Handlungsempfehlungen des Thüringer Innenministeriums). Abgesehen davon, dass die Rügen knapp gehalten und nicht näher substantiiert sind, sind sie im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erneuert; ihnen wäre nach den oben ausgeführten Maßstäben im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht nachzugehen. Im Übrigen bestehen - außer den oben genannten Bedenken - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid selbst und die konkrete Veranlagung des Grundstücks. Der Bescheid benennt die abzurechnende Maßnahme (Kläranlage), das beitragspflichtige Grundstück, er gibt an, wer Abgabenschuldner ist, und setzt den Beitrag der Höhe nach fest. Des Weiteren weist er die Berechnungsgrundlagen und Bemessungsfaktoren aus, die für die Ermittlung des Beitrags maßgebend waren (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Beschluss des Senats vom 12.07.2002, 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, S. 229 [231 f.], m. w. Nw.). Andere etwaige Mängel der Beitragserhebung sind nicht vorgetragen. Sie sind auch im Rahmen der summarischen Prüfung von Amts wegen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Antragstellerin gemessen am durchsetzbaren Leistungsgebot nur unerheblich obsiegt (1,76 %) und weitestgehend unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).