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Beschluss

3 EO 540/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0220.3EO540.24.00
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Leitsätze
1. Die „Kann-Regelung“ des § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nr 1 TierSchG verlangt eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete und insbesondere durch das Übermaßverbot beschränkte Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde bei der Wahl des Handlungsmittels. (Rn.17) 2. Im Rahmen der Prüfung tierschutzwidrigen Verhaltens obliegt nicht den untersuchenden Tierärzten die abschließende Bewertung der Leiden und Schmerzen eines Tieres im Sinne des TierSchG anhand der Untersuchungsbefunde, sondern der zuständigen Behörde mithilfe des Amtstierarztes (vgl. §§ 15 Abs 2, 16 Abs 1 TierSchG). Die Delegation dieser Einschätzung auf einen Tierarzt oder eine Tierklinik ist damit nicht vereinbar. (Rn.40) 3. Voraussetzung für die Anwendung des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG ist, dass ein Verstoß gegen das TierSchG festgestellt worden ist oder aber die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens droht. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird. (Rn.42) 4. Tierschutzrechtliche Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren werden von § 16a TierSchG nicht erfasst. (Rn.42) 5. Bei einer Gefahrerforschungsmaßnahme ist die Amtstierärztin lediglich von Amts wegen befugt, als Sachverständige (vgl. § 15 Abs 2 TierSchG) Auskünfte einzuholen (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 2, § 8 Abs 1 S 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 Abs 1 Nr 1 VwVfG), zu deren Erteilung die Halterin verpflichtet wäre (vgl. § 16 Abs 2 TierSchG), und eigene geeignete Untersuchungen und Ermittlungen - unterstützt durch die Halterin - durchzuführen oder ggf. in Auftrag zu geben (vgl. § 16 Abs 3 TierSchG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2, § 8 Abs 1 S 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 VwVfG). (Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die „Kann-Regelung“ des § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nr 1 TierSchG verlangt eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete und insbesondere durch das Übermaßverbot beschränkte Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde bei der Wahl des Handlungsmittels. (Rn.17) 2. Im Rahmen der Prüfung tierschutzwidrigen Verhaltens obliegt nicht den untersuchenden Tierärzten die abschließende Bewertung der Leiden und Schmerzen eines Tieres im Sinne des TierSchG anhand der Untersuchungsbefunde, sondern der zuständigen Behörde mithilfe des Amtstierarztes (vgl. §§ 15 Abs 2, 16 Abs 1 TierSchG). Die Delegation dieser Einschätzung auf einen Tierarzt oder eine Tierklinik ist damit nicht vereinbar. (Rn.40) 3. Voraussetzung für die Anwendung des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG ist, dass ein Verstoß gegen das TierSchG festgestellt worden ist oder aber die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens droht. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird. (Rn.42) 4. Tierschutzrechtliche Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren werden von § 16a TierSchG nicht erfasst. (Rn.42) 5. Bei einer Gefahrerforschungsmaßnahme ist die Amtstierärztin lediglich von Amts wegen befugt, als Sachverständige (vgl. § 15 Abs 2 TierSchG) Auskünfte einzuholen (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 2, § 8 Abs 1 S 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 Abs 1 Nr 1 VwVfG), zu deren Erteilung die Halterin verpflichtet wäre (vgl. § 16 Abs 2 TierSchG), und eigene geeignete Untersuchungen und Ermittlungen - unterstützt durch die Halterin - durchzuführen oder ggf. in Auftrag zu geben (vgl. § 16 Abs 3 TierSchG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2, § 8 Abs 1 S 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 VwVfG). (Rn.43) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Anordnungen nach dem TierSchG und die Androhung von Zwangsmitteln stattgegeben hat. Die Antragstellerin ist seit Oktober 2023 Besitzerin der aus den Hunderassen Olde English Bulldogge und Französische Bulldogge gezüchteten Mischlingshündin Mascha. Am 6. November 2023 führte eine Mitarbeiterin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes bei der Antragstellerin eine Anlasskontrolle durch. In der Folge forderte die Mitarbeiterin die Antragstellerin auf, bis 10. November 2023 ihren Hund durch einen Tierarzt, u. a. zur Abklärung eines Brachycephalensyndroms, untersuchen zu lassen. Den tierärztlichen Befund der Untersuchung vom 10. November 2023 durch Frau Dr. S... (Tierarztpraxis W...) reichte die Antragstellerin am selben Tag per Fax beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Antragsgegnerin ein. Am 11. Dezember 2023 erfolgte eine Untersuchung der Hündin durch die Amtstierärztin Frau S... im Beisein der Antragstellerin (vgl. Befundmitteilung vom 11.12.2023). Die Amtstierärztin erklärte der Antragstellerin, dass der Hund dringend in einer spezialisierten Tierklinik zur speziellen Untersuchung der Atemwege, genaueren Diagnostik und ggf. weiteren Behandlung (Operation, wenn nötig) des Brachycephalensyndrom vorgestellt werden müsse und gewährte eine Überlegungsfrist von 3 Wochen. Anfang Januar 2024 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, keine Operation durchführen zu lassen. Im Gespräch erklärte eine Mitarbeiterin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes der Antragsgegnerin der Antragstellerin, dass es vorab um eine Untersuchung der Hündin und noch gar nicht um eine Operation gehe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an, woraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ihre Einwände vorbrachte und einen weiteren tierärztlichen Bericht über eine Untersuchung am 14. Dezember 2024 einreichte. Mit Bescheid vom 29. April 2024 ordnete das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin an: „1. Sie haben Ihre Mischlingshündin (Olde English Bulldogge/ Franz. Bulldogge) Mascha, geboren am 07. März 2023, Transpondernummer: a...... bis zum 30. April 2024 in der Kleintierklinik der Universität Leipzig in der Abteilung HNO (Hals-Nasen-Ohren) vorzustellen. 2. Die von der Kleintierklinik der Universität Leipzig empfohlenen Untersuchungen und Behandlungen sind von Ihnen in der Kleintierklinik der Universität Leipzig durchführen zu lassen. 3. Die Kastration Ihre Hündin Mascha, die sich aufgrund der festgestellten tierschutzwidrigen Qualzuchtmerkmale nicht weitervermehren darf, hat bei einem niedergelassenen Tierarzt nach den Empfehlungen der Kleintierklinik der Universität Leipzig nachweislich zu erfolgen. 4. Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Nummer 1 bis 3 wird angeordnet.“ In Nr. 5 des Bescheides drohte die Antragsgegnerin bei Nichtbefolgung der Anordnungen unter Nr. 1 bis 3 jeweils die Ersatzvornahme unter Hinzuziehung der Polizei an. Die Antragsgegnerin stützte ihre Anordnung unter Nr. 1 auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass die französische Bulldogge und ihre Mischformen zu den brachycephalen Hunderassen gehörten. Durch die Amtstierärztin sei bei der Hündin das Brachycephalensyndrom festgestellt worden. Dabei handle es sich um eine durch gezielte Zucht herbeigeführte angeborene und erbliche Deformation des Schädels. Das Brachycephalensyndrom gehe mit einer schweren Atemnot bei Hunden einher und könne u. a. zu plötzlicher Atemnot führen. Um die bestehende Brachycephalie und damit einhergehenden Schmerzen und Leiden des Hundes zu lindern, habe die Antragstellerin ihre Hündin in der Kleintierklinik der Universität Leipzig, Abteilung HNO (im Folgenden: Kleintierklinik Leipzig) vorzustellen. Die Kleintierklinik Leipzig sei derzeit eine der deutschlandweit führenden Kliniken auf dem Gebiet der Brachycephalie und biete die beste Versorgung mit einem geringen Narkoserisiko. Der Weg nach Leipzig als nächstgelegene spezialisierte Fachklinik stelle eine zumutbare Wegstrecke für die Behandlung der Hündin dar. Die von den Tierärzten in Weimar am 10. November 2023 und 14. Februar 2024 erhobenen Befunde seien unvollständig und nicht ausreichend, um eine verlässliche Bewertung zum Schweregrad der Brachycephalie abzugeben. Es sei zu empfehlen, den Hund einem Tierarzt vorzustellen, welcher vorzugsweise über die Zusatzbezeichnung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren verfüge. Dies sei in der Kleintierklinik Leipzig der Fall. Die Anordnung unter Nr. 1 sei ermessensfehlerfrei und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet herauszufinden, welche Behandlungen an der Hündin vorgenommen werden müssen, um ihr ein beschwerdefreies Leben zu ermöglichen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege nicht vor. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, legte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Widerspruch gegen den Bescheid ein, über welchen bisher noch nicht entschieden ist. Am 2. Juni 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar (Az.: 1 E 1203/24 We) in Bezug auf die Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 29. April 2024 die Wiederherstellung und bezüglich der Nr. 5 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin einen weiteren Untersuchungsbericht des Tierarztes Dr. H... (Tierarztpraxis W...) vom 12. Juni 2024 zur (erneuten) „Feststellung des Gesundheitszustandes der Atemwege und des Ausprägungsgrades eines Brachiocephalensyndroms“ vorgelegt. Mit dem der Antragsgegnerin am 27. November 2024 zugestellten Beschluss vom 20. November 2024 hat das Verwaltungsgericht Weimar die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.05.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2024 wiederhergestellt“. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid in Gänze offensichtlich rechtswidrig sei. Die Anordnungen der Antragsgegnerin seien von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG nicht gedeckt. Dabei könne es bezogen auf die Nr. 1 des Bescheides dahinstehen, ob anhand der amtstierärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2023 die diagnostizierte Brachycephalie bereits feststehe und eine Behandlungsnotwendigkeit der Hündin hinreichend dargelegt sei. Die Verpflichtung zur (alleinigen) Vorstellung der Hündin in der Kleintierklinik Leipzig sei jedenfalls nicht verhältnismäßig. Zum einen sei nicht hinreichend dargelegt, warum eine Begutachtung der Hündin allein in der Kleintierklinik Leipzig erforderlich sei und diese nicht auch durch einen niedergelassenen Tierarzt erfolgen können soll. Die fehlende Vollständigkeit der bisherigen tierärztlichen Untersuchungen rechtfertige dies nicht. Der Antragstellerin hätte eine Ergänzung oder eine weitere Konkretisierung der tierärztlichen Feststellungen auferlegt werden können. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, dass ein gehaltener Hund immer von der jeweils besten Tierklinik untersucht und behandelt werde. Unabhängig davon sei es der Antragstellerin überlassen, welche Klinik sie mit der Diagnose und Behandlung beauftragen möchte. Es sei auch nicht Sache der Antragsgegnerin die zeitlich am besten erreichbare Klinik vorausschauend der Antragstellerin auszusuchen. Bezogen auf die Nr. 2 und auch Nr. 3 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht an, dass die Antragsgegnerin als zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen habe und nicht von vornherein sämtliche Ermessenserwägungen einem Dritten - hier der Kleintierklinik Leipzig - überlassen könne. Am 10. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, begründet. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass das Ausmaß des nicht nur durch die Amtstierärztin, sondern auch durch die praktizierende Tierärztin am 10. November 2023 festgestellten Brachycephalensyndroms und welche weiteren Operationen gegebenenfalls notwendig seien, nur durch geeignete Untersuchungen und Behandlungen festgestellt werden könnten. Die Untersuchung müsse von einem Fachtierarzt vorgenommen werden. Ein niedergelassener Arzt ohne diese Fachbezeichnung könne die Auswirkungen der Erkrankung nicht richtig einschätzen, was durch das Gutachten des Dr. H... vom 12. Juni 2024 belegt sei. Zudem sei auch die entsprechende Technik (z. B. für eine Computertomografie) notwendig, über welche die im Bescheid genannten HNO-Kliniken verfügten. Eine Konkretisierung der tierärztlichen Feststellungen durch die Antragsgegnerin - wie vom Verwaltungsgericht gefordert - sei völlig nutzlos, da diese keine weitergehende Diagnostik zur Konkretisierung vornehmen könnten. Nur ein HNO-Heilkundler der nächstgelegenen Kleintierklinik Leipzig sei in der Lage, die Erkrankung der Hündin vollständig zu diagnostizieren. Es ginge der Antragsgegnerin nicht um die "am besten geeignete Klinik“, sondern vielmehr darum sicherzustellen, dass überhaupt die notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden, um Schäden von der Hündin abzuwenden. Diese Maßnahme sei von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gedeckt. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2024 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 15. Mai 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. April 2024 trägt sie im Wesentlichen vor, dass diese von der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG nicht gedeckt sei. Lediglich sekundär verweise das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung, die Hündin in der Kleintierklinik Leipzig vorzustellen. Die verpflichtende Untersuchung bei einem Fachtierarzt sei „schlicht nicht nachvollziehbar“, da jede Erkrankung individuell sei, ohne dass die Behandlung in jedem Fall zwingend der Hinzuziehung eines Fachtierarztes bedürfe. Auch ein niedergelassener Tierarzt, ohne Fachtierarzt zu sein, könne „sehr wohl“ den Grad und die Auswirkung der Erkrankung zutreffend einschätzen. Sofern Tiere, die unter dem Brachycephalensyndrom leiden, zwingend ausschließlich durch einen Fachtierarzt zur Feststellung des Ausmaßes der Erkrankung begutachtet und behandelt werden könnten, bestünde sicherlich ein gesetzlich normiertes Behandlungsverbot für Tierärzte ohne einschlägige Zusatzqualifikation. Auch bei einem derartigen Gebot rechtfertige dies nicht die Verengung der Untersuchung auf die Universitätsklinik Leipzig. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist bezogen auf die Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nr. 2, 3 und 5 des Bescheides vom 29. April 2024 unzulässig (1.), hinsichtlich der Stattgabe des Antrags bezogen auf Nr. 1 des genannten Bescheides ist sie unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde verfehlt bezüglich der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu den tierschutzrechtlichen Anordnungen in Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides vom 29. April 2024 bereits die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14.06.2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheides vom 29. April 2024, wonach die Antragstellerin dazu verpflichtet werden soll, die von der Kleintierklinik Leipzig empfohlenen Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen, darauf, dass bei Empfehlungen bestimmter Behandlungen die Antragsgegnerin verpflichtet sei, eigene Entscheidungen über Anordnungen zu treffen und diese - mithin sämtliche Ermessenserwägungen - nicht von vornherein Dritten (der Kleintierklinik Leipzig) überlassen könne. Dies sei ermessenfehlerhaft. Nichts Anderes gelte für die in Nr. 3 des Bescheides angeordnete Kastration des Hundes bei einem niedergelassenen Arzt nach einer entsprechenden Empfehlung der Kleintierklinik Leipzig. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Beschwerdebegründung - bezogen auf die Nrn. 1 und 2 des Bescheides - lediglich an, dass die im Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte weitere Konkretisierung der tierärztlichen Feststellungen nur durch die Kleintierklinik Leipzig erfolgen könne, da nur HNO-Heilkundler in der Lage seien, die Krankheit vollständig zu diagnostizieren. Bezogen auf die Nr. 3 des Bescheides verweist die Antragsgegnerin lediglich auf den Wortlaut der behördlichen Anordnung. Sie setzt sich damit nicht im Ansatz mit dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts - ermessensfehlerhafter Anordnungen durch unzulässige Delegation von Ermessenserwägungen - auseinander. Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des als Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) der Antragstellerin gegen die Nr. 5 des Bescheides vom 29. April 2024 zu verstehenden Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zu dessen tragenden Erwägungen lässt die Beschwerdebegründung gänzlich vermissen, sodass die Beschwerdebegründung auch insoweit dem Darlegungsgebot nicht genügt. 2. Die hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides vom 29. April 2024 zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 in Bezug auf die in Nr. 1 angeordnete Pflicht zur Vorstellung der Mischlingshündin Mascha in der Kleintierklinik Leipzig, Abteilung HNO, wiederhergestellt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblichen Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999,S. S. 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 02.04.2020 - 3 EO 231/19 - und vom 4 Juli 2013 - 2 EO 414/13 - jeweils juris). Nach der vom Senat vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Hündin der Antragstellerin allein in der Kleintierklinik Leipzig zur Untersuchung vorzustellen, sodass kein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug bestehen kann, denn der Anordnung wohnt ersichtlich eine fehlerhafte Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) inne. Die „Kann-Regelung“ des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete und insbesondere durch das Übermaßverbot beschränkte Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde bei der Wahl des Handlungsmittels (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 1, 6; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 16a). Durch die Verpflichtung der Antragstellerin, als Halterin ihre Hündin nur in der Kleintierklinik Leipzig zur Untersuchung vorzustellen, hat die Antragsgegnerin die Grenze ihres Ermessens überschritten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht hinreichend dargelegt ist, dass eine Untersuchung der Hündin allein in der Kleintierklinik Leipzig erforderlich ist. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nichts. Bereits der Umstand, dass es sich - schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - bei der Kleintierklinik Leipzig nicht um die einzige kompetente Kleintierklinik handelt, sondern lediglich um „eine der deutschlandweit führenden Kliniken auf dem Gebiet der Brachycephalie“ (Seite 7 des Bescheides), steht der Konzentrierung der Untersuchung auf eine dieser Kliniken entgegen. Die Antragsgegnerin führt zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, dass es ihr nicht darauf ankomme, die „beste geeignete“ Tierklinik zu wählen, sondern sicherzustellen, dass die notwendigen Untersuchungen „überhaupt“ durchgeführt werden (Seite 4 der Beschwerdebegründung). Dass diese jedoch nur durch die Kleintierklinik Leipzig durchgeführt werden können und andere Kliniken oder auch Tierärzte dazu nicht in der Lage sein sollen, lässt sich den Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Ihr Argument der kürzesten Entfernung der Kleintierklinik Leipzig zum Wohnort der Antragstellerin überzeugt unter Verweis auf die insoweit zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, welcher die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten ist, nicht. Bereits die Anordnung, die Hündin (nur) in einer Kleintierklinik mit einer Abteilung HNO zur Untersuchung vorzustellen, ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin führt im streitgegenständlichen Bescheid - nach der Darlegung der aus Sicht der Amtstierärztin erforderlichen Untersuchungen - aus, lediglich „zu empfehlen, das Tier einem Tierarzt vorzustellen, der vorzugsweise über die Zusatzbezeichnung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren verfügt“ (Seite 8 des Bescheides). Vom Erfordernis der Untersuchungen in einer Kleintierklinik (oder durch einen Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung HNO) ging die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides nicht aus. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Antragsgegnerin nunmehr der Ansicht, dass ein niedergelassener Tierarzt ohne Fachbezeichnung die Auswirkungen der Erkrankung nicht richtig einschätzen könne, was durch das letzte tierärztliche Gutachten vom 12. Juni 2024 belegt sei. Dabei verkennt die Antragsgegnerin jedoch, dass im Rahmen der Prüfung tierschutzwidrigen Verhaltens nicht den untersuchenden Tierärzten die abschließende Bewertung der Leiden und Schmerzen eines Tieres im Sinne des TierSchG anhand der Untersuchungsbefunde obliegt, sondern nur der zuständigen Behörde mithilfe des beamteten Tierarztes, mithin des Amtstierarztes (vgl. §§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 TierSchG). Die Delegation dieser Einschätzung auf einen Tierarzt (mit oder ohne Fachbezeichnung) oder eine Fachklinik ist damit nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus erscheint die Erforderlichkeit einer erneuten umfangreichen Untersuchung der Hündin in einer Kleintierklinik fraglich. Die Antragsgegnerin selbst hat - unter Mitwirkung der Antragstellerin - am 11. Dezember 2023 eine Untersuchung der Hündin durchgeführt, ist jedoch zu keiner abschließenden Beurteilung des Ausmaßes des Brachycephalensyndroms gekommen. Im streitgegenständlichen Bescheid hat sie dann ausgeführt, dass die vorgelegten tierärztlichen Untersuchungen unvollständig und weitere vonnöten seien. Welche konkreten Untersuchungen zur Beurteilung des Schweregrades des Brachycephalensyndrom bei der Hündin der Amtstierarzt noch benötigt (und - wie bereits oben ausgeführt - nur um die Sicherstellung der Durchführung dieser ginge es), hat die Amtstierärztin im Bescheid ausführlich beschrieben (z. B. Messung des Vascular Endothelial Growth Factor (VECF), Herzatemfrequenz, Computertomographie). Ausgehend davon käme nach den im hiesigen Fall bereits stattgefundenen, wenn auch nicht vollständigen tierärztlichen Untersuchungen als milderes Mittel die Anordnung einzelner konkreter Untersuchungen in Betracht. Diese wären bereits ersichtlich für die Antragstellerin kostengünstiger gewesen. Auch könnten die angeordneten Untersuchungen nur durch Tierärzte durchgeführt werden, welche über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen, sodass die Annahme der Antragsgegnerin, die Beauftragung eines Tierarztes sei generell nutzlos, nicht durchgreift. Ungeachtet dessen wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob überhaupt der Anwendungsbereich des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG eröffnet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verstoß gegen das TierSchG festgestellt worden ist oder aber die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens - im vorliegenden Fall durch die Antragstellerin als Halterin der Hündin - droht. Eine konkrete Gefahr liegt jedoch nur vor, wenn absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 16a, Rn. 4 und 6 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 S 1281/12 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 2). Dem gegenüber werden tierschutzrechtliche Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren von § 16a TierSchG nicht erfasst. Besteht noch keine Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß kommen wird, sondern nur eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit, so darf die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG Auskunft verlangen oder eine Besichtigung durchführen (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 16a Rn. 6 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 2 m. w. N.). Im vorliegenden Fall einer ohne Verantwortlichkeit der Antragstellerin, durch gezielte Zucht herbeigeführten, angeborenen, erblichen Deformation des Schädels und allein dadurch verursachter Leiden eines Hundes kann ein (drohender) konkreter Verstoß im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG nur in nicht angemessener Pflege des Hundes (§ 2 Nr. 1 Alt. 2 TierSchG) aufgrund des Unterlassens erforderlicher Untersuchungen und Behandlungen durch einen Tierarzt gesehen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 27 m. w. N.). Mithin wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob bereits die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verstoßes in absehbarer Zeit droht oder es sich bei der angeordneten tierärztlichen Untersuchung lediglich um eine Gefahrerforschungsmaßnahme handelt. Für letzteren Fall spricht, dass die Amtstierärztin nach ihrer Befunderhebung am 11. Dezember 2023 selbst lediglich zum Erfordernis der „genauen Diagnostik und ggf. weiteren Behandlung (Operation, wenn nötig) hinsichtlich des Brachycephalensyndroms“ kommt. Bei einer Gefahrerforschungsmaßnahme wäre die Amtstierärztin lediglich von Amts wegen befugt, als Sachverständige (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) Auskünfte einzuholen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), zu deren Erteilung die Antragstellerin verpflichtet wäre (vgl. § 16 Abs. 2 TierSchG), und eigene geeignete Untersuchungen und Ermittlungen - unterstützt durch die Antragstellerin - durchzuführen oder ggf. in Auftrag zu geben (vgl. § 16 Abs. 3 TierSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 26 VwVfG). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).