Beschluss
3 EO 85/25
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0218.3EO85.25.00
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Leitsätze
Für die Nachprüfung von Entscheidungen, die sich auf die Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, stehen nur die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie das Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Februar 2025 wird verworfen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Nachprüfung von Entscheidungen, die sich auf die Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, stehen nur die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie das Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Februar 2025 wird verworfen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragsteller ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren, ihren Kreiswahlvorschlag zur Teilnahme an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zuzulassen, weiterverfolgen, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde ist schon nicht hinreichend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das für den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Rsp. des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für das Begehren der Antragsteller verneint. Unter Bezugnahme auf die grundlegenden Regelungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG, § 49 BWahlG hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass für die Nachprüfung von Entscheidungen, die sich auf die Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, nur die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie das Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stehen. Daraus folge, dass auch für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Zulassung ihres Wahlvorschlages zur Bundestagswahl der Verwaltungsrechtsweg nicht zur Verfügung stehe. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Mit ihrer, im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Argumentation kritisieren die Antragsteller die bestehende Gesetzeslage und halten sie für widersprüchlich, ohne indes darzulegen, inwieweit daraus die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den geltend gemachten Anspruch folgt. Auch aus dem Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen folgt nichts Anderes. Dass die Umstände, unter denen dort der unmittelbare Zugang zu verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz gewährt wurde, mit der hier zu beurteilenden Sachlage vergleichbar sind, ist ebenso wenig dargelegt, wie die Annahme, dass diese Überlegungen in gleicher Weise für den Zugang zum Verwaltungsgericht gelten. Fehlt es nach den vom Verwaltungsgericht angenommenen und von den Antragstellern nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Maßgaben bereits am Rechtsweg, kommt es auf die Frage der Zulässigkeit des von den Antragstellern erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Antrages auf Untersagung der Durchführung der Bundestagswahl im Wahlkreis 193 am 23. Februar 2025 nicht an. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO Antragserweiterungen grundsätzlich nicht möglich sind, weil die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nur der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2024 - 2 M 88/24 - Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. November 2024 - 6 MB 27/24 - Rn. 25 jeweils juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 91 Rn. 92 m. w. N). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Danach haben die Antragsteller als erfolglose Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Eine Erhöhung des Streitwertes ist im Hinblick auf den erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nicht geboten, da auch er letztlich auf die Durchsetzung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens zielt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).