Beschluss
3 EO 305/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:1114.3EO305.24.00
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Leitsätze
1. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren.(Rn.6)
2. Die Bezeichnung „Fake-News“ beschreibt insbesondere in sozialen Netzwerken in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldungen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren.(Rn.6) 2. Die Bezeichnung „Fake-News“ beschreibt insbesondere in sozialen Netzwerken in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldungen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. 1. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, im Einzelnen bezeichnete Textpassagen auf seinem Facebook-Account zu löschen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (nach den anzulegenden Maßstäben) nicht glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies ist hier der Fall, denn das im Verfahren der einstweiligen Anordnung begehrte Rechtsschutzziel - die Löschung der Textpassagen - bleibt nicht hinter dem Ziel zurück, was sie im Hauptsacheverfahren erstreben könnte. Der Umstand, dass der Texteintrag auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens geändert werden könnte, ist angesichts der schnellen Wandelbarkeit des Erscheinungsbildes von Veröffentlichungen in den im Internet angesiedelten sozialen Medien und der fehlenden Dauerhaftigkeit der hier zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat nach diesen Maßstäben das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zutreffend verneint. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines hier in Betracht kommenden, von der Rechtsprechung anerkannten Anspruches auf Unterlassung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung nicht vorliegen. Es ist von dem Maßstab ausgegangen, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot sei abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327 Rn. 27; B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - Rn. 14 juris; BayVGH, B. v. 13. November 2020 - 11 CE 20.1956 - Rn. 16 juris). Das Verwaltungsgericht führt dazu weiter aus, dass die von der Antragstellerin im Wesentlichen beanstandete Äußerung des Antragsgegners, nämlich bei dem von ihr veröffentlichten Vorwurf, der Antragsgegner habe ihre Familie unter Druck gesetzt, damit sie das Haus verlasse und dort Flüchtlinge untergebracht werden könnten, handele es sich um reine, von ihr und ihrer Familie aktiv verbreitete Fake-News, insgesamt als Werturteil zu betrachten sei. Die Verwendung des Begriffes „Fake-News“ enthalte den Vorwurf der Verbreitung unzutreffender Feststellungen in manipulativer Absicht. Daher sei die Aussage maßgeblich durch ein Element wertender Stellungnahme geprägt. Unter Berücksichtigung von Form und Inhalt des auf einem Instagram-Account veröffentlichten, vom Vorwurf unlauteren Verhaltens geprägten Briefes der Antragstellerin und ihrer Familie sei es nach den für öffentliche Äußerungen geltenden Maßgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht zu beanstanden, die Vorwürfe auch in Verbindung mit einem Werturteil zurückzuweisen. Diese Einschätzung vermag die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Qualifizierung des Begriffs der „Fake-News“ als (faktenbezogenes) Werturteil schon entgegenstehe, dass es sich nicht auf einen wahren Tatsachenkern beziehe, trifft nicht zu. Tatsächliche Grundlage der Äußerung des Antragsgegners ist ein Bestreiten, nämlich, dass er nicht vorhat, in der Al... in S... Flüchtlinge unterzubringen. Dies wird von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Die Darstellung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin in ihrem offenen Brief unzutreffend suggeriere, dass er - der Antragsgegner - Druck ausübe, um die Familie zum Verlassen der Immobilie zu veranlassen, stellt letztlich ebenfalls eine Bewertung dar, die angesichts der im offenen Brief der Antragstellerin gewählten Formulierungen nicht fernliegt und deren Veröffentlichung als Reaktion sachgerecht ist. Die Anstrengungen des Antragsgegners, die Familie der Antragstellerin zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, beruhen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, auf den Regelungen eines in Folge eines Rechtsstreites um eine Nutzungsuntersagung geschlossenen Vergleichs. Die Auffassung der Antragstellerin, dass ihre auf der von ihr als wahr unterstellten Tatsachen beruhenden eigenen Bewertungen von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien, stützt ihre Argumentation nicht. Auch soweit sich die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung des Antragsgegners auf ihre Vermutung eines Zusammenhangs zwischen dem angeblich ausgeübten Druck und wirtschaftlichen Interessen an der Flüchtlingsunterbringung bezieht, verlässt der Antragsgegner nicht den Rahmen einer zulässigen Gegenreaktion, wenn er diese Mutmaßungen als unzutreffend bezeichnet. Auch die Auffassung der Antragstellerin, dass sie durch den Vorwurf, sie verbreite „Fake-News“ in diffamierender Weise letztlich als „Lügnerin“ bezeichnet werde, trifft nicht zu. Sie verkennt die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Definition von „Fake-News“ als insbesondere in sozialen Netzwerken in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldung. Damit liegt der Aussageschwerpunkt des Begriffes auf der mit einer Bewertung verbundenen Verneinung der Wahrheit einer verbreiteten Tatsachenbehauptung und nicht auf einer charakterlichen Einschätzung der Urheber. Die vom Verwaltungsgericht verwendete Begriffsdefinition hat die Antragstellerin im Übrigen nicht erfolgreich angegriffen. Daraus folgt, dass auch die Auffassung der Antragstellerin, aus der Diffamierung gehe auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot hervor, nicht zutrifft. Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass sich der Antragsgegner mit der Verwendung des negativ konnotierten, der englischen Sprache entlehnten (Mode-) Begriffs der „Fake-News“ einer erhöhten Angreifbarkeit aussetzt; jenseits rechtlicher Bewertung kann eine solche Formulierung gesellschaftlich verfehlt sein. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 3. Der Streitwert ist auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1, 2 GKG mit 5.000 € zu bemessen. Der Betrag ist im Hinblick auf die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).