OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 ZKO 400/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1213.3ZKO400.21.00
14Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Ermittlung des der Bemessung zur Höhe des Beitrages zum Thüringer Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Grunde zu legenden Arbeitseinkommen, Berücksichtigung von Betriebsausgaben.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.167,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung des der Bemessung zur Höhe des Beitrages zum Thüringer Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Grunde zu legenden Arbeitseinkommen, Berücksichtigung von Betriebsausgaben.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.167,24 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Mai 2021 - 8 K 18/19 Me - zuzulassen, mit dem seine Klage gegen die Höhe des mit Bescheid des Beklagten vom 16.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2018 festgesetzten monatlichen Beitrags für seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Thüringen ab dem 01.01.2018 abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. 1. Neben dem Umstand, dass der Kläger den an einen Zulassungsantrag zu stellenden Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit seinem allein maßgeblichen, fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 01.08.2021 bereits deshalb zum Teil nicht nachkommt, weil er sein Vorbringen, vor allem was sein Vortrag unter III. und IV. betrifft, nicht hinreichend deutlich den - in ihren Anforderungen an die Darlegung und Begründung durchaus unterschiedlichen - Zulassungsgründen zugeordnet hat, liegen auch die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt. a. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - Rn. 15, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - Rn. 19 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - Rn. 27 - jeweils juris). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere ist darzutun, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 18. November 2021 - 3 ZKO 249/17 - juris Rn. 7 m. w. N.). Es genügt mithin jedenfalls nicht, lediglich die Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts in Frage zu stellen und das Gegenteil zu behaupten. Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es dem Kläger nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. aa. Der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV falsch angewendet habe, da bei der Berechnung des für die Höhe des Beitrags maßgeblichen Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen die im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Personal, Büromaterial usw.) ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen seien, erschüttert die Richtigkeit des Urteils nicht. Auch das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV um die Rein- / Nettoeinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, also um die Erwerbseinnahmen nach Abzug der erwerbsbezogenen Ausgaben und Aufwendungen - mithin der vom Kläger benannten Betriebskosten - handelt, welche regelmäßig dem im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit entnommen werden können. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern seine Rechtsauffassung von der des Verwaltungsgerichts abweicht und aus welchen Gründen seine - vermeintlich andere - Rechtsauffassung vorzugswürdig sein soll. Im Übrigen stellt er die Richtigkeit der Höhe des vom Verwaltungsgericht angenommenen Arbeitseinkommens auch deshalb nicht in Frage, weil er nicht darlegt, welche Betriebskosten in welcher Höhe abzuziehen gewesen wären. Aufgrund des Vorstehenden führt auch der Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte die Berechnung in der Zeit von 1999 bis 2017 in der von ihm beschriebenen Weise durchgeführt habe, zu keiner anderen Beurteilung. bb. Soweit der Kläger ausführt, dass das Verwaltungsgericht ihn wegen seiner Einwände gegen die angenommene Höhe seines Arbeitseinkommens in fehlerhafter Weise an das Finanzamt verwiesen habe, weil eben auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und der Satzung des Beklagten sämtliche Betriebsausgaben abzuziehen seien, stellt dies die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage. Der Kläger übersieht, dass der Beklagte - wie sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ThürRAVwS ergibt und worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens an die einkommensrechtlichen Feststellungen gebunden ist. Diese beruhen auf der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit bei welcher die Betriebsausgaben - soweit vom Kläger im steuerrechtlichen Verfahren geltend gemacht - bereits berücksichtigt worden sind. Sollte der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beklagte das Arbeitseinkommen seiner Auffassung nach selbst zu ermitteln habe, hat er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan. Er hat sich insofern nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und die dort vertretene Rechtsansicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Im Übrigen hat er die Höhe des vom Gericht angenommenen Arbeitseinkommens nicht substantiiert angezweifelt. cc. Der Einwand des Klägers, die Satzung sei rechtswidrig, weil für die Ermittlung des Arbeitseinkommens der Einkommenssteuerbescheid aus dem vorvergangenen Jahr herangezogen werde, führt nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. (1) Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten - anders als der Kläger meint - nicht ohne jede Berechtigung einen Gestaltungsspielraum zugebilligt, sondern ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Überprüfung der Gültigkeit von Vorschriften der Satzung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung davon auszugehen ist, dass dem autonomen Satzungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bei der Beitragsbemessung ein - allerdings etwa durch den Zweck der Versorgungseinrichtung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzter - Gestaltungsspielraum zusteht, innerhalb dessen er typisieren darf; wobei auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 1 C 11/89 - juris Rn. 25 m. w. N.). Aus welchem Grund dem Beklagten ein entsprechender Gestaltungsspielraum nicht eröffnet sein soll, hat der Kläger nicht ausgeführt. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht eigenmächtig und im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV festgelegt, dass hinsichtlich des maßgeblichen Arbeitseinkommens auf das Jahr 2016 zurückzugreifen ist. Das Gericht hat vielmehr die Satzungsregelung des Beklagten überprüft und angewendet. Ein Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegt nicht vor, denn in der genannten Norm wird das Arbeitseinkommen lediglich definiert, jedoch keine Aussage darüber getroffen wird, für welchen Zeitraum das Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. (3) Der Vortrag, dass entgegen der Behauptungen im Urteil nicht auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Beitragspflichtigen Rücksicht genommen werde und der Umstand, dass der Beklagte Beiträge aufgrund eines Einkommens erhebe, welches - selbst wenn es wirklich erzielt worden sein sollte - nicht im laufenden Beitragsjahr erzielt worden wäre, was - wie hier - zu unbilligen Härten führen würde, stellt die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtete Beitragssatzung nicht in Frage. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass als Folge der betreffenden Regelung Änderungen des Einkommens erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren zu entsprechenden Anpassungen der Beitragshöhe führen und dies im Falle eines Einkommensrückgangs nachteilig ist. Er übersieht bei seinen Ausführungen allerdings, dass die Satzung in § 26 Abs. 4 ThürRAVwS eine Billigkeits- bzw. Härtefallregelung enthält, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. dd. Soweit der Kläger das Verhalten des Beklagten kritisiert, weil dieser auf seine wirtschaftliche Belastbarkeit keine Rücksicht genommen, seinen Vergleichsvorschlag abgelehnt, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen sowie das Sozialgeheimnis verletzt habe, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. b. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen dessen Rechtsstandpunkt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 ZKO 278/16 - juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger die Frage formuliert, ob Einkommen aus dem vorvergangenen Jahr für die Beitragsbemessung im laufenden Beitragsjahr ohne Anpassungsmöglichkeit oder Aktualisierungsmöglichkeit herangezogen werden könne, so ist dies nicht klär-ungsbedürftig, da in § 26 Abs. 4 ThürRAVwS eine Härtefallregelung vorgesehen ist. Der Kläger hat sich insoweit nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt und nicht dargelegt, dass dennoch ein Klärungsbedürfnis besteht. c. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Einen solchen hat der Kläger mit seinem Vorbringen jedoch nicht dargelegt. aa. Nach dem Vortrag des Klägers ist kein Gehörsverstoß dargetan. Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - BvR 1379/80 - juris Rn. 1). Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Einzelfall müssen daher besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - Rn. 26 juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. (1) Soweit der Kläger moniert, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil überwiegend nicht auf seine Ausführungen im gerichtlichen Verfahren eingegangen sei und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er die Vorgehensweise des Beklagten für rechtswidrig halte, sämtliche Einnahmen der Kanzlei ohne Abzug der Betriebskosten als maßgebliches Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, hat er keinen Verfahrensmangel im Sinne eines Gehörverstoßes dargelegt, denn er hat keine Umstände vorgetragen, die das Gericht außer Acht gelassen hat. Sollte der Kläger aufgrund des Umstandes, dass das Gericht seiner Auffassung nicht gefolgt ist, schließen wollen, dass sein Vortrag übergangen wurde, hat sein Zulassungsantrag keinen Erfolg. Der Kläger verkennt, dass Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt ist, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A - juris Rn. 3 m. w. N.). Die rechtliche Würdigung der Tatsachen ist allein Sache des Gerichts und ist nicht geeignet, eine Gehörsrüge zu begründen. (2) Entgegen der Behauptung des Klägers trifft auch nicht zu, dass das Gericht - trotz entsprechenden Vortrags - nicht geprüft habe, dass die Satzung fehlerhaft sei, weil die Beitragsregelung zu unbilligen Härten führe, wenn im laufenden Beitragsjahr kein derart hohes Arbeitseinkommen wie im vorvergangenen Jahr erzielt werde. bb. Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht teilweise von einem anderen Sachverhalt ausgehe und die Auffassung vertritt, dass die - von denen der Berichterstatterin abweichenden und andere Aspekte des Sach- und Streitstands beleuchtenden - Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eines vorherigen schriftlichen Hinweises bedurft hätten, um ihm, dem Kläger, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist sein Vortrag zu pauschal, als dass sich daraus ein Verfahrensmangel ergeben könnte. cc. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, führt nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es zu einem Einschüchterungsversuch des Vorsitzenden bzw. des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gekommen sei, da der Vorsitzende - ohne darüber einen Beschluss zu fassen oder dies im Protokoll zu erwähnen - zwei Justizwachtmeister in den Sitzungssaal bestellt habe, ist weder ersichtlich noch vom Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass das Urteil auf einen damit etwa einhergehenden Verfahrensmangel beruht. Dies gilt - zumal die Beschwerde seinen Angaben zufolge erst nach Einlegung der Berufung erfolgt ist - auch im Hinblick auf seinen Vortrag, wonach der Kläger wegen des Einlegens einer Beschwerde und deren Begründung einen Einschüchterungsversuch des Beklagten unterstellt. Es ist ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf das zwischen dem Beklagten und den Vorsitzenden geführte Telefongespräch ein Verfahrensmangel gegeben wäre, auf dem das Urteil beruht. ee. Soweit der Kläger meint, dass der Verlauf der mündlichen Verhandlung und das Verhalten des Vorsitzenden auf eine Voreingenommenheit desselben bzw. des Gerichts schließen lasse, führt dies selbst bei der Annahme, dass der Kläger insoweit einen Verfahrensmangel wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters bzw. der Richter geltend machen will, nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Unbeschadet der Frage, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers tatsächlich ein begründeter Anlass zur Besorgnis der Befangenheit ergibt, kann er im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren gegen das in der Sache ergangene Urteil jedenfalls nicht mehr mit der Besorgnis der Befangenheit gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 39). Der Kläger hätte - auch wenn man sein Zulassungsvorbringen als nachgereichten, weiteren Befangenheitsantrag versteht - vielmehr in erster Instanz einen auf diese Gründe gestützten Antrag stellen müssen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre sein jetziger Antrag verspätet, da ein Richter nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - Rn. 3 - jeweils juris). 2. Der Kläger hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und war - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt - auf 1.167,24 Euro zu schätzen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).