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Urteil

3 KO 302/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0921.3KO302.23.00
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Leitsätze
1. Ein Beigeladener, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann auch in der Berufungsinstanz wirksam sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklären.(Rn.17) 2. Ausweislich des Wortlautes des § 20 Abs. 4 SchfHwG wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, die durch Schornsteinfegerarbeiten entstehenden Gebühren nach § 20 Abs. 1 SchfHwG bundesweit abschließend zu regeln, sodass nicht auf landesrechtliche Verwaltungskostenvorschriften (analog) zurückgegriffen werden kann.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. November 2021 - 4 K 1797/20 Ge - teilweise geändert und der Tenor unter Ziffer 1 wie folgt gefasst: Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 22.10.2020 wird aufgehoben, soweit er in Nummer 1. des Widerspruchsbescheids einen zu zahlenden Betrag von mehr als 3,75 Euro festsetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch sechs Zehntel und der Beklagte vier Zehntel zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beigeladener, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann auch in der Berufungsinstanz wirksam sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklären.(Rn.17) 2. Ausweislich des Wortlautes des § 20 Abs. 4 SchfHwG wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, die durch Schornsteinfegerarbeiten entstehenden Gebühren nach § 20 Abs. 1 SchfHwG bundesweit abschließend zu regeln, sodass nicht auf landesrechtliche Verwaltungskostenvorschriften (analog) zurückgegriffen werden kann.(Rn.31) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. November 2021 - 4 K 1797/20 Ge - teilweise geändert und der Tenor unter Ziffer 1 wie folgt gefasst: Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 22.10.2020 wird aufgehoben, soweit er in Nummer 1. des Widerspruchsbescheids einen zu zahlenden Betrag von mehr als 3,75 Euro festsetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch sechs Zehntel und der Beklagte vier Zehntel zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Auch der Beigeladene hat wirksam sein Einverständnis hierzu erklärt. Zwar ist der Beigeladene bei der Abgabe dieser Erklärung im Schriftsatz vom 25.08.2023 nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch eine nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO postulationsfähige Person vertreten worden. Die Einverständniserklärung unterliegt jedoch nicht dem Vertretungszwang (so auch: Hessischer VGH, Urteil vom 9. März 2015 - 10 A 1084/14 - juris Rn. 23; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 101 Rn. 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Erklärungen, die unwesentliche Einzelheiten des Verfahrens betreffen, auch im Anwaltsprozess nicht dem Vertretungszwang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 5 C 52/87 - juris Rn. 1). Dazu gehört nach der höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung auch die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - Rn. 6 und Urteil vom 28. April 1981 - 2 C 51/78 - Rn. 17 m. w. N. – jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Fassung des § 67 VwGO steht dem nicht entgegen. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO sieht zwar ausdrücklich (nur) eine Ausnahme vom Vertretungszwang für Prozesskostenhilfeverfahren vor. Diese Vorschrift ist allerdings im Hinblick auf andere Prozesserklärungen von untergeordneter Bedeutung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend zu verstehen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 9. März 2015 - 10 A 1084/14 - juris Rn. 25). Soweit hierzu in der Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 67 Rn. 31; Schoch/Schneider/Riese, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 101 Rn. 27), wäre auch nach diesen die Erklärung des Beigeladenen vorliegend wirksam. Denn auch nach diesen Auffassungen werden trotz der derzeit geltenden Fassung des § 67 VwGO weitere Ausnahmen vom Vertretungszwang anerkannt. Obwohl die in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung enthaltene Einschränkung „soweit er einen Antrag stellt“ entfallen ist, wird hiernach vertreten, dass der Vertretungszwang nach wie vor nur dann gilt, wenn der Beteiligte einen Antrag stellt (so Kopp/Schenke, a. a. O., § 67, Rn. 32). Eine andere Ausnahme wird dahingehend formuliert, dass man als Berufungsbeklagter nicht verpflichtet sei, nur zur Abgabe einer wirksamen Erklärung einen Vertreter zu bestellen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 101 Rn. 27). Aus Sicht des Senats muss dies erst Recht für den Beigeladenen gelten, der ebenfalls nicht zur Antragstellung verpflichtet ist (und dies im vorliegenden Verfahren auch nicht getan hat). In dieser Konstellation vom Beigeladenen zu verlangen, sich zur Abgabe der Einverständniserklärung eines Rechtsanwalts zu bedienen, erschiene als reine Förmelei und wäre wegen des damit verbundenen Kostenaufwands unzumutbar, da der Beigeladene wegen der Regelung in § 162 Abs. 3 VwGO kaum Aussicht auf Kostenerstattung hätte. Umgekehrt erscheint es auch weder sinnvoll noch geboten, den Beigeladenen von der Möglichkeit auszuschließen, wirksame Zustimmungserklärungen im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO abzugeben (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 9. März 2015 - 10 A 1084/14 - juris Rn. 26). II. Die Berufung der Kläger, soweit zugelassen, ist erfolgreich. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu Unrecht abgewiesen. Der streitgegenständliche nach § 20 Abs. 3 SchfHwG auf Antrag des Beigeladenen vom Beklagten erlassene Leistungsbescheid vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenentstehung durfte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die geforderte Mahngebühr zwar dem Grunde nach erheben, allerdings fehlte es - anders als das Verwaltungsgericht meint - an einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich ihrer Höhe. 1. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Mahngebühr ist § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchfHwG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der Eigentümer für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absätze 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ist Satz 1 für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden. Der Beigeladene, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, durfte danach für die rechtmäßige Anmahnung seiner Gebühren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG dem Grunde nach eine Mahngebühr erheben. Er hat - was für die Erhebung einer Mahngebühr erforderlich ist - einen nach Grund und Höhe zumindest teilweise zutreffenden Gebührenbetrag, namentlich Gebühren in Höhe von 3,75 Euro nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG i. V. m. § 6 KÜO 2013 i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage zu § 6 KÜO 2013 beim Kläger zu 2. angemahnt, welcher nicht fristgerecht bezahlt wurde. 2. Allerdings fehlt es vorliegend an einer die Höhe der Mahngebühren festlegenden gesetzlichen Regelung. Als Rechtsgrundlage für die im Bescheid festgestellten Mahngebühren kommt hinsichtlich der Höhe das vom Beklagten herangezogene Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. der hierzu erlassenen Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung nicht in Betracht. Insoweit wird diese allgemeine landesrechtliche Kostenregelung durch die spezielle Kostenregelung des Bundes verdrängt. Nach § 20 Abs. 4 SchfHwG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände (vgl. § 20 Abs. 1 SchfHwG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen. Dem ist der Verordnungsgeber mit dem Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung nachgekommen. Der Umstand, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenentstehung geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO 2013) keine Regelung zur Höhe der Mahngebühren enthalten hat, obwohl aufgrund des seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes am 17.07.2017 eingefügten § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG für den Verordnungsgeber der gesetzliche Ausgestaltungsauftrag bestand, solche näheren Bestimmungen auch für die Mahngebühren zu treffen, führt nicht dazu, diesen Vorschriften im Falle von Mahngebühren den Anwendungsvorrang abzusprechen und auf Regelungen eines landesrechtlichen Verwaltungskostengesetzes zurückzugreifen. Ein solches Verständnis würde zu einer unzulässigen Verschiebung der Kompetenzen führen. Ausweislich des Wortlautes des § 20 Abs. 4 SchfHwG wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, die durch Schornsteinfegerarbeiten entstehenden Gebühren nach § 20 Abs. 1 SchfHwG bundesweit abschließend zu regeln. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, dass die Grundlage der dieser Gebührenregelung vorausgehenden Gebührenermittlung nach § 20 Abs. 4 Satz 5 SchfHwG die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten sind. Soweit der Beklagte eine analoge Anwendung der Regelungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes i. V. m. der hierzu erlassenen Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung damit zu begründen versucht, dass damit eine bundesgesetzliche Rechtslücke geschlossen werde, ist dem nicht zu folgen. Eine Analogie setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 7/14 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar sind die Mahngebühren auf Bundesebene erst mit der seit dem 09.07.2020 geltenden Fassung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO 2020) in § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 KÜO 2020 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 3 zu § 6 KÜO 2020 näher geregelt worden, sodass bis dahin eine Regelung hinsichtlich der Höhe von Mahngebühren fehlte. Diese war jedoch nicht planwidrig. Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Bundesgesetzgeber insbesondere durch die Aufnahme des § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG im Rahmen der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes deutlich gemacht hat, dass Mahngebühren im Falle der Mahnung rückständiger Gebühren künftig zu erheben sein sollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, Bundestags-Drucksache Nr. 18/12493, S. 56). Von einer Planwidrigkeit ist trotz des eindeutig formulierten gesetzgeberischen Willens jedoch nicht auszugehen, denn bei der Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes war sich der Verordnungsgeber bewusst, dass der seinerzeitige Gesetzesentwurf hinsichtlich der Mahngebühren keine Gebührenregelung beinhaltet hat und eine solche erst durch den Verordnungsgeber eingeführt werden musste (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie [9. Ausschuss] zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache Nr. 18/12493 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Bundestags-Drucksache Nr. 18/12832, S. 2). Die durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG entstandene Regelungslücke wurde - bis zu einer Anpassung der Kehr- und Überprüfungsordnung - offensichtlich hingenommen. Einer entsprechenden (d. h. analogen) Anwendung der landesrechtlichen Verwaltungskostenvorschriften steht zudem die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürVwKostG entgegen. Hiernach gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn § 20 Abs. 3 SchfHwG sieht aufgrund seines Wortlautes gerade vor, dass hinsichtlich der Verwaltungskosten in § 20 Abs. 1 SchfHwG, insbesondere der Mahngebühren, eine andere und zwar bundesrechtliche Regelung geschaffen werden soll. Soweit der Beklagte darlegt, dass nicht ersichtlich sei, warum auf die Erhebung von Mahngebühren hätte verzichtet werden sollen, wenn er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG zur Erfüllung seiner Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zur Eintreibung von Schornsteinfegergebühren tätig geworden sei, ändert dies an der Beurteilung nichts. Der Beklagte verkennt bei seiner Argumentation bereits, dass er lediglich die Mahngebühren festsetzen kann, die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuvor in rechtmäßiger Weise erhoben worden sind. Dies war vorliegend - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - nicht der Fall. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die - trotz des eindeutigen Gesetzesbefehls in § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SchfHwG aufgrund der Nichtregelung verursachte - planwidrige Regelungslücke sei nach den Grundsätzen analoger Rechtsanwendung durch die Heranziehung der Gebührenregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 KÜO 2020 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 3 zu § 6 KÜO 2020 zu schließen, mit der Maßgabe, dass der damals geltende Arbeitswert zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO 2013 heranzuziehen sei, wonach sich eine Mahngebühr von 5,0 mal 1,05 Euro, also von 5,25 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also von insgesamt 6,25 Euro ergebe (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2021 - M 32 K 19.3210 - juris Rn. 15), folgt dem der Senat nicht. Die Annahme einer analogen Anwendung dieser Vorschriften ist - neben der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke - bereits deshalb ausgeschlossen, weil die für eine entsprechende Anwendung herangezogene Vorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenentstehung bereits nicht mehr bestanden hatte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 8,75 EUR festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über Mahngebühren, die wegen nicht bezahlter Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt worden sind. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes E. in ... H.. Mit Rechnung vom 29.09.2019 machte der Beigeladene, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, für die in dem dortigen Anwesen am 25.09.2019 durchgeführte Feuerstättenschau gegenüber dem Kläger zu 2. eine Gebühr in Höhe von 80,85 Euro geltend. Nachdem die Kläger lediglich einen Teilbetrag zahlten, beantragte der Beigeladene bei der Beklagten schließlich die Beitreibung rückständiger Gebühren in Höhe von insgesamt 32,42 Euro (11,24 Euro für Gebühren nach Nr. 3.2 der Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der Fassung vom 08.04.2013 [KÜO 2013] und 21,00 Euro Mahngebühren), dem der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 25.06.2020 entsprach. Zudem wurden Verwaltungskosten in Höhe von 34,11 Euro erhoben und die Kläger zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 66,35 Euro aufgefordert. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020 den zu zahlenden Betrag auf 18,24 Euro (davon 7,00 Euro Mahngebühren fest) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Am 23.11.2020 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und beantragt, den Leistungsbescheid vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 10. November 2021, den Klägern am 27.11.2021 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Gera den Leistungsbescheid vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2020 aufgehoben, soweit er in Nummer 1. des Widerspruchsbescheids einen zu zahlenden Betrag von mehr als 8,75 Euro festgesetzt hat und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte dazu berechtigt gewesen sei, Gebühren in Höhe von 3,75 Euro nach Nr. 3.2 der Anlage 3 zu § 6 KÜO 2013 zu verlangen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro sei § 20 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2; 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes - ThürVwKostG - i. V. m. § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung - ThürAllgVwKostO - i. V. m. Anlage Nr. 1.1. Die Mahngebühren seien im Hinblick auf die Gebühr in Höhe von 3,75 Euro auf 5,00 Euro (unterster Rahmen) herabzusetzen. Auf den am 21.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Mai 2023 die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera unter Ablehnung des Antrags im Übrigen soweit zugelassen, als das Urteil die Klage hinsichtlich der Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro abgewiesen hat. Die Kläger begründen die Berufung damit, dass wegen der Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht auf die landesrechtlichen Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung als Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen worden sei. Im Rahmen der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 habe der Bundesgesetzgeber eine Regelung zur Mahnung in den § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG aufgenommen. Damit sei eine spezielle bundesgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen worden, die insoweit den Rückgriff auf landesrechtliche Gebührenregelungen im Hinblick auf Gebühren, die durch die Mahnung von Schornsteinfegergebühren entstünden, ausschließe. Der Umstand, dass der dazugehörige Gebührentatbestand erst mit der Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Jahre 2020 herbeigeführt worden sei, ändere an dieser Sichtweise nichts. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. November 2021 abzuändern, soweit es die Klage hinsichtlich der Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro abgewiesen hat und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben, soweit diese Bescheide die Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro betreffen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Schließung einer bundesgesetzlichen Regelungslücke nicht zu beanstanden sei. Dass der Bundesgesetzgeber hier gewollt haben soll, dass keine Mahngebühren erhoben werden können, werde dadurch widerlegt, dass im Rahmen der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes eine Regelung zur Mahnung in den § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG aufgenommen worden sei. Es ist nicht ersichtlich, warum auf die Erstattung hätte verzichtet werden sollen, wenn die Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zur Eintreibung von Schornsteinfegergebühren tätig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.