Beschluss
3 ZKO 599/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0712.3ZKO599.19.00
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Leitsätze
1. Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt.(Rn.18)
2. Für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt.(Rn.23)
3. Falls mehrere Verantwortliche i. S. v. § 14b Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 03.01.2018 in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Behörde.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Juli 2019 - 3 K 556/17 Ge - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt.(Rn.18) 2. Für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt.(Rn.23) 3. Falls mehrere Verantwortliche i. S. v. § 14b Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 03.01.2018 in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Behörde.(Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Juli 2019 - 3 K 556/17 Ge - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz teilweise erfolglos gebliebene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 weiter, welcher verschiedene Anordnungen im Zusammenhang mit Untersuchungen in Bezug auf Legionella spec. in seinem Geschäftshaus beinhaltet. Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr 1993 errichteten Einkaufszentrums C... ... in der F... in Jena und vermietet die dortigen Gewerberäume. In dem Gebäudekomplex befinden sich - neben Läden und Geschäften - fünf Arztpraxen, vier Restaurants und eine Tagesstätte für Suchtkranke. Im März 2015 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass die in dem Gebäude befindliche Wasserversorgungsanlage nunmehr in seinem Eigentum stehe und legte hierzu ein Trinkwasserstrangschema aus dem Jahr 1993 vor. Die Beklagte stellte fest, dass hierin nicht die Warmwasseranlage dokumentiert sei und die Entnahmestellen in den Gewerberäumen nicht nachzuvollziehen seien. Ein aktuelles Trinkwasserstrangschema legte der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht vor. Mit Bescheid vom 21.11.2016 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, eine systematische Untersuchung auf Legionellen in der Anlage zur Trinkwassererwärmung, einschließlich des Warmwasserverteilungsnetzes, gemäß den Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Eigenkontrollpflicht in der Immobilie C... vornehmen zu lassen. Die Untersuchung für das Jahr 2016 müsse bis zum 31.12.2016 abgeschlossen sein (Ziffer I.). Zudem habe er vom C..._ ein Trinkwasserschema zu erstellen und dem Fachdienst Gesundheit bis zum 30.11.2016 vorzulegen (Ziffer II.). Bis spätestens zum 30.11.2016 müssten vor der Probeentnahme abflammbare Probeentnahmehähne am Austritt des Trinkwassererwärmers sowie am Zirkulationsrücklauf installiert werden (Ziffer III.). Dem Fachdienst Gesundheit seien die Ergebnisse jeder unter I. genannten Untersuchung innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren mitzuteilen. Die Ergebnisse der Erstuntersuchung müssten spätestens bis zum 14.01.2017 vorgelegt werden (Ziffer IV.). Abschließend drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Anordnung nach den Ziffern I bis IV an, wenn er diesen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkomme (Ziffer V.). Am 30.11.2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Nachdem der Kläger die Durchführung einer Beprobung in Aussicht gestellt hatte, wies ihn eine Mitarbeiterin der Beklagten nochmals auf die Notwendigkeit eines aktuellen „Trinkwasserstrangschematas“ hin, da die Entnahmestellen durch das Gesundheitsamt festzulegen seien. Am 15.02.2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die vertikalen Versorgungsleitungen für Warmwasser, die sich aus dem der Beklagten vorliegenden Strangschema ergäben, unverändert und lediglich einzelne Sanitäreinrichtungen innerhalb der Geschosse angepasst worden seien. Er legte die Grundrisse der einzelnen Geschosse und den Prüfbericht der inzwischen durchgeführten Vorbeprobung vor. An einem Waschbecken in einer Arztpraxis (4. OG) wurde eine Legionellen-Kontamination von 6500 KbE (koloniebildende Einheiten)/100 ml festgestellt. Mit Bescheid vom 01.03.2017 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstellung eines aktuellen „Trinkwasserstrangschematas“ für das Objekt C… und seine Vorlage an den Fachdienst Gesundheit bis zum 21.03.2017 an (Ziffer I.). Sie forderte den Kläger auf, umgehend einen Sachverständigen mit einer Gefährdungsanalyse für das Objekt zu beauftragen und ihr das Ergebnis der Gefährdungsanalyse umgehend, spätestens bis zum 21.03.2017, vorzulegen (Ziffer II.). Daneben verfügte die Beklagte, dass in der betroffenen Arztpraxis sofort ein Sterilfilter zu installieren sei (Ziffer III.). Sie ordnete den Sofortvollzug der Ziffern I. bis III. an (Ziffer IV.). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 wies das Landesamt für Verbraucherschutz den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 zurück. Am 04.08.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Mit Urteil vom 18. Juli 2019, dem Kläger am 06.08.2019 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Gera Ziffer III. des Bescheides der Beklagten vom 21.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 06.07.2017 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils hat das Gericht ausgeführt, dass die Anfechtungsklage gegen die Anordnung in Ziffer I., die die Festlegung eines einjährigen Untersuchungsturnus ab 2016 zum Inhalt habe, unbegründet sei. Rechtsgrundlage für die Untersuchungspflicht sei im für den vorliegenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 14b Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 03.01.2018 (TrinkwV 2018). Die Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Wasserversorgungsanlage zu einer jährlichen Legionellen-Untersuchung nach § 14b Abs. 3 Nr. 2 TrinkwV 2018 verpflichtet, da die Abgabe des Trinkwassers im C… im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolge. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer II. des Bescheides vom 21.11.2016 sei unstatthaft und daher unzulässig, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt habe. Die Regelung, mit der die Beklagte vom Kläger die Erstellung und Vorlage eines „Trinkwasserschematas“ vom C… verlange, sei durch die nachfolgende, bestandskräftig gewordene Anordnung unter Ziffer I. des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2017 aufgehoben worden. Soweit der Kläger daneben auch die Aufhebung der unter Ziffer IV. des Bescheides der Beklagten vom 21.11.2016 formulierten Pflicht zur Mitteilung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse beantragt, bleibe die Anfechtungsklage erfolglos, da diese Anordnung keine eigene Regelung darstelle. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 18. November 2021 - 3 ZKO 249/17 - juris Rn. 7). Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es dem Kläger nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Anordnung unter Ziffer I. des Bescheides vom 21.11.2016 abgewiesen hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgibt, hat der Kläger nicht erfolgreich in Frage gestellt. aa) Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass in seinem Fall bereits keine öffentliche Tätigkeit angenommen werden könne, da unter diesem Begriff nur öffentlich-rechtliche Tätigkeiten - also hoheitliche Tätigkeiten der Daseinsvorsorge - zu verstehen seien, die er unstreitig nicht ausübe. Diese Auffassung ist fernliegend. Ihr steht bereits die amtliche Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 530/10, S. 63) entgegen. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass mit öffentlicher Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 11 TrinkwV 2018 Einrichtungen gemeint seien, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, macht die Formulierung „vorrangig“ bereits deutlich, dass von dem Begriff auch andere Bereiche umfasst sind, sofern die angebotenen Leistungen von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers werden in der Gesetzesbegründung auch - jedenfalls mittelbar - gewerbliche Tätigkeiten genannt, die eine öffentliche Tätigkeit darstellen. Denn die Gesetzesbegründung verweist explizit auf die bereits im § 18 Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 21.05.2001 (TrinkwV 2001) aufgeführten Beispiele, die auch Gaststätten und damit Einrichtungen umfassen, die nicht mit der öffentlichen Daseinsvorsorge in Zusammenhang stehen. Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 184. EL Juli 2022, TrinkwV 2001 § 3 Rn. 42). Einem solchem eingeschränkten Verständnis steht auch der Schutzzweck der Norm offensichtlich entgegen, nämlich die Allgemeinheit vor den möglichen, gravierenden gesundheitlichen Folgen durch mit Legionellen belastetem Trinkwasser durch eine mindestens jährliche Untersuchungspflicht zu schützen. Dieser Zielrichtung würde nicht genüge getan, würden von dieser Verpflichtung - so wie der Kläger behauptet - lediglich Einrichtungen umfasst, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit betrieben werden. bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch weiterhin, das Verwaltungsgericht habe die gewerbliche Tätigkeit vorliegend zu Unrecht mit der öffentlichen Tätigkeit gleichgesetzt. Der Kläger wendet ein, dass der Gesetzgeber deutlich gemacht habe, dass diese Tätigkeiten nicht gleichzusetzen seien. Er, der Kläger, stelle Trinkwasser nur im Rahmen seiner gewerblichen Vermietung auf den Mietflächen für die Mieter und damit gerade nicht an einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Ob auf den Mietflächen gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten betrieben würden, sei für die Frage, ob er untersuchungspflichtig sei, ohne Belang. Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger aber ersichtlich zum einen, dass zwischen den Begrifflichkeiten „gewerbliche“ und „öffentliche Tätigkeit“ kein Ausschlussverhältnis besteht. Der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 10 TrinkwV 2018 dient auch nach der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 530/10, S. 62 f.) vornehmlich dazu, eine Abgrenzung zum privaten Bereich zu erreichen, während der Begriff der „öffentlichen Tätigkeit“ - wie bereits dargestellt - sich nach der Art der Nutzer bestimmt und Einrichtungen meint, die Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stellen. Der Umstand, dass „selbstverständlich“ Tätigkeiten denkbar seien, die sowohl gewerblich als auch öffentlich seien, ergibt sich schließlich ohne weiteres auch aus der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 530/10, S. 63). Zum anderen verkennt der Kläger, dass sich die Festlegung des Untersuchungsintervalls nicht danach bestimmt, welche Tätigkeit der Adressat der Anordnung ausübt. Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben sei, es entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14b Abs. 4 Nr. 2 TrinkwV 2018, wonach sich das Untersuchungsintervall danach bestimmt, im Rahmen welcher (öffentlicher oder gewerblicher) Tätigkeit das Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchst. e TrinkwV 2018 abgegeben wird. cc) Auch der Einwand des Klägers, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach nach § 14b TrinkwV 2018 (vgl. §§ 31 Abs. 1, 2 Nr. 3 TrinkwV in der derzeit geltenden Fassung vom 20.06.2023) allein der Unternehmer und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage, hier also der Kläger, untersuchungspflichtig sei, sei falsch, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass ausweislich des Gesetzeswortlautes zwischen dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu unterscheiden sei. Er gehe daher davon aus, dass der Gesetzgeber neben ihm, dem Unternehmer, auch den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage heranziehen wolle. Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den vermieteten Räumen seien die Mieter, denn diese übten insoweit die tatsächliche Sachherrschaft über die Wasserversorgungsanlage aus. Es liege auf der Hand, dass in § 14b TrinkwV 2018 das Bindewort „und“ als „oder“ zu verstehen sei. Nach den von ihm zitierten Entscheidungen komme auch die Inanspruchnahme des tatsächlichen Inhabers der Sachherrschaft in Betracht, was seine Ansicht belege, dass neben dem Eigentümer der Anlage auch die Mieter als Inhaber der Sachherrschaft über die in ihren Räumen befindlichen Anlage in Betracht kämen. Dieser Vortrag verhilft seinem Zulassungsantrag ebenfalls erkennbar nicht zum Erfolg. Der Kläger verkennt, dass der Verordnungsgeber mit dieser Formulierung den oder die nach ihren Vorschriften Verantwortlichen für die dort geregelten Wasserversorgungsanlagen und damit zugleich auch den/die ordnungsrechtlich Verantwortlichen bezeichnet. Es geht darum, den verantwortlichen Betreiber der Anlage zu bestimmen und effektive Gefahrenabwehr i. S. d. Trinkwasserverordnung zu ermöglichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris, Rn. 6). Zugleich verdeutlicht die Formulierung „sonstige Inhaber“, dass es neben dem Unternehmer sowohl auf das Eigentum an der Anlage als auch auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommen kann, um in sämtlichen Situationen - sei es, dass es keinen Unternehmer (mithin keine gewerblich betriebene Wasserversorgungsanlage) gibt oder das Eigentum und die tatsächliche Sachherrschaft über eine Wasserversorgungsanlage auseinanderfallen - einen umfassenden Schutz und die Durchführung von Untersuchungen sicherzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris, Rn. 6). Falls mehrere Verantwortliche in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Ordnungsbehörde. Soweit der Kläger vorträgt, dass vorliegend die Mieter untersuchungspflichtig seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Mieter - mögen sie auch die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räumlichkeiten und die darin befindlichen Entnahmestellen haben - nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Wasserversorgungsanlage innehaben und damit nicht deren Inhaber werden (anders im Fall von Wohnungseigentümern als Miteigentümer, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris). Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Mieter sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 14b TrinkwV 2018 und damit Verantwortliche wären, würde dieser Umstand vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Denn vor dem Hintergrund, dass nur der Kläger als Eigentümer der Wasserversorgungsanlage eine systemische Untersuchung der gesamten Wasserversorgungsanlage (insbesondere der Apparate zur Wassererwärmung sowie Speicherung) ermöglichen kann, drängt es sich im Hinblick auf das Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr geradezu auf, ihn als Eigentümer in Anspruch zu nehmen. Der Kläger vermag keine Gründe vorzutragen, die einen atypischen Fall begründen. Aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 - 13 ME 163/13 - ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar spricht das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss (entgegen des Wortlautes des § 14 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001) vom Unternehmer „oder“ sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage; diese Entscheidung vermag jedoch die Argumentation des Klägers nicht weiter zu stützen. Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - kann ebenfalls nichts beitragen, zumal dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Denn dort ging es um die Durchsetzung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in Bezug auf Legionellen in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Wasserversorgungsanlage stand ganz überwiegend im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass zum einen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer als auch die zur Verwaltung befugte Wohnungseigentümergemeinschaft sonstige Inhaber dieser Wasserversorgung waren. dd) Soweit der Kläger meint, dass ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auch deswegen bestünden, weil das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass eine Differenzierung - angesichts des klaren Gesetzeswortlauts - dadurch eintrete, dass nicht in allen Mieträumen des Gebäudes eine öffentliche Tätigkeit erfolge, bei der Trinkwasser abgegeben werde, führt auch dies nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Dass die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung vertretene Auffassung unzutreffend ist, legt der Kläger nicht dar. Es ist davon auszugehen, dass der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach selbstverständlich auch Tätigkeiten denkbar seien, die sowohl gewerblich als auch öffentlich seien, nicht auf die Situation abstellt, dass Gewerberäume eines Gebäudes unterschiedlich genutzt werden, da es - wie bereits dargestellt - hierauf nicht maßgeblich ankommt. b) Die Einwendungen des Klägers, die sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten, soweit es seine Klage gegen die Anordnung unter Ziffer II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat, verhelfen seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anordnung unter Ziffer I. im Bescheid vom 01.03.2017 lediglich um eine wiederholende Verfügung handele. Dies ergebe sich aus seiner Begründung. Die Beklagte beschreibe nur, dass er, der Kläger, das angeforderte Schema noch nicht vorgelegt habe. Aus der weiteren Begründung des Bescheids (S. 57 der Verwaltungsakte) ergebe sich nichts Anderes. Der Kläger verkennt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der es die insoweit bestehende Unzulässigkeit der Klage begründet. Ein bloßer Hinweis auf die bereits in der Vergangenheit getroffene Regelung in Ziffer II. des Bescheids vom 21.11.2016 ist - so wie der Kläger behauptet - der Begründung des Bescheids vom 01.03.2017 jedenfalls nicht zu entnehmen. Es wird hieraus - so wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - vielmehr ersichtlich, dass die Beklagte nicht untätig geblieben ist, nachdem der Kläger den vorangegangenen Anordnungen vom 21.11.2016, insbesondere der Vorlage eines „Trinkwasserstrangschematas“ - wie eingangs in der Begründung des Bescheids vom 01.03.2017 festgestellt - nicht nachgekommen ist. Hingegen hat sie sich aufgrund der vorliegenden Laborbefunde, insbesondere wegen der hohen Legionellen-Kontamination an einer Entnahmestelle in der Arztpraxis, veranlasst gesehen, eine neue Anordnung zu treffen, die den Kläger nochmals zur Vorlage eines Trinkwasserstrangschemas verpflichtet. Im Hinblick auf die äußere Form der Anordnung, der auch Ziffer II. des Bescheides umfassenden angefügten Rechtsmittelbelehrung, der neu bestimmten Frist zur Vorlage des Trinkwasserstrangschemas und des angeordneten Sofortvollzugs ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein neuer, ersetzender Bescheid vorliegt. Der Einwand des Klägers, dass die Begründung Verwirrung stifte, weil aus den Laborbefunden nicht geschlossen werden könne, dass das Trinkwasserstrangschema nicht mehr den aktuellen Stand entspreche, ist nicht geeignet, die Auffassung, es handele sich um eine wiederholende Verfügung, zu stützen. Da der Kläger die Richtigkeit des Urteils insoweit nicht erschüttern kann, kommt es auf seine Einwendungen, die sich gegen die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage gegen die Anordnung in Ziffer II. im Bescheid vom 21.11.2016 richten, nicht an. c) Unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die Anordnung in Ziffer IV. des angegriffenen Bescheides, die keine eigenständige Regelung enthält. Der Kläger verkennt zunächst, dass die Frage, ob es sich bei der Anordnung unter Ziffer I. im Bescheid vom 01.03.2017 eine wiederholende oder neue, ersetzende Verfügung handelt, von der Frage zu unterscheiden ist, ob die Anordnung in Ziffer IV. des Bescheids vom 21.11.2016 ein (feststellender) Verwaltungsakt ist. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass kein Verwaltungsakt vorliegt, da sich die formulierten Mitteilungspflichten bereits aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 Sätze 2 und 4 TrinkwV 2017) ergeben. In Ziffer IV. fehlt es an einer Einzelfallentscheidung der Beklagten (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 92b). Die Frist zur Vorlage der Ergebnisse hinsichtlich der angeordneten Erstuntersuchung am 31.12.2016 (Ziffer I. der Anordnung) wurde entsprechend der gesetzlichen Vorschriften lediglich durch das entsprechende Datum ersetzt. Eine Einzelfallentscheidung ist hierin ebenfalls nicht zu erkennen. d) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Maß des Unterliegens falsch eingeschätzt und ihm deshalb nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die volle Kostenlast habe auferlegen dürfen, stellt die Richtigkeit des Urteils auch insoweit nicht ernstlich in Frage. Der Kläger vermag die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar zu erschüttern. Ob und in welchem Ausmaß ein Unterliegen vorliegt, ist nach dem Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand zu bestimmen (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 155 Rn. 2). Insofern legt der Kläger zutreffend dar, dass vorliegend der Bescheid vom 21.11.2016 mit all seinen Anordnungen Streitgegenstand ist. Er hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die angegriffenen Anordnungen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches sich offenbar an dem hinter dem jeweiligen Antrag stehenden wirtschaftlichen Interesse orientiert hat - gleichwertig zu behandeln seien. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da der Kläger bereits keine konkrete Frage formuliert, die der grundsätzlichen Klärung bedarf und ihr zugänglich wäre. 3. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Der Streitwert war auf 10.000,00 Euro (hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffern I. und II. jeweils auf 5.000 Euro) zu schätzen. Er war in Bezug auf den Antrag des Klägers gegen Ziffer IV. des angegriffenen Bescheids nicht zu erhöhen, da die darin formulierten Mitteilungspflichten inhaltlich zu der unter Ziffer I. angeordneten jährlichen Untersuchungspflicht gehören und der hinsichtlich Ziffer I. angenommene Streitwert die für den Kläger insoweit bestehende Bedeutung der Sache mitumfasst. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).