Beschluss
3 EO 745/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0515.3EO745.21.00
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Leitsätze
1. Ein beamteter Tierarzt im Sinne von § 15 Abs. 2 TierSchG muss kein statusrechtlicher Beamter sein, sondern kann auch im Angestelltenverhältnis zu der Behörde stehen.(Rn.23)
2. Es spricht vieles dafür, dass die fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch im Bescheid der Veterinärbehörde enthalten sein kann, wenn dieser den Bescheid selber fertigt.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein beamteter Tierarzt im Sinne von § 15 Abs. 2 TierSchG muss kein statusrechtlicher Beamter sein, sondern kann auch im Angestelltenverhältnis zu der Behörde stehen.(Rn.23) 2. Es spricht vieles dafür, dass die fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch im Bescheid der Veterinärbehörde enthalten sein kann, wenn dieser den Bescheid selber fertigt.(Rn.26) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 08.11.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wegnahme seiner Hündin und gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde stattgegeben hat. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Antragsgegnerin kontrollierte am 25.08.2021 unter Anwesenheit der Amtstierärztin die Tierhaltung des Antragstellers hinsichtlich der Tierarten Hausenten, Haushund, Hausziege, Hausschaf und Haushühner. Mit von der Amtstierärztin unterzeichneten Bescheid vom 23.09.2021 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die Fortnahme aller Hunde einschließlich der dem Amt bekannten Hündin L... und des Boxerwelpen durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, die anderweitige Unterbringung und die notwendigen Pflegemaßnahmen der Hunde auf Kosten des Antragstellers sowie die Veräußerung der Hunde zu dulden (Nr. 1). Sie untersagte das Halten und Betreuen von Hunden ab sofort (Nr. 2). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Anordnung in Nr. 1 und 2 an (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Nr. 2 nicht nachkommt, d. h. wieder Hunde hält und/oder betreut, wird die zwangsweise Wegnahme der Hunde durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4). Zur Begründung der Wegnahme der Hündin L... führte die Antragsgegnerin aus, dass im Rahmen einer Vernehmung der Polizeiinspektion Weimar Zeugen mitgeteilt hätten, dass die Hündin unter tierschutzwidrigen Zuständen leide und misshandelt werde. Nach der bisherigen Sachlage, den Zeugenaussagen und der darauf basierenden amtstierärztlichen Einschätzung lägen Mängel bei den Anforderungen des § 2 TierSchG vor. Um sich einem anderen Lebewesen gegenüber derart zu verhalten, bedürfe es schon einer besonderen Verantwortungslosigkeit. Die Maßnahme beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Außerdem habe der Antragsteller den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch der von ihm gehaltenen Hündin L... anhaltende Leiden und immer wieder Schmerzen zugefügt. Die Hündin habe durch die praktizierte mangelhafte Betreuung psychisch gelitten. Durch das Schlagen mit der Leine, die Fußtritte und das Bewerfen mit Gegenständen habe der Antragsteller ihr wiederholt Schmerzen zugefügt. Es sei ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auszusprechen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers bestehe die Gefahr, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehe. Da ihm das Fehlverhalten nicht bewusst sei, könne keine positive Prognose für die tierschutzgerechte Haltung von Hunden in naher Zukunft erfolgen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.09.2021 von Bediensteten der Antragsgegnerin persönlich übergeben. Die Hündin L... und ein Boxerwelpe wurden im direkten Anschluss dem Antragsteller fortgenommen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller zunächst sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.09.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2021 wiederherzustellen. Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am 28.10.2021 hat der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des weggenommenen Hundes L... beschränkt. Soweit sich der Antrag auf den Boxerwelpen beziehe, hat er den Antrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit der Antragsgegnerin am 15.11.2021 zugestellten Beschluss vom 08.11.2021 das Verfahren eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2021 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass hinsichtlich der Wegnahme der Hündin L... unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides offen bleiben könne, ob die unterzeichnende Amtstierärztin als Angestellte der Antragsgegnerin einem beamteten Tierarzt im Sinne von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gleichstehe. Gleichfalls könne dahinstehen, ob vor der Wegnahme eines Tieres eine schriftlich niedergelegte, sachverständige Beurteilung, mindestens aber ein entsprechender Aktenvermerk sonstiger Art vorliegen müsse oder ob ein später erstelltes Gutachten der Amtstierärztin aufgrund zuvor selbst gewonnener Erkenntnisse hierfür ausreichend sei. Denn weder der Wegnahme noch der Anordnung der Unterbringung noch dem Hundehaltungsverbot liege ein Gutachten zugrunde. Eine Untersuchung der Hündin am 25.08.2021 habe aber an keiner Stelle Eingang in die Akten der Antragsgegnerin gefunden. Der Akteninhalt spreche eher dagegen, dass überhaupt die von der Antragsgegnerin behauptete Untersuchung - und sei es auch nur eine augenscheinliche Untersuchung - zu einem Gutachten geführt habe. In dem Kontrollblatt über die Kontrolle am 25.08.2021 sei eine wie auch immer geartete Einschätzung der Hündin nicht vorhanden. Dort sei lediglich vermerkt, dass der Antragsteller die Hündin an der Leine gehalten habe. In der Verwaltungsakte fänden sich keinerlei Hinweise, dass die Amtstierärztin ein Gutachten erstellt und dieses lediglich noch nicht schriftlich niedergelegt habe. Es sei erstmals mit Schriftsatz vom 18.10.2021 ein amtsärztliches Gutachten zur Hundehaltung des Antragstellers vom 13.10.2021 übersandt worden. Dieses Gutachten sei erst 7 Wochen nach der Beobachtung/Untersuchung der Hündin erstellt worden und stehe somit nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Untersuchung. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass das erstellte Gutachten eine nachträgliche, schriftliche Fixierung eines bereits vorhandenen tierärztlichen Gutachtens darstelle. Gleiches gelte für die noch später eingegangene Ergänzung des amtstierärztlichen Gutachtens vom 28.10.2021. Das Gutachten sei hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da nicht aus anderen Quellen eindeutig auf eine Verhaltensstörung der Hündin geschlossen werden könne, z. B. durch Videoaufnahmen. Da bereits die Voraussetzungen für die Wegnahme des Tieres nicht vorlägen, seien auch die Voraussetzungen für ein Haltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht gegeben. Ein Gutachten, das die Zufügung erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden bzw. erhebliche Schäden an der Hündin feststelle, sei nicht vorhanden. Die von der Antragsgegnerin übersandte Einschätzung von Frau W......, die nach eigenen Angaben sachkundige Person nach dem Thüringer Tiergefahrengesetz sei, könne die Feststellung der Amtstierärztin nicht ersetzen. Denn allein dem Amtstierarzt sei eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, die durch Dritte weder ersetzt noch bekräftigt werden könne. Außerdem sei diese Stellungnahme vom 26.10.2021 denselben zeitlichen Zweifeln ausgesetzt wie die Einschätzung der Amtstierärztin. Da der Anordnung der Haltungsuntersagung die Rechtsgrundlage fehle, sei auch die Androhung der zwangsweisen Wegnahme anderer Hunde rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 16.11.2021, beim Verwaltungsgericht Weimar am 18.11.2021 eingegangen, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 07.12.2021, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 08.12.2021 eingegangen, die Beschwerde begründet. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme am 23.09.2021 ein Gutachten der Amtstierärztin vorgelegen habe, denn ihr Bescheid stelle auf die amtstierärztliche Einschätzung ab. In den schriftlich fixierten amtsärztlichen Gutachten vom 13.10.2021 und vom 28.10.2021 werde ausgeführt, dass die Hündin eine Verhaltensstörung aufweise, worauf auch der streitgegenständliche Bescheid abgestellt habe. Die Einschätzungen im Gutachten und in der Begründung des Bescheides würden sich decken. Die Verschriftlichung des Gutachtens müsse zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht vorliegen, das Gutachten könne auch später schriftlich ausgefertigt werden, damit eine schnelle Vorgehensweise gegen tierschutzrechtliche Verstöße möglich sei. Die Amtstierärztin habe die Hündin L... konkret begutachtet; sie sei während der Kontrolle am 25.08. 2021 vor Ort gewesen. Videoaufnahmen hätten nicht angefertigt werden können, da der Antragsteller schon das Fotografieren untersagt habe und nur mit Schwierigkeiten die Aufnahme einiger Fotos möglich gewesen sei. Es sei richtig, dass der Kontrollbericht die tierseuchen- und ordnungsrechtlichen Verstöße bei den weiteren Tierhaltungen des Antragstellers aufführe. Es handle sich um gesonderte Verfahren und das Gutachten müsse unbedingt separat erstellt werden. Der Detailgrad und Umfang der Ausführungen in den Gutachten vom 13.10.2021, ergänzt am 28.10.2021, würden zeigen, dass die Amtstierärztin die Hündin tatsächlich in Augenschein genommen habe. Es sei abwegig, anzunehmen, dass die Amtstierärztin erst 7 Wochen nach der Kontrolle eine Einschätzung der tierschutzrechtlichen Verstöße gegenüber der Hündin vorgenommen haben solle. Hinsichtlich des Haltungsverbots habe die Behörde kein Entscheidungsermessen, sondern nur ein Auswahlermessen. Die Untersagung der Hundehaltung sei hier das einzig effektive Mittel gewesen, da die Erlangung eines Sachkundenachweises oder der Besuch einer Hundeschule keine Änderung der Situation für die Hündin bewirkt hätten. Der Antragsteller habe bisher jegliche Hilfe abgelehnt. Der Weg zur Gehorsamkeit der Hündin habe über die körperlichen Misshandlungen geführt. Dass die Amtstierärztin nicht verbeamtet, sondern angestellt sei, spiele keine Rolle. Gemäß § 3 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung sei beamteter Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG jeder Tierarzt, der u. a. in Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Tierschutzbehörde tätig sei. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 08.11.2021 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung müsse ein zunächst mündlich erstattetes Gutachten zum Zeitpunkt der Bescheidung verschriftlicht sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Amtstierärztin habe im Erörterungstermin keine sachdienlichen Informationen liefern können, habe dann aber ein Ergänzungsgutachten Wochen nach der Begutachtung erstellt. Es bestehe der berechtigte Verdacht, dass hier Tatsachen vorgetragen worden seien, die in Wirklichkeit nicht wahrgenommen worden seien. Der Tatvorwurf der Misshandlungen der Hündin stamme von seiner Ex-Lebenspartnerin nach der Trennung, also aus einer emotional sehr aufgeladenen Situation. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23.09.2021 wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich zu beschränken hat, gebieten keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache. 1. Die Erfolgsaussichten dieses Widerspruchs sind gegenwärtig zumindest offen (hierzu a.). Die vorzunehmende eigenständige Abwägung aller im Streit stehenden Interessen zur Ermittlung, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu b.). a. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.09.2021 sind offen. aa. Als Rechtsgrundlage der unter Nr. 1 des Bescheides verfügten Duldung der Fortnahme der Hündin L... durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Antragsgegnerin, der anderweitigen Unterbringung und der notwendigen Pflegemaßnahmen der Hündin auf Kosten des Antragstellers sowie der Veräußerung der Hündin kommt allein § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierschG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss maßgeblich darauf ab, dass der Fortnahme und Anordnung der Unterbringung der Hündin des Antragstellers kein Gutachten zugrunde gelegen habe. Dieses Gutachten sei hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Senat geht zur Frage des Vorliegens eines Gutachtens eines beamteten Tierarztes zum einen davon aus, dass einiges dafür spricht, dass auch eine approbierte Tierärztin, wie sie bei der Antragsgegnerin angestellt ist, unter den Begriff „beamteter Tierarzt“ in § 15 Abs. 2, § 16a TierSchG fällt. Dafür spricht insbesondere, dass diese Gleichstellung in den dem Tierschutzgesetz sachlich verwandten und vergleichbaren gesetzlichen Regelungen unmittelbar zum Ausdruck kommt, so in dem am 30.04.2014 außer Kraft getretenen Tierseuchengesetz (§ 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz: „Tierärzte die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte)“) und der Regelung in dem das Tierseuchengesetz ablösenden Tiergesundheitsgesetz (§ 5 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz: „approbierter Tierarzt der zuständigen Behörde“) sowie in § 3 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung („beamteter Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG ist jeder Tierarzt, der bei einer der in § 1 Satz 1 genannten Behörden tätig ist.“). Weiter geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung bei der Wegnahme des Tieres vorliegen muss. Zweck des Erfordernisses des Gutachtens des beamteten Tierarztes ist, dass die Fortnahme als schwerwiegende, den Tierhalter empfindlich belastende Maßnahme erst erfolgen soll, wenn durch die kompetenten Bewertungen einer entsprechend ausgebildeten Fachperson belegt ist, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen. Der Senat ist - insoweit abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts - weiter mit der gefestigten Rechtsprechung der Auffassung, dass an die Form des Gutachtens keine hohen Anforderungen, insbesondere keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen sind. Es können z. B. Vermerke, Aktenvermerk, Lichtbilder, Aktennotizen oder Protokolle als Gutachten ausreichen. Es besteht kein Formerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres bzw. zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen, aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. August 2022 - 23 CS 22.1285 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; jeweils juris). Dass im Zeitpunkt der Wegnahme eine gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes vorlag, muss jedoch im Nachhinein nachvollziehbar sein. Zumindest wenn es sich nicht um eine mündlich verfügte Fortnahme in Fällen, in denen ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um tierschutzwidrige Zustände umgehend zu beseitigen, handelt, spricht vieles dafür, dass die Vorlage der gutachterlichen Einschätzung zum Zeitpunkt der Wegnahme sich in irgendeiner Form dokumentiert im Verwaltungsvorgang wiederfinden muss. Denn es darf sich nicht lediglich um eine gedankliche, von außen nicht wahrnehmbare fachliche Einschätzung des Amtstierarztes handeln. Im Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes wohl auch im Rahmen eines vom Amtstierarzt gefertigten Bescheids möglich ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, Rn. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 -, Rn. 9; jeweils juris). Denn es kommt maßgeblich darauf an, dass der Amtstierarzt den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion fachlich bewertet, dies dürfte auch im Rahmen eines Bescheides möglich sein. Die Voraussetzung des Vorliegens einer solchen amtstierärztlichen Stellungnahme dürften der Form nach hier vorliegen. Die Hündin wurde direkt im Anschluss an die persönliche Übergabe des Bescheides am 23.09.2021 fortgenommen. Der Bescheid enthält mit der Aussage „nach der bisherigen Sachlage, der Zeugenaussagen und der darauf basierenden amtstierärztlichen Einschätzung“ eine (gutachterliche) Einschätzung und ist von der Amtstierärztin der Antragsgegnerin, die auch bei der Vorortkontrolle am 25.08.2021 anwesend war und die die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten vom 13.10.2021 und 28.10.2021 gefertigt hat, erstellt und unterschrieben. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die äußerst knappe und unbestimmte amtstierärztliche Einschätzung den inhaltlichen Anforderungen an ein amtstierärztliches Gutachten nach § 16a TierSchG nicht genügt. Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein amtstierärztliches Gutachten gehören grundsätzlich die Angabe der Tatsachen, von denen der Gutachter ausgeht und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung der tierärztlichen Expertise (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 -, jeweils juris). Die im Bescheid enthaltene Einschätzung benennt aber weder die zugrundeliegenden Tatsachen, von denen die Amtstierärztin ausgeht (insbesondere keine die Zeugenaussagen stützenden eigenen Beobachtungen), noch die Schlussfolgerung auf eine schwerwiegende Verhaltensstörung, auf die sich die Amtstierärztin in den nachgereichten Gutachten stützt. Ob diese Einschätzung im Rahmen des § 16a TierSchG durch die in einem größeren zeitlichen Abstand nach Erlass des Bescheides und Wegnahme des Hundes zur Akte gelangten schriftlichen Gutachten unterlegt werden kann, muss bei der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung offen bleiben. Denn die Frage, ob eine Heilung eines den inhaltlichen Anforderungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entsprechenden Gutachtens möglich ist, ist in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt und wirft mannigfaltige Fragen auf (vgl. zum Problemaufriss: Hettich, NuR 2020, 518, 523). bb. Rechtsgrundlage für die unter Nr. 2 des Bescheids vom 23.09.2021 ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Hunden ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Da hier bereits offen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wegnahme der Hündin L... nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen, und die Untersagung des Haltens und Betreuens von Hunden im Bescheid mit der mangelhaften Betreuung der Hündin L..._ begründet ist, sind auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Nr. 2 des Bescheids offen. cc. Das Gleiche gilt für die Androhung der zwangsweisen Wegnahme von entgegen des Haltungs- und Betreuungsverbots gehaltenen Hunden unter Nr. 3 des Bescheids. b. Die weitere Interessenabwägung gebietet es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Sind bei summarischer Überprüfung weder Erfolg noch Misserfolg des Hauptsacheverfahrens offensichtlich, so sind - im Einklang mit einem auch sonst das System des vorläufigen Rechtsschutzes prägenden Grundsatzes, so zum Beispiel § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Satz 3 VwGO - das Gewicht der durch den Verwaltungsakt tangierten Rechtsgüter, die Grundsatzregelung des § 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und § 80b Abs. 1 VwGO sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter, die durch die Vollziehung bzw. die Aussetzung des Verwaltungsakts betroffen werden, zu berücksichtigen. Eine wichtige Rolle für die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung spielt dabei, ob irreparable Folgen zu befürchten sind, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abweicht (Interessenabwägung im engeren Sinne, vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. August 2016 - 3 EO 596/15 -, Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 1994 - 2 B 90/92 -, Rn. 34, jeweils juris). Hier überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Fortnahme der Hündin L... und des Verbots des Haltens und des Betreuens von Hunden. Für das Interesse des Antragstellers spricht zunächst grundlegend in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die gesetzliche Vorprägung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die gesetzgeberische Entscheidung für die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO legt nahe, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens und Interessengleichheit im Übrigen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 2. April 2020 - 3 EO 231/19 -, juris Rn. 4). Ferner vermag der Senat eine akute Gefährdung der streitbefangenen Hündin nicht zu erkennen. Die Hündin L... befindet sich seit über einem Jahr wieder beim Antragsteller. Nach den aktuellen von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten fand eine letzte Kontrolle beim Antragsteller am 03.02.2022 statt, bei der die Antragsgegnerin nach Aktenlage keinen Handlungsbedarf hinsichtlich einer eventuellen erneuten Fortnahme der Hündin gesehen hat. Beanstandungen in der Hundehaltung sind der Behördenakte seitdem nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die aufschiebende Wirkung gegen die Wegnahmeverfügung aus formalen Gründen, nämlich wegen des Fehlens eines Gutachtens eines beamteten Tierarztes, wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, erneute Kontrollen durchzuführen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG durch einen Amtstierarzt zu überprüfen und ggf. festzustellen. Wenn bereits für die Haltung der konkreten Hündin L... die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, gilt dies ebenfalls für das Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden allgemein nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und die Androhung der zwangsweisen Wegnahme von entgegen dem Haltungs- und Betreuungsverbot gehaltenen Hunden. Der Senat sieht im vorliegenden Fall von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) zur Sicherung des Tierwohles, insbesondere des Tierwohls der Hündin L..._ ab, da die Antragsgegnerin nach dem Tierschutzgesetz von Amts wegen die Aufgabe hat, das Tierwohl im Auge zu behalten und auf etwaige Veränderungen zu reagieren, sei es durch einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO oder mit erneuten Anordnungen nach § 16a TierSchG. 2. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragsgegnerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG in Verbindung mit Nrn. 35.2, 1.1.1, 1.5 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Für die Anordnung der Wegnahme sowie das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot wird jeweils der - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbierte - Auffangstreitwert festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).