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Beschluss

3 ZKO 290/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0214.3ZKO290.21.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der selber internationalen Schutz nach § 26 Abs 5, Abs 3 S 1 AsylG (juris:  AsylVfG 1992) erhalten hat, kann seinem Kind keinen abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs 5, Abs 2 AsylG (juris:  AsylVfG 1992) vermitteln. Die Regelung des § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Familienasyl) ermöglicht keine sog. Ableitungsketten.(Rn.9) 2. Das Kindeswohl und schutzwürdige familiäre Bindungen sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse und nach geltender Rechtslage nicht im Rahmen von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. März 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der selber internationalen Schutz nach § 26 Abs 5, Abs 3 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erhalten hat, kann seinem Kind keinen abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs 5, Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vermitteln. Die Regelung des § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Familienasyl) ermöglicht keine sog. Ableitungsketten.(Rn.9) 2. Das Kindeswohl und schutzwürdige familiäre Bindungen sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse und nach geltender Rechtslage nicht im Rahmen von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfen.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. März 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. 1. Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag ersichtlich nicht. Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig, „1. ob einem Asylsuchenden aus [?], dessen Mutter einen abgeleiteten Flüchtlingsschutz hat, ebenfalls ein Familienasyl gemäß § 26 AsylG zusteht, 2. ob ein minderjähriger Asylsuchender aus Somalia, dessen Familie einen Flüchtlingsschutz in Deutschland hat, eine innerstaatliche Fluchtalternative hat und ob er sich überhaupt eine Lebensgrundlage ohne familiäre oder sonstige Unterstützung aufbauen kann, dieses vor dem Hintergrund einer Massenarbeitslosigkeit im Land, 3. ob einem minderjährigen Kind, dessen Mutter eine Flüchtlingseigenschaft hat, ein Abschiebschutz zugestanden werden muss, dass es ihm unzumutbar und nur unter Verletzung von Art. 6 GG möglich wäre, allein in das Land zurückzukehren.“ Die Frage Nr. 1 ist - unabhängig davon, dass sich nur aus der Antragsbegründung und nicht bereits aus der Fragestellung ergibt, nach welcher Norm die Mutter einen abgeleiteten Flüchtlingsschutz hat (§ 26 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 S. 2 AsylG) - nicht klärungsbedürftig, da sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts ohne weiteres verneinend beantworten lässt und auch bereits höchstrichterlich entschieden ist. Nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG gilt die Regelung zum Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, dem selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die hier vorliegende Konstellation, in der die Mutter des Klägers nach § 26 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 AsylG internationalen Schutz erhalten hat und der Kläger Schutz nach § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG begehrt, fällt unter den Wortlaut dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darauf ab, dass für die Vermittlung des Familienasyls an einen „Asylberechtigten" anzuknüpfen ist, der „politisch verfolgt wird". Dieser Begriff des Asylberechtigten liegt auch § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 AsylG zugrunde, soweit darin auf die Person Bezug genommen wird, von der der Schutz abgeleitet wird. Die Vorschrift trägt damit der Tatsache Rechnung, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Schutzberechtigten selber vorliegen wird. Dass internationaler Familienschutz nur von einem „aus eigenem Recht" Schutzberechtigten abzuleiten ist, bestätigt (lediglich klarstellend) § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, der an einen „Ausländer" anknüpft, „der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist". Die Regelung zielt eindeutig darauf, Ableitungsketten auszuschließen, ohne Familienangehörigen des Schutzberechtigten die Möglichkeit zu nehmen, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35/21 - und bereits zur früheren Rechtslage Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7/93 -, jeweils juris). Die zweite Frage, „ob ein minderjähriger Asylsuchender aus Somalia, dessen Familie einen Flüchtlingsschutz in Deutschland hat, sich eine Lebensgrundlage ohne Familie oder sonstige Unterstützung aufbauen kann“, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil sie eine Rückkehrsituation des Klägers unterstellt, von der das Verwaltungsgericht in seiner zugrunde liegenden Entscheidung nicht ausgeht. Zum einen führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Asylantrag des Vaters des Klägers unanfechtbar abgelehnt ist, so dass nicht „die Familie“ des Klägers Flüchtlingsschutz in Deutschland hat, sondern nur die Mutter und die Schwester des Klägers. Weiter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Vater des Klägers über ein familiäres Netzwerk in Kismayo verfügt. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Zum anderen ergibt sich aus der mehrfachen Erwähnung des „klägerischen Familienverbands“, der „klägerischen Familie“ (S. 21 Urteilsumdruck) und einer möglichen „nachteiligen Veränderung der relevanten Faktoren für die Aufnahme der Erwerbsarbeit für die klägerischen Eltern“ (S. 22 des Urteilsumdrucks), dass das erstinstanzliche Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass für die Gefahrenprognose bei Rückkehr in das Herkunftsland der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen ist. Die dritte Frage, ob einem minderjährigen Kind ein Abschiebungsschutz zugestanden werden muss, wenn es ihm unzumutbar und nur unter Verletzung von Art. 6 GG möglich wäre, allein in das Land zurückzukehren, ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob eine Verletzung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK im Rahmen des nationalen Abschiebungsschutzes bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - und zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, jeweils juris) umfasst der Verweis auf die EMRK in § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich Abschiebungshindernisse, die auf einen bestimmten Zielstaat bezogen sind, also in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse“) und nicht Abschiebungshindernisse, die durch die Durchführung der Abschiebung als solche entstehen, etwa wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen in Deutschland. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 -, juris). Denn das Bundesverwaltungsgericht wirft dort die Frage auf, ob Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) einer gegen einen minderjährigen Asylsuchenden erlassenen Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) entgegensteht, wenn dem Minderjährigen das Verlassen des Mitgliedstaats wegen seiner schutzwürdigen familiären Bindungen (Art. 7 und 24 Abs. 2 EUGR-Charta, Art. 8 EMRK) nicht zugemutet werden kann. Die vom Kläger im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage bezieht sich jedoch darauf, ob Art. 8 EMRK im Rahmen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).