Beschluss
3 VO 526/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:1110.3VO526.22.00
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Leitsätze
Für die auf eine Entschädigungszahlung für einen Verdienstausfall aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - i. V. m. den §§ 146 Abs. 1, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt (hierzu 1.) und den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt verwiesen (hierzu 2.). 1. Für die auf eine Entschädigungszahlung für einen Verdienstausfall aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots in der Stadt Erfurt gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 4 C 7/18 - juris Rn. 10 und vom 7. März 2016 - 7 B 45/15 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2021 - 3 VO 352/21 - juris Rn. 6 m. w. N.). Kann das Klagebegehren auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden, entscheidet das Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsstreit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der Rechtsweg für zumindest einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe eröffnet ist. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 - juris Rn. 7). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, die auch vom Senat geteilt wird, kann das - auch hier vorliegende - Klagebegehren auf Entschädigungszahlung für einen Verdienstausfall aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots offensichtlich auf keine dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnende Anspruchsgrundlage gestützt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Hiervon ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht abzuweichen. Insbesondere kann der Entscheidung nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte zu 1) in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hingewiesen hat. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann sich lediglich auf die Anfechtungsfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) oder die Kostenentscheidung (§ 155 Abs. 4 VwGO) auswirken. Unter Umständen kommen auch Amtshaftungsansprüche in Betracht (vgl. Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 37 VwVfG, Rn. 126). In keinem Fall können sie jedoch einen nicht gegebenen Rechtsweg begründen (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 1 L 16/21 - juris Rn. 11). Die Frage des Rechtswegs bestimmt sich allein nach den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - folgenden gesetzlichen Rechtswegzuweisungen. Aus diesem Grund vermag auch der Einwand des Klägers, die erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingenommenen Rechtsauffassungen des Beklagten zu 1) und des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs seien wegen ihrer Widersprüchlichkeit unzulässig, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht bereits in seiner Eingangsverfügung auf die zu klärende Frage des Rechtsweges und nachfolgend in zahlreichen weiteren Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte hingewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, im Falle der Verweisung an die Zivilgerichte bestehe aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 68 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - die Gefahr einer auch von den Zivilgerichten angenommenen Unzuständigkeit für den Anspruch aus § 56 IfSG in analoger Anwendung. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, - selbst im Falle seiner Fehlerhaftigkeit - hinsichtlich des Rechtswegs grundsätzlich bindend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1/21 - juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG, Rn. 16). Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1/21 - juris Rn. 11 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG). Dies ist wie zuvor ausgeführt ersichtlich nicht der Fall. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit auch zu Recht an das Landgericht Erfurt verwiesen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 71 Abs. 3 GVG, § 6 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes - ThürAGGVG - und den §§ 17, 18 ZPO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 8, 11 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes - ThürIfSZVO - ist das Landgericht Erfurt für die Klage sachlich und örtlich zuständig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Eine Streitwertfestsetzung kann unterbleiben, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - eine Festgebühr in Höhe von 66,00 € anfällt. 5. Zulassungsgründe im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).