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Beschluss

3 EO 320/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:1012.3EO320.22.00
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Leitsätze
1. Bei einem sog. Genesenennachweis nach einer Corona-Infektion handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt.(Rn.7) 2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG führen im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu einer Nichtanwendung der Norm.(Rn.10)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Mai 2022 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem sog. Genesenennachweis nach einer Corona-Infektion handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt.(Rn.7) 2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG führen im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu einer Nichtanwendung der Norm.(Rn.10) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Mai 2022 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Der Klarstellung halber ist auszusprechen, dass die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung). Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05 - juris Rn. 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte ihre Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig gewesen wäre, weil sich das Begehren der Antragstellerin auf Feststellung des Andauerns ihres Genesenenstatus bis zum 31. Mai 2022 bereits vor dem Zeitpunkt der Einlegung ihrer Beschwerde am 2. Juni 2022 erledigt hatte (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstreit in der Rechtsprechung und Literatur: Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 2009 - 5 B 265/09 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2003 - 8 B 82/03 - juris Rn. 4 ff.; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 161 VwGO Rn. 19a; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 VwGO Rn. 41 - allesamt für eine Zulässigkeit der Beschwerde im Falle der Erledigung zwischen den Instanzen auch im vorläufigen Rechtsschutz; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 10 CS 22/802 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 1 S 3300/19 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2016 - 12 S 37/16 u. a. - juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 2 B 449/09 - juris Rn. 6 - allesamt gegen eine Zulässigkeit der Beschwerde im Falle der Erledigung zwischen den Instanzen auch im vorläufigen Rechtsschutz). In jedem Fall spricht viel gegen die Begründetheit der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht wohl zutreffend ausgeführt hat, fehlt es am notwendigen Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung, dass sie wie in der Bescheinigung des Antragsgegners ausgewiesen, bis zum 31. Mai 2022 als genesene Person gilt. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner ausgestellten Bescheinigung ableiten. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG -. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bescheinigung auch die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus für den vorliegenden Fall regelte, fehlte es in jedem Fall an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Festsetzung unmittelbarer Rechtsfolgen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei der Bescheinigung lediglich um die Abbildung von behördlichem Wissen. Unmittelbare Rechte und Pflichten des Zertifikatsinhabers ergeben sich erst im Zusammenhang mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 - juris Rn. 40; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2022 - 14 ME 175/22 - juris Rn. 37). Der begehrte Anspruch ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist ein solcher nicht aus § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV - in der Fassung vom 8. Mai 2021 herzuleiten. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wurde das Vorliegen des Status als Genesener seit dem 19. März 2022 allein durch § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - geregelt. Danach ist die Geltungsdauer des Genesenennachweises auch für Infektionen, die vor dem 19. März 2022 festgestellt wurden, gesetzlich auf höchstens 90 Tage nach der Testung festgelegt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 21 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 B 509/22 - juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 - juris Rn. 43 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 37 f.). Soweit die Antragstellerin auf die Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verweist, vermag sie damit im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Angesichts des nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Var. 2 des Grundgesetzes - GG - ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Normverwerfungsmonopols ist die Nichtanwendung eines formellen Gesetzes - wie hier des § 22a Abs. 2 IfSG - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zulässig, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20 - juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 - juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - juris Rn. 29). Beides ist hier höchstwahrscheinlich nicht der Fall. Insbesondere ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der den fachlichen Vorgaben des RKI entsprechenden Festlegung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG auf einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hätte oder die Nichtanwendung dieser Norm wegen der Verfassungswidrigkeit aus sonstigen Gründen dringlich wäre (vgl. hierzu umfassend: Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 B 509/22 - juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 26 ff.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).