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Urteil

3 KO 344/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0513.3KO344.21.00
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Überge(Rn.30) wicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12). 2. Grundsätzlich ist das Namensrecht durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Daher kommt ihr Ausnahmecharakter zu. (Rn.32) 3. Nach Nr. 47 NamÄndVwV kann dem Eigentümer sowie seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung die Führung „eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens“ gestattet werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch dem Eigentümer und seiner Familie von Außenstehenden dieser Name zugeordnet wird (hier abgelehnt).(Rn.34)
Tenor
In Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 483/16 Me - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Überge(Rn.30) wicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12). 2. Grundsätzlich ist das Namensrecht durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Daher kommt ihr Ausnahmecharakter zu. (Rn.32) 3. Nach Nr. 47 NamÄndVwV kann dem Eigentümer sowie seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung die Führung „eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens“ gestattet werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch dem Eigentümer und seiner Familie von Außenstehenden dieser Name zugeordnet wird (hier abgelehnt).(Rn.34) In Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 483/16 Me - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig, aber - entgegen der Auffassung des - unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6/94 - juris Rn. 49 und Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 - juris Rn. 25 und vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 25) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Familiennamen des Klägers von „K ... ... “ in „K ... ... ... “ ändert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung sind im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ist in der Fassung vom 26. März 2021 anzuwenden (BGBl. I S. 738, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882). Nach §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG kann der Familienname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln. Dabei ist auch nach der Neufassung des Namensänderungsgesetzes weiterhin die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014, Bundesanzeiger AT v. 18. Februar 2014) zu berücksichtigen. Der „wichtige Grund“ i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Seine Anwendung ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - juris, Orientierungssatz a). Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, ist auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 - juris Rn. 26). Als Verwaltungsanweisung hat sie zwar keine Rechtsnormqualität. Jedoch ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; Bayrischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 12. April 2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Februar 2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18 und vom 28. November 1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juni 2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies bereits für die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt (Urteile vom 14. Dezember 1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und vom 31. August 1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16). Dieser Bedeutung der NamÄndVwV stehen auch die im März 2021 erfolgte Neufassung des Namensänderungsgesetzes und die Aufhebung des ursprünglich zu ihrem Erlass herangezogenen § 13 NamÄndG a. F. (vom 5. Januar 1938, RGBl. I, 1938, 9) mit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Namensänderungsgesetzes vom 26. März 2021 nicht entgegen. Der Wegfall des § 13 NamÄndG führt nicht automatisch auch zum Wegfall der untergesetzlichen Regelung, deren Fortgeltung zudem durch die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des NamÄndG bestätigt wird (NdsOVG, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 - juris, Rn. 30 f. m. w. N.). Grundsätzlich ist danach das Namensrecht durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Daher kommt ihr Ausnahmecharakter zu. Vom Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung geht auch Nr. 27 NamÄndVwV aus. Nach Nr. 28 NamÄndVwV darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nr. 29 NamÄndVwV) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nr. 29 NamÄndVwV) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nr. 30 NamÄndVwV). Gemäß Nr. 29 NamÄndVwV sind das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nr. 10-12 NamÄndVwV) in erster Linie aufgrund ihres eigenen Vorbringens festzustellen. Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nr. 34-50 NamÄndVwV) gewonnen werden. Unlautere Gründe, wie etwa die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind nicht schutzwürdig. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn der bestehende Name dem Namensträger nur nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). Nach Nr. 47 NamÄndVwV kann dem Eigentümer sowie seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung die Führung „eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens“ gestattet werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch dem Eigentümer und seiner Familie von Außenstehenden dieser Name zugeordnet wird. Das Auseinanderfallen von tatsächlichen und verwendeten Familiennamen kann unter Umständen eine erhebliche Belastung für den Betroffenen darstellen, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden (Hessischer VGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 UE 3311/88 - juris Rn. 27). 2. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe und nach der gebotenen Abwägung aller maßgeblichen Umstände besteht kein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung. Vielmehr fehlt es insbesondere bereits an einer Verbindung des vom Kläger begehrten Familiennamens mit dem von ihm bewohnten und unterhaltenen Schloss B ... in der Art und Weise, wie ein Familienname mit einem Hof oder Unternehmen verbunden ist. Die Verbindung zwischen dem Familiennamen „R ... ... “ und Schloss B ... liegt hier nicht in der unmittelbaren Bezeichnung des Schlosses mit dem Familiennamen; vielmehr ist das Schloss nach dem Ortsnamen „B ... “ benannt. Die Verbindung des Namens „R ... ... “ mit Schloss B ... ... kommt vielmehr feinsinniger über die Historie und dem Umstand zustande, dass über Jahrhunderte Träger des Namens auf dem Schloss gelebt und es als Gutsanlage bewirtschaftet haben. Vor allem aber besteht kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Namensänderung. Selbst wenn ein solches - ideelles - Interesse des Klägers trotz der bei der Gewährung von Adelsnamen gebotenen Zurückhaltung zu beachten wäre, würde es das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht überwiegen können. Wie dargelegt, ist dabei vom Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung auszugehen. Aus der Inkongruenz zwischen den Namen „K ... “ und „K ... ... ... ... “ entsteht dem Kläger keine erhebliche Belastung, wie sie in Nr. 47 NamÄndVwV vorausgesetzt wird. Vielmehr ergeben sich für ihn allenfalls Unannehmlichkeiten, die in der Gesamtwürdigung gegenüber dem öffentlichen Interesse vor allem an der Namenskontinuität letztlich zurückstehen müssen. Dabei ist von Bedeutung, dass nur ein insgesamt vergleichsweise beschränkter Kreis von speziell Interessierten und Ortskundigen überhaupt den Kläger mit dem Namen „v ... ... “ und der damit verbundenen Tradition verbindet und ihn in der von ihm geschilderten Weise mit dem Namen „v ... ... “ konfrontiert. Anders als bei einem Hof- oder Unternehmensnamen wird dieser Zusammenhang gerade nicht von der Allgemeinheit oder dem Rechtsverkehr schlechthin hergestellt. Vorliegend ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Kläger unter seinem bisherigen Namen ein Architektenbüro leitet und unter diesem Namen beruflich agiert und anerkannt ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit für das Schloss auch bei der ortskundigen Bevölkerung sowie regionalen Ansprechpartnern aus Verwaltung und Wirtschaft unter seinem bisherigen Namen bekannt ist, den er zudem seit 1982 führt. Die vom Kläger selbst als heutigem Haupteigentümer des Schlosses übernommene und gelebte Verantwortung und Leistung für den Wiederaufbau, Erhalt und Betrieb ist in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit also gerade auch mit seinem persönlichen Familiennamen „K ... ... “ verbunden. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Auswirkungen des Familiennamenrechtsänderungsgesetzes und der Altersgrenze für die Abschlusserklärung im konkreten Fall. Aus ihr ergibt sich keine - im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu korrigierende - unzumutbare Härte im Einzelfall. Sie gründet sich auf das Kriterium der Volljährigkeit und die darin zum Ausdruck kommende Selbständigkeit und betrifft zudem neben dem Kläger drei seiner Geschwister, für die eine Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kam. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil - hier der Kläger - die Kosten des Verfahrens. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten aufzuerlegen; dieser hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Änderung seines Familiennamens „K ... ... “ in „K ... “. Der Kläger wurde am 21. Oktober 1972 als Sohn der Eheleute ... ... K ... ... und ... K ..., geborene R ... ... ..., geboren. Als Geburtsname erhielt er den Namen „K ... “. Nachdem seine Mutter 1982 ihren Geburtsnamen „ ... ... ... “ dem Ehenamen angefügt hatte, wurde ihr Name im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung in „K ... “ abgeändert mit der Maßgabe der Erstreckung auf die minderjährigen Kinder. Der Kläger führt diesen Namen mit Wirkung vom 11. Oktober 1982. Seine Mutter nahm im Jahre 1995 ihren Geburtsnamen „R ... ... “ wieder an. Für vier ihrer Kinder - darunter der Kläger -, die zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig waren, kam eine Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Der Name eines zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruders des Klägers wurde per Anschlusserklärung in „R ... ... ... ... “ geändert. In der Familie (Vater, Mutter, fünf Kinder) werden seither drei Familiennamen geführt. Die Kinder des Klägers tragen den anders lautenden Namen ihrer Mutter. Seit dem Jahre 1779 sind verschiedene Mitglieder der Familie R ... ... ... (im weiteren Sinne) und Träger dieses Namens Besitzer des Schlosses B ... im gleichnamigen Ort, heute ein Ortsteil der Stadt R ... im Landkreis Hildburghausen, gewesen. Bis zur Übersiedelung in die Bundesrepublik im Jahre 1969 wurde das Schloss von Mitgliedern der Familie und Trägern des Namens „R ... ... “ auch bewohnt. Nach der Wiedervereinigung zog der Kläger nach Thüringen. Seit 2006 ist er Haupteigentümer von Schloss B ... ... und bewirtschaftet es auch. Seit 2013 hat er dort auch seinen Wohnsitz und betreibt ein Architekturbüro. Ein gemeinnütziger Förderverein unter dem Vorsitz der Mutter des Klägers widmet sich der Entwicklung der Schlossanlage. Am 9. September 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Änderung seines Namens in „K ... ... ... “. Den Antrag begründete er insbesondere damit, dass der Name „R ... ... “ mittlerweile in der achten Generation mit dem Schloss B ... verbunden sei. Durch seine Verpflichtungen als Eigentümer beim Wiederaufbau und Betrieb des Schlosses sei er in besonderer Weise auch mit dem Familiennamen „R ... ... ... “ verbunden. Im Zusammenhang mit dem Schloss würde er privat und in der Öffentlichkeit regelmäßig und ohne eigenes Zutun mit dem Namen K ... ... angesprochen. Er empfinde es als schweren Nachteil, nicht den vollständigen Namen K ... ... ... zu tragen. Im Rahmen einer Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags trug er erweiternd und vertiefend vor, dass er fortlaufend mit der Nutzung bzw. Nichtnutzbarkeit des Namensteils „v ... ... “ konfrontiert sei. Infolgedessen habe er über das für den Betrieb von Schloss B ... wichtigste Wirtschaftsgut, das kulturelle Erbe, nur eine eingeschränkte Kontrolle. Als Mitglied einer Familie, die zwar in verschiedenen Kombinationen, stets jedoch „R ... ... ... “ heiße, und zugleich Verantwortlicher für das Schloss der Familie dürfe er selbst diesen Namen nicht führen und könne die Verwendung im Zusammenhang mit dem Schloss nicht kontrollieren. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 lehnte der Beklagte die begehrte Namensänderung ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger ergänzend, dass sich mit dem zunehmenden Ausbau des Schlosses und einem Auftreten in der Öffentlichkeit die Probleme der Namensungleichheit verstärkt hätten. Darüber hinaus sei die Namensänderung eine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Weiterführung der Familientradition. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016, dem Kläger am 28. Oktober 2016 zugestellt, wurde sein Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wiederherstellung eines früheren Namens bzw. der Erhalt eines aussterbenden Namens generell nicht als wichtiger Grund im Sinne der Nr. 46, 48 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) anerkannt sei. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass der begehrte fehlende Namenszusatz für den Kläger ein schwerwiegendes Hindernis darstelle, jedenfalls liege keine unzumutbare Belastung vor. Eine kurze Internetrecherche zeige, dass der Kläger mit dem Schloss infolge jahrelanger organisierter Tätigkeit in dessen Umfeld in Verbindung gebracht werde. Weite Teile der ortskundigen Bevölkerung, aber auch regionale Ansprechpartner aus Verwaltung und Wirtschaft kennten und vertrauten auf seinen aktuellen Namen. Letztlich sei große Zurückhaltung bei der Namensänderung in Adelsnamen geboten. Diese setze eine enge soziale und tatsächlich gelebte Beziehung zum Träger des Adelsnamens voraus. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da die Mutter des Widerspruchsführers den Adelsnamen erst im Jahr 1995, also zu einem Zeitpunkt wieder angenommen habe, zu dem der Kläger weitgehend selbstständig gewesen sei. Am 24. November 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus hat er zur Begründung vorgetragen, dass die Verknüpfung des Schlosses B ... mit dem Namen R ... ... ... bereits an den über dem Eingangstor zum Schlosspark angebrachten Initialen ... für „v ... ... “ erkennbar sei. Er sei Erbe des Schlosses, wozu auch dessen Namenstradition gehöre. Somit trage er Verantwortung für die Pflege des kulturellen Erbes. Die Souveränität über den Namensbestandteil „v ... “ sei für die Bewirtschaftung des Schlosses und die damit verbundene Definitionshoheit über das kulturelle Erbe unabdingbar. Mit der „Haupteigentümerstellung“ des Schlosses B ... ..., das er wieder aufgebaut habe, sei er auch Repräsentant der Familie R ... ... ... ..., weshalb er auch nach außen mit diesem Namen auftreten möchte. Die Öffentlichkeit identifiziere den Kläger mit dem Namen „R ... ... ... “. Er werde privat und in der Öffentlichkeit als Repräsentant des Schlosses regelmäßig mit diesem Namen angesprochen. Häufig komme es zu Nachfragen zu seinem Namen, etwa bei Schlossführungen. Er sehe dann seine Legitimität infrage gestellt und sei zu langatmigen Erklärungen genötigt, die Zweifel nur teilweise zerstreuen könnten. Zudem habe er wenig Handhabe, wenn auf seinem Blog www.l ... ... .de schädigende Darstellungen in Bezug auf die Werte des Schlosses verbreitet würden. Insgesamt wirke sich die aufgezwungene Namensänderung nachteilig für ihn aus. Er dürfe nicht für die Entscheidung seiner Mutter bestraft werden, zumal auch der jüngste Bruder den Namen R ... ... habe annehmen dürfen. Auch die Mutter des Klägers habe ihren Geburtsnamen „R ... ... ... “ nach Art. 7 § 1 Familiennamensrechtsgesetz wieder angenommen. Weiterhin sei das Verwaltungsverfahren fehlerhaft verlaufen. Die Ausgangsbehörde habe den Antrag zuerst für begründet erachtet, sei dann aber von der Widerspruchsbehörde „auf Linie“ gebracht worden. Es könne davon gesprochen werden, dass der Beklagte gar keine Entscheidung getroffen, sondern die Entscheidung der „zweiten Instanz“ vorweggenommen habe. Der Kläger hat beantragt, der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Familiennamen des Klägers „K ... ... “ in „K ... ... ... “ zu ändern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Änderung des Nachnamens in „K ... ... “ im Alter von zehn Jahren habe dem Kläger seine namensrechtliche Identität mit diesem Namen finden lassen. Da der Kläger den aktuellen Namen bereits seit über 34 Jahren führe, würde die begehrte Namensänderung einer nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 123 GG verbotenen Verleihung eines Adelstitels gleichkommen. Dem nach Nr. 47 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014, Bundesanzeiger AT v. 18.2.2014) geforderten Zusammenhang mit dem Schloss werde bereits mit dem Namen „R ... “ genügt. Es sei unzutreffend, dass das Schloss mit dem Adelstitel verknüpft sei. Im Übrigen genüge zum Nachweis der Legitimation des Klägers eine Geburtsurkunde, ein Nachteil des Klägers sei nicht nachgewiesen. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe sehr wohl eine eigene Entscheidung getroffen. Jedenfalls habe die Widerspruchsbehörde die Fach- und Rechtsaufsicht über das Landratsamt. Mit Urteil vom 2. April 2019 hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Meiningen ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang habe einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen seien, und andererseits von den Grundsätzen der Namensführung, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen seien und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehörten. Das Namensrecht sei grundsätzlich durch das bürgerliche Recht umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, und habe Ausnahmecharakter. Die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen komme die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit einzubeziehen sei. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers stehe, komme eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn der bestehende Name dem Namensträger nur nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller sei oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübe. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Namensänderung. Ein wichtiger Grund ergebe sich daraus, dass er als Eigentümer und einziges Familienmitglied das Schloss B ... ... bewirtschafte. Das Schloss befinde sich seit 1779 im Besitz der Familie R ... ... und werde vom Kläger in auch für das Gericht nachvollziehbarer Weise als wesentliches kulturelles Erbe der Familie angesehen. Bei der Bestimmung des wichtigen Grundes sei nicht nur auf die Bedeutung der Namensänderung für den Durchschnittsbürger abzustellen, sondern seien die konkreten Umstände des Klägers zugrunde zu legen und auch dessen „gesellschaftliche Sphäre“ als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Die ideelle Verknüpfung des Klägers zu dem Schloss der Familie v ... ... sei ebenso nachvollziehbar wie der Wunsch des Klägers, den Namen des eigenen „Familiengeschlechts“ zu tragen, das über Generationen hinweg „im Zusammenhang mit dem Schloss gestanden“ habe. In Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung und der Entwicklung hin zur digitalen Verwaltung habe der Grundsatz der Namenskontinuität im konkreten Fall hinter dem Namensänderungsinteresse des Klägers zurückzutreten. Die Änderung des Familiennamens sei nicht mehr ein „solcher logistischer Aufwand“ „wie noch vor einigen Jahren bzw. Jahrzehnten“. Die - ausnahmsweise - Namensänderung zur Beseitigung von Ungerechtigkeit im Einzelfall sei auch deswegen angezeigt, weil der Kläger als einziges Familienmitglied, das sich um das wesentliche historisch-kulturelle Erbe der Familie kümmere, nicht den Familiennamen tragen dürfe, nur weil er im Zeitpunkt der Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 BGB die Altersgrenze „knapp überschritten“ habe. Der Namensänderung stehe auch nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gewährung von Adelsnamen Zurückhaltung geboten sei und im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt würden. Der Kläger habe sich nämlich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass er eine gesunde und enge Beziehung mit seiner Mutter mit dem Geburtsnamen und heute geführten Familiennamen „R ... ... “ pflege. Die Namensänderung laufe demzufolge nicht auf eine sogenannte Neuverteilung eines Adelstitels hinaus und beruhe auch nicht lediglich auf dem Wunsch, einen Adelstitel zu führen. Gegen das ihm am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2021, dem Beklagten am 22. Juni 2021 zugestellt, entsprochen hat. Mit am 23. Juli 2021 beim Thüringer Oberveraltungsgericht eingegangenen Schreiben begründet der Beklagte seine Berufung im Wesentlichen damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, weil dem Kläger keine schutzwürdigen privaten Interessen zur Seite stünden, die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwögen. Insbesondere bestehe kein schutzwürdiges Interesse nach Nr. 47 NamÄndVwV. Weder das Schloss B ... als der von ihm „bewirtschaftete Hof“, noch das vom Kläger betriebene Architekturunternehmen führten den Namen „K ... ... ... “. Außer dem subjektiven und insoweit nicht schutzwürdigen Empfinden des Klägers spreche nichts für eine untrennbare Verbindung des Namens „K ... ... ... “ oder „R ... ... ... “ mit Schloss B ... ... dergestalt, dass der Eigentümer des Schlosses von der Allgemeinheit stets als Träger dieses Namens wahrgenommen und angesprochen werde. Zudem finde Nr. 47 NamÄndVwV nur auf Höfe oder Unternehmen Anwendung, nicht auf Schlossanlagen. Eine Ausdehnung des Gedankens von Nr. 47 NamÄndVwV auf die Inhaber von Schlossanlagen stehe zudem Art. 109 Abs. 3 WRV entgegen. Weiterhin rügt der Beklagte die Einordnungen des Verwaltungsgerichts zur „besonderen gesellschaftlichen Sphäre des Klägers“ und die Vorstellung von Namen eines „Familiengeschlechts“. Zudem habe das Verwaltungsgericht unterlassen zu prüfen, ob von der bisherigen Namensführung überhaupt eine Belastung für den Kläger ausgehe, die ausnahmsweise eine Korrektur des bürgerlich-rechtlichen Namens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfordere. Irritationen etwa bei Schlossführungen träten nur in Teilbereichen des Lebens des Klägers auf und erreichten nicht ansatzweise das für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erforderliche Gewicht. Ideelle Vorstellungen des Namensträgers zu dem begehrten Namen seien bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung grundsätzlich unbeachtlich. Auch sei der Wunsch, dem historischen Erbe und der eigenen Familientradition gerecht zu werden, kein Belang, der für eine Namensänderung spreche. Die Verantwortlichkeit des Klägers für den Erhalt der Schlossanlage begründe kein schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung. Eine besondere Belastung für den Kläger ergebe sich auch nicht aus den Wirkungen des Familienrechtsänderungsgesetzes. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Rechtsbegriff der Namenskontinuität unzulässig auf das Interesse der Verwaltung an der Führung von Registern und gegebenenfalls darauf aufbauend noch auf entgegenstehende Sicherheitsinteressen des Staates verkürzt und die Ordnungsfunktion des Namens sowie die sicherheitspolitischen Interessen falsch bewertet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. April 2019 - 2 K 483/16 Me - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für die von ihm begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung vorliege. Sein schutzwürdiges Interesse bestehe insbesondere darin, eine Kongruenz zwischen dem in der Allgemeinheit bekannten, vielfach auf ihn bezogenen und bis ins 17. Jahrhundert zurückzuverfolgenden Familiennamen „R ... ... ... “ und seinem bisherigen Familiennamen herbeizuführen. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Namensänderung nach Nr. 47 NamÄndVwV vor. Keinesfalls solle die Namensänderung seinem persönlichen Prestige dienen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.