Beschluss
3 ZKO 65/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einsetzung eines Beauftragten gemäß § 122 Abs 1 ThürKO (juris: KomO TH 2003) führt zu zwei eigenständigen Rechtsbeziehungen: Zum einen entsteht durch die Beauftragung zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Beauftragten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art; zum anderen besteht das zwischen der betroffenen Gemeinde bzw. Landkreis und der Rechtsaufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich bestimmte Verhältnis.(Rn.6)
2. Die Körperschaft kann nur Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Rechtsaufsichtsbehörde geltend machen; in das mit dem Beauftragten bestehende Rechtsverhältnis ist sie nicht eingebunden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. November 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.067,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einsetzung eines Beauftragten gemäß § 122 Abs 1 ThürKO (juris: KomO TH 2003) führt zu zwei eigenständigen Rechtsbeziehungen: Zum einen entsteht durch die Beauftragung zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Beauftragten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art; zum anderen besteht das zwischen der betroffenen Gemeinde bzw. Landkreis und der Rechtsaufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich bestimmte Verhältnis.(Rn.6) 2. Die Körperschaft kann nur Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Rechtsaufsichtsbehörde geltend machen; in das mit dem Beauftragten bestehende Rechtsverhältnis ist sie nicht eingebunden.(Rn.6) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. November 2016 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.067,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 25. November 2016 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Kläger mit dem allein maßgeblichen und fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 3. Februar 2017 geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es dem Kläger nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwischen dem Beklagten und dem Beauftragten durch den auf Grundlage des § 122 Abs. 1 ThürKO erteilten Auftrag ein öffentliches-rechtliches Verhältnis besonderer Art begründet worden sei, das auch nicht der Ausschreibungspflicht unterliege. Dem Kläger komme eine Kontrolle der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses und der Erfüllung der einzelnen, jeweiligen Leistungspflichten in diesem Verhältnis nicht zu. Lediglich die Überprüfung, ob der gegenüber ihm geltend gemachte Kostenersatzanspruch überhöht sei, stehe ihm - dem Kläger - zu. Als geeigneter Maßstab komme insoweit die Höhe der Bezüge des durch die Beauftragung ersetzten Gemeindeorgans in Betracht, wobei die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und sächlichen Aufwendungen in den Blick zu nehmen seien. Eine Überhöhung der Kosten in dem hier streitgegenständlichen Abrechnungsmonat sei aber auch unter Berücksichtigung nachträglich getroffener Vereinbarungen bzw. auch zusätzlicher, durch den Anfall der Mehrwertsteuer entstehender Kosten nicht festzustellen. Mit seinem unter verschiedenen Gesichtspunkten dargelegten Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gemeinde oder dem Landkreis ein eigenes Recht zur Kontrolle der Beauftragung zustehen müsse, um einen Zustand der rechtlichen Schutzlosigkeit zu vermeiden, vermag der Kläger ernstliche Zweifel nicht zu erwecken. Ihm steht ein solches Prüfrecht nicht zu. Die Einsetzung eines Beauftragten gemäß § 122 Abs. 1 ThürKO führt zu zwei eigenständigen Rechtsbeziehungen. Zum einen entsteht durch die Beauftragung zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Beauftragten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art (BGH, Beschluss vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06 - juris), zum anderen besteht das zwischen der betroffenen Gemeinde bzw. Landkreis und der Rechtsaufsichtsbehörde von § 122 Abs. 1 ThürKO aufsichtsrechtlich bestimmte Verhältnis (vgl. zum Adressaten der Maßnahme Beschluss des Senats vom 14. Februar 2014 - 3 EO 80/14 - ThürVBl. 2014, 250-251). Daraus folgt, dass die Körperschaft nur Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Rechtsaufsichtsbehörde geltend machen kann, dazu zählen insbesondere Einwendungen in Bezug auf die Höhe des in § 122 Abs. 1 ThürKO geregelten Kostenersatzanspruches. In das mit dem Beauftragten bestehende Rechtsverhältnis ist sie nicht eingebunden. Sie kann sich insoweit nicht auf eigene Rechte berufen. Der allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Beauftragten bezogene Einwand, der Beklagte habe keinen Vertrag mit der Beratungs-GmbH des Beauftragten schließen dürfen und dieser diene auch nur dem Zweck, die Anrechnung auf bestehende Pensionsansprüche zu ersparen, kann demzufolge keine ernstlichen Zweifel begründen. Auch soweit der Kläger meint, sich zur Stützung seiner Auffassung auf die Grundsätze der Kostenerstattung für die Ersatzvornahme berufen zu können, geht dies fehl. Auch in diesen Fällen besteht zwischen dem Pflichtigen und dem Ersatzunternehmer weder ein öffentlich-rechtliches, noch ein privatrechtliches Verhältnis (Sadler/Tillmanns, VwVG-VwZG, 10. Auflage 2020, § 10 VwVG Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 2015 - 1 LC 171/14 - juris Rn. 27; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1995 - 4 L 137/93 - Rn. 58 juris). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Kostenhöhe stellt der Kläger im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht in Frage. 2. Eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der klägerische Vortrag ruft, wie festgestellt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils hervor, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheinen lassen. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag zur Schutzwürdigkeit der betroffenen Körperschaft und zur Überprüfbarkeit des Rechtsverhältnisses zum Beauftragten. Damit legt er indes tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nicht dar. 3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Der Kläger verfehlt bereits die Anforderung, eine konkrete Frage zu formulieren. Soweit der Kläger es als notwendig ansieht, „eindeutige und klare Regeln und Grenzen für die Anforderungen an die Auswahl und die Bestellung des Beauftragten zu formulieren“ ist dies bereits keine Rechtsfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt oder überhaupt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung zugänglich ist. Aber auch soweit der Vortrag des Klägers so zu verstehen ist, dass er als klärungsbedürftig ansieht, ob eine juristische Person mit einer Aufgabe nach § 122 ThürKO beauftragt werden oder Kosten für eine Beauftragung abrechnen kann, wird er den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Frage stellt sich insofern bereits nicht, als im vorliegenden Fall nicht eine juristische, sondern eine natürliche Person beauftragt worden ist. Zudem ist der Frage entgegenzuhalten, dass - wie dargelegt - der Körperschaft ein Prüfungsrecht im Rechtsverhältnis zwischen dem/der Beauftragten und der Rechtsaufsichtsbehörde nicht zukommt. Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob ein Ersatzanspruch gegen die Körperschaft auch dann besteht, wenn die Kostenlast auf die begleitende Beauftragung einer Beratungs-GmbH zurückgeht, gilt nichts anderes. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).