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Beschluss

3 EO 423/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2021:0319.3EO423.20.00
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Leitsätze
1. Die Auskunftspflicht gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO (juris: EUV 2016/679) geht dahin, einem Auskunftsverlangen vollständig, richtig und aktuell sowie nachvollziehbar zu entsprechen. Sowohl unter Vollständigkeitsgesichtspunkten, jedenfalls aber unter den Aspekten der Aktualität und Nachvollziehbarkeit kann die Datenschutzaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht hier nicht auf Dokumente und Unterlagen verwiesen werden, die im Laufe eines längeren Verwaltungs und anschließenden Gerichtsverfahrens zusammengetragen wurden, unterschiedliche Zustände zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder für unterschiedliche Zeiträume beschreiben und in denen Informationen nicht vollständig enthalten sind oder sich nur in Zusammenschau sukzessiv bereitgestellter Teilinformationen ergeben. Ein Auskunftsverlangen ist daher vollständig, richtig und aktuell - im jeweiligen zeitlichen Zusammenhang - zu beantworten und nachvollziehbar darzustellen.(Rn.40) 2. Das Verwaltungsgericht ist an das Ergebnis eines zivilgerichtlichen Verfahrens nur dann gebunden, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11/04 - juris).(Rn.46)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 - 3 E 1797/20 We - wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auskunftspflicht gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO (juris: EUV 2016/679) geht dahin, einem Auskunftsverlangen vollständig, richtig und aktuell sowie nachvollziehbar zu entsprechen. Sowohl unter Vollständigkeitsgesichtspunkten, jedenfalls aber unter den Aspekten der Aktualität und Nachvollziehbarkeit kann die Datenschutzaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht hier nicht auf Dokumente und Unterlagen verwiesen werden, die im Laufe eines längeren Verwaltungs und anschließenden Gerichtsverfahrens zusammengetragen wurden, unterschiedliche Zustände zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder für unterschiedliche Zeiträume beschreiben und in denen Informationen nicht vollständig enthalten sind oder sich nur in Zusammenschau sukzessiv bereitgestellter Teilinformationen ergeben. Ein Auskunftsverlangen ist daher vollständig, richtig und aktuell - im jeweiligen zeitlichen Zusammenhang - zu beantworten und nachvollziehbar darzustellen.(Rn.40) 2. Das Verwaltungsgericht ist an das Ergebnis eines zivilgerichtlichen Verfahrens nur dann gebunden, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11/04 - juris).(Rn.46) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 - 3 E 1797/20 We - wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung durch den Antragsgegner zur Beantwortung von Fragen zu zwei an einem ihr gehörigen Gebäude angebrachten (Video-)Kameras. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks in N..., OT O..., I.... Sie hat an dem Gebäude zwei Videokameras angebracht, mit denen sie Teile ihres Grundstücks überwachen kann. Mit Schreiben vom 28.11.2018, 12.07.2019 sowie 14.08.2019 wandte sich eine Bewohnerin des Nachbargrundstücks (im Folgenden: Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens) an den Antragsgegner und beschwerte sich darüber, dass Zugangsbereiche zu ihrem Haus und Garten von den Kameras der Antragstellerin aus überwacht würden. Der Antragsgegner verlangte daraufhin mit Schreiben vom 31.01.2019, 05.03 2019, 15.05.2019 sowie 25.10.2019 von der Antragstellerin Auskunft gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1-88; im Folgenden: EU-DSGVO) in der berichtigten Fassung vom 23.05.2018 (ABl. L 127 vom 23.05.2018, Seite 2-8) zum etwaigen, datenschutzrechtlich relevanten Betrieb einer Videoüberwachungsanlage und bat um schriftliche Bereitstellung von entsprechenden Informationen, insbesondere zu den Kameras. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 02.02.2019 und mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2019, 27.03.2019, 05.06.2019 und 28.10.2019 das Auskunftsverlangen zurück und trug insbesondere unter Verweis auf ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 8 O 472/18) zwischen ihr und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sowie die dieses Verfahren betreffende Gerichtsakte vor, dass die vom Antragsgegner begehrten Informationen sich aus der Aktenlage ergeben würden. Am 13.11.2019 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid. Unter Ziffern 1. und 2. wurde die Antragstellerin verpflichtet, Informationen bezüglich der beiden Kameras, welche an dem Gebäude „I... in ... N... OT O...“ angebracht worden sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bereitzustellen, wobei die Auskünfte den Zustand zum Zustellungszeitpunkt widerspiegeln sollten. Unter Ziffer 3. ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides an. Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 16.11.2019 zugestellten Bescheid am 06.12.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Az.: 1 K 1796/19 We bzw. 3 K 1796/19 We), über die bislang noch nicht entschieden wurde. Mit gleichem Schriftsatz hat sie zugleich um vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 3 E 1797/19 We) nachgesucht. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1. und 2. des Verpflichtungsbescheides des Antragsgegners vom 13.11.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat - ohne ausdrücklich einen Antrag gestellt zu haben - sinngemäß beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag abgelehnt. Auf Antrag des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 25. Juni 2020 eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses berichtigt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, dass zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen überwöge das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zunächst vom Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Der Verpflichtungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen gegenüber der Antragstellerin lägen vor. Das betreffende Auskunftsverlangen des Antragsgegners in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides finde seine Rechtsgrundlage in Art. 58 Abs. 1 lit. a) der EU-DSGVO. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO. Im vorliegenden Fall müsse der Antragsgegner auf die Eingabe der Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens vom 28.11.2018 und vom 12.07.2019 bzw. 14.08.2019 im angemessenen Umfang prüfen, ob im Rahmen einer von der Antragstellerin eingerichteten Kameraüberwachung - und sei diese auch nur auf ihr eigenes Grundstück gerichtet - Personen - insbesondere auch die Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens - von Videoaufnahmen erfasst würden und ob in diesem Zusammenhang eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Antragstellerin vorliege bzw. ob die Kameraüberwachung unter das sogenannte Haushaltsprivileg falle und daher das Datenschutzrecht nicht zur Anwendung komme. Entgegen ihrer Ansicht sei die Antragstellerin insoweit auch datenschutzrechtlich Verantwortliche i. S. von Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO. Das Auskunftsverlangen sei auch verhältnismäßig. Die betreffenden Fragen seien zur Klärung des Sachverhalts geeignet, erforderlich und auch im Hinblick auf die betroffenen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen und die datenschutzrechtliche Bedeutung der Angelegenheit angemessen. Vor diesem Hintergrund sei sodann auch das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegeben, das Interesse der Antragstellerin zunächst vom Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Gegen diesen ihr am 16.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22.06.2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Weimar eingelegt und mit Schriftsätzen vom 02. bzw. 08.07.2020 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Die Antragstellerin beruft sich zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt im Weiteren einen Verstoß gegen Verfahrensrecht, da das Verwaltungsgericht ihren umfangreichen erstinstanzlichen Vortrag insbesondere bezüglich der inhaltlich schon nicht verständlichen, darüber hinaus teilweise sinnlosen, vom Antragsgegner willkürlich schikanierend gewählten Fragen aus den Fragekatalogen nicht gehört und daher - ohne auch nur im Ansatz eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage vorgenommen zu haben - den Sachverhalt nicht vollständig erfasst habe. Namentlich ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) sei verletzt. Zudem seien ihre Grundrechte auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf ein faires Verfahren (Art. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) bzw. der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Im Übrigen führt sie zunächst aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits keine ausreichende schriftliche Begründung für die sofortige Vollziehung seitens des Antragsgegners vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit nicht mit der Frage der Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit der Vollziehung unter Berücksichtigung der Schwere und Tragweite des in Frage stehenden Eingriffs in die (Grund-)Rechte der Antragstellerin befasst, wiewohl es der streitgegenständliche Verpflichtungsbescheid der Antragsgegnerin diesbezüglich an jeglicher Darstellung fehlen lasse. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt und insbesondere die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verkannt. Dies gälte zum einen im Hinblick auf den Umstand, dass die Kameraüberwachung nicht den Regelungen der EU-DSGVO unterfalle und der Antragsgegner für die streitgegenständliche Kameraüberwachung auch nicht zuständig sei; was sich daraus ergäbe, dass bei einer Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO vorliege und eine solche daher zulässig sei, soweit diese nicht den öffentlichen Raum oder ein Nachbargrundstück mit einbeziehe. Insbesondere aus der gerichtlichen Protokollierung im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Erfurt ergäbe sich, dass es aufgrund der Ausrichtung der streitgegenständlichen Kameras im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, dass öffentliche Flächen, Nachbarn oder sonstige Betroffene erfasst würden oder den Eindruck dessen haben könnten. Erstrecke sich eine Videoüberwachung auf ein Grundstück eines Nachbarn, ohne eine öffentlich zugängliche Fläche zu betreffen, handele es sich im Übrigen um eine persönliche bzw. familiäre Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I 2017, 2097; im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I 2019, 1626), welche nicht zuletzt aufgrund des Haushaltsprivilegs nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) EU-DSGVO ebenfalls vom datenschutzrechtlichen Regelungsbereich mithin auch von der Kontrolle durch den Antragsgegner ausgenommen sei. Dies bestätige auch das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019 - C-708/18 -. Zum anderen gälte dies im Hinblick darauf, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht durch den vor dem Landgericht Erfurt abgeschlossenen Vergleich gebunden seien. Soweit die Beteiligten eines Zivilprozesses aufgrund der Rechtskraft eines zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleichs gebunden seien, seien auch die Gerichte aller Gerichtszweige gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bilde, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhänge, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses seien. Das Verwaltungsgericht habe ferner keine Ermessensentscheidung in eigener Zuständigkeit und aufgrund einer originären Abwägung aller für oder gegen die aufschiebende Wirkung sprechenden Gesichtspunkte getroffen, wie dies gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehen und erforderlich sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht - in Ermangelung jeder Begründung - bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überhaupt nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin formuliert keinen ausdrücklichen Antrag. Sie beantragt sinngemäß, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 - 3 E 1797/20 We - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners vom 13.11.2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Einzelnen zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und die Verwaltungsakte (1 Ordner) Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Es kann zunächst dahinstehen, ob der Antragstellerin für die Beschwerde zumindest teilweise das erforderliche Rechtschutzinteresse im Hinblick darauf fehlt, dass diese im Laufe des (Gerichts-)Verfahrens einen Teil der unter Ziffern 1. und 2. des streit-gegenständlichen Verpflichtungsbescheides verlangten Auskünfte erteilt hat, oder aber die Beschwerde bereits wegen fehlender ausdrücklicher Antragstellung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. hierzu: Thüringer OVG, Beschluss vom 15. März 2004 - 2 EO 893/03 - m. w. N.). Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Danach muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es müssen entscheidungserhebliche Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz erwarten lassen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26. November 2003 - 4 EO 627/02 - juris). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Gesetzgeber knüpfte bei der Neuregelung des Beschwerderechts 1996 mit den Voraussetzungen, dass die Beschwerdegründe "darzulegen" sind und sich der Beschwerdeführer mit der angefochten Entscheidung "auseinandersetzen" muss, erkennbar an das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung an. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist deshalb auch nach dem jetzt geltenden Recht für ein Auseinandersetzen mit der angefochtenen Entscheidung regelmäßig erforderlich, dass die Beschwerdeschrift der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Sach- und / oder Rechtslage substantiiert widerspricht. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883; BayVGH vom 22.8.2002 Az. 1 CS 02.1547). Danach muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für nicht tragfähig und unrichtig hält. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn lediglich etwa eine tragende Erwägung oder pauschal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unrichtig bezeichnet oder als nicht nachvollziehbar behauptet wird, oder wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und darzutun, dass und weshalb anders zu entscheiden gewesen wäre. Der Rechtsmittelführer muss insbesondere darlegen, welche konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art er mit seiner Rüge angreifen will. Nur die in diesem Sinne dargelegten Gründe hat das Oberverwaltungsgericht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diesen Anforderungen wird die Antragstellerin mit ihrer maßgeblichen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Begründung vom 02.07.2020 bzw. 08.07.2020 nicht gerecht. 1. Dies gilt zunächst ohne weiteres insoweit, als sie Bezug nimmt auf ihre, mit Antragsschriftsatz vom 22.06.2020 vorgelegte vorläufige Begründung, die im Wesentlichen ihre weitgehend unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen bzw. nicht schlüssigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine substantiierte Auseinandersetzung mit den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung vermissen lässt. Damit tritt sie dem Verwaltungsgericht nicht in der geforderten qualifizierten Art entgegen. 2. Im Weiteren gilt dies jedoch insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sie in der maßgeblichen Beschwerdebegründung behauptet, dass der Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 5. Juni 2006 ein schwerer Verfahrensfehler, namentlich ein Verstoß gegen die Grundsätze einer fairen Verfahrensführung bzw. insbesondere auch eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht zu Grunde liege. a) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das gilt namentlich für einen - hier behaupteten - erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren "geheilt" wird. b) Unabhängig davon überzeugt der Vortrag aber auch der Sache nach nicht. Er bietet keine substanziellen Anhaltspunkte für die Annahme, der Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid durch das Verwaltungsgericht liege ein schwerer Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen die Grundsätze einer fairen Verfahrensführung zu Grunde. Insbesondere liegen danach auch keinerlei Anhaltspunkte für einen erstinstanzlichen Gehörsverstoß vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 - und vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - beide zitiert nach juris). Gemessen an diesen Anforderungen zeigen die Darlegungen der Antragstellerin keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auf. Die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung gibt vielmehr - in der gebotenen Kürze und fokussiert auf die, der rechtlichen Bewertung und der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde liegenden, relevanten Sachverhaltsaspekte - die maßgeblichen Tatsachengrundlagen und die entsprechenden Inhalte der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners wieder. Auch jenseits dessen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragstellerin nicht vollständig berücksichtigt hat. Die Antragstellerin verkennt insbesondere, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung sowohl mit der Frage der Installation und Ausrichtung der Kameras, den technischen Möglichkeiten des Kameraeinsatzes und der Aufzeichnung, Speicherung sowie Verwendung betreffender Daten, als auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten der von ihr behaupteten ausschließlich das eigene Grundstück betreffenden Überwachung auseinandergesetzt hat. Dabei hat es auf das Vorbringen aller Beteiligten - insbesondere auch das der Antragstellerin - im Gerichts- und vorausgehenden Verwaltungsverfahren, als auch auf Erkenntnisse aus dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Erfurt - 8 O 472/18 - (Protokolle, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Erfurt, 8. Zivilkammer, am Freitag, dem 15.06.2018 in ... N..., I... und ... sowie aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Erfurt, 8. Zivilkammer, am Montag, dem 12.11.2018) und aus dem Termin zur Vor-Ort-Kontrolle des Antragsgegners (Kontrollvermerk vom 19.09.2019, Az. 872-75/2018.32) rekurriert und auch die insoweit vorgelegten Fotos, Lagepläne, Skizzen und Kameraaufnahmen berücksichtigt. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Antragstellerin im Kern gegen die Wertung der vom Gericht ermittelten Tatsachen. Dies führt aber nicht auf einen Verfahrensmangel. 3. Mit der Beschwerdebegründung werden substantiiert keine Gründe vorgetragen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen und daher eine andere Beurteilung der Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz erwarten lassen. a) Schon im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lassen die Ausführungen im Beschwerdevorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der diesbezüglichen Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts erkennen. Es gelingt der Antragstellerin nicht, schlüssig und nachvollziehbar zu belegen, dass diese fehlerhaft sein könnte. Entgegen ihrer Behauptung fehlt es der schriftlichen Begründung des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheids nicht an jeglicher bzw. nicht an einer ausreichenden Darstellung des besonderen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. und 2. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Begründung auch eingegangen. Es stellt insoweit ausdrücklich fest, dass sie die für die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgebenden Überlegungen erkennen lasse und die Gründe für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht nur pauschal oder floskelhaft, sondern nachvollziehbar und auf den konkreten Einzelfall bezogen darlege. Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die in der Begründung zu Ziffer 3. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheids für das besondere Interesse am Sofortvollzug aufgeführten und für den vorliegenden Einzelfall konkretisierten Gründe der Gewährleistung einer effektiven Datenschutzaufsicht sowie der Gefahr einer Perpetuierung rechtswidriger, datenschutzrechtlich relevanter Verarbeitungsvorgänge und macht sich diese zu eigen. Demgegenüber lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen, woran in formeller Hinsicht die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. und 2. ermangeln soll. Soweit sie behauptet, dass eine Befassung mit der Frage der Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit der Vollziehung „überhaupt“ nicht stattgefunden habe, nimmt dies die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die in Bezug genommene Begründung des Antragsgegners - wie vorstehend aufgezeigt - nicht zur Kenntnis. b) Auch die weiteren Angriffe der Antragstellerin gegen das Ergebnis der Interessenabwägung, welche das Verwaltungsgericht in Ansehung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. und 2. vorgenommen hat, legen nicht dar, dass dieses rechtsfehlerhaft ist. Sie verkennt insoweit bereits im Ansatz die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. aa) Das Verwaltungsgericht geht im Rahmen seiner Interessensabwägung zunächst davon aus, dass die Regelungen des streitgegenständlichen Verpflichtungs-bescheides evident rechtmäßig sind und hat insoweit - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt. So führt das Verwaltungsgericht in formeller Hinsicht - zu Recht - aus, dass der Antragsgegner als nach Art. 55 Abs. 1 EU-DSGVO i. V. m. § 11 Abs. 1 ThürDSG zuständige Aufsichtsbehörde aufgrund Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO zum Erlass des in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides niedergelegten Auskunftsverlangens ermächtigt gewesen ist. Weiterhin legt es dar, dass die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 ThürVwVfG angehört worden ist und damit auch der Anhörungspflicht, welche sich aus den entsprechenden europarechtlichen Vorschriften des Art. 58 Abs. 4 EU-DSGVO i. V. m. Art. 41 Abs. 1 und 2 lit. a) und c) EU-GRCh ergibt, genügt wurde. Weiterhin legt das Verwaltungsgericht - rechtsfehlerfrei - dar, dass die Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind, da sie grundsätzlich der Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners dienen und im Übrigen auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Verwaltungsgericht setzt sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - dabei mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insbesondere kann es sich für seine Rechtsauffassung auch auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen; keinesfalls steht diese dem Entscheidungsergebnis entgegen. Vor dem Hintergrund der Eingabe der Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens vom 28.11.2018 und - erweiternd - vom 12.07.2019 geht das Verwaltungsgericht - indem es die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Einzelnen anführt - davon aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Eingabe um eine Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO handelt und der Antragsgegner als eingerichtete und betroffene Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 4 Nr. 21 und 22 EU-DSGVO) daher die Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen muss, um insbesondere einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens als möglicherweise betroffene Person (vgl. Art. 5 i. V. m. Art. 4 Nr. 1, 2 und 7 EU-DGSVO) ausschließen oder aber feststellen zu können, dass bereits der sachliche Anwendungsbereich der EU-DSGVO nicht gegeben ist, weil die Voraussetzungen des sogenannten Haushaltsprivilegs gemäß Art. 2 lit. c) EU-DSGVO vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage für das konkrete Auskunftsverlangen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides sieht das Verwaltungsgericht im Weiteren - zu Recht - in Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO. Damit, als maßgebliche Voraussetzung für - ggf. weitergehende - Maßnahmen einer Datenschutz-aufsichtsbehörde, zunächst die vollständige Sachverhaltserfassung gewährleistet ist, ergibt sich danach im vorliegenden Fall die Befugnis des Antragsgegners, insbesondere den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO - also hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, die Antragstellerin - anzuweisen, ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem korrespondiert die - allenfalls aufgrund Art. 58 Abs. 4 EU-DSGVO durch ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG eingeschränkte - Auskunftsplicht des Anweisungsadressaten, die Informationen vollständig, richtig und aktuell sowie nachvollziehbar bereitzustellen (vgl. zum Ganzen: Kugelmann / Buchmann in Heidelberger Kommentar DS-GVO / BDSG, Kapitel VI, Abschnitt 2, Art. 58 Rn. 52 ff.). Vor dem Hintergrund des auch im Regelungsbereich der EU-DSGVO grundsätzlich Geltung beanspruchenden Gebotes zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. Erwägungsgrund 129 Satz 5 EU-DSGVO) und der im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 57 Abs. 1 lit. f) und Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO, die im Besonderen auf das Verhältnismäßigkeitsgebot rekurrieren, indem einerseits der Gegenstand der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen ist und andererseits indem die entsprechende Untersuchungsbefugnis nur insoweit zu einer Anweisung etwa - wie hier - an den Verantwortlichen zur Bereitstellung von allen Informationen ermächtigt, die „für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind“, hat das Verwaltungsgericht - wiederum unter Bezugnahme auf die entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Aspekte - dargelegt, dass das in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides enthaltene Auskunftsverlangen insgesamt und in seinen einzelnen Fragen und Anforderungen für die Aufklärung des hier in Rede stehenden Sachverhalts geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die von der Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Einwände setzen sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder hinreichend auseinander, noch führen sie auf Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. (1) Der betreffende Vortrag der Antragstellerin wiederholt im Wesentlichen nur Vorbringen das erstinstanzlich bereits vorgetragen wurde und das unsubstantiiert, unschlüssig und zum Teil widersprüchlich ist und in wesentlichen Teilen von Behauptungen geprägt ist, die weder auf relevante bzw. entgegenstehende Tatsachen, noch auf entsprechende rechtliche Gesichtspunkte führen. (2) Die Argumentation der Antragstellerin wonach der Anwendungsbereich der EU-DSGVO von vorneherein nicht eröffnet sei bzw. eine rechtmäßige Datenverarbeitung i. S. des Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO vorliege, da insbesondere nur ihr eigenes Grundstück videoüberwacht und sonstige Betroffene nicht erfasst würden und dies etwa durch die gerichtliche Protokollierung vor dem Landgericht Erfurt festgestellt sei, geht - wie sich unschwer auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnehmen lässt - in mehrfacher Hinsicht fehl. Die Behauptung der Antragstellerin - ihre Richtigkeit unterstellt -, dass lediglich das eigene Grundstück von der Videoüberwachung durch die streitgegenständlichen Kameras betroffen sei, mag - bei formaler Betrachtung unter Zugrundelegung der Eigentumsverhältnisse und Lage (Grundstücksgrenzen) der betreffenden Grundstücke - den Tatsachen entsprechen, lässt jedoch außer Acht, dass der Zugang zum Haus- und Garteneingang des den Wohnzwecken der Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens dienenden Nachbargebäudes und -grundstücks (Gemarkung O..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche I...) nur über eine mit einem Wegerecht gesicherte Fläche des - dienenden - Grundstücks der Antragstellerin (Gemarkung O..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche I...) zugänglich ist, so dass damit allein keineswegs festgestellt und ausgeschlossen ist, dass Personen, welche zum Haus- bzw. Garteneingang des auf dem - herrschenden - Grundstück befindlichen Wohngebäudes und Gartens gelangen wollen, von der Videoüberwachung nicht betroffen sein können. Auch aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang vorgelegten Fotos, Kameraaufnahmen, Bildern, Skizzen und sonstigen Dokumenten ergibt sich solches nicht. Die Fotos geben nur Auskunft über die örtlichen Verhältnisse und die Installationspunkte der streitgegenständlichen Kameras am Gebäude der Antragstellerin. Ohne detaillierte Kenntnisse zu den technischen Funktionspotentialen der Kameras und der Art und Weise ihrer konkreten und aktuellen Einstellung und Nutzung (inkl. eventueller Anwendungssoftware) ist nicht feststellbar, ob der Zugang zum Haus- und Garteneingang im Aufnahmebereich der Kameras liegt. Im Gegenteil, die unter dem Datum vom 26.11.2016 zu den Akten gereichte Kameraaufnahme (Blatt 4R der Behördenakte) zeigt eindeutig, dass zumindest der Garteneingang von der Aufnahme erfasst ist. Die lediglich ausschnittsweise vorliegende Kameraaufnahme (Anlage Z 2 zum (Vergleichs-)Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Erfurt, 8. Zivilkammer, am Montag, dem 12.11.2018 zum Verfahren - 8 O 472/18 -) schließt - insbesondere nach der, aufgrund der sonstigen vorliegenden Fotos und Skizzen bekannten, Lage und Zuordnung der Grundstücke, Gebäude und Zuwegungen im fraglichen Bereich -, die Möglichkeit nicht aus, dass das Vollbild der Kameraaufnahme belegt, dass die betreffende Kameraeinstellung auch die Überwachung des Haus- und Garteneingangs des Nachbargebäudes umfasst. Schließlich ergeben sich - entgegen den Behauptungen der Antragstellerin - eindeutige Feststellungen zu den Kamerainstallationen bzw. -einstellungen und damit zu der Frage des tatsächlichen Überwachungs-bereiches weder aus den Protokollen des Landgerichts Erfurt im Verfahren - 8 O 472/18 - noch aus dem Kontrollvermerk des Antragsgegners vom 19.09.2019. Im Übrigen ergibt sich aus dem zivilgerichtlichen Vergleich - entgegen den entsprechenden Behauptungen der Antragstellerin - auch keine Bindungswirkung, die die Datenschutzaufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht zu beachten hatte. Das Verwaltungsgericht wäre - worauf auch der Antragsgegner und sogar die Antragstellerin zu Recht hinweisen - an das Ergebnis eines zivilgerichtlichen Verfahrens nur dann gebunden, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11/04 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da weder der Antragsgegner noch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Partei des hier fraglichen zivilgerichtlichen Verfahrens und Vergleichs waren. (3) Schlussendlich führt auch die Behauptung der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner sich die Informationen, welche er mit den Fragen und Anforderungen des Auskunftsverlangens in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides bereitgestellt haben wollte, aus den Verwaltungsvorgängen und den Einlassungen der Antragstellerin im Zuge des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens erschließen könne, da diese dort enthalten seien, nicht auf Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre. Wie bereits aufgezeigt geht die Auskunftspflicht der Antragstellerin dahin, dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners vollständig, richtig und aktuell sowie nachvollziehbar zu entsprechen. Sowohl unter Vollständigkeitsgesichtspunkten, jedenfalls aber unter den Aspekten der Aktualität und Nachvollziehbarkeit kann der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hier nicht auf Dokumente und Unterlagen verwiesen werden, die im Laufe eines längeren Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens zusammengetragen wurden, unterschiedliche Zustände zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder für unterschiedliche Zeiträume beschreiben und Informationen nicht vollständig enthalten sind oder sich nur in Zusammenschau sukzessiv bereitgestellter Teilinformationen ergeben. Ein Auskunftsverlangen ist daher vollständig, richtig und aktuell - im jeweiligen zeitlichen Zusammenhang - zu beantworten und nachvollziehbar darzustellen. Insoweit ist die bisherige Art und Weise, in der die Antragstellerin dem Antragsgegner Informationen bereitstellen will, offenkundig und rechtserheblich defizitär. bb) Die Antragstellerin greift auch nicht die von der ersten Instanz im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung in substantiierter Weise an. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegebene Interessenabwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels orientiert und die insofern inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheides bejaht, was ggf. bereits für sich genommen die Antragsabweisung rechtfertigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 EO 1494/04 -, vom 6. Dezember 2006 - 2 EO 916/04 - und vom 14. Juli 2009 - 2 EO 268/09 -). Hierauf geht die Antragstellerin nicht durchgreifend ein. In der Beschwerdebegründung stellt sie weder - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids substantiiert in Frage, noch legt sie dar, aus welchen besonderen Gründen das Suspensivinteresse auch bei der Rechtmäßigkeit des Bescheids hätte überwiegen müssen. Ihr Beschwerdevorbringen beschränkt sich - totum pro parte - vielmehr auf die Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen sowie darauf, die Wertung der vom Gericht ermittelten Tatsachen und (grund-)rechtlichen Abwägungsgesichtspunkte zu beanstanden und die Unrichtigkeit seiner Entscheidung zu behaupten. Insoweit als die Antragstellerin in diesem Zusammenhang - ausschließlich - auf die Art und Bedeutung ihrer betroffenen (Grund-)Rechte abhebt, verkennt sie die entgegenstehenden Rechtspositionen, auf die sich das Verwaltungsgericht ersichtlich bezieht und denen es im vorliegenden Fall die maßgebliche Bedeutung zumisst. Die vom Antragsgegner im Bescheid angeführten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen datenschutzrechtlichen Belange und die bezeichnete, durch Art. 58 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO statuierte, Auskunftspflicht stehen nämlich offenkundig im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schutzzwecke der EU-DSGVO und dienen daher - neben dem Schutz der diesbezüglichen öffentlichen Interessen - ersichtlich der Gewährleistung des (Grund-)Rechts der Beschwerdeführerin des Verwaltungsverfahrens auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Maßgeblich ist insoweit, dass die EU-DSGVO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 EU-DSGVO) schützt. Sie konkretisiert das von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jeder Person garantierte (Grund-)Recht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EU-GRCh) sowie die garantierten Grundprinzipien des Datenschutzes (vgl. Art. 8 Abs. 2 EU-GRCh) als auch die gewährleistete institutionelle Seite des Datenschutz-Grundrechts (vgl. Art. 8 Abs. 3 EU-GRCh). Sie realisiert insoweit einen Auftrag (vgl. Art. 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. Fassung des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG C 115 vom 9.5.2008, Seite 47) zuletzt - mit Wirkung vom 01.07.2013 - geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012; im Folgenden: AEUV) zum objektiven Schutz gegen Eingriffe sowohl von staatlicher wie von privater Seite. Damit geht die Antragstellerin jedoch weder auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, noch zeigt sie deren Fehlerhaftigkeit auf. Insgesamt führt ihr Vortrag nicht auf substantiierte Gründe, die eine andere Beurteilung der Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz erwarten lassen. c) Schließlich führt auch der Angriff der Antragstellerin gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheid angedrohten Zwangsgeldes nicht auf eine Fehlerhaftigkeit. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten, ist nicht substantiiert dargetan, inwieweit das angedrohte Zwangsgeld „schikanierend übersetzt“ sein soll. Auch die Behauptung, wonach ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert unterlegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Da vorliegend der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des nach § 52 Abs. 2 GKG angenommenen Streitwertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).