Beschluss
3 EO 163/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2021:0319.3EO163.21.00
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Leitsätze
Allein der Umstand, dass ein Jäger seine - nicht existenzsichernde - jagdliche Tätigkeit wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahren längere Zeit nicht ausüben können wird, vermag eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu begründen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Februar 2021 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Umstand, dass ein Jäger seine - nicht existenzsichernde - jagdliche Tätigkeit wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahren längere Zeit nicht ausüben können wird, vermag eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu begründen.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Februar 2021 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der der Antragsteller sein Begehren, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen Jagdschein zu erteilen, weiterverfolgt, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das für den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Rsp. des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es bereits am Anordnungsgrund fehle. Im Falle der - hier begehrten - Vorwegnahme der Hauptsache komme eine einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte drohe, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Dass ihm eine derartige Verletzung seiner Grundrechte drohe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller wiederholt und vertieft vielmehr seinen erstinstanzlichen Vortrag, nach dem es ihm unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar sei, mit der Wiederaufnahme seiner Jagdausübung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Von einer lediglich marginalen Verletzung seiner von Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Jagdausübungsberechtigung könne angesichts auch der bisherigen Verfahrensdauer nicht die Rede sein. Damit vermag er bereits im Ansatz die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Er hat weder die Grundannahmen des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen des Anordnungsgrundes angegriffen, noch hat er Gründe dargelegt, aus denen unter Beachtung dieser Maßgaben ein Anordnungsgrund folgen könnte. Allein der Umstand, dass ein Jäger seine jagdliche Tätigkeit wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht mehr ausüben können wird, vermag eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu begründen (BayVGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 21 CE 17.2547 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 16 B 742/13 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind wesentliche Nachteile, die für den Antragsteller, der die Jagt nicht aus existenzsichernden beruflichen Gründen ausübt, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich vom Antragsteller zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist abzuändern. Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat an der Empfehlung des Streitwertkataloges und bemisst das Interesse des Antragstellers an der Erteilung des Jagdscheines gemäß § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG mit 8.000 € (Ziff. 20.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp / Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anhang § 164 Rdn. 14). Da der Antragsteller hier aber eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, ist der Betrag nicht zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).