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Beschluss

3 EN 63/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob eine Befugnis zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO setzt regelmäßig eine Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus (vgl. nur OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 B 560/09 - juris Rn. 12).(Rn.9) 2. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fahrschulen und der Untersagung der praktischen Fahrschulausbildung, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 - 3 EN 21/21 - juris).(Rn.10) (Rn.3) 3. Die Untersagung der praktischen Fahrschulausbildung im Allgemeinen und die Ermöglichung einer solchen im Rahmen des Erwerbs einer Fahrerlaubnis als notwendiger Teil einer Berufsausbildung kann sachlich gerechtfertigt sein.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Befugnis zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO setzt regelmäßig eine Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus (vgl. nur OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 B 560/09 - juris Rn. 12).(Rn.9) 2. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fahrschulen und der Untersagung der praktischen Fahrschulausbildung, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 - 3 EN 21/21 - juris).(Rn.10) (Rn.3) 3. Die Untersagung der praktischen Fahrschulausbildung im Allgemeinen und die Ermöglichung einer solchen im Rahmen des Erwerbs einer Fahrerlaubnis als notwendiger Teil einer Berufsausbildung kann sachlich gerechtfertigt sein.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt unter Abänderung des Beschlusses vom 2. Februar 2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach Fahrschulen für die praktische Führerscheinausbildung für PKW zu schließen sind. Der Antragsteller, der mit 7 Mitarbeitern und 9 auf ihn zugelassenen Fahrzeugen in Jena eine Fahrschule betreibt, hat ursprünglich mit Antrag vom 15. Januar 2021 zuletzt in dem Verfahren mit dem Az. 3 EN 21/21 beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 6 Abs. 2 Nr. 14 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 (ThürGVBl. S. 631) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2021 für Fahrschulen hinsichtlich der praktischen Führerscheinausbildung für PKW außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 abgelehnt. Der Antragsteller macht nunmehr mit Schreiben vom 3. Februar 2021 geltend, dass er erfahren habe, dass aufgrund der Ausnahmeregelung des § 9b Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO praktischer Fahrunterricht auf LKW und vorgelagert auch auf PKW, soweit der PKW-Führerschein als Voraussetzung für den LKW-Führerschein noch nicht erworben worden sei, im Rahmen der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer mit IHK-Abschlussprüfung weiter durchgeführt würden. Er meint, dass unter Pandemie-Gesichtspunkten sich die ungleiche Behandlung identischer Tätigkeiten je nachdem, ob sie im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung oder außerhalb solcher ausgeübt werde, nicht erschließe. In einem Fall werde die Fortführung der beruflichen Fort- und Weiterbildung gewährleistet, im anderen Fall seiner Berufsausübung nicht. Er beantragt sinngemäß analog § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2021 wie im Verfahren Az. 3 EN 21/21 beantragt zu entscheiden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2021 im Verfahren Az. 3 EN 21/21 hat keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob und inwieweit der Antrag zulässig ist. Zwar wird eine solche Abänderungsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO in der Rechtsprechung bejaht. Dies setzt jedoch regelmäßig eine Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus (vgl. nur OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 B 560/09 - juris Rn. 12; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.Lfg., St.d.B. 07/2020, § 47 Rn. 186). Ob eine solche Änderung allein in der Erkenntniserweiterung des Antragstellers begründet sein kann, ist äußerst zweifelhaft; jedenfalls haben sich weder die tatsächlichen, noch die rechtlichen Umstände gegenüber dem Zeitpunkt sowohl seiner ursprünglichen Antragstellung als auch des Beschlusses des Senats verändert. Ungeachtet dessen, ist aber auf jeden Fall der Antrag unbegründet. Der Senat nimmt vollumfänglich zur Begründung auf seinen Beschluss vom 2. Februar 2021 in dem Verfahren Az. 3 EN 21/21 Bezug. Der weitere Vortrag des Antragstellers gibt keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern. Mit seinem Vortrag zielt der Antragsteller darauf, die Erwägungen des Senats im Rahmen der Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG (Bl. 17 ff. des Beschlussumdrucks) in Frage zu stellen. Dies verkennt bereits, wie der Senat grundhaft ausgeführt hat, dass es schon zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Bereichen der Wirtschaft, in denen weiterhin wirtschaftliche Betätigung möglich ist, überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris). Allein ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, eröffnet dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes (wie die Erweiterung der bestehenden Regelung) gebieten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris) - erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließt vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls auch für weitere, bislang geöffnete Bereiche des Wirtschaftslebens einzuführen. Darüber hinaus spricht durchaus einiges für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Der Antragsteller verkennt bereits grundlegend, dass - anders als er meint - die von ihm angeführte Regelung des § 9b Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nicht auf eine Privilegierung von Fahrschulen zielt, die im Rahmen der in der Regelung angesprochenen Berufsausbildung tätig sind, sondern ausschließlich darauf, dass im Interesse der Berufsauszubildenden deren den Führerscheinerwerb voraussetzender förmlicher Berufsabschluss sichergestellt ist. Darin findet auch die Differenzierung zu dem Fahrschulbetrieb, der nicht solchen Zwecken dient, ersichtlich seine sachliche Rechtfertigung. Es ist nicht anzufechten, dass der Antragsgegner in Abwägung mit infektionsschutzrechtlichen Belangen, diesen - nach grober Abschätzung - zahlenmäßig nicht überragenden Bereich von Fahrschülern ausnimmt. Jedenfalls ist eine Willkürentscheidung hierin nicht zu erkennen. Der Antragsteller unterlässt es ferner, auch nur ansatzweise zu erörtern, ob und inwieweit im Übrigen die den Beschluss des Senats entscheidungserheblich tragende Folgenabwägung in Frage zu stellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Auch insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 im Verfahren Az. 3 EN 21/21 Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).