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Beschluss

3 EO 857/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es besteht keine Pflicht des Gerichts - zumal bei unanfechtbaren Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung -, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 3 EO 770/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine Pflicht des Gerichts - zumal bei unanfechtbaren Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung -, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 3 EO 770/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin, über die der Berichterstatter entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter erging, ist zulässig, aber unbegründet und deshalb gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Auf Grundlage der Darlegungen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zu allem: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 4 ZO 1248/05 –, juris Rn. 2 ff. m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Die Unrichtigkeit der einer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann deshalb mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Gemessen an diesen Anforderungen zeigen die Darlegungen der Antragstellerin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Senat ihr Beschwerdevorbringen im wesentlichen Punkten übergangen habe, weil eine nähere Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag fehle. Dieses Vorbringen verkennt aber, dass - zumal bei unanfechtbaren Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung - keine Pflicht der Gerichte besteht, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Berichterstatter hat die Argumente des Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis genommen. Dass und aus welchen Gründen es gleichwohl der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten zu belasten, ist in dem angegriffenen Beschluss in einer den Maßstäben des § 161 Abs. 2 VwGO entsprechenden Art und Weise begründet worden. Der Senat hat dabei - neben der Äußerung zu im Verfahren von der Antragstellerin geäußerten epidemiologischen Bedenken - umfassend auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen und sich diese im summarischen Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Quarantäne-Anordnung vertieft befasst, insbesondere zur maßgeblichen Rechtsgrundlage, zum begründeten Ansteckungsverdacht hinsichtlich der Antragstellerin, zur Bewertung des Infektionsrisikos, zur Einstufung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I, zur Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin dies rechtlich anders bewertet, begründet nicht - wie oben ausgeführt - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit die Entscheidung nicht auf einzelne Vorhaltungen der Antragstellerin einging, begründen diese ersichtlich keine rechtlich durchgreifenden Zweifel (vgl. zur Rüge fehlender Anhörung nur § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Verfahren eine Festgebühr zu erheben ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).