Beschluss
3 EO 633/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Herausgabe von Formblättern für Unterstützerunterschriften zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 ThürLWG (juris: WahlG TH) ist eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 50 ThürLWG (juris: WahlG TH).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herausgabe von Formblättern für Unterstützerunterschriften zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 ThürLWG (juris: WahlG TH) ist eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 50 ThürLWG (juris: WahlG TH).(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren mit dem Ziel, den Antragsgegner zu 1), hilfsweise den Antragsgegner zu 2) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verpflichten, ihr das amtliche Formblatt „Unterstützungsunterschrift (Landesliste)“ (Anlage 18 zu § 37 Abs. 3 ThürLWO) zur Verwendung zu übermitteln, weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Der Antrag nach § 123 VwGO ist - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht erkannt - nicht statthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach § 50 ThürLWG nur mit den Rechtsbehelfen, die im Thüringer Landeswahlgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren (Art. 49 Abs. 3, 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf) angefochten werden. Dies schließt einen weitergehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz grundsätzlich aus. Die begehrte Herausgabe der Unterschriftenformulare in Vorbereitung einer bislang ausschließlich im politischen Bereich beabsichtigten vorzeitigen Auflösung des Thüringer Landtags im Jahr 2021 stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine derartige - auf eine bestimmte Wahl bezogene - Maßnahme dar. Auch nach der insoweit gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 49 BWahlG gilt, dass die Ausgabe oder Nichtausgabe der Unterschriftenformulare zur Bewerberlistenunterstützung zu den, in Durchführung normativer Wahlbestimmungen ergangenen und nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört (Schreiber, Bundeswahlgesetz, 10. Aufl., 2017, § 49 Rn. 7). Gründe, die diese auch für die Rechtslage in Thüringen übertragbare Feststellung in Zweifel ziehen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 16. August 2019 (Az. Vf. 76-IV-19 (HS), SächsVBl 2020, 13 - 27 und juris) erhobene Einwand, dass hier ein gravierender Missbrauch der Entscheidungsbefugnis eines Wahlorganes vorliege, der die Gewährung verfassungsunmittelbaren Rechtsschutzes gebiete, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen kann nach der zitierten Entscheidung unter den dort geschilderten Umständen unmittelbar der Zugang zu verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz eröffnet sein; diesen Weg zu dem Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die Antragstellerin aber nicht beschritten. Zum anderen liegt in der Verweigerung des Zugangs zu den Unterschriftsformularen durch den Landeswahlleiter nicht ansatzweise ein Missbrauch der Entscheidungsgewalt eines Wahlorgans. Vielmehr hat er die Entscheidung auf Grundlage der „Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags“ vom 27. Februar 2020 (GVBl. 2020, 89) getroffen, deren einschlägige Fristenregelung die Antragstellerin erfolglos angegriffen hat. Auf den in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Normenkontrollverfahren (Az. 3 EN 601/20) zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom heutigen Tage wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als erfolglose Rechtsmittelführerin die Kosten zu tragen. Zu den von der Antragstellerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).