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Beschluss

3 EO 364/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der nicht anwaltlich vertretene Prozessbeteiligte hat zwar einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Dazu gehört jedoch grundsätzlich, dass er innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO gestellt hat (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rdn. 4 m.w.N.)(Rn.5) (Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 3 EO 304/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nicht anwaltlich vertretene Prozessbeteiligte hat zwar einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Dazu gehört jedoch grundsätzlich, dass er innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO gestellt hat (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rdn. 4 m.w.N.)(Rn.5) (Rn.6) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 3 EO 304/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 152a VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - und vom 17. April 2012 - 1 BvR 3071/10 -, jeweils zitiert nach juris). Gemessen an diesen Anforderungen zeigen die Darlegungen des Antragstellers keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auf. Der Senat hat die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Schreiben vom 11. Mai 2020 vorgebrachten Argumente im Rahmen der (verspäteten) Beschwerdeeinlegung und -begründung zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Einwand des Antragstellers, der Senat habe seine fruchtlosen intensiven Bemühungen, rechtszeitig einen Prozessbevollmächtigten zu finden, nicht hinreichend gewürdigt, geht schon deshalb fehl, da der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 vorrangig entscheidungserheblich darauf berufen hat, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung in nicht zu vertretender Unkenntnis des Vertretungszwangs war. Diesen hauptsächlichen Einwand hat der Senat zutreffend mit Beschluss vom 12. Mai 2020 zurückgewiesen. Soweit er sich nunmehr allein darauf beruft, dass ihm eine rechtzeitige wirksame Beschwerdeeinlegung nicht möglich war, weil er keinen zur Übernahme eines Mandats bereiten Rechtsanwalt gefunden habe, führt auch dies - ungeachtet dessen, dass dies weder in seinem Schreiben vom 27. April 2020, noch vom 11. Mai 2020 so seinen Ausdruck findet - nicht zum Erfolg seines Antrags. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwar der nicht anwaltlich vertretene Prozessbeteiligte einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist hat, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Dazu gehört jedoch grundsätzlich, dass er innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO gestellt hat (zu allem: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rdn. 4, vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2 und vom 30. Oktober 1985 - 3 B 67.85 - juris). Dies hat der Antragsteller, der sich (gerade als Student mit entsprechenden Recherchemöglichkeiten zum Beispiel über das Internet) über diese Möglichkeit hätte informieren können und müssen, hier jedoch unterlassen. Seinem innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 27. April 2020 lässt sich ein solches Begehren nicht entnehmen; in diesem Schreiben äußert er sich zu einer Anwaltssuche überhaupt nicht. Im Übrigen dürfte der Nachweis einer ausreichenden Suche fraglich sein. Allein sein Hinweis auf eine Internetrecherche zeigt nicht hinreichend, ob und inwieweit es ihm nicht möglich war, zum Beispiel eine ortsnahe Prozessvertretung zu finden, zumal an seinem Wohnort in Jena, wo - wie gerichtsbekannt - auch im Verwaltungsrecht kundige Anwaltskanzleien ansässig sind. Überdies ist zweifelhaft, ob seine Recherchebemühungen rechtzeitig erfolgten, da teilweise die dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügten Anfragen erst kurz vor oder nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist gestartet wurden (die namentlich angeführte Rechtsanwältin F bestätigt in ihrer Bescheinigung vom 9. Mai 2020 im Übrigen nur einen Kontakt zwecks Prozessvertretung am 6. Mai 2020). Der Antragsteller greift letztlich das Ergebnis der freien richterlichen Überzeugungsbildung des Senats an. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 - juris). Allein der Hinweis auf die Bedeutung der Rechtssache enthebt nicht von der Beachtung der prozessualen Voraussetzungen des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Verfahren eine Festgebühr zu erheben ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).