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Beschluss

3 ZKO 189/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Liegen im Asylverfahren amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag, weitere Auskünfte oder Stellungnahmen einzuholen, nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -).(Rn.6) 2. Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt hierbei nur dann vor, wenn die herangezogenen Auskünfte und Gutachten ungenügend sind, insbesondere erkennbare Mängel aufweisen, und diese dargelegt werden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen im Asylverfahren amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag, weitere Auskünfte oder Stellungnahmen einzuholen, nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -).(Rn.6) 2. Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt hierbei nur dann vor, wenn die herangezogenen Auskünfte und Gutachten ungenügend sind, insbesondere erkennbare Mängel aufweisen, und diese dargelegt werden.(Rn.6) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensmangels im Hinblick auf die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Abs. 3 VwGO). Die Kläger beanstanden die verwaltungsgerichtliche Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2020 gestellten Beweisanträge, die auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. -auskunft zum Beweis für die Tatsache zielten, dass „die Klägerin zu 5. ein sehr hohes Risiko hat, in Nigeria zwangsbeschnitten zu werden“ bzw. „für die Klägerin zu 5., die Tochter, keine interne Schutzalternative möglich ist, um der Zwangsbeschneidung zu entgehen.“ Es ist schon zweifelhaft, ob diese Beweisanträge hinsichtlich der Benennung des Beweisthemas und des Beweismittels überhaupt hinreichend bestimmt sind bzw. diese nicht schon deshalb unzulässig sind, da sie auf die Klärung von Rechts- und nicht Tatsachenfragen gerichtet sind. Jedenfalls ist die Rüge schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, der Beschneidungspraxis in Nigeria und internen Schutzalternativen, einen hinreichenden Schutz der Klägerin zu 5. allein schon darin gesehen hat, dass deren Eltern, die Kläger zu 1. und 2., ihr hinreichenden Schutz gewähren können. Diese schon allein die Entscheidung tragende Erwägung wird von den Kläger aber nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Ungeachtet dessen, verletzt die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15 - juris Rdn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rdn. 10, jeweils m. w. N.). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rdn. 4 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 8 ZB 18.31891 - juris Rdn. 10 ff). Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass den Auskünften und Gutachten, auf die das angefochtene Urteil und die Ablehnung der Beweisanträge gestützt sind, derartige Mängel anhaften. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags damit begründet, dass es aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel selbst über ausreichende Sachkunde verfüge bzw. damit bereits eine breite fachliche Basis für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen vorhanden sei. Es hat diese Erkenntnisquellen in seiner den Beteiligten übersandten Liste benannt und diese auch in seinem Urteil insbesondere zur Problematik der Beschneidung in Nigeria im Einzelnen aufgeführt. Der Beweisantrag verdeutliche nicht, inwieweit die namentlich nicht weiter benannten Auskünfte überhaupt nochmals neuere bzw. bessere bzw. detailliertere Erkenntnisse bringen sollten; dies wird lediglich pauschal mit Hinweisen auf benannte Dokumente (EASO von Februar 2019; Country Guidance: Nigeria und dem Report, Nigeria, Targeting of Individuals vom November 2018) behauptet, ohne sich mit den Erkenntnisquellen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger formulieren als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob es im Falle der Bedrohung durch die Ogboni Society oder im Falle der Bedrohung durch die eigene Familie, zwangsbeschnitten zu werden, eine Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes gibt, dieser Gefahr dauerhaft zu entgehen.“ Diese Frage stellt sich zum einen bereits deswegen nicht, weil das Gericht in seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass eine solche Bedrohungslage vorliegt, die Kläger zu 1 und 2 ihren Kindern nicht genügend Schutz zukommen lassen können, und zudem die Frage nach einem internen Schutz in seiner Entscheidung bereits mit der Lage in Lagos und Ibadan beantwortet hat. Diese Feststellungen werden von den Klägern jedoch über die bloße Entscheidungskritik hinaus nicht durch Verfahrensrügen angegriffen. Ungeachtet dessen fehlt jede qualifizierte Ausführung auf Grundlage von Erkenntnismaterial zur Fragestellung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).