Beschluss
3 VO 144/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach § 40 GKG (juris: GKG 2004) ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 40 GKG (juris: GKG 2004) ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die - auch ohne einen Bevollmächtigten eingelegte (vgl. zuletzt: VGH Waden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris m. w. N) Beschwerde gemäß § 68 Gerichtskostengesetz - GKG -, mit der die Antragstellerin eine Herabsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar begehrt, ist unbegründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts zunächst das Interesse der Antragstellerin an der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Auskünften über Vermögensangelegenheiten der S... B... und hinsichtlich des Protokolls einer Kuratoriumssitzung insgesamt mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € bewertet (§§ 52 Abs. 2 GKG) und von einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorgesehenen Reduzierung um die Hälfte (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang zu § 164) wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Der Einwand der Antragstellerin, das Gericht habe den Streitwert deshalb nur zur Hälfte ansetzen dürfen, weil es bereits wegen der Verneinung der Eilbedürftigkeit des Begehrens zu einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht gekommen sei, geht fehl. Die Antragstellerin verkennt in ihrer Argumentation, dass gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist. Dass hier von Beginn des Verfahrens an eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt war, räumt die Antragstellerin selbst ein. Mit welchem Ergebnis das Gericht abschließend über den Antrag entschieden und zu den im Einzelnen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen hat, ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).