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Beschluss

3 ZKO 329/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Asylkläger wird, im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht von seinen Pflichten nach § 10 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) frei, wenn die Ausländerbehörde ihrerseits es unterlassen hat, ihren Pflichten aus § 54 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gegenüber dem Bundesamt nachzukommen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylkläger wird, im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht von seinen Pflichten nach § 10 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) frei, wenn die Ausländerbehörde ihrerseits es unterlassen hat, ihren Pflichten aus § 54 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gegenüber dem Bundesamt nachzukommen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Monatsfrist nach § 78 Abs. 4 AsylG zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen ist dem Kläger am 8. März 2019 unter der Adresse - A...., 99510 Apolda - mittels Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt worden. Der erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung ging beim Verwaltungsgericht Meiningen am 10. April 2019 - einem Mittwoch -, mithin nach Ablauf der Monatsfrist, ein. Dem Kläger ist auch auf seinen Antrag hin keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger erst unter dem 8. April 2019 von der Niederlegung durch einen Hinweis des Sozialamtes A... Kenntnis erhalten haben will und erst einen Tag später einen Rechtsanwalt konsultieren konnte, ist dies unerheblich, weil dies nicht unverschuldet eingetreten ist. Unverschuldet ist die Fristversäumnis nur dann, wenn die Einhaltung der Frist für den Betreffenden unmöglich oder unzumutbar erschwert war (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 60 Rd. 8). Zu solchen etwaigen Gründen zählt grundsätzlich. auch die Unkenntnis vom Fristbeginn (Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 60 Rd. 7 m. w. N.). Eine Wiedereinsetzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat. Insbesondere liegt eine Fahrlässigkeit vor, wenn der Betreffende diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74, BVerwGE 50, 248, 254). Der Kläger hat seine Pflichten verletzt. Zwar war dem Kläger nach eigenen Angaben im Zulassungsantrag seit dem 5. Februar 2018 die Wohnung U…, ... A..., zugewiesen und er dort wohnhaft, jedoch konnte er nicht darauf vertrauen, dass diese Anschrift tatsächlich allen Behörden und Gerichten bekannt ist. Zwar regelt § 54 AsylG, wie vom Kläger angeführt, die Pflicht der Ausländerbehörden zur unverzüglichen Weiterleitung der aktuellen Wohnanschrift an das Bundesamt, jedoch betrifft diese Regelung bereits nach ihrer Stellung im Gesetz nur das Asylverfahren vor dem Bundesamt. Zudem stellt diese Regelung für den Kläger keine Freistellung von seinen eigenen ihm obliegenden Pflichten aus der allgemeinen Bestimmung nach § 10 Abs. 1 AsylG dar. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihm Mitteilungen der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dies hat der Kläger unterlassen. Nach § 10 Abs. 2 AsylG muss der vertretungslose Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Entgegen seinen Angaben im Zulassungsantrag ist der Kläger nach § 10 Abs. 2 AsylG auch schriftlich und gegen Empfangsbestätigung vom Bundesamt hierüber belehrt worden. Dies erfolgte beim Bundesamt bereits im Erstverfahren am 22. August 2002, wie auch nochmals im Folgeverfahren am 30. Juni 2016. Damit war dem Kläger auch bewusst, welchen Pflichten er nachzukommen hatte, auch hinsichtlich der Mitteilung seiner Zustelladresse. Darüber hinaus ist die Prozessordnung zu beachten. Hierzu gehört es z. B. auch, die jeweils gültige ladungsfähige Anschrift dem Gericht anzugeben. Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift stellt bereits rein formal einen Verstoß gegen die auch im Rechtsmittelverfahren anwendbare zwingende Verfahrensvorschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers bekannt gegeben werden muss (vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 130 Nr. 1 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen (vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2019, 3 ZKO 412/18). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.