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Beschluss

3 EO 605/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abwägungsentscheidung zwischen dem Bleibeinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Ausweisungsinteresse ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. August 2018 - 4 E 1446/18 Ge - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abwägungsentscheidung zwischen dem Bleibeinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Ausweisungsinteresse ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. August 2018 - 4 E 1446/18 Ge - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlen würde. Der Antragsteller wurde am 1. September 2018 aus dem Maßregelvollzug des Ö… entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Mühlhausen entlassen, jedoch entgegen der Ankündigung unter Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 nicht unmittelbar am Tag der Entlassung abgeschoben. Vielmehr gilt nunmehr die - sofort vollziehbare - Ausreiseaufforderung nach Ziff. 5, wonach dem Antragsteller eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug gesetzt ist. Diese, vorerst einer zwangsweisen Abschiebung entgegenstehende Frist, die am 1. September 2018 begann und noch nicht abgelaufen ist, könnte der Annahme eines dringlichen Handlungsbedarfs entgegenstehen. Jedoch besteht gleichwohl ein solcher: Zum einen hat der Antragsgegner durch sein Verhalten, nämlich eine Abschiebung bereits zum 13. September 2018 zu veranlassen, deutlich gemacht, dass er sich an die Rechtslage nicht gebunden sieht, und zum anderen ist mit einer zeitnahen Abschiebung spätestens mit Ablauf der Ausreisefrist Anfang Oktober 2018 zu rechnen, zumal der Termin nicht angekündigt wird (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den vom Antragsteller genannten Gründen, nur diese sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage gestellt. Dabei kann es zunächst dahin stehen, ob die Beschwerdebegründung - auch unter Berücksichtigung des Weiteren innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatzes vom 17. September 2018 - überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt. Jedenfalls vermögen sie in der Sache eine weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung - nur hierauf zielen die Rügen des Antragstellers - nicht aufzuzeigen. Dabei kann dahin stehen, ob bereits in der Ausgangsentscheidung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 in Verbindung mit dem Widerspruchbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 4. November 2001 hinreichende Ermessenserwägungen angestellt wurden, woran der Senat weiterhin Zweifel hat (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 7. Juni 2012 - 3 ZO 138/12). Jedenfalls hat entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 23. August 2018 im erstinstanzlichen Verfahren und ergänzend in der Beschwerdeerwiderung hinreichend die hier relevanten Belange des Antragstellers, also sein Bleibeinteresse, erkannt, in seine Erwägungen eingestellt und sie fehlerfrei gewichtet. Dies gilt auch unter Beachtung des rechtlichen Umstandes, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Rechtslage nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rdn. 16 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rdn. 8; BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 15.1804 - juris). Auch nach der daher zu beachtenden Rechtsgrundlage des seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrechts gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (vgl. Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32) ist die Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen: Nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Die Abwägung der Interessen geht hier zu Lasten des Antragstellers. Sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland muss hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurücktreten. Dabei hat der Antragsgegner zuletzt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ohne Rechtsfehler einbezogen und hinreichend gewichtet. Der Senat geht insoweit ebenfalls davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers so stabil entwickelt hat, dass eine Entlassung aus der stationären Psychiatrie gerechtfertigt war und die dauerhaft notwendige ambulante medizinische Versorgung bzw. Nachsorge im Zielland auch möglich sein wird. Das ergibt sich aus einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Pristina vom 7. Februar 2018, wonach eine flächendeckende medizinische Versorgung für psychisch erkrankte Menschen wie den Antragsteller gesichert ist. Der Antragsteller hat im Kosovo Anspruch auf eine Deckung der medizinischen Kosten für ein Jahr, soweit diese nicht von öffentlichen Einrichtungen übernommen werden. Anhaltspunkte für existenzielle gesundheitliche Gefahren infolge der Abschiebung sind auch nicht durch den Schriftsatz zuletzt vom 17. September 2018 vorgetragen. Soweit sich aus den Entlassungsgesprächen aus dem Klinikum ergeben hat, dass der Antragsteller notwendige Medikamente nicht einnimmt, begründet dass kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik, zumal, es sich ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegende Umstände handelt. Der Einwand, nach langjährigem Klinikaufenthalt ein eigenverantwortliches Leben erst wieder erlernen zu müssen, lässt nicht erkennen, weshalb mögliche Schwierigkeiten nicht auch in seinem Heimatland überwindbar sind. Eine nach seiner Entlassung nötige Hilfe bei der sozialen Eingliederung kann durch entsprechende Rückkehrerprojekte (URA II) im Zielland sichergestellt werden. Gegen ein überwiegendes Bleibeinteresse spricht darüber hinaus, dass keinerlei wirtschaftlichen oder sonstige Bindungen des Antragstellers in der Bundesrepublik bestehen. Es ergeben sich keine Folgen aus der Abschiebung für Familienangehörige oder Lebenspartner. Der Antragsgegner hat hingegen zutreffend das Ausweisungsinteresses als schwerwiegend gewichtet. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ergibt sich das aufgrund des begangenen, nicht lediglich geringfügigen Verstoßes gegen das Strafrecht. Insoweit wird auf die entsprechend anwendbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 55 Abs. 3, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG a. F. Bezug genommen, die vom Antragsteller auch nicht angefochten werden. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen; ungeachtet dessen, dass es an der Darlegung der für die Gewährung der Hilfe erforderlichen wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers fehlt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorliegenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist auch im Beschwerdeverfahren zu halbieren. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).