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Beschluss

3 KO 498/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.(Rn.3) 2. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, an Hand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2016 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.(Rn.3) 2. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, an Hand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.(Rn.3) Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2016 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Nachdem Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im Hinblick auf die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, an Hand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten zwischen den Parteien nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz angemessen zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1995 - 1 C 10.94 - SächsVBl. 1995, S. 184; und vom 3. Februar 1971 - VI C 27.66 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 33; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rdn. 22). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erforderte die Bewertung der Erfolgsaussichten die Klärung weitergehender Rechtsfragen, die jedenfalls im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nicht angezeigt ist. Neben der rechtlichen Qualität der im Klageverfahren erstrebten Bescheinigung einer Gewerbeanzeige (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. April 2008 – 22 B 06.3312 - juris) wäre hier insbesondere zu untersuchen gewesen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 C 17/06 –, Rdn. 25, juris) angeführte Grundsatz, dass ein - hier unter Verwendung moderner Computertechnik besonders realitätsnah - simuliertes Töten zu Unterhaltungszwecken dem gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit gerecht wird und gerade diejenigen Rechtsgüter banalisiert und trivialisiert, an deren Schutz dem Grundgesetz in besonderem Maße gelegen ist, auf den vorliegenden Fall hätte angewendet werden müssen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1, 2 GKG.