Urteil
3 KO 18/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen der notwendigen Vergleichsberechnung bei der Nutzungsentgeltförderung nach § 9 ThürAGPflegeVG (juris: PflegeVGAG TH) vom 20.06.1996 zur Ermittlung investiver Aufwendungen pauschalisiert auf einen Zinssatz abstellt, zu dem sich die öffentliche Hand verschulden würde.(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. November 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen der notwendigen Vergleichsberechnung bei der Nutzungsentgeltförderung nach § 9 ThürAGPflegeVG (juris: PflegeVGAG TH) vom 20.06.1996 zur Ermittlung investiver Aufwendungen pauschalisiert auf einen Zinssatz abstellt, zu dem sich die öffentliche Hand verschulden würde.(Rn.35) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. November 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die trotz deren Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch das Klagebegehren der Klägerin, soweit ihm das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, nämlich über die von ihr für die Haushaltsjahre 2000 bis zum 1. Halbjahr 2005 beantragte Förderung von Nutzungsentgelten für die von ihr betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung in B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein weitergehender Verpflichtungsanspruch ist hingegen nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. 1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Begründung nicht ausdrücklich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Neuverbescheidung richtet. Die Beklagte hat jedenfalls hinreichend vorgetragen, weshalb sie ihre Berechnungen der Fördersumme für rechtmäßig hält und damit auch eine Neubescheidung ausgeschlossen wäre. 2. Die Berufung ist auch begründet. a. Die Klage, soweit sie noch im Berufungsverfahren auf eine Neubescheidung gerichtet ist, ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtschutzbedürfnis mangels eines wirtschaftlichen Vorteils, den sie durch ihre Klage erreichen könnte. Wie die Klägerin in der mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017 erklärt hat, hat sie trotz eingeholter Zustimmung im Verfahren nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) keinen Gebrauch davon gemacht, den von der Beklagten nicht geförderten Anteil an Nutzungsentgelt auf die Heimbewohner umzulegen. Hierzu ist sie auch ausweislich des Wortlautes der Vorschrift („kann“) zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Klage richtet sich auch gegen die richtige Beklagte. Sie ist unter Bezugnahme auf einen Übertragungsbescheid des Freistaates Thüringen vom 18. Juli 2008 über die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben für die Bewilligungen von Zuwendungen nach dem ThürAGPflegeVG und infolge der Anordnung über die Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie und der Versorgungsämter sowie der Thüringer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Versorgungs- und Sozialverwaltung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85) mit Wirkung vom 21. Juli 2008 als Beteiligte an die Stelle des bisherigen beklagten Freistaats Thüringen getreten. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. b. Die Klage ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Das Landesamt für Soziales und Familie hat zu Recht mit den Bescheiden vom 14. November 2000 (Haushaltsjahr 2000), 22. Mai 2001 (Haushaltsjahr 2001), 31. Mai 2002 (Haushaltsjahr 2002), 19. November 2003 (Haushaltsjahr 2003), 18. November 2004 (Haushaltsjahr 2004) und 23. November 2005 (1. Halbjahr 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2008 die weitergehenden Förderanträge der Klägerin abgelehnt. aa. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte - höhere - Förderung vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2005 ist § 9 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (ThürAGPflegeVG) in der in diesem Zeitraum maßgeblichen Fassung. Danach können anstelle der Investitionskosten nach § 8 Abs. 1 ThürAGPflegeVG Entgelte für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen mittel- und langfristigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gefördert werden, wenn die Nutzung und das Nutzungsentgelt anstelle der Herstellung wirtschaftlich sind. Näheres hierzu regelt die gemäß § 7 Abs. 3 ThürAGPflegeVG vom Minister für Soziales und Gesundheit erlassene Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 (ThürAGPflegeVG-DVO). Nach § 16 Abs. 1 ThürAGPflegeVG-DVO, der die „Voraussetzungen der Förderung von Nutzungsentgelten“ bestimmt, werden Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 ThürAGPflegeVG gefördert, soweit sie andernfalls entstehende investive Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 ThürAGPflegeVG, bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer, nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürAGPflegeVG-DVO ergänzt für private Träger von förderungsfähigen Einrichtungen, dass der Zuwendungsempfänger den Nachweis durch Vorlage einer Vergleichsrechnung zu führen hat, die durch einen vereidigten Sachverständigen bestätigt wird, wobei bei der Vergleichsrechnung nur die zuwendungsfähigen Ausgaben zugrunde gelegt werden dürfen. Weitere konkrete Vorgaben für eine solche Vergleichsberechnung zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit enthalten weder das Gesetz noch die Durchführungsverordnung. Sie ergeben sich jedoch aus den verwaltungsinternen „Hinweisen zur Förderung von Nutzungsentgelten auf der Grundlage von § 9 ThürAGPflegeVG in Verbindung mit den §§ 16 und 18 ThürAGPflegeVG-DVO (im Folgenden „Hinweise zur Förderung“) vom 11. November 1998. Insgesamt fördert nach diesen gesetzlichen Vorgaben der Staat Pflegeinrichtungen, deren Betrieb aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, nicht nur durch die Einzelförderung der Investitionskosten für deren Herstellung (Erwerb, Neubau, Umbau/Modernisierung, Erweiterung) nach Maßgabe des § 8 ThürAGPflegeVG, sondern auch durch an deren Stelle tretender Nutzungsentgelte. Diese Förderung steht nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 ThürAGPflegeVG im Ermessen der Behörde und demnach besteht für den Zuwendungsempfänger grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. bb. Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen hat das Landesamt die Höhe der der Klägerin, die die übrigen persönlichen und sachlichen gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt, zustehenden Nutzungsentgeltförderung ermessensfehlerfrei ermittelt, so dass der allein im Berufungsverfahren noch streitanhängige Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht. Insbesondere ist die der Vergleichsrechnung des Landesamtes zugrundeliegende Zinsberechnung, die bereits hinreichend Rechtsgrundlage für den ausgezahlten Förderbetrag ist, auch hinsichtlich der Ermittlung eines fiktiven Darlehensaufwandes nicht fehlerhaft. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Staat in der Entscheidung darüber, wie er die Mittel einsetzen und verteilen will, weitgehend frei ist (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - juris Rdn. 24). Diese subventionsrechtliche Gestaltungsfreiheit gilt auch für das vorliegende Verfahren zur Förderung von Nutzungsentgelten hinsichtlich der konkreten Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen von Pflegeheimbetrieben, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Sie unterliegt jedoch den durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie den in Art. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere den durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 - juris Rdn. 58). (a) Die Klägerin kann sich für die von ihr begehrte fiktive Zinsberechnung, nämlich auf einen „durchschnittlichen Marktzins“ mit einer fünfjährigen Zinsbindungsfrist abzustellen, nicht auf das in Art. 3 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot berufen. Das würde voraussetzen, dass die Bewilligungsbehörde bei der tatsächlichen Förderung von Regelungen in einer ihrer Verwaltungspraxis zugrundeliegende Richtlinie bereits abgewichen wäre (Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr folgt die Berechnung des Landesamtes ihren Verwaltungsvorgaben. Nach Nr. 5 der o. g. „Hinweise zur Förderung“ werden zur Ermittlung der jährlich fiktiven Aufwendungen für jeden Pflegeplatz der Einrichtung in einem ersten Schritt die Zinsen herangezogen. Dabei sind, „die bei einer Anschaffung der Pflegeinrichtung im Zeitpunkt der Vergleichsrechnung betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu Grunde zu legen“. Ferner gilt nach dieser verwaltungsinternen Vorschrift der aktuelle Zinssatz für 10-jährige Inhaberschuldverschreibungen, unterer Wert, der der Veröffentlichung im Handelsblatt entnommen werden kann und dem Zinssatz entspricht, zu dem sich das Land verschulden würde. Dafür, dass in anderen Fällen eine andere davon abweichende Verwaltungspraxis bestand, gibt es keine Anhaltspunkte und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. (b) Ein Anspruch der Klägerin auf eine erneute Entscheidung über ihre Förderanträge besteht auch nicht, weil diese Vergleichsberechnung von den gesetzlichen Vorgaben des ThürAGPflegeVG oder der ThürAGPflegeVG-DVO abweicht oder diese Rechtsvorschriften nur die Zugrundelegung eines „durchschnittlichen Marktzins“ zuließen. Die insoweit maßgeblichen Anspruchsgrundlagen des § 9 Abs. 1 ThürAGPflegeVG und §§ 16 und 18 ThürAGPflegeVG-DVO begründen eine solche Pflicht für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mangels konkreter Vorgaben nicht. Die Berechnung verstößt auch ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht gegen rechtstaatliche Grundsätze. Vielmehr hat das Landesamt eine willkürfreie, rechtssichere und verhältnismäßige Berechnung des Zinsaufwandes vorgenommen, in dem es den zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Zinssatz für 10-jährige Inhaberschuldverschreibungen - unterer Wert - herangezogen hat. Dabei ist es zunächst unschädlich, dass das Landesamt von der durch die Klägerin vorgelegten fiktiven Zinsberechnung, nämlich auf den von Wirtschaftsprüfern der Klägerin als rechtmäßig erachteten fiktiven Zinsaufwand in Höhe von 6,5 %, abgewichen ist. Zwar sieht § 16 Abs. 2 ThürAGPflegeVG-DVO vor, dass der Zuwendungsempfänger den Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch einen vereidigten Sachverständigen zu führen hat, wozu auch die Einberechnung eines fiktiven Zinssatzes gehört. Der Norm kommt aber insoweit keine das Förderermessen ausschließende Wirkung zu, dass das Landesamt hiervon nicht aus sachlichen Gründen abweichen durfte. Denn die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer staatlichen Förderung liegt auch nach der hier vom Gesetzgeber gewählten Verfahrensweise nicht in den Händen des die Förderung begehrenden Antragstellers, sondern allein der Förderbehörde selbst. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte aber jedenfalls auch nicht verpflichtet, bei den von ihr anzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen einen „durchschnittlichen Nominalzinssatz“ (als „Marktzins“ bezeichnet) zu berechnen. Schon mit Blick auf die sich für die staatlichen Behörden aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Verpflichtung zur Sicherung einer einheitlichen Vergabepraxis durfte das Landesamt eine allgemein geltende pauschalisierende Betrachtungsweise bei der fiktiven Berechnung von Zinsen anstelle einer stets individuellen Zinsberechnung nach „Marktlage“ festlegen. Es verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Willkürverbot, auf diese Weise die Förderentscheidung gerade mit Blick auf den Verwaltungsaufwand nach den Grundsätzen für staatliches Verwaltungshandeln, einfach und zweckmäßig auszugestalten (vgl. § 9 ThürVwVfG). Dementsprechend legen die Hinweise den für die Zinsberechnung zu betrachtenden Zeitpunkt auf die Förderentscheidung und den jeweils aus der Veröffentlichung im Handelsblatt zu entnehmenden Zinssatz fest. Mit der insoweit erfolgenden Pauschalierung eines in die fiktive Zinsberechnung einzustellenden Zinssatzes wird eine objektive Bemessungsgrundlage geschaffen, die gegenüber der Ermittlung und Einberechnung eines geltenden „Marktzinses“ erhebliche Unsicherheiten beseitigt, wie dies auch das vorliegende Verfahren augenscheinlich belegt. So hat die Klägerin mit ihren Schriftsätzen, so vom 21. September 2017, verdeutlicht, dass die Festlegung der von ihr begehrten individuellen fiktiven Marktzinsberechnungen von einer Bestimmung des Beginns des Zinsbindungszeitraumes abhängig wäre, der wiederum eher auf vage Anhaltspunkte gestützt wird. Das betrifft insbesondere die klägerische Berechnung, soweit sie ausgehend vom Beginn des Mietvertrages unter Annahme einer für einen „Neubau“ anzunehmenden „Planungsphase“ von 9 Monaten und einer „angenommenen Bauphase“ von 12 Monaten abstellt. Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der so ermittelte und eher von Zufälligkeiten abhängende Beginn eines auch nur lediglich fünfjährigen Zinsbindungszeitraumes zu einem Anspruch auf eine erneute Berechnung der bereits bewilligten Fördermittel nach den Zinsstatistiktabellen der Deutschen Bundesbank führt. Auch hinsichtlich der Höhe ist es nicht willkürlich, den Zinssatz an der Verschuldung der öffentlichen Haushalte auszurichten. Abgesehen davon, dass sich die öffentliche Hand zur Ausreichung der Fördermittel ihrerseits nach diesem Zinssatz verschulden muss, ist es gerade nicht allein rechtmäßig, die Pflegeheimbetriebe bei der fiktiven Zinsberechnung wie „private Bauherren“ zu behandeln, was die Zugrundelegung eines „durchschnittlichen Nominalzinses“ bedeuten würde. Gegen eine solche Gleichstellung von Pflegeheimbetrieben mit privaten Bauherren spricht, dass sich Pflegeheimbetreiber - wie die Klägerin - auf eine gesetzliche Finanzierungsgarantie, bestehend aus staatlicher Förderung und Beteiligung der Bewohner, berufen können und sich ihre Marktposition bei der Aushandlung des Zinsniveaus nicht zuletzt auch angesichts des wesentlich umfangreicheren Finanzierungsbedarfs von der privater Bauherren auch maßgeblich unterscheidet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich der Seite der fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten lediglich um eine hypothetische Betrachtung von Investitionen geht. Mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit im Umgang mit den öffentlichen Fördermitteln begegnet es auch keinen Bedenken, die Zinshöhe an dem aktuellen Zinssatz für Inhaberschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Förderentscheidung auszurichten. Andere Gründe, welche die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. cc. Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, bei der Berechnung von fiktiven Investitionskosten wegen sogenannter Minderflächen zu Lasten der Klägerin von der Förderhöchstsumme um 10 % nach unten abzuweichen. Zwar zweifelt der Senat daran, dass die Beklagte, soweit sie in anderen Förderfällen stets den Förderhöchstbetrag trotz Flächenunterschreitung angewendet haben sollte, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Änderung ihrer Förderpraxis erfüllt hätte. Auch ohne einen solchen Abzug für Minderflächen besteht jedoch bereits kein Anspruch auf eine Neuberechnung bzw. ein höherer Förderanspruch, weil sie in den Bewilligungsbescheiden keinen Minderflächenabzug vorgenommen hatte und insoweit die Fördermittel ohne die Minderung ausgezahlt worden waren. Insofern ist es auch nicht entscheidungserheblich, dass sich das Landesamt zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 auch darauf berufen hat, in rechtmäßiger Weise einen weiteren Abzug hätte vornehmen dürfen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Neubescheidung von Anträgen der Klägerin, mit denen sie die Förderung von Mietaufwendungen für die von ihr betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung für die Haushaltsjahre 2000 bis zum 1. Halbjahr 2005 begehrt. Die Klägerin betreibt seit November 1994 ein vollstationäres Altenpflegeheim mit einer Kapazität von 124 Betten in B... Das Gebäude mietete sie mit Vertrag vom Mai 1994 für 28 DM je Tag und Bett vom Arbeiter-Samariter-Bund H... e. V. (ASB) an jedoch ohne notwendiges Inventar, für dessen Anschaffung öffentliche Fördermittel in Höhe von 500.000 DM bewilligt worden waren. Mit Bescheiden vom 14. November 2000 (Haushaltsjahr 2000), 22. Mai 2001 (Haushaltsjahr 2001), 31. Mai 2002 (Haushaltsjahr 2002), 19. November 2003 (Haushaltsjahr 2003), 18. November 2004 (Haushaltsjahr 2004) und 23. November 2005 (Haushalt 1. Halbjahr 2005) bewilligte das damals zuständige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden: Landesamt) der Klägerin auf deren Antrag insgesamt etwa 2,73 Millionen Euro für Nutzungsentgelte. Diese Summe blieb hinter den tatsächlich aufgewendeten Mietkosten zurück, weil nach der Berechnung des Landesamtes aufgrund der gesetzlich geforderten Gegenüberstellung ein Neubau oder Erwerb wirtschaftlich günstiger als die Anmietung gewesen wäre. Hierzu führte das Landesamt unter anderem aus, dass der Aufwand der Klägerin für ein fiktives Baudarlehen im Falle eines Neubaus oder Erwerbs lediglich mit einem Zinssatz für Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand zu berechnen sei, der seinerzeit mit 4,46 % zu bemessen gewesen sei. Gegen alle Bewilligungsbescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Sie begründete diese mit einer fehlerhaften Vergleichsberechnung des Landesamtes bei der Feststellung der Wirtschaftlichkeit. Das Landesamt habe marktübliche Zinsen für Hypothekendarlehen privater Bauherren zugrunde zu legen. In diesem Falle überstiegen die fiktiven Neubau- oder Erwerbskosten die tatsächlichen Mietaufwendungen, die daher in voller Höhe zu fördern seien. Hierfür berief sie sich auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH ... A... vom September 1999, wonach ein Zinssatz für Fremdkapital für einen fiktiven Neubau oder Erwerb mit einem durchschnittlichen Nominalzinssatz mit 5-jähriger Zinsbindungsdauer aus dem Jahr 1993 in Höhe von 6,5 % zu berechnen sei. Ihr stünden insofern mehr als die insgesamt bereits gewährten 2,73 Mio € zu. In einem gesonderten Verfahren beantragte die Klägerin im Juni 2005 nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuchs den hinter den tatsächlichen Mietaufwendungen zurückgebliebenen Anteil der öffentlichen Förderung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für einen Heimpflegeplatz auf die jeweiligen Bewohner umzulegen. Dem stimmte das zuständige Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11. April 2007 zu; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Landesverwaltungsamtes zum Az. … verwiesen. Die Klägerin machte von dieser erteilten Umlagebefugnis keinen Gebrauch. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bewilligungsbescheide wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zurück. Es sei nicht zu beanstanden, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von einem niedrigen Zinssatz nach Maßgabe von Inhaberschuldverschreibungen für die öffentliche Hand auszugehen, da diese sich an der wirtschaftlichen Entwicklung ausrichteten. Zudem hätte die Fördersumme auf 90 % des gesetzlich maximal vorgesehenen Förderbetrages von 150.000 DM gemindert werden dürfen, was im Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft unterblieben sei. Die Minderung ergebe sich aus Minderflächen, da die Pflegeheimbewohner pro Platz nicht die nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift üblichen 50 qm, sondern nur 40 qm zur Verfügung hätten. Zudem habe die Klägerin keine ortsübliche Mietzinsvereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen; vielmehr habe sie bei der Abwendung eines drohenden Konkurses des ASB-Kreisverbandes helfen wollen. Das rechtfertige keine Förderung der tatsächlich aufzuwendenden Miete. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22. Mai 2008 bei dem Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage gewandt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren Vortrag im behördlichen Verfahren wiederholt und vertieft hat. Die Klägerin hat sinngemäß zusammenfassend beantragt, unter Aufhebung der jeweils entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes für die Haushaltsjahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 (1. Halbjahr) ihr antragsgemäß die Nutzungsentgeltförderung zuzuwenden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass weder Bundes- noch Landesrecht eine höhere Förderung geböten; sie hat die Ausführungen des Bewilligungs- und Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit dem Urteil vom 18. November 2010 die streitigen Bescheide des Landesamtes aufgehoben, soweit eine weitergehende Förderung der Klägerin abgelehnt wurde. Insoweit hat es die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Berechnung der Förderung eine Ermessensentscheidung zu Grunde liege. Unter Verneinung von sonstigen Ermessensfehlern sei ein solcher im Hinblick auf die Zinsberechnung zu bejahen. Die festgestellten Zinssätze, die ein Heimbetreiber aufwenden müsste, um sich Kapital zum fiktiven Neubau oder für den fiktiven Eigentumserwerb eines Pflegeheims zu beschaffen, seien fehlerhaft ermittelt. Es sei nicht der Zinsansatz in Höhe der Inhaberschuldverschreibungen für 10-jährige Anleihen zu Grunde zu legen. Es sei vielmehr auf marktübliche durchschnittliche Zinsaufwendungen abzustellen, weil der Heimbetreiber sich wie ein Privater und nicht wie die öffentliche Hand hätte verschulden müssen. Überdies habe die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung darzulegen, ob es ihrer Verwaltungspraxis entspreche, wie im Widerspruchsbescheid geltend gemacht, einen - wohl zulässigen - Minderflächenabzug vorzunehmen. Die Beklagte hat am 29. Dezember 2010 gegen das ihr mit fehlerhafter Rechtmittelbelehrung am 14. Dezember 2010 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie meint, dass der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil sie aufgrund des Zustimmungsverfahrens zur Umlage auf die Heimbewohner die Teilförderung akzeptiert habe. Sie selbst könne mit der Klage auch wirtschaftlich nichts mehr erreichen, weil sie im Falle eines höheren öffentlichen Förderanteils, diesen den Bewohnern weiterreichen müsse. Der Minderflächenabzug sei ermessensgerecht im Widerspruchsbescheid begründet worden und beruhe darauf, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 ThürAGPflegeVG-DVO mit der Formulierung „bis zu“ einen Höchstbetrag vorgesehen habe, woraus sich eine Einzelfallprüfung mit einer variablen Fördersumme rechtfertige. Sie sei nicht gehindert, diesen Spielraum bei der Klägerin anzuwenden, auch wenn sie dies in anderen Fällen unterlassen habe. Letztendlich sei es nicht gerechtfertigt, auf eine Zinshöhe mit Laufzeitbeginn ab dem Jahr 2000 abzustellen. Denn wenn die Klägerin einen Neubau errichtet hätte, dann wäre eine Darlehensaufnahme bereits Ende 1993 erfolgt, die fünfjährige Bindungsfrist wäre demnach 1998 bzw. Dezember 2003 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Marktzins 4,47 % (unterer Wert, Dezember 1998) und 3,66 % (unterer Wert Dezember 2003) betragen, weshalb sich rechnerisch kein höherer Förderanspruch ergeben könne und ihr insgesamt zu viel Förderung bewilligt worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. November 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet zunächst ein, dass keine überzeugenden Argumente für eine Aufhebung des Urteils vorgetragen worden seien. Die Zinsberechnungen seien nicht im Gerichtsverfahren, sondern im Rahmen der Neuverbescheidung vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit dem im Ergebnis richtigen Urteil des Verwaltungsgerichts sei unterblieben. Nach Widerruf eines zunächst geschlossenen gerichtlichen Vergleichs trägt sie ergänzend vor, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei, weil in keinem anderen vergleichbaren Fall ein Minderflächenabzug vorgenommen worden sei. Ferner sei ein marktgerechter Zinssatz für eine fünfjährige Zinsbindungsdauer zum Zeitpunkt des ersten streitigen Förderjahres 2000 bei der Vergleichsberechnung für fiktive Herstellungskosten anzusetzen, welcher nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank 6,19 % betrage. Ohne Minderflächenabzug bestünde daher insgesamt noch ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 734.673,72 €, wovon auf den hier streitigen Zeitraum 2000 bis 1. Halbjahr 2005 eine Zinssumme in Höhe von 607.375,12 € entfalle. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und zu dem Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.