Urteil
3 KO 38/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art 16 a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht wesensgleiche Rechtsinstitute.(Rn.21)
2. Einer zusätzlich zu bereits gewährtem Flüchtlingsschutz auf die Asylberechtigung nach Art 16a GG gerichteten Klage fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36/15 - juris). (Rn.18)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art 16 a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht wesensgleiche Rechtsinstitute.(Rn.21) 2. Einer zusätzlich zu bereits gewährtem Flüchtlingsschutz auf die Asylberechtigung nach Art 16a GG gerichteten Klage fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36/15 - juris). (Rn.18) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben. Die zugelassene und zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig. Es ist bereits ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die vorliegende Klage zu verneinen. Ein solches Interesse fehlt regelmäßig dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen kann. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müsste (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 - juris Rdn. 8 und Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36.15 - juris Rdn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., vor § 40 Rdn. 38 m. w. N.). So liegt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern allein durch die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte über den ihnen zugebilligten Status als anerkannte Flüchtlinge nach §§ 3 ff. AsylG hinaus ein konkreter rechtlicher Vorteil bzw. eine Verbesserung ihrer Rechtslage entstehen würde. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen asylrechtlichen Novellierungen seit 2004 bis zuletzt 2016 angeglichen hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 - 1 C 2.10 - juris Rdn. 53 und vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 - juris Rdn. 30 ff.; ThürOVG, Urteil vom 29. Dezember 2014 - 1 KO 154/09 - juris). Diese Entwicklung hat insbesondere dazu geführt, dass sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht beide Rechtsinstitute gleichlaufen. Auch wenn das deutsche Asylrecht weiterhin zwischen verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz unterscheidet, so sind beide Anträge verfahrensmäßig zusammengefasst, so umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (§ 13 AsylG) und das Bundesamt entscheidet in einem Bescheid über beide Ansprüche (§ 31 AsylG). Auch im gerichtlichen Verfahren werden beide Anträge zusammen geltend gemacht. Darüber hinaus besitzt der europarechtlich geprägte Flüchtlingsschutz materielle Wirkungen auf das Asylrecht (BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 - 1 C 2.10 - juris Rdn. 53 und vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 - juris Rdn. 30 ff.). Insbesondere - und hier von besonderer Bedeutung - ist, dass die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung von Flüchtlingsschutz gleichgestellt sind (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug, ebenso nach § 26 AsylG für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz, vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36.15 - juris Rdnr. 5; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, St. d. B. 01/2014, § 2 Rdn. 19 ff.; Kluth/Heusch, AuslR, 2016, § 2 AsylG Rdn. 12). Die Kläger haben darüber hinaus nicht aufgezeigt, dass ihnen die gerichtliche Weiterverfolgung des isolierten Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte einen weiteren Vorteil brächte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde mag dies nicht zu rechtfertigen, da insoweit den Klägern es unbenommen bleibt, diesen Rechtsbehelf bei Nichtanerkennung zu ergreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger begehren weiterhin im Berufungsverfahren die Anerkennung als Asylberechtigte über den ihnen bereits gewährten Flüchtlingsschutz hinaus. Die 1975 in Syrien geborene Klägerin zu 1. und ihre 2004 und 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubensbekenntnisses, verließen ihr Heimatland im Oktober 2013. Zunächst gelangten sie per Flugzeug nach Italien und reisten auf dem Landweg über die Schweiz nach Deutschland ein. Auf ihrem Asylantrag vom 30. Oktober 2013 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2014 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Gegen diesen ihnen am 17. November 2014 zugestellten Bescheid haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen am 4. Dezember 2014 Klage erhoben und haben beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Verzicht der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16. September 2015 die Klage abgewiesen. Die Kläger könnten die Anerkennung als Asylberechtigte nicht beanspruchen. Dem stünde entgegen, dass die Kläger auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat, nach Deutschland eingereist seien. Etwas anderes gelte nicht deswegen, weil hier die Beklagte im Rahmen der Dublin-III-Verordnung die Entscheidung an sich gezogen habe. Gegen dieses ihnen am 22. September 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2016, den Klägern am 28. Januar 2016 zugestellt, entsprochen hat. In ihrer am 29. Februar 2016, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung vertreten die Kläger insbesondere die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie auch als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat stünde dem nicht entgegen; § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG sei hier anzuwenden, da die Beklagte aus sekundärem Europarecht, nämlich der Zuständigkeitsregelung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Sie hätten auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da, wie § 2 Abs. 2 AsylG zu erkennen gebe, die Rechtsstellung als anerkannte Asylberechtigte weitergehen könne als die als anerkannte Flüchtlinge. Darüber hinaus sei ihnen nur so möglich, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. September 2015 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verneint bereits ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Die begehrte Rechtsstellung führe zu keinem Vorteil, den sie nicht bereits durch die Flüchtlingsanerkennung erlangt hätten. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die zur Beratung beigezogene Akte der Beklagten.