Beschluss
3 SO 79/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0602.3SO79.17.0A
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Leitsätze
Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich unzulässig (wie VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - Juris, LS. u. Rdn. 2 ff., und VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 -, Juris, LS u. Rdn. 6 ff.).(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2016 - 3 SO 921/16 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich unzulässig (wie VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - Juris, LS. u. Rdn. 2 ff., und VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 -, Juris, LS u. Rdn. 6 ff.).(Rn.2) Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2016 - 3 SO 921/16 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 1. Den weiteren Ausführungen ist vorauszuschicken, dass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen und im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2016 unveränderten Besetzung entscheidet. Dem steht die mit der Anhörungsrüge verbundene Richterablehnung nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass das Ablehnungsgesuch „gegen die Mitglieder des Senats“ in seiner Pauschalität rechtsmissbräuchlich und schon deshalb unzulässig sein dürfte, kommt eine Richterablehnung jedenfalls im Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe wie den der Anhörungsrüge (oder auch der Gegenvorstellung, falls eine solche nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft wäre) nicht in Betracht (vgl. dazu nur VGH BW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - Juris, Ls. u. Rdn. 2 ff., und BayVGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 962/16 - Juris, Ls. und Rdn. 6 ff., jeweils m. zahlreichen Nw.). Die Anhörungsrüge dient der Korrektur von Gehörsverstößen durch das Gericht, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat. Sonstige Rechtsfehler inhaltlicher oder formeller Art sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens, mithin auch nicht eine etwaige Befangenheit von Gerichtspersonen, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben (s. auch VGH BW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - a. a. O., Rdn. 6). 2. In der Sache hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Ein Erfolg der Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten setzt voraus, dass „das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“ (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO in der Anhörungsrüge dargelegt werden. Es steht bereits in Frage, ob die Antragsteller in der gebotenen Weise dargetan haben, dass und welchen konkreten Vortrag der Senat in seiner angegriffenen Entscheidung nicht in der durch Art. 103 Abs. 1 GG vorgegebenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Zweifel bestehen überdies daran, dass die Antragsteller in der erforderlichen Weise die Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Außerachtlassung ihres entsprechenden Vortrags dargelegt haben; es wäre an ihnen gewesen auszuführen, inwiefern sich bei ihrer Ansicht nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Auffassung des Senats eine im Ergebnis andere, für sie günstige Entscheidung hätte ergeben können. Ungeachtet dieser Bedenken bereits hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Anhörungsrüge gelangt der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Prozesskostenhilfegesuch aus den in dem angegriffenen Beschluss genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller in ihrer Anhörungsrüge sei nochmals betont, dass für den Senat schon nichts ersichtlich ist, auf Grund dessen das Urteil, das die Antragsteller mit ihrem beabsichtigten Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Berufung) bekämpfen wollen, fehlerhaft sein könnte (vgl. dazu bereits den angegriffenen Beschluss, Beschlussumdruck, S. 3). Schon allein aus diesem Grunde könnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bewilligt werden. Soweit die Antragsteller mit ihrem Vortrag zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 erheben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen ist die Gegenvorstellung bereits unstatthaft. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass neben der Anhörungsrüge eine nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9/13 - Juris; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11 - NVwZ-RR 2011, 709). Zum anderen hat der Senat anlässlich der jetzigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge festgestellt, dass an den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss inhaltlich festzuhalten ist. Demnach bliebe der Gegenvorstellung, selbst wenn sie zulässig wäre, der Erfolg versagt. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO den Antragstellern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr zu erheben ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweise: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).