Urteil
3 KO 411/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:0915.3KO411.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch gegen den kommunalen Jugendhilfeträger auf die Übernahme von Beiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 90 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt eine rechtzeitige Antragstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Hilfebedürftigkeit (Notlage) besteht, voraus.(Rn.26)
2. An den Nachweis der Hilfebedürftigkeit sind die gleichen Anforderungen wie im Recht der Grundsicherung zu stellen.(Rn.30)
(Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beru-fungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch gegen den kommunalen Jugendhilfeträger auf die Übernahme von Beiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 90 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt eine rechtzeitige Antragstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Hilfebedürftigkeit (Notlage) besteht, voraus.(Rn.26) 2. An den Nachweis der Hilfebedürftigkeit sind die gleichen Anforderungen wie im Recht der Grundsicherung zu stellen.(Rn.30) (Rn.37) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beru-fungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf die Übernahme der im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) für den Besuch ihres Kindes ... in der Kindertagesstätte „F...“ in J... durch die Beklagte ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) liegen nicht vor. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann auf Antrag ein Erlass oder eine Übernahme von Kostenbeiträgen für Tageseinrichtungen im Rahmen der Förderung von Kindern erfolgen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Vorliegend geht es um eine Übernahme der Beiträge durch den Träger der Jugendhilfe - das ist hier die Beklagte -, da die Kindertagesstätte „F...“ in J... selbst nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wird. Ein Anspruch auf Übernahme scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Entrichtung von Kindertagesstättenbeiträgen verpflichtet war (vgl. a.). Ungeachtet dessen, ist eine nachträgliche Geltendmachung dieses Übernahmeanspruchs ausgeschlossen (vgl. b.). Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Angaben zur Feststellung einer Unzumutbarkeit (c.). a. Der Senat konnte sich schon nicht mit dem erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Klägerin überhaupt verpflichtet war, die geltend gemachten Beiträge bei dem jeweiligen Träger der Kindertagesstätte zu entrichten, und auch nicht, dass Zahlungen in bestimmter Höhe über den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 geleistet worden sind. Nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung kann die Klägerin zum einen etwaige Betreuungsverträge, aus denen sich ggf. eine Pflicht zur Entrichtung in einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Höhe ergeben könnte, nicht mehr vorlegen. Eine konkrete Höhe der angeblich geleisteten Beiträge ist zum anderen auch für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 nicht mehr belegbar. In diesem Zeitraum hatte die Klägerin nach ihren Einlassungen teilweise Schwierigkeiten mit der Begleichung der Beiträge, so dass es auch zu Barzahlungen gegen Quittung kam; diese Belege seien aber nicht mehr vorhanden. Daher sind auch die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts als erschöpft anzusehen. Mangels nachweisbarer Grundlagen für die Entrichtung der Beiträge ist auch eine Feststellung des Senats ausgeschlossen, ob und in welcher Höhe die Klägerin von dem jeweiligen Träger der Kindertagesstätte eine Ermäßigung oder den vollständigen Erlass hätte verlangen können, so dass es auf die mit Schriftsatz vom 8. September 2016 vorgelegte Bescheinigung der Kindertagesstätte „F...“, aus der sich Zahlungen für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 ergeben könnten, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Zudem hat die Klägerin selbst angegeben, dass nach einer Auskunft der Leiterin des Kindergartens bei Vorlage geeigneter Einkommensnachweise ein Beitragserlass seitens des Trägers in Betracht gekommen wäre. b. Jedenfalls aber hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen, die sie wegen des Besuchs einer Kindertagesstätte durch ihre Tochter in den Jahren 2005 und 2006 aufgewendet hat, weil sie diesen Antrag erst im Dezember 2008 gestellt hat. Aufgrund eines solchen nachträglichen Antrags ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (Az.: 5 B 904/04, juris), der sich auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 6. März 2014 - 4 LC 45/12 - juris) und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20. Februar 2013 - 3 L 339/11 - juris) angeschlossen haben, beruft, folgt ihr der Senat nicht. Die im Wesentlichen aus dem Wortlaut der Vorschrift, einer Auslegung des Antrags als „bloße“ formelle Leistungsvoraussetzung und einem Verständnis von den Aufgaben des Jugendhilfeträgers als reiner Kostenträger gewonnene Auffassung, wonach ein Antrag vor Beginn des Übernahmezeitraumes nicht erforderlich ist (vgl. Krome, in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 90 SGB III), überzeugt nicht. Insbesondere lässt sich das nach der Auffassung des Senates nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98-106) ableiten. Vielmehr ist der Systematik des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98-106) das Gebot einer vorherigen Antragstellung zu entnehmen. Die Regelung des § 90 Abs. 3 SGB VII ist in Verbindung mit § 90 Abs. 4 SGB VIII auszulegen. Das Gesetz regelt eine Befreiung von den Beiträgen bei „Unzumutbarkeit“. Das richtet sich wegen der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Sozialhilferechts des Zwölften Buches. Danach ist ein Beitrag unzumutbar, wenn er in das geschützte Existenzminimum von Eltern und Kind eingreift. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, was der Anspruch auf Übernahme gegen den Träger letztendlich auch bedeutet - die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Hilfebedürftige Kinder sollen von den Bildungs- und Betreuungsangeboten des kommunalen Trägers offensichtlich nicht wegen der Unzumutbarkeit der Entrichtung von Beiträgen ausgeschlossen werden. Dem trägt der Grundgedanke des Sozialrechts Rechnung, dass nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch die Bildung und die Teilhabe vom Existenzminimum umfasst sind (BSG, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R - juris). Der Jugendhilfeträger wirkt insoweit in seiner Gesamtverantwortung nicht lediglich als ein Kostenträger. Mit dem Verweis des Gesetzgebers auf die Vorschriften des Sozialhilferechts ist eine andere Auffassung kaum zu vereinbaren. Ebenso übersieht die gegenteilige Meinung, dass die Verwirklichung des Anspruchs auf einen Kindergartenbesuch für die betroffenen Eltern mit der Fähigkeit, die Beiträge auch entrichten zu können, untrennbar verknüpft und gerade nicht davon unabhängig ist. Der Verweis auf das Sozialhilferecht zeigt deutlich auf, dass es im Falle des § 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB VIII um eine sozialhilferechtliche Verwirklichung dieses Anspruches als Teil des Existenzminimums geht. Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98-106) gestützt. Auch das BVerwG hält im Recht der Jugendhilfe eine vorherige Antragstellung bei dem Jugendhilfeträger für erforderlich, weil er nur so seiner Gesamtverantwortung im Rahmen der ihm obliegenden Hilfestellung, Planung und Beratung im Einzelfall hinreichend nachkommen kann. Seine Aufgaben sind danach nicht lediglich auf eine bloße Kostenträgerschaft beschränkt, weshalb es eine Einschaltung erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles für nicht gerechtfertigt hält. Letztlich sieht sich der Senat in seiner Rechtsauffassung auch durch weitere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006, Az.: OVG 6 M 6.06, VG Oldenburg, Urteil vom 15. November 2005 - 13 A 1853/05 -, juris). Aus ihr folgt das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung, also zu dem Zeitpunkt zu dem die aktuelle Notlage besteht (Gegenwärtigkeitsprinzip - BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, BSGE 104, 213-219 nach juris). Das überzeugt den Senat hier auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Tochter der Klägerin war im zu entscheidenden Fall offensichtlich nicht von dem Betreuungs- und Bildungsangebot der Kindertagesstätte ausgeschlossen, weil die Klägerin wegen existenzieller Notlage nicht imstande gewesen wäre, die Beiträge zu entrichten. Ihre wirtschaftliche Lage hat sie nicht veranlasst, schon in 2005 einen Befreiungsantrag zu stellen, um in der aktuellen Situation eine Entlastung zu erlangen. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihr erst mit den Feststellungen des Finanzamtes im Jahr 2007 die notwendigen Angaben über ihre Einkünfte zur Verfügung gestanden hätten. Unabhängig davon, dass sie von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrem Antrag am 30. Dezember 2008 nochmals eine weitere Zeit von mehr als einem Jahr verstreichen ließ, hätte sie von Beginn an mit anderen geeigneten Unterlagen, etwa eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung oder vergleichbare betriebswirtschaftliche Prognosen ihre Hilfebedürftigkeit belegen können und dürfen. Das sehen die Vorschriften des § 90 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 SGB XII und der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§76DV) vor, nach denen die Beklagte das Einkommen zu errechnen hat. Die Verordnung hält in § 4 zur Berechnung von Einkommen aus einem Gewerbebetrieb spezielle Regelungen vor, wie beispielsweise eine Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben. Es oblag mithin der Klägerin durch einen entsprechenden Antrag die Beklagte frühzeitig in die Lage zu versetzen, die Hilfebedürftigkeit festzustellen. Das mit dem SGB VIII verfolgte jugendhilferechtliche Ziel der partnerschaftlichen Hilfe würde anderenfalls völlig verfehlt. Gerade im Falle der Klägerin hätte nicht nur eine Beratung und Hilfestellung bei dem Nachweis der Bedürftigkeit, sondern auch eine Kontaktaufnahme mit dem Träger der Kindertagesstätte möglicherweise bereits frühzeitig Abhilfe schaffen können. Daher trägt die Klägerin auch das Risiko einer im Nachhinein ohnehin erschwerten und im vorliegenden Falle nicht mehr nachweisbaren Bedürftigkeit. c. Selbst wenn man eine nachträgliche Übernahme für möglich hielte, hat letztendlich die mündliche Verhandlung ergeben, dass es weder dem Gericht noch der Beklagten möglich ist, nur anhand der vorgelegten Gewerbesteuerbescheide eine spezifische Bedürftigkeitsprüfung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII vorzunehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin nicht angegeben, wie sie in dem streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten hat, etwa durch Kindesunterhalt, Kindergeld oder anderen Einnahmen. Auch auf der Ausgabenseite, etwa zur Wohnsituation und damit verbundenen oder anderweitigen Belastungen, fehlen nachprüfbare Belege. 2. Die Kostenentscheidung der ohne Erfolg eingelegten Berufung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Über den Antrag auf Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung einer bei dem Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage, mit der sie die nachträgliche Übernahme von Kindergartenbeiträgen begehrt. Die Klägerin beantragte am 30. Dezember 2008 die Übernahme von Beiträgen in Höhe von 3190 € für die Jahre 2005 und 2006, die sie nach ihren Angaben für den Besuch ihrer am ... August 2003 geborenen Tochter der Kindertagesstätte „F...“ in J... aufgewendet habe. Sie begründet dies mit den Verlusten bzw. geringfügigen Gewinnen aus dem von ihr und dem Lebenspartner betriebenen Gewerbebetrieb, die das Finanzamt Jena durch die Gewerbesteuerbescheide vom April 2007 und Ende 2007 nachträglich festgestellt hatte. Dadurch habe sich erst rückwirkend eine fehlende Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Entrichtung der Kindergartenbeiträge erwiesen. Mit dem Bescheid vom 3. Februar 2009 und nach Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 wies die Beklagte den Antrag zurück. Eine nachträgliche Übernahme komme nicht in Betracht; es bedürfe eines vorherigen Antrags. Am 1. Oktober 2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gera Klage gegen die Bescheide erhoben. Ihre Bedürftigkeit habe sich erst nachträglich herausgestellt; das Gesetz verlange einen vorherigen Antrag nicht. Einkünfte könnten bei Selbständigen erst durch den Jahresabschluss nachgewiesen werden; darüber habe sie auch die Beklagte informiert. Zudem sei eine Freistellung von den Beiträgen durch die Leiterin des Kindergartens nicht erfolgt, weil sie keine Gehaltsnachweise hätte vorlegen können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2009 zu verpflichten, die Kindergartengebühren für die Betreuung ihrer Tochter ... für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 in dem Kindergarten „F...“ in J... zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen. Es hat das mit der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung, die sich aus allgemeinen Verfahrensregelungen des Sozialrechts ergebe, begründet. Diese bezwecke eine zeit- und bedarfsgerechte Prüfung. Eine Bedarfsdeckung für rückwirkende Zeiträume sei ausgeschlossen. Dabei sei für das Recht der Jugendhilfe keine Ausnahme zu machen, wie es teilweise von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten werde. Die Klägerin hätte ohne Weiteres einen entsprechenden Antrag stellen können, um später ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Ihr hätte es sich auch aufdrängen müssen, eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, welche Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit enthalten hätte. Beratungspflichten der Beklagten seien nicht ersichtlich. Gegen das ihr am 12. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2014 entsprochen hat. Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Klageverfahren. Sie teilt auf Nachfrage des Gerichts zu ihren Einnahmen mit, dass es weitere Steuerfestsetzungen in den Jahren 2005 und 2006 nicht gegeben habe. Sie habe den Lebensunterhalt aus Kindergeld und Unterstützung durch ihre Familie für sich und das Kind bestritten. Beitragsbescheide der Kindertagesstätte lägen ihr nicht mehr vor. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2010 die Beklagte zu verurteilen, die Entgelte für die Betreuung des Kindes ... K..., geboren am 29.08..., in der Kindertagestätte „F...“ in J..., rückwirkend zu übernehmen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt auf Aufforderung des Senats ergänzend vor, dass ihr die Berechnung eines Beitragserlasses nach den bisher vorliegenden Unterlagen über die Einkünfte der Klägerin nicht möglich sei. Noch im Klageverfahren in 2014 habe die Klägerin erklärt, von Tageseinnahmen aus dem Gewerbebetrieb gelebt zu haben, die ebenso wie Unterstützungsleistungen durch die Familie als Einkommen anrechnungsfähig seien. Mangels konkreter Angaben fehle es an einer Grundlage für die Einkommensberechnung. Somit komme eine Leistungsablehnung nach § 66 Abs. 1 SGB I in Betracht. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie die hinzugezogene Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.