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Urteil

3 KO 149/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0331.3KO149.09.0A
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Leitsätze
Die für die Förderung von Investitionskosten für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in § 2 Abs 3 ThürPfKG (juris: KHPauschFördG TH) festgesetzten Jahrespauschalen verstoßen nicht gegen das in § 9 Abs 5 KHG (juris: KHG TH 2003) verankerte Gebot der Kostendeckung.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Förderung von Investitionskosten für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in § 2 Abs 3 ThürPfKG (juris: KHPauschFördG TH) festgesetzten Jahrespauschalen verstoßen nicht gegen das in § 9 Abs 5 KHG (juris: KHG TH 2003) verankerte Gebot der Kostendeckung.(Rn.35) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Jahr 2005 für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter pauschale Fördermittel in Höhe von insgesamt 2.955.093,36 EUR zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch in dieser Höhe lässt sich aus den Bestimmungen des Thüringer Krankenhausgesetzes - ThürKHG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) i. V. m. der Bemessung der Jahrespauschale nach § 2 des rückwirkend zum 1. Januar 2005 als Art. 14 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) in Kraft getretenen Thüringer Gesetzes über die Pauschalförderung der Krankenhäuser - ThürPfKG - nicht herleiten (1.). Letztere Vorschrift steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, sodass eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG nicht veranlasst ist (2.). 1. Weder das geltende Bundes- noch das Landesrecht gewähren der Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung. a. Der geltend gemachte Anspruch kann nicht unmittelbar mit der bundesgesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) begründet werden. Die Regelung bestimmt lediglich, dass den Trägern der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser ein Anspruch auf Förderung „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ zu gewähren ist. Der 2. Abschnitt des KHG stellt aber nur die Grundsätze der Investitionsförderung auf und überlässt es gemäß § 11 KHG dem Landesgesetzgeber, das “Nähere zur Förderung“ zu regeln. Das KHG selbst weist somit keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des einzelnen Krankenhausträgers auf und vermag - entgegen der Auffassung der Klägerin - daher auch keine einklagbaren Förderungsansprüche zu begründen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 3 C 17/11 - NVwZ-RR 2013, 105, zitiert nach juris). b. Ebenso wenig kann der Anspruch auf § 12 Abs. 4 Satz 3 ThürKHG gestützt werden. Zum einen ist auch diese Norm nach ihrem Verständnis auf die Umsetzung durch die in den vorhergehenden Sätzen geregelte Rechtsverordnung der Landesregierung ausgerichtet. Sie bestimmt eine inhaltliche Anforderung an diese Rechtsverordnung, ohne unmittelbar dem Krankenhausträger eine Pauschalförderung auf Deckung der „förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grund-sätze durchschnittlich jährlich entstehenden Kosten für kurzfristige Anlagegüter“ zu vermitteln. Zum anderen wird diese Bestimmung für den hier maßgeblichen Förderzeitraum 2005 durch die spezielleren und jüngeren gesetzlichen Regelungen des ThürPfKG verdrängt. c. Rechtsgrundlage der Pauschalförderung in dem hier streitigen Bereich ist für das Jahr 2005 allein § 2 ThürPfKG. Nach dieser Bestimmung steht der Klägerin, wie in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, keine Förderung in der begehrten Höhe zu. Hierzu im Einzelnen: Im Kontext der rechtlichen Beurteilung für den Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer Investitionskosten für die Wiederbeschaffung sowie die Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sind zunächst die Vorschriften des KHG zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist nach § 1 Abs. 1 KHG aus den dort genannten Gründen die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, die nach § 4 Nr. 1 KHG unter anderen dadurch erfolgt, dass deren Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden. Die Grundsätze dieser Investitionsförderung bestimmen sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser - wie ausgeführt - nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Welche Tatbestände im Einzelnen gefördert werden, regelt § 9 KHG. Nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift betrifft dies auch diejenigen Investitionskosten, die den Krankenhäusern für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von drei Jahren entstehen, wobei Wiederbeschaffung auch die Ergänzung von Anlagegütern ist, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 9 Abs. 4 KHG). Diese Investitionskosten haben die Länder, ebenso wie die Kosten für kleine bauliche Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 KHG, durch feste jährliche Pauschalbeträge zu fördern. Nach Absatz 5 sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Die Präzisierung dieser Grundsätze erfolgt hingegen durch Landesrecht. So werden die Länder durch § 11 KHG verpflichtet, das „Nähere zur Förderung“ zu bestimmen. Der Thüringer Gesetzgeber ist diesem Regelungsauftrag grundsätzlich mit Erlass des ThürKHG nachgekommen. Ausgangspunkt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Förderung ihrer Investitionskosten für 2005, den sie auf Grundlage der in den Jahren zuvor durchschnittlich angefallenen Kosten für die Beschaffung der in Rede stehenden Anlagegüter berechnet und den sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuletzt klarstellend mit 2.955.093,36 EUR beziffert hat, ist § 12 ThürKHG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag des Krankenhausträgers die Wiederbeschaffung und die Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (Nr. 1) sowie - hier aber nicht im Streit stehende - Baumaßnahmen bis zu einer festgelegten Wertgrenze (Nr. 2) durch Jahrespauschalen gefördert. Die hierfür benötigten Finanzierungsmittel werden nach § 8 Abs. 1 ThürKHG vom Land aufgebracht. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürKHG, ausgehend von den Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan, so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Die Wertgrenze für kleine bauliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG und die Bemessungsgrundlagen, die zur Ermittlung der Höhe der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Jahrespauschalen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKHG führen, werden grundsätzlich - aufgrund der Ermächtigung in § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG - durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2005 sowie für das Folgejahr erfolgte die Festlegung dann nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch das ThürPfKG. Dabei versteht es sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Gesetzgeber trotz der der Exekutive in § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG erteilten Ermächtigung die Materie wieder an sich ziehen und - wie hier geschehen - durch einen eigenen Rechtsetzungsakt regeln kann (Bathe, in: Linck, Baldus u. a., ThürVerf, Art. 84 Rdn. 17). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürPfKG erfolgt die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG auf der Grundlage der in dem Berechnungszeitraum nach Absatz 3 abgeschlossenen Behandlungsfälle sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, gemessen an der Anzahl der abgeschlossenen Behandlungsfälle nach Absatz 4, und der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Krankenhauses, gemessen an der Art und der Anzahl der im 4. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete. Dementsprechend gliedern sich die Krankenhäuser in die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürPfKG genannten Gruppen, wobei die Klägerin nach § 2 Abs. 2 ThürPfKG i. V. m. der Anlage zu diesem Gesetz der Gruppe der Allgemeinkrankenhäuser (Gruppe A1 bis A3) zugeordnet ist. Mit mehr als 20.000 im Jahr 2001 abgeschlossenen Behandlungsfällen ergibt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürPfKG konkret eine Zugehörigkeit zur Gruppe A3. Für diese Gruppe beträgt die Jahrespauschale im Haushaltsjahr 2005 je im Jahr 2001 abgeschlossenen Behandlungsfall 22,00 EUR (§ 2 Abs. 3 ThürPfKG). Multipliziert man diesen Betrag mit der Zahl der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten und unstreitig gebliebenen 24.787 abgeschlossenen Behandlungsfällen im Jahr 2001, errechnet sich für die Klägerin - wie im Bescheid auch festgesetzt - in der Summe ein (pauschaler) Förderbetrag von 545.314,00 EUR. 2. Diese gesetzliche Bestimmung unterliegt nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, das eine weitergehende Förderung gebieten würde, ist nicht festzustellen. a. Die Klägerin kann sich für das Jahr 2005 nicht darauf berufen, dass die Jahrespauschale dem Gebot des zitierten § 12 Abs. 4 Satz 4 ThürKHG zuwiderlaufe. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Pauschalförderung für dieses Jahr eben nicht durch Rechtsverordnung, also durch gegenüber dem ThürKHG nachrangiges Recht, sondern vielmehr mit Erlass des ThürPfKG durch ein Gesetz geregelt wurde, dass im Rang neben dem ThürKHG steht. b. Die Klägerin kann auch nicht darauf zurückgreifen, dass die Vorschrift des § 2 ThürPfKG mit dem höherrangigen Recht des bundesgesetzlichen KHG unvereinbar sei, weil die für 2005 ausgewiesene und für sie maßgebliche Jahrespauschale nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes so bemessen worden sei, dass eine Deckung ihrer förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten erreicht werde. Mit der Klägerin ist zunächst davon auszugehen, dass diese Zielvorgabe unabhängig vom Förderweg und deshalb auch dann gilt, wenn es - wie hier - um die Förderung der Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG geht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das aber nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt - wie oben bereits erwähnt - nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe….des Landesrechts“) und § 11 Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung. Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht in Frage gestellt wird. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mittels zusätzlicher Fördermittel abzufangen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O.; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 50/13 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 11, zitiert nach juris). Den Verstoß gegen das Gebot der Kostendeckung begründet die Klägerin zusammengefasst letztlich damit, dass die Jahrespauschalen im Zeitraum von 2000 bis 2004 so bemessen gewesen seien, dass sie bei ihr - gemessen an den ihr in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen förderungsfähigen Kosten - im Durchschnitt zu einer jährlichen Unterdeckung von annähernd 3.000.000,00 EUR geführt hätten und sich für 2005 ein entsprechender Befund abzeichne, weil die im ThürPfKG für dieses Jahr und auch für 2006 festgesetzten Zahlen im Durchschnitt noch unter den für die Jahre zuvor festgelegten Pauschalbeträgen lägen. Bestätigt sieht die Klägerin dies durch eine Untersuchung der L... e. V., sowie von im Ländervergleich angestellten Erhebungen des leitenden Ministerialrats a. D. Dr. B... und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, deren Ergebnisse sie mitteilt, ansonsten aber unkommentiert lässt. aa. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin schon bezüglich des von ihr selbst betriebenen Krankenhauses nicht ansatzweise belastbares Material hinsichtlich der ihr entstandenen förderungsfähigen Kosten i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKHG vorgelegt hat, was ihre bloße Behauptung, über einen längeren Zeitraum chronisch unterfinanziert worden zu sein, plausibel machen könnte, ließe sich mit dieser allein an der konkreten Kostensituation eines einzelnen Krankenhauses orientierten und dem Wesen einer Pauschalförderung zuwiderlaufenden Betrachtungsweise die Vereinbarkeit von § 2 ThürPfKG mit der Vorschrift des § 9 Abs. 5 KHG nicht in Frage stellen. Gleiches gilt für ihren Ansatz, dass der Freistaat Thüringen nach der Höhe der geleisteten Pauschalförderungen für die hier streitgegenständlichen Investitionskosten im Ranking der Bundesländer nahezu an letzter Stelle stehe. Insoweit bleibt offen, welches konkrete Zahlenmaterial den zitierten Erhebungen zugrunde liegt, inwieweit die Fördersysteme in den einzelnen Bundesländern vergleichbar sind und welche Ausgangssituation (z. B. geringere Investitionsquote wegen eines erhöhten Mittelbedarfs und einer Anschubfinanzierung in den neuen Bundesländern zu Beginn der 90er Jahre) dort gegeben ist. bb. Keine andere Sicht der Dinge begründen die Behauptungen der Klägerin, soweit sie damit die Tauglichkeit die der Pauschalförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThürKHG zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen anzweifeln will und geltend macht, dass sich der Beklagte im Ergebnis vom System einer auskömmlichen pauschalen Förderung entfernt habe mit der Folge, dass die mit dem KHG nur in Ausnahmefällen zu vereinbarende und an der Leistungsfähigkeit des einzelnen Krankenhauses zu bemessende Individualförderung zur Regelförderung werde. Die Bemessungsgrundlagen für die Fördermittel erschließen sich aus der bundesrechtlich und landesrechtlich übereinstimmenden Zielsetzung des KHG und des ThürKHG. Danach sind Krankenhäuser nach Maßgabe ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 KHG/§ 1 Abs. 1 ThürKHG), im Sprachgebrauch des § 10 Abs. 1 Satz 1 KHG also „leistungsorientiert“, zu fördern. Hinsichtlich der Förderung der Wiederbeschaffung und der Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sieht § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 4 KHG bindend vor, dass die Pauschalbeträge nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden sollen und in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen sind. Nach § 9 Abs. 5 KHG sind sie nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Außerhalb dieses gezogenen Rahmens verbleibt dem Gesetzgeber aber, wie auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ein weiter Spielraum für eigene Regelungen. Diesem Maßstab wird, wie nachfolgend aufgezeigt, § 2 ThürPfKG gerecht. Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung erfolgt die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KHG - wie bei der auf die Klägerin bezogenen Berechnung der ihr für 2005 ausgereichten Mittel bereits dargestellt - auf der Grundlage der in dem Berechnungszeitraum nach § 2 Abs. 3 ThürPfKG abgeschlossenen Behandlungsfälle sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, gemessen an der Anzahl der abgeschlossenen Behandlungsfälle nach § 2 Abs. 4 ThürPfKG, und der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Krankenhauses, gemessen an der Art und Anzahl der im 4. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete. Bemessungskriterien sind somit die in einem Basisjahr von dem jeweiligen Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle und nicht mehr - wie noch bis zum Jahr 1998 zur Anwendung gekommen - die Anzahl der Planbetten und die Versorgungsstufe eines Krankenhauses entsprechend seiner Einordnung im Landeskrankenhausplan. Die Änderung der Bemessungsgrundlage folgte dabei der Überlegung, dass Umfang und Nutzungsgrad der kurzfristigen Anlagegüter in einem engeren Zusammenhang mit den vom Krankenhaus erbrachten Leistungen als zu seinen Planbetten stehen (vgl. Begründung zum Entwurf einer Sechsten Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz, S. 1). Hierzu stellt die Begründung zum Entwurf des ThürPfKG (Drucksache 4/420, S. 93) fest, dass sich diese Bemessungsgrundlage bewährt habe. Mit der Sechsten Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz vom 19. Dezember 2003 - 6. ThürKHG-PVO - (GVBl. 2004 S. 1) wurde für die Förderung der Investitionskosten ab dem Haushaltsjahr 2003 eine neue Einteilung der Krankenhäuser vorgenommen, mit der, so die Begründung zum Entwurf des ThürPfKG (a. a. O., S. 93), der von dem konkreten Fachrichtungsspektrum abhängige Wiederbeschaffungsbedarf der jeweiligen Einrichtung besser als bisher berücksichtigt werden konnte. Die 6. ThürKHG-PVO, mit der die Jahrespauschalen für die Jahre 2003 und 2004 festgesetzt worden sind, ist am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Das diese Verordnung ablösende und im vorliegenden Fall anzuwendende ThürPfKG hat dabei die Pauschalförderung in ihren Grundzügen nicht geändert. Weiterhin wird nämlich auf - die im (Basis-)Jahr 2001 - erbrachten Behandlungsfälle sowie auf eine gruppenspezifische Einteilung der Krankenhäuser abgestellt. Geändert wurde nur die Höhe der den einzelnen Gruppen zuzumessenden Grundpauschale für den einzelnen Behandlungsfall. Hierzu führt die Begründung zum Gesetzentwurf (a. a. O., S. 93/94) weiter aus, dass die Gruppe A3, der auch die Klägerin zugeordnet ist, die höchste Grundpauschale für den Behandlungsfall wegen der in dieser Gruppe besonders hohen Wiederbeschaffungskosten für hochspezialisierte Fachgebiete wie Neurochirurgie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie erhält. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die hier angewendete Methode zur Bemessung der Jahrespauschalen vom Grundsatz her im Widerspruch zu den Vorgaben des KHG steht. Sie beruht auf nachprüfbaren objektiven Kriterien und berücksichtigt den wirtschaftlichen Erfolg und die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, ohne sich dabei - im Sinne einer Einzelförderung - an der konkreten Kostensituation und der individuellen Situation des einzelnen Hauses zu orientieren. Sie erweist sich damit aus Sicht des Senats geeignet, den jährlich durchschnittlich benötigten investiven Wiederbeschaffungs- und Ergänzungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter entsprechend der Zielvorgabe des Bundesrechts kostendeckend zu ermitteln. Substantiell Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht eingewendet. cc. Die konkrete Kalkulation, an dessen Ende der dem abgeschlossenen Behandlungsfall in der jeweiligen Gruppe zugewiesene Pauschalwert steht, unterliegt nach Auffassung des Senats ebenso wenig durchgreifenden Bedenken. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fördermittel in der Zeit von 1998 bis zur Geltung der 6. ThürKHG-PVO wegen einer vergleichsweisen hohen Förderung in den Jahren zuvor Jahr für Jahr abgesenkt worden sind, so dass die Pauschalförderung im Jahr 2002 insgesamt nur noch 20.200.000,00 EUR betragen hat. Diese erheblichen Reduzierungen wurden deshalb zum Anlass genommen, die Höhe der Pauschalförderung - zeitgleich mit der Modifizierung der Fördermethode (neue Einteilung der Krankenhäuser) - für die sich anschließenden Jahre angemessen neu festzusetzen (vgl. Begründung zum Entwurf der 6. ThürKHG-PVO, S. 1). Die Ermittlung der jährlich entstehenden Kosten wurde anhand einer umfangreichen Auswertung von nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG der Einzelförderung unterliegenden Maßnahmen vorgenommen. Ausweislich des Vorbringens des Beklagten bzw. der Begründung des Entwurfs der 6. ThürKHG-PVO (S. 2 ff.) wurden insoweit zunächst die Kosten für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter, die als Erstausstattung Bestandteil der gesamten Baumaßnahme waren, untersucht. Insgesamt sind dabei 32 Maßnahmen an 28 Krankenhäusern analysiert worden. Die Maßnahmen, so die Entwurfsbegründung, haben sowohl komplette Neubauten als auch Erweiterungsbauten und Altbausanierungen umfasst und hätten deshalb einen repräsentativen Querschnitt durch die geförderten Krankenhausbaumaßnahmen geboten. Die Kostendaten, so die Begründung weiter, seien auch vergleichbar gewesen, da ausschließlich von der Bauverwaltung nach gleichen Grundsätzen geprüfte und gemäß DIN 276 geordnete Kostenansätze verwendet worden seien. Als angemessener Zeitraum für die Wiederbeschaffung der kurzfristigen Anlagegüter sei eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen worden. Hinsichtlich der Systematik lehne sich die Untersuchung somit an das Verfahren an, dass bei der Erarbeitung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 für die Regelung der Pauschalförderung verwendet worden sei. Der kleine Baubedarf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG habe dabei vernachlässigt werden können, da aufgrund der umfangreichen Investitionen der Bauzustand der Einrichtung inzwischen signifikant verbessert worden sei. Hochgerechnet auf sämtliche zu fördernde Thüringer Krankenhäuser hat sich danach ein Bedarf von jährlich 26.100.000,00 EUR bzw., so die Begründung zum Entwurf des ThürPfKG (a. a. O., S. 93), von ca. 250.000.000,00 EUR für einen angenommenen zehnjährigen Wiederbeschaffungszeitraum ergeben. Der ermittelte jährliche Durchschnittswert wurde sodann mit der im Jahre 2002 gezahlten Pauschalförderung verglichen. Aus dem Vergleich der Investitionskosten sowie der Leistungszahlen des Jahres 1999, die ebenfalls für die Pauschalförderung 2002 maßgeblich waren, ließ sich ein unterschiedlicher Ausstattungsstand der Krankenhäuser mit kurzfristigen Anlagegütern feststellen, der zu ihrer Einteilung in die jeweilige Gruppe und zur Anpassung der Grundpauschale auf den errechneten Bedarf geführt hat. Diesen Ansatz hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erneut eine Gegenüberstellung der (bloßen) Zahlen bezüglich der ausgereichten pauschalen Fördermittel und der ihrer Auffassung nach förderungsfähigen Investitionskosten vorgelegt hat, nunmehr bezogen auf die Jahre 2005 bis 2015, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass die Zahlen auch hier wieder nur behauptet, aber nicht detailliert unterlegt werden, richtet sie damit die Frage der Kostendeckung an der konkreten Kostensituation ihres eigenen Krankenhauses aus und stellt damit nicht die Kriterien für die Ermittlung des Bedarfs für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter insgesamt in Frage. Auch die Behauptung, bei 4/5 der förderfähigen Anlagegüter sei lediglich von einer 7-jährigen Nutzungsdauer auszugehen, bleibt im Allgemeinen. Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte 10-jährige Nutzungsdauer basiert auf das empirisch unterlegte System der Krankenhausfinanzierung, dass bei einer 60-jährigen Nutzungsdauer eines Krankenhauses eine fünfmalige Wiederbeschaffung der kurzfristigen Anlagegüter in diesem Zeitraum zu erwarten ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Dietz, Bofinger u. a., KHG Bd. 1, St. d. B. 09.2011, § 9 S. 89). Soweit im Einzelfall die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses tatsächlich in Frage gestellt ist, weil die Kosten für notwendige investive Maßnahmen nicht gedeckt werden können, verbleibt der Klägerin die Möglichkeit einer Ausnahmeförderung nach § 12 Abs. 5 ThürKHG. Danach kann das für das Krankenhaus zuständige Ministerium abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 festgesetzten Höhe der Jahrespauschale im Ausnahmefall nach Anhörung des Krankenhausplanungsausschusses einen anderen Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. Die Entscheidung, nach dieser Bestimmung einen besonderen (zusätzlichen) Betrag festzusetzen, liegt nicht im Ermessen des Freistaats Thüringen. Die Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet unabhängig vom Förderweg dazu, die Deckung der notwendigen Investitionskosten sicherzustellen. Kann dieses Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden, erstarkt die Ermächtigung aus § 12 Abs. 5 ThürKHG zu einem Anspruch des gefährdeten Krankenhausträgers (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O.). Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass der Haushaltsgesetzgeber im hier streitgegenständlichem Zeitraum durch entsprechende Einstellungen im Landeshaushalt zusätzliche 300.000.000,00 EUR für Einzelfördermaßnahmen an Krankenhäusern zur Verfügung gestellt habe, von denen auch Investitionen im Bereich der kurzfristigen Anlagegüter gefördert werden. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings festzuhalten, dass die Thüringer Krankenhäuser von der Möglichkeit der Ausnahmeförderung ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste in den Jahren von 2003 bis 2012 nur vereinzelt Gebrauch gemacht haben. c. Ungeachtet dessen, dass angesichts dieses verfassungsrechtlichen Befundes der Vereinbarkeit der Pauschalförderung nach dem ThürPfKG mit den Vorschriften des KHG eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG nicht in Betracht kommt, sei die Klägerin noch auf Folgendes hingewiesen: Wäre vorzulegen gewesen und hätte das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des ThürPfKG mit dem bundesrechtlichen KHG festgestellt, hätte sich auch dann nicht, anders als die Klägerin offenbar meint, für sie nicht die Möglichkeit eröffnet, ihr Förderungsbegehren de lege lata unmittelbar aus den Vorschriften des KHG (§ 9 Abs. 5 KHG) abzuleiten. Vielmehr hätte das Verfahren zunächst bis zu einer Neuregelung des ThürPfKG durch den Thüringer Gesetzgeber ausgesetzt werden müssen. Erst auf dieser Grundlage wäre sodann über die Klage der Klägerin zu entscheiden gewesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG auf 2.955.093,36 EUR festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten im Bereich der öffentlichen Finanzierung der Krankenhäuser um die Bereitstellung von Mitteln zur (Pauschal-)Förderung von Investitionskosten für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in öffentlicher Trägerschaft ein in den Krankenhausplan des Freistaats Thüringen aufgenommenes Krankenhaus in N... betreibt. Auf ihren Antrag vom 28. Februar 2005 bewilligte ihr das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 23. Mai 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (ThürPfKG) pauschale Fördermittel für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in Höhe von 545.314,00 EUR. Grundlage für die Berechnung waren die im Jahr 2001 abgeschlossenen Behandlungsfälle (24.787) sowie die Zuordnung der Klägerin in die Gruppe der Allgemeinkrankenhäuser mit mehr als 20.000 Behandlungsfällen pro Jahr (Gruppe A 3) und eine sich daraus ergebende Jahrespauschale von 22,00 EUR pro Behandlungsfall. Gegen den ihr am 27. Mai 2005 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 20. Juni 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass die nach Maßgabe des ThürPfKG bewilligten Fördermittel bei Weitem nicht ausreichend seien, um ihren eigenen Bedarf sowie den der übrigen Thüringer Krankenhäuser für eine fach- und qualitätsgerechte Patientenversorgung decken zu können. Mit Bescheid vom 19. September 2005 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die festgesetzte Höhe der Förderung entspreche rechnerisch korrekt den Vorgaben des ThürPfKG. Als Bewilligungsbehörde sei sie an dieses Gesetz gebunden. Eine Verwerfungskompetenz stehe ihr nicht zu. Mit ihrer dagegen am 17. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel einer höheren Bewilligung pauschaler Fördermittel für das Jahr 2005 weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der mit dem angefochtenen Bescheid bislang bewilligte Betrag der Höhe nach ihrem Anspruch auf öffentliche Förderung nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des ThürKHG nicht gerecht werde. So ergebe sich schon aus einer Gegenüberstellung der bei ihr für die Jahre 2000 bis 2004 tatsächlich angefallenen Kosten und der gewährten pauschalen Fördergelder, dass letztere in keinem Jahr so bemessen gewesen seien, dass hierdurch ihre tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten für Investitionsmaßnahmen hätten gedeckt werden können. Zwangsläufig hätten sie somit auch im Durchschnitt, nämlich 963.414,71 EUR pro Jahr, nicht annähernd ausgereicht, die ihr entstandenen Kosten, nämlich durchschnittlich 3.031.757,32 EUR pro Jahr, zu decken. Für die Jahre 2005 und 2006 lägen die ihr für diesen Zeitraum nach § 2 ThürPfKG zu gewährenden Jahrespauschalen sogar nur noch bei einem Durchschnittswert von 731.216,50 EUR. Trotz gleichgebliebenen Jahresbedarfs erreichten sie damit noch nicht einmal das Niveau der in der Vergangenheit durchschnittlich gezahlten Pauschalen. § 2 ThürPfKG sei deshalb mit dem in § 9 Abs. 5 KHG festgeschriebenen Gebot der Kostendeckung nicht vereinbar. Kein anderes Bild ergebe sich, wenn man die Förderung aller in den Thüringer Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser in den Blick nehme. So sei die L... e. V. bei ihren repräsentativen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits die für die Jahre 2003 und 2004 landesweit geleisteten Pauschalen - zusammen ca. 21.200.000,00 EUR - um rd. 75 v. H. unter dem für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter veranschlagten Bedarf von jährlich rd. 74.000.000,00 EUR gelegen haben. Die nach § 2 ThürPfKG für die Jahre 2005 und 2006 festgelegten Pauschalen lägen nicht nur weit unter diesem Wert, sondern sogar auch noch unter dem in der Begründung zum ThürPfKG prognostizierten Jahreswert von durchschnittlich benötigten 25.000.000,00 EUR. Dass die in Thüringen gezahlten Fördergelder nicht annähernd kostendeckend seien, zeige sich auch dadurch, dass sie deutlich unter den in den anderen Bundesländern gezahlten Beträgen lägen. Auch dies sei ein klares Indiz dafür, dass die ihr für 2005 bewilligte Förderung völlig unzureichend sei. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 zu verpflichten, ihr pauschale Fördermittel für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 3.000.000,00 EUR zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Gründen seines Bescheides hat der Beklagte vorgetragen, dass der für die hier im Streit stehenden Investitionen durchschnittlich benötigte Jahresbedarf vor Erlass des ThürPfKG für einen Zeitraum von 10 Jahren mit 25.000.000,00 EUR sachgerecht ermittelt und den Fallpauschalen des § 2 ThürPfKG zugrunde gelegt worden sei. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze eine zeitweise Absenkung der Jahrespauschale unter den jährlichen Durchschnittsbedarf bei späterem Ausgleich in den Folgejahren vertretbar sei, da der jährliche Bedarf am Anfang des 10-jährigen Zyklus niedriger als an dessen Ende sein werde. Dabei dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das ThürKHG im Ausnahmefall die Möglichkeit einräume, auf Antrag des Krankenhausträgers einen anderen Betrag festsetzen zu können, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei. Schließlich bestreite er, dass die von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 behaupteten Investitionskosten dem hier in Rede stehenden Fördertatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ThürKHG zuzuordnen seien, ihre angefallenen Kosten auch wirklich wiederspiegelten und für den ihr obliegenden Versorgungsauftrag überhaupt erforderlich, notwendig und angemessen gewesen seien. Mit am 3. Februar 2009 der Klägerin zugestelltem Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Jahrespauschale für die Wieder- und die Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie für kleine Baumaßnahmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 und 4 ThürKHG i. V. m. § 2 ThürPfKG zu Recht auf den mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Betrag in Höhe von 545.314,00 EUR festgesetzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zur Seite. Das in § 2 ThürPfKG statuierte System der pauschalen Förderung bzw. die dort festgeschriebenen Bemessungsgrundlagen verstießen auch nicht gegen das in § 9 Abs. 5 KHG verankerte Verbot der Kostenunterdeckung. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, dass das Niveau der Jahrespauschalen im längerfristigen Durchschnitt zu niedrig bemessen sei, habe der Gesetzgeber für den Fall einer tatsächlichen Kostenunterdeckung mit dem Institut der Ausnahmeförderung nach § 12 Abs. 5 ThürKHG eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin für 2005 keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 23. Februar 2009 eingelegten Berufung trägt die Klägerin am 2. April 2009 im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip des § 9 Abs. 5 KHG bejaht habe. Vorliegend reiche die ihr gewährte Jahrespauschale entgegen den Behauptungen des Beklagten auch im längerfristigen Durchschnitt nicht aus, um ihren Investitionsbedarf decken zu können. Dies habe sie im Einzelnen dargelegt und lasse sich zudem daraus schlussfolgern, dass der Thüringer Rechnungshof nach Überprüfung der festgesetzten Pauschalen nicht von einer Mitteilung an das zuständige Ministerium abgesehen habe bzw. sich in dem von ihr, der Klägerin, angestrengten Verfahren auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Az. des ThürOVG: 3 ZKO 823/08) mit Schreiben vom 19. Mai 2009 dahin gehend eingelassen habe, dass die bisher bereitgestellten Förderpauschalen nicht die nach dem Gesetz „erforderlichen Mittel“ darstellten. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten ins Feld geführten und vom Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigten Literaturaufsatz. Soweit dort darauf abgestellt werde, dass der Freistaat Thüringen bei der Höhe der bewilligten Investitionsmittel im Vergleich aller Bundesländer einen vorderen Platz belege, werde übersehen, dass Grundlage der Erhebung nicht nur die hier streitige Pauschalförderung, sondern sämtliche Fördermittel nach § 9 KHG gewesen sei. Bei der Investitionsförderung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und für kleine bauliche Maßnahmen sei es dem Landesgesetzgeber verwehrt, sie in einem zweistufigen System aus pauschaler Regelförderung und individueller Ergänzungsförderung zu gestalten. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben seien die pauschalen Förderbeträge vielmehr selbst schon so auskömmlich zu bemessen, dass allein hierdurch eine Deckungsgleichheit mit dem erforderlichen Bedarf erreicht werde. § 12 Abs. 4 Satz 3 ThürKHG schreibe deshalb auch ausdrücklich vor, dass durch die Pauschalförderung die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze durchschnittlich entstehenden Kosten für kurzfristige Anlagegüter gedeckt werden müssen. Seien aber, wie hier, die Pauschalen im Durchschnitt über mehrere Jahre hinweg nicht ausreichend ausgestaltet, könne dies - entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichts - auch nicht durch eine ergänzende („Einzel“-)Förderung gemäß § 12 Abs. 5 ThürKHG kompensiert werden. In diesem Fall wandle sich nämlich die mit der Vorschrift nur als Ausnahme zugelassene („Einzel“-)Förderung zu einer regelmäßigen Individualförderung um. Bei der („Einzel“-)Förderung könne es aber nur um solche Anschaffungen gehen, die längerfristig planbar seien und sich darüber hinaus von den üblichen, jährlich stetig anfallenden Ersetzungsmaßnahmen abhöben. Dies mache auch die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Antragsverfahrens deutlich, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordere. Mit der Vorgabe des § 9 KHG sei außerdem auch nur eine solche Ausnahmeförderung in Einklang zu bringen, die sie, die Klägerin, im Rahmen der Zweckbindung dazu ermächtige, frei mit den ihr bewilligten Mitteln wirtschaften zu dürfen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 zu verpflichten, ihr pauschale Fördermittel für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 2.955.093,36 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf sein dortiges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass das Prüfverfahren des Thüringer Landesrechnungshofes noch nicht abgeschlossen sei und sich dessen Einlassung im Verfahren 3 ZKO 823/08 auch nicht entnehmen lasse, dass die nach dem ThürKHG i. V. m. dem ThürPfKG bereitgestellten Mittel ihrer Höhe nach nicht ausreichend gewesen seien, den Investitionsbedarf der Krankenhäuser in Thüringen decken zu können. Dem Wesen der Pauschalförderung sei es immanent, auf einen Kostenausgleich über einen längeren Zeitraum abzustellen. Es sei deshalb in Rechnung zu stellen, dass die Pauschalförderung seit 2005 sukzessive erhöht worden sei. Schließlich sei festzustellen, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur zwei Krankenhäuser Klage gegen den ihnen erteilten Förderbescheid erhoben hätten. Dies, sowie die Tatsache, dass einige Krankenhäuser sogar Beträge hätten ansparen können, belege ebenso, dass die bereitgestellten Fördermittel ausreichend bemessen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die beigezogene Behördenakten (2 Hefter) und Gerichtsakte (Az. ThürOVG 3 ZKO 823/08) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.