Beschluss
3 ZKO 163/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0323.3ZKO163.12.0A
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Leitsätze
Umstände der Zeugung eines Kindes können grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) begründen, die der Heranziehung des Vaters zu Kosten des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe für stationäre Leistungen zu Gunsten des Kindes entgegenstehen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umstände der Zeugung eines Kindes können grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) begründen, die der Heranziehung des Vaters zu Kosten des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe für stationäre Leistungen zu Gunsten des Kindes entgegenstehen.(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. I. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er sich gegen eine Kostenheranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII wendet. Der 1982 geborene Kläger ist Vater einer 1999 geborenen Tochter, was das Amtsgericht H mit Beschluss vom 10. März 2010 auf der Grundlage eines Abstammungsgutachtens feststellte. Dem Kläger war die Vaterschaft bis dahin unbekannt. Die zuständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, darunter die Beklagte, gewährten der Tochter seit 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimerziehung (§ 34 SGB VIII). Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 zog die Beklagte den Kläger ab dem 1. August 2010 bis auf weiteres zu den hieraus resultierenden Kosten in Höhe von monatlich 340,00 € heran. Die gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 91 ff. SGB VIII zur Kostenheranziehung vorlägen und zum anderen auch nicht wegen einer “besonderen Härte“ von der Heranziehung des Klägers abzusehen sei. Zwar belaste die Kostenheranziehung den Kläger, der jeglichen Kontakt zu seiner Tochter ablehne, finanziell und psychisch; dies stelle jedoch keine besondere Härte dar. Insbesondere stehe entgegen seinem Vortrag nicht fest, dass die Tochter unter Umständen gezeugt worden sei, die noch heute die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag als ihm nicht zumutbar erscheinen lassen. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die als Zeugin vernommene Mutter seiner Tochter ihn - den Kläger - zu der Zeugung genötigt bzw. seine durch Alkoholisierung oder Drogenkonsum hilflose Lage ausgenutzt habe. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. In der Begründung der einzelnen Zulassungsgründe wendet sich der Kläger allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine besondere Härte infolge der Heranziehung zum Kostenbeitrag i. S. d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Hinblick auf “den Ursprung des Geschehens, die Zeugung des Kindes selbst und die äußeren Umstände“ verneint habe. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger mit seinem Vortrag die einzelnen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). So hat der Kläger hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Sache bereits keine über den Einzelfall hinausgehenden, allgemein zu klärenden Grundsatzfragen formuliert. Ebenso steht seiner Einlassung, er sei verfahrensfehlerhaft zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abschließend angehört worden, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung entgegen, deren Berichtigung er nicht beantragt hat. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit seinem Vorbringen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel gezogen hat, um damit die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zu rechtfertigen. Dies kann dahinstehen, da es auf die allen Zulassungsgründen zu Grunde liegende Rüge nicht entscheidungserheblich ankommt. Nach Auffassung des Senats, auf die der Kläger im Zulassungsverfahren hingewiesen wurde und zu der er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, vermögen die Umstände der Zeugung der Tochter, für deren vollstationäre Leistungen die Beklagte den streitigen Kostenbeitrag erhoben hat, in keinem Falle eine besondere Härte im Sinne des § 91 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und damit ein Absehen von seiner Kostenbeitragspflicht zu begründen. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung - wie hier eines Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen für ein minderjähriges Kind - im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn - neben dem hier nicht vorliegenden Fall, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden - sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Ob eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, ist letztlich nur einzelfallbezogen zu beantworten. Mit dem Begriff der besonderen Härte will der Gesetzgeber regelmäßig atypischen Fällen Rechnung tragen, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt daher nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (vgl. umfassend zur inhaltlich identischen Vorgängervorschrift § 93 Abs. 3 SGB VIII a. F.: OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 - juris Rnr. 34 ff.; nunmehr: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 - juris Rnr. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 - juris Rnr. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 - juris Rnr. 41 jeweils m. w. N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 92 Rnr. 20). Entscheidend dabei ist, dass es sich um für den Kostenpflichtigen unter Berücksichtigung seiner sozialen Belange - wie zum Beispiel in Beziehung von ihm unterstützter Dritter - vom Gesetz nicht erfasster Belastungen außergewöhnlicher und unzumutbarer Art handelt. Wie bereits der Gesetzestext und dessen systematische Einstellung in die Regelungen über das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen in § 92 SGB VIII nahelegt, handelt es sich dabei regelmäßig um Belastungen wirtschaftlicher Natur, also vor allem dann, wenn der Kostenpflichtige zusätzliche anzuerkennende finanzielle Belastungen tragen muss, die das Gesetz in § 93 SGB VIII bzw. in der hierzu erlassenen Kostenbeitragsverordnung nicht berücksichtigt (wohl nur hierauf die Fälle besonderer Härte beschränkend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 12 A 2170/13 - juris Rnr. 22 f. und vom 20. Juli 2011 - 12 A 805/11 - juris Rnr. 5 ff.). Solche Belastungen macht der Kläger nicht geltend. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände der Zeugung seiner Tochter können die Annahme solcher Belastungen hingegen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Seine Heranziehung steht der gesetzlichen Leitvorstellung nicht entgegen; sie entspricht ihr vielmehr. Der von ihm verlangte Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist von dem Gedanken getragen, dass den Eltern infolge der erzieherischen Maßnahmen finanziell nicht mehr und nicht weniger abverlangt werden soll, als sie ihrem Kind ohnehin Unterhalt leisten müssten (OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 - juris Rnr. 36). Die gesetzliche Kostenheranziehungsregel, die bis zur Novellierung 2005 einen gesetzlichen Übergang der zivilrechtlichen Unterhaltsforderung vorsah (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII Bd. 2, St. d. B. 12/14, § 91 Rnr. 1), gestaltet zwar nunmehr eine selbstständige Anspruchsgrundlage des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Eltern, setzt aber weiterhin materiell wie der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, den er nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 SGB VIII ersetzen kann (vgl. hierzu: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rnr. 27 f. und § 92 Rnr. 13), lediglich ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis voraus (Stähr, in: Hauck, SGB VIII Bd. 2, St. d. B. 12/14, § 92 Rnr. 9 ff.). Nicht nur der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, wie ihn § 1601 BGB begründet, sondern auch die jugendhilferechtliche Kostenheranziehung findet ausschließlich in diesem familienrechtlichen Bezug den Leistungsgrund; nur dieser Umstand ist anspruchsbegründend. Der Anspruch ist insbesondere unabhängig von den Umständen der Begründung dieses Verhältnisses. Allein an die Tatsache der Abstammung knüpft die vom Gesetzgeber gewollte Heranziehung der Eltern zu Kosten von zum Kindeswohl ergriffener kinder- und jugendhilferechtlicher Maßnahmen. Ist demnach durch den amtsgerichtlichen Beschluss die Vaterschaft des Klägers festgestellt (§ 1592 Nr. 3 BGB) und damit seine Unterhaltspflicht begründet, rechtfertigt dies auch seine Kostenheranziehung nach dem SGB VIII. Diese Verpflichtung aus dem Vater-Tochter-Verhältnis kann zudem nicht durch Umstände in Frage gestellt werden, die nicht dem Verhalten der unterhaltsberechtigten Tochter, sondern Dritten zuzurechnen sind. Die Umstände, die der Kläger geltend macht, rühren aber allein aus dem Verhältnis zu der Kindesmutter und können nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Tochter bzw. des für diese erzieherischen Leistungen erbringenden Trägers der Kinder- und Jugendhilfe Berücksichtigung finden. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die Beklagte als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe hier Erziehungsaufgaben anstelle der Eltern wahrnimmt, denen aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Pflicht gegenüber dem Kind auferlegt ist, es zu pflegen und zu erziehen, was mit dem Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondiert. Auch wenn dem Kläger das Sorgerecht hinsichtlich seiner Tochter nicht zusteht, trifft ihn gleichwohl die Verantwortung und die Sorge um das Wohl seiner Tochter (vgl. insoweit zur Pflichtenstellung auch eines den Umgang mit seinem Kind ablehnenden Elternteils: BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ff.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 3. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. § 188 VwGO), sodass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).