Beschluss
3 ZO 738/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0515.3ZO738.12.0A
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Leitsätze
1. In gerichtskostenfreien Verfahren (z. B. gemäß § 188 VwGO), in denen kein Anwaltszwang besteht, stellt ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht und nach deren Ablauf beschieden worden ist, keinen Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 60 Abs 1 VwGO im Hinblick auf die Versäumnis von Klagefristen dar.(Rn.5)
2. Im Hinblick darauf, dass es bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage gibt und die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest in früherer Zeit uneinheitlich war, kann es einer Partei bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht als Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO angelastet werden, wenn sie in einem solchen Verfahren bei einem Thüringer Verwaltungsgericht lediglich isoliert einen Prozesskostenhilfeantrag für eine erst beabsichtigte Klage gestellt hat.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. September 2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Silvio Anger, Jena, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In gerichtskostenfreien Verfahren (z. B. gemäß § 188 VwGO), in denen kein Anwaltszwang besteht, stellt ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht und nach deren Ablauf beschieden worden ist, keinen Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 60 Abs 1 VwGO im Hinblick auf die Versäumnis von Klagefristen dar.(Rn.5) 2. Im Hinblick darauf, dass es bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage gibt und die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest in früherer Zeit uneinheitlich war, kann es einer Partei bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht als Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO angelastet werden, wenn sie in einem solchen Verfahren bei einem Thüringer Verwaltungsgericht lediglich isoliert einen Prozesskostenhilfeantrag für eine erst beabsichtigte Klage gestellt hat.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. September 2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Silvio Anger, Jena, beigeordnet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist unter Änderung des angegriffenen Beschlusses antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO entsprechend). Der Antragsteller ist ausweislich seiner Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und der zum Beleg eingereichten Unterlagen bedürftig i. S. d. §§ 114 f. ZPO. Auch die weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO - liegt vor; der Ausgang des beabsichtigten Klageverfahrens erweist sich nach derzeitigem Sachstand als offen. Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers der Sache nach mit folgender Erwägung abgelehnt: Die einmonatige Frist für eine (Verpflichtungs-)Klage gegen den in Rede stehenden Ablehnungsbescheid sei mit dem 17. Juni 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe der Antragsteller aber keine Klage erhoben, so dass eine etwaige künftige Klage verspätet und damit unzulässig sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO komme nicht in Betracht. Zwar habe der Antragsteller innerhalb der Klagefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt, was unter bestimmten Umständen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könne, insbesondere dann, wenn bereits mit der Klageerhebung das Risiko verbunden sei, für die Gerichtskosten aufkommen zu müssen. Gerichtskosten aber fielen in Verfahren auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts gemäß § 188 VwGO gerade nicht an. Demnach vermöchten die Mittellosigkeit des Antragstellers und das Bestreben, bei Klageerhebung nicht mit Gerichtsgebühren belastet zu werden, eine verspätete Klageerhebung nicht im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts zu entschuldigen. Obwohl der Senat diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt, ist - wie noch darzulegen ist - dem Antragsteller in diesem Falle dennoch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend Sinn und Zweck der Bestimmungen des Prozesskostenhilferechts zu Grunde, der vornehmlich darin besteht, eine Benachteiligung Minder- oder Unbemittelter auf Grund ihrer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verhindern, zumindest zu mindern. Zu dem durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgedeckten Kostenrisiko gehört, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, z. B. die Pflicht, ggf. durch die Klageerhebung entstehende Gerichtsgebühren zahlen zu müssen. Um zu verhindern, dass Unbemittelte allein durch dieses Risiko davon abgehalten werden, z. B. eine fristgebundene Klage zu erheben, noch ehe über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist, ist es gerechtfertigt und in ständiger Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten anerkannt, dass (ggf. unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen) dem Unbemittelten grundsätzlich Wiedereinsetzung in eine Klagefrist gewährt wird, wenn er nach der Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag alsbald (z. B. innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Fristen) Klage erhebt (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall eines Normenkontrollantrags das Senatsurteil vom 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 - Juris, Rdn. 39 ff., und den dazu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2013 - 6 BN 1/12 - Juris, Rdn. 2 ff.). Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO die Erhebung von Gerichtskosten ausschließt - und in denen des Weiteren kein Vertretungszwang (wie er etwa durch § 67 Abs. 4 VwGO in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vorgegeben ist) besteht -, eine Rechtfertigung für eine Wiedereinsetzung als nicht gegeben an. Denn in diesen Fällen steht das etwaige Kostenrisiko in keinem Zusammenhang mit der Bewilligung oder Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe: Etwaige Gerichtsgebühren, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt wären, fallen nicht an, und das weitere mit einem Gerichtsprozess verbundene Risiko, nämlich für die etwaigen Kosten des Gegners aufkommen zu müssen, trägt der Unbemittelte auch dann selbst, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. §§ 166 VwGO, 123 ZPO). Es gibt demnach keinen Grund, dem Unbemittelten zuzubilligen, zunächst die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch abwarten zu dürfen und sich erst dann entscheiden zu müssen, ob er Klage erhebt. Vielmehr ist es ihm als Verschulden i. S. d. Wiedereinsetzungsrechts anzulasten, wenn er in Verfahren, die einerseits der Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 1 und Satz 2 VwGO unterfallen und in denen andererseits eine Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels nicht besteht, nicht fristgemäß Klage erhebt (im Ergebnis ebenso: NdsOVG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 4 PA 390/07 - Juris, OVG Rh-Pf, Beschluss vom 26. März 1999 - 12 E 12427/98 - Juris, VGH BW, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 297/95 - Juris, OVG HH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - Bs IV 171/97 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Rechtsuchende bereits bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags anwaltlich vertreten gewesen ist oder ob eine anwaltliche Vertretung geboten erscheint oder nicht (vgl. dazu ebenfalls die vorgenannten Entscheidungen des OVG Rh-Pf, des VGH BW und des OVG HH, jeweils a.a.O.). Denn auch in diesen Fällen ist, jedenfalls solange die Einlegung des Rechtsmittels nicht zwingend eine (anwaltliche) Vertretung voraussetzt (s. o.), der Rechtsuchende nicht gehindert, zunächst persönlich (und ohne jedes Wort einer Begründung) Klage zu erheben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Anwalts zu stellen. Verhält sich ein bereits anwaltlich beratener Rechtsuchender anders, so muss er eine etwaige fehlerhafte anwaltliche Beratung gegen sich gelten lassen. Dennoch geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Klage ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird (einen entsprechenden form- und fristgerechten Antrag vorausgesetzt), weil es bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage gibt und die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest in früherer Zeit uneinheitlich war (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 8 A 1344/82 - Juris; s. ferner NdsOVG, Beschluss vom 25. Februar 2008, a. a. O., Rdn. 6, OVG HH, Beschluss vom 5. Februar 1998, a.a.O., Juris, Rdn. 8, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 - Juris, dem eine Konstellation zu Grund lag, in dem die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kam). Der Senat lastet es daher bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung einer Partei nicht als Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO an, wenn sie in gerichtskostenfreien Verfahren gemäß § 188 VwGO lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt (und noch nicht das eigentliche Rechtsmittel eingelegt) hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation NdsOVG, Beschluss vom 25. Februar 2008, a. a. O., und OVG HH, Beschluss vom 5. Februar 1998, a.a.O.). In der Sache selbst sind, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss angedeutet hat (Beschlussumdruck, S. 3 u.), die Erfolgsaussichten offen. Hier werden die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Juli 1997 - 1 BvL 60/87 - (Juris) zu würdigen sein. Gerichtskosten fallen gemäß § 188 VwGO nicht an. Dem Gegner entstandene Kosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung sind daher nicht veranlasst. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).