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Beschluss

3 EO 126/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0618.3EO126.10.0A
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Leitsätze
1. Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. das sog. Sportwettenurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -; BVerfGE 115, 276; Juris), unter denen das Sportwettenmonopol in Deutschland aufrechterhalten werden darf, sind nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - und des Thüringer Glücksspielgesetzes - ThürGlüG - zum 1. Januar 2008 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Thüringen erfüllt. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bestehen nach vorläufiger Prüfung keine solchen Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol, die es geböten, einem privaten Wettvermittler vorläufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen zu gewähren, durch die die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Beschluss vom 08.12.2009 - 3 EO 593/09 -(ThürVBl 2010, 205)). (Rn.3) 2. Soweit die Beurteilung der sog. Vertriebsdichte ("Annahmestellendichte") für die Frage der praktischen Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben inmitten steht, darf nicht allein auf die Relation von Einwohnerzahl und Anzahl der Annahmestellen abgestellt werden; vielmehr ist - wegen der höchst unterschiedlichen Besiedlungsdichte in den einzelnen Bundesländern - insoweit auch das Verhältnis der Anzahl der Annahmestellen zur Fläche eines Bundeslands in den Blick zu nehmen.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. das sog. Sportwettenurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -; BVerfGE 115, 276; Juris), unter denen das Sportwettenmonopol in Deutschland aufrechterhalten werden darf, sind nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - und des Thüringer Glücksspielgesetzes - ThürGlüG - zum 1. Januar 2008 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Thüringen erfüllt. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bestehen nach vorläufiger Prüfung keine solchen Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol, die es geböten, einem privaten Wettvermittler vorläufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen zu gewähren, durch die die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Beschluss vom 08.12.2009 - 3 EO 593/09 -(ThürVBl 2010, 205)). (Rn.3) 2. Soweit die Beurteilung der sog. Vertriebsdichte ("Annahmestellendichte") für die Frage der praktischen Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben inmitten steht, darf nicht allein auf die Relation von Einwohnerzahl und Anzahl der Annahmestellen abgestellt werden; vielmehr ist - wegen der höchst unterschiedlichen Besiedlungsdichte in den einzelnen Bundesländern - insoweit auch das Verhältnis der Anzahl der Annahmestellen zur Fläche eines Bundeslands in den Blick zu nehmen.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (so dass es im Ergebnis auf die bereits hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bestehenden Bedenken - die Antragstellerin beschränkt sich in der Beschwerdebegründung fast ausschließlich darauf, ihre Sicht der Dinge darzustellen, ohne ihre Erwägungen in einen Zusammenhang mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu stellen, so dass fraglich ist, ob hierin eine dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss erblickt werden kann - nicht ankommt). Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, weil die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Der Senat hat in seinen vier Leitentscheidungen vom 8. Dezember 2009 (vgl. nur den veröffentlichten Beschluss im Verfahren 3 EO 593/09; Juris m. w. N.; ferner die drei weiteren Beschlüsse vom gleichen Tage in den Verfahren 3 EO 644/08, 3 EO 645/08 und 3 EO 145/09) zur Interessenabwägung in Eilverfahren, die die Untersagung der Vermittlung (und des Bewerbens) von Sportwetten betreffen, Folgendes ausgeführt: „Der Senat hält im Ergebnis an seiner Rechtsprechung fest, die zur früheren Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - und des Thüringer Glücksspielgesetzes - ThürGlüG - zum 1. Januar 2008 ergangen ist (vgl. nur den Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 3 EO 663/06 -, ThürVBl. 2007, 83, Juris). Er teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach in Thüringen - ebenso wie in anderen Bundesländern (vgl. etwa OVG Rh-Pf, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, OVG Saarl., Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 -, BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 10 CS 08.1364 -, SächsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 BS 179/07 -, OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 1 S 70/08 - und vom 8. April 2009 - 1 S 212.08 -, HambOVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 4 Bs 235/08 -, OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 -, VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 6 S 3328/08 -, HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 7 B 2539/08 -, alle zitiert nach Juris) - die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dessen sog. Sportwettenurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -; BVerfGE 115, 276; Juris) erfüllt sind, unter denen das Sportwettenmonopol in Deutschland aufrechterhalten werden darf. Zwar können im Rahmen dieses auf Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens die in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bezüglich des staatlichen Sportwettenmonopols nach wie vor geltend gemachten rechtlichen Bedenken nicht gänzlich ausgeräumt werden, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren derzeit nicht vollends ausgeschlossen werden kann. Der Senat vermag aus diesem Umstand aber - ebenso wie das Verwaltungsgericht - keinen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers vor den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung herzuleiten. Seit jener Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2008 sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung die nunmehr geltenden Gesetzesbestimmungen anzuwenden (vgl. nur die Beschlüsse des Nds. OVG vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, Juris, Rdn. 28, und - 11 MC 489/07 -, sowie den letzterem nachfolgenden Beschluss des BVerfG vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, Juris, Rdn. 13, 22; ferner etwa den jüngst ergangenen Beschluss des OVG Rh-Pf vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, Juris, Rdn. 2, m. w. N.). Demnach findet die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 GlüStV (i. V. m. Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens vom 18. Dezember 2007; GVBl. S. 243). Danach haben die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden eines Landes (vgl. § 11 ThürGlüG) u. a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GlüStV), und sie können im Rahmen dieser Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gegen die vom Antragsteller betriebene Sportwettenvermittlung liegen jedenfalls nach neuer Rechtslage vor (darauf, dass der Senat diese Voraussetzungen auch nach früherer Rechtslage bejaht hat, vgl. etwa den bereits erwähnten Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2006 - 3 EO 663/06 -, a. a. O., kommt es nicht mehr an). Der Antragsteller verfügt nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis, und ihm kann eine solche Erlaubnis angesichts des in § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 1 ThürGlüG verankerten staatlichen Sportwettenmonopols von Gesetzes wegen auch nicht erteilt werden. Das Sportwettenmonopol ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtlich nicht zu beanstanden. Es dürfte den verfassungsmäßigen Anforderungen genügen, und auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht dürften die - insbesondere im Hinblick auf das sog. Kohärenzgebot - erhobenen Einwände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durchgreifen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit nationalem (Verfassungs-)Recht teilt der Senat die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in seiner jüngsten Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - (Juris) entschieden, dass die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine behördliche Verfügung, durch die - wie hier - die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden ist, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. Diese die seit dem 1. Januar 2008, also seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags, bestehende Rechtslage in Niedersachsen betreffende Entscheidung ist angesichts ähnlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände in den entscheidungserheblichen Punkten ohne weiteres auch auf die Situation in Thüringen übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 20. März 2009 u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags grundsätzlich geeignet seien, ‘die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen‘ (BVerfG, a. a. O., Juris, Rdn. 43 i. V. m. Rdn. 29 ff.). Soweit hierbei ergänzend die spezifischen landesrechtlichen Regelungen herangezogen worden sind (vgl. BVerfG, a. a. O., Juris, Rdn. 30 ff.), gilt für die Sach- und Rechtslage in Thüringen im Kern nichts anderes als für das Land Niedersachsen, dessen Regelungen Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gewesen sind. Auch in Thüringen werden die landesrechtlichen Regelungen in Verbindung mit denjenigen des Glücksspielstaatsvertrags den Anforderungen gerecht, die nach Maßgabe des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276; Juris) an die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols zu stellen sind. Insoweit genügt zwar nicht mehr nur ein Mindestmaß an Regelungskonsistenz, wie dies während der im Sportwettenurteil gesetzten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 der Fall war (und wie es in der Rechtsprechung des Senats als in Thüringen gewahrt angesehen worden ist; vgl. nur den Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 3 EO 663/06 -, a. a. O.), sondern es ist nunmehr erforderlich, dass die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten legitimen Gemeinwohlziele eine ‘vollständige Konsistenz‘ aufweisen, um in zulässiger Weise das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beschränken zu können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, Juris, Rdn. 24 f.). Nach summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren geht der Senat davon aus, dass die nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Konsistenz aufweisen und konsequent insbesondere an dem legitimen Ziel orientiert sind, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., Rdn. 29 ff.). Insoweit sind insbesondere zu nennen: Der Minderjährigenschutz (§ 4 Abs. 3 GlüStV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürGlüG), zumal in Verbindung mit dem Erfordernis einer Kundenkarte, deren Ausstellung eine Altersverifikation voraussetzt, das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV; vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 9 ThürGlüG), die Bestimmungen über das Sozialkonzept (§ 6 GlüStV) und die Pflicht zur Aufklärung über die Suchtgefahr nebst Hinweisen auf Beratungs- und Therapiemöglichkeiten (§ 7 GlüStV), der Schutz für besonders Suchtgefährdete, auch durch Selbstsperre, und der Ausschluss gesperrter Spieler (§ 8 GlüStV, § 7 ThürGlüG; § 21 Abs. 3 GlüStV), die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen (§ 10 Abs. 3 GlüStV, § 2 Abs. 5 ThürGlüG) sowie die in § 21 Abs. 2 GlüStV näher ausgestaltete Pflicht zur organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Trennung von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden, und die weiteren dort festgelegten Restriktionen (zu weiteren die Regelungskonsistenz flankierenden Bestimmungen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., Rdn. 29 ff.). Der Bejahung einer ‘vollständigen Konsistenz‘ steht im Lichte bundesdeutschen Verfassungsrechts auch nicht entgegen, dass nicht das gesamte Glücksspielwesen dem neuen Regelungsregime unterworfen worden ist (dass also etwa das gewerbliche Automatenspiel nicht einbezogen ist). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Konsistenzanforderungen schon in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (a. a. O.) nicht auf den gesamten Glücksspielsektor erstreckt, und es hat in seinem Beschluss vom 20. März 2009 zur neuen Rechtslage klargestellt, dass insoweit ‘nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots‘ vonnöten ist (BVerfG, a. a. O., Juris, Rdn. 17). Einen Grund für darüber hinausgehende, strengere Anforderungen vermag der Senat - zumal unter Beachtung von Einschätzungsprärogative und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - nicht zu erkennen (vgl. auch OVG Rh-Pf, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, a. a. O., Juris, Rdn. 18). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sind durchgreifende Bedenken nicht auszumachen. Der Gesetzgeber durfte das zur Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft geeignete Mittel des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie er es nunmehr rechtlich ausgestaltet hat (s. o.), im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative auch als erforderlich ansehen (vgl. hierzu bereits das Sportwettenurteil des BVerfG vom 28. März 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 115 ff.; zur Eignung: Rdn. 111 ff.). Der Senat vermag auf Grund der in einem Verfahren auf Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes zu Gebote stehenden Erkenntnismittel des Weiteren nicht festzustellen, dass die tatsächliche Ausgestaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Thüringen unzulänglich wäre und den Anforderungen an Konsistenz und Konsequenz nicht genügte. In Betracht käme vor dem Hintergrund der nunmehr konsequenten und konsistenten gesetzlichen Regelungen ohnehin nur ein grundlegendes Umsetzungsdefizit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., Rdn. 44 f.). So etwa genügte eine bislang noch unvollkommene Neuausrichtung der Kapazität des Annahmestellennetzes nicht, um ein solch grundlegendes Defizit zu begründen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdn. 44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, Juris, Rdn. 64 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass es in Thüringen ein derartiges Defizit in der tatsächlichen Ausgestaltung gäbe, das überdies den Bereich der Sportwetten unmittelbar betreffen müsste (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdn. 45), sind nicht ersichtlich. Die folglich aller Voraussicht nach mit nationalem Verfassungsrecht in Einklang stehende Neuregelung des staatlichen Wettmonopols dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch einer gemeinschaftsrechtlichen Prüfung standhalten. Der Senat hält nicht mehr an den Bedenken fest, die in seinen sog. Zwischenverfügungen vom 22. Dezember 2008 - 3 EO 666/08 - und vom 25. Februar 2009 - 3 EO 644/08 - zum Ausdruck gekommen sind, sondern geht derzeit davon aus, dass das staatliche Sportwettenmonopol - entgegen der auch vom Antragsteller vertretenen Ansicht - insbesondere nicht deswegen gegen die in Art. 49 EGV verankerte Dienstleistungsfreiheit verstößt, weil es an hinreichend kohärenten und systematischen Regelungen bezogen auf den gesamten Glücksspielbereich fehle (vgl. dazu nur den jüngst ergangenen Beschluss des OVG Saarl. vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 -, a. a. O., Juris, Rdn. 72 ff., mit zahlreichen Nachweisen; vgl. zum Stand der Diskussion ferner auch die Beschlüsse des Nds. OVG vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, Juris, Rdn. 28, und des VGH BW vom 11. Februar 2009 - 6 S 3328/08 -, Juris, jeweils ebenfalls m. w. N.). Der Senat teilt vielmehr die gegenüber einer solchen Gesamtbetrachtung (‘Gesamtkohärenz‘) angeführten Bedenken (vgl. dazu etwa den soeben erwähnten Beschluss des OVG Saarl. vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 -, a. a. O., sowie Ruttig , Anmerkung zum Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, ZfWG 2008, 451 ff.), und er hält diese Bedenken nach vorläufiger Prüfung auch für durchgreifend. Letztlich aber kann und braucht diese kontrovers diskutierte Frage in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vertieft zu werden. Ihre Beantwortung muss vielmehr einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben, dessen Ergebnis überdies maßgeblich präjudiziert werden dürfte durch die anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007 - 10 E 13/07 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2007 - 4 K 4435/06 - (jeweils veröffentlicht in Juris). Vor diesem Hintergrund eines letztlich zwar offenen, nach derzeitiger Einschätzung des Senats aber für den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eher negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens fällt die hier vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Senat hielte die öffentlichen Interessen selbst bei (völlig) offenen Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren für überwiegend. Er teilt insoweit die einschlägigen Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 489/07 - (Beschlussumdruck, S. 25 f.), der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2009 (a. a. O.) gewesen ist. Angesichts der vom Senat für das Hauptsacheverfahren prognostizierten Erfolgsaussichten (überwiegende Chancen der Antragsgegnerin) muss die Interessenabwägung daher erst Recht zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Auch für eine Aussetzungsentscheidung unter Auflagen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) sieht der Senat unter diesen Voraussetzungen keinen Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Senat nach wie vor keinen Anlass sieht, das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der gewerblichen Tätigkeit der S. GmbH auf Grund einer bereits vor der Bildung des Landes Thüringen durch die Stadt Gera erteilten Gewerbegenehmigung geringer zu bemessen (zumal dieser Wettvermittler den Vertrieb von Internet-Sportwetten seit Mitte August 2009 vorläufig eingestellt hat). Im Übrigen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 3 EO 663/06 - (ThürVBl. 2007, 83 ff.; Juris, Rdn. 26; vgl. zu diesem Aspekt auch den Beschluss des Nds. OVG vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, Juris, Rdn. 95).“ Für das hier zu entscheidende Verfahren der Antragstellerin gilt insoweit nichts anderes, so dass auch hier vorläufiger Rechtsschutz - weder im Sinne des Hauptantrags noch des Hilfsantrags (Aussetzungsentscheidung unter bestimmten Auflagen) - nicht zu gewähren ist. Die in der Beschwerdebegründung und im vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente der Antragstellerin geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Diese Argumente sind in weiten Teilen ohnehin deckungsgleich mit jenen, die in den vier am 8. Dezember 2009 entschiedenen Verfahren vorgebracht wurden, und mit denen, die Gegenstand des mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 entschiedenen weiteren Verfahrens (Az.: 3 EO 739/09) waren, in dem die dortige Antragstellerin von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde wie die Antragstellerin im hier zu entscheidenden Verfahren. Auch soweit diese Argumente im jetzigen Verfahren vertieft, aktualisiert und ergänzt worden sind, vermag der Senat ihnen nichts zu entnehmen, was seine bisherigen Überlegungen erschüttern und zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen könnte. Dies gilt für die Beurteilung sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht. Im Hinblick auf den erneuten Vortrag zur „Vertriebsdichte“ („Annahmestellendichte“) und den diesbezüglichen Hinweis, dass sich z. B. in Nordrhein-Westfalen mehr als 4.500 Einwohner eine Annahmestelle teilen müssten, während in Thüringen auf nur 3.000 Einwohner eine Annahmestelle entfiele, sei Folgendes klarstellend ergänzt: Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 im Verfahren 3 EO 739/09, in dem - wie gesagt - auf Antragstellerseite dieselben Bevollmächtigten wie hier vertreten waren, ausgeführt, dass es insoweit allein auf die Relation von Einwohnerzahl und Anzahl der Annahmestellen nicht ankommen kann. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung: „Ferner sind auch die Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Sportwettenmonopols (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3 ff.), insbesondere auch der Vortrag zur tatsächlichen Umsetzung in Thüringen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4 ff.), nicht geeignet, ein grundlegendes Umsetzungsdefizit (s. o., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., Rdn. 44 f.) aufzuzeigen. Dies gilt namentlich auch für die gerügte ‘Annahmestellendichte‘. Zwar mag insoweit die Zahl der Annahmestellen in Relation zur Zahl der Einwohner (meist angegeben in der Zahl der Einwohner eines Landes, auf die eine Annahmestelle entfällt) einen gewissen Aufschluss geben können. Allerdings lässt sich allein aus dem Vergleich einer so definierten ‘Annahmestellendichte‘ in verschiedenen Bundesländern noch keine Aussage dazu treffen, ob hier oder dort ein - mit Blick auf das Ziel der Spielsuchtbekämpfung - kritischer oder zu hoher Wert erreicht ist. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf einen Vergleich der Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Hier gibt es rund 750 Annahmestellen bei einer Einwohnerzahl von rund 2.250.000, dort 3.900 Annahmestellen bei rund 18.000.000 Einwohnern. Insoweit hat Thüringen in der Tat eine erheblich höhere ‘Versorgungsquote‘: Hier müssen sich rund 3.000 Einwohner eine Annahmestelle teilen, in Nordrhein-Westfalen sind es mehr als 4.500. Bei dieser Betrachtung bleiben jedoch z. B. die Siedlungsstrukturen, namentlich die Ballungsräume, völlig unberücksichtigt, die es in Nordrhein-Westfalen in großer Zahl und in Thüringen in dieser Form überhaupt nicht gibt. Nordrhein-Westfalen hat eine Bevölkerungsdichte von rund 525 Einwohner/km 2 , Thüringen von lediglich 140 Einwohner/km 2 . Dies führt, wenn man einen Parameter für die (räumliche) Versorgungsnähe bildet und etwa die ‘Einzugsgebiete‘ einer Annahmestelle miteinander vergleicht, zu völlig anderen Ergebnissen: Angesichts der Größe der beiden Länder von einerseits rund 34.000 km 2 (Nordrhein-Westfalen) und andererseits rund 16.000 km 2 (Thüringen) beläuft sich das durchschnittliche Einzugsgebiet einer Annahmestelle in Nordrhein-Westfalen auf nicht einmal 9 km 2 , während es in Thüringen immerhin mehr als 21 km 2 sind. Um es mit anderen Worten zu sagen: In Thüringen steht jedem Einwohner zwar ein größeres Quantum an Annahmestellen zur Verfügung, er muss aber deutlich weitere Wege zurücklegen, um diese Annahmestellen zu erreichen.“ Auch daran hält der Senat fest: Die „Vertriebsdichte“ („Annahmestellendichte“) ist gewiss ein Kriterium, das bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, sowohl durch die gesetzlichen Vorgaben als auch durch deren praktische Umsetzung konsequent und konsistent verfolgt wird. Es ist aber - erstens - nicht das einzige Kriterium, und - zweitens - darf insoweit nicht allein auf die Einwohner-Annahmestellen-Relation rekurriert werden. Vielmehr muss zugleich auch die entfernungsmäßige Erreichbarkeit der Annahmestellen berücksichtigt werden (ob auch weitere Parameter einzubeziehen sind, lässt der Senat in diesem Verfahren auf Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine vertiefte Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Aspekte nicht möglich ist, ausdrücklich offen). Es liegt auf der Hand, dass in einem dicht besiedelten Stadtstaat wie etwa Hamburg (Bevölkerungsdichte: rund 2.350 Einwohner pro km 2 ) die Aussagekraft der (bloßen) Einwohner-Annahmestellen-Relation eine ganz andere ist als in einem eher dünn besiedelten Flächenstaat wie etwa Mecklenburg-Vorpommern (Bevölkerungsdichte: gut 70 Einwohner pro km 2 ). Gäbe es in Mecklenburg-Vorpommern (mit rund 1.650.000 Einwohnern) eine entsprechende „Annahmestellendichte“ wie in Nordrhein-Westfalen (eine Annahmestelle auf rund 4.500 Einwohner), dann wären dort nur knapp 360 Annahmestellen „zulässig“. In dem flächenmäßig viel kleineren Hamburg mit seinen knapp 1.800.000 Einwohnern hingegen dürften es immerhin 390 Annahmestellen sein. Pro Quadratkilometer wären dann aber in Mecklenburg-Vorpommern (ca. 23.000 km 2 ) lediglich 0,016 Annahmestellen zulässig, in Hamburg (ca. 750 km 2 ) demgegenüber 0,52. Oder umgekehrt ausgedrückt: Das Einzugsgebiet einer Annahmestelle beliefe sich dann in Mecklenburg-Vorpommern auf knapp 64 km 2 , in Hamburg auf knapp 2 km 2 . Bei identischer Annahmestellendichte pro Einwohner wäre mithin in Hamburg eine mehr als dreißigfache (!) flächenbezogene Dichte zulässig. Dies dürfte hinlänglich zeigen, dass die bloße Betrachtung der Einwohner-Annahmestellen-Relation keine Aussagekraft hat. Bei einem Vergleich der „Vertriebsdichte“ muss also neben dem Einwohner-Annahmestellen-Verhältnis zumindest auch das Flächen-Annahmestellen-Verhältnis in den Blick genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich von der Antragstellerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).