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Beschluss

2 EO 101/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0313.2EO101.25.00
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Leitsätze
1. Eintragungen in den früheren Führerscheinkarteien der Fahrerlaubnisbehörden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F. (juris: StVZO F: 1993-04-01)) oder in den Fahrerlaubnisregistern sind - ebenso wie Eintragungen in das frühere Verkehrszentralregister bzw. das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts - keine Verwaltungsakte. Ferner kommt ihnen wohl keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an den Inhalt solcher Eintragungen gebunden wären.(Rn.15) 2. Ungeachtet dessen kommt den Registereinträgen ein eingeschränkter Beweiswert zu, so dass sich die Fahrerlaubnisbehörden bei deren Entscheidungen auf die in den Registern enthaltenen Eintragungen stützen dürfen. Andererseits dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Registereinträge nicht auf diese allein verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen.(Rn.17) 3. Zur Interessenabwägung im Eilverfahren (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bei einer von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen und vom Antragsteller bestrittenen Fahrerlaubnisentziehung in der Vergangenheit.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 wird unter gleichzeitiger Änderung des Beschlusses mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller zu gestatten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Umfang der in seinem Führerschein (Nr. C 5709776) dokumentierten Klassen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eintragungen in den früheren Führerscheinkarteien der Fahrerlaubnisbehörden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F. (juris: StVZO F: 1993-04-01)) oder in den Fahrerlaubnisregistern sind - ebenso wie Eintragungen in das frühere Verkehrszentralregister bzw. das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts - keine Verwaltungsakte. Ferner kommt ihnen wohl keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an den Inhalt solcher Eintragungen gebunden wären.(Rn.15) 2. Ungeachtet dessen kommt den Registereinträgen ein eingeschränkter Beweiswert zu, so dass sich die Fahrerlaubnisbehörden bei deren Entscheidungen auf die in den Registern enthaltenen Eintragungen stützen dürfen. Andererseits dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Registereinträge nicht auf diese allein verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen.(Rn.17) 3. Zur Interessenabwägung im Eilverfahren (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bei einer von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen und vom Antragsteller bestrittenen Fahrerlaubnisentziehung in der Vergangenheit.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 wird unter gleichzeitiger Änderung des Beschlusses mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller zu gestatten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Umfang der in seinem Führerschein (Nr. C 5709776) dokumentierten Klassen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz im Hinblick auf sein Anliegen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Umfang der in seinem Führerschein dokumentierten Klassen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weimar erteilte dem Antragsteller am 29. Oktober 1993 eine Fahrerlaubnis der vormaligen Klasse 3. Seitdem nimmt der Antragsteller als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teil. Am 18. Juni 2024 beantragte er bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Umtausch seines Führerscheins in einen EU-Karten-Führerschein. Aus den im elektronischen Archiv der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weimar gespeicherten Unterlagen geht hervor, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis seit dem 23. November 1995 bestandskräftig entzogen sei. Im Hinblick hierauf forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 11. Oktober 2024 unter Androhung „kostenpflichtiger Zwangsmaßnahmen“ auf, seinen Führerschein bis zum 4. November 2024 abzugeben. Da der Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte ihn die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 27. November 2024 „erneut“ zur Abgabe seines Führerscheins bis zum 13. Dezember 2024 auf und drohte ihm zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Dezember 2024 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. In seinem Widerspruchsschreiben beantragte er zugleich, „die Nichtexistenz einer Verfügung aus 1995 über den Entzug der Fahrerlaubnis festzustellen“, erhob darüber hinaus auch Widerspruch „gegen eine etwa ergangene Verfügung über den Entzug der Fahrerlaubnis in 1995“ und beantragte insoweit rein vorsorglich seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beide Anträge lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 9. Dezember 2024 ab. Der Antragsteller hat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellen, dass er berechtigt ist, nach Maßgabe der Fahrerlaubnis vom 29. Oktober 1993 Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und der Antragsgegnerin bis dahin aufzugeben, Vollstreckungsmaßnahmen zur Erzwingung der Herausgabe des Führerscheins zu unterlassen. Durch Beschluss vom 31. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens festgestellt, dass der Antragsteller Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) ist, und im Übrigen den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe zunächst den für die begehrte Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe mittels eidesstattlicher Versicherung erklärt, dass er als Angestellter einer Baumaschinenfirma in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, da er für den Transport von Baumaschinen zum Kunden und zwischen den Niederlassungen seines Arbeitgebers zuständig sei. Ihm sei daher nicht zuzumuten, bis zu einer Hauptsacheentscheidung das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu unterlassen, da er widrigenfalls seine berufliche Tätigkeit insgesamt einstellen müsste. Ferner habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage (§ 43 VwGO) Erfolg haben werde. Da die Antragsgegnerin keine weiteren Unterlagen über ein mögliches Fahrerlaubnisentziehungsverfahren habe, bestünden keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten im Hinblick auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren. Bei Zugrundelegung der allgemeinen Beweisregeln, wonach eine Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen müsse, habe grundsätzlich der Antragsteller nachzuweisen, dass er Inhaber einer Fahrerlaubnis sei. Allerdings sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Antragsteller am 29. Oktober 1993 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt worden sei. Für den Umstand, ob die dem Antragsteller einmal erteilte Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden sei, sei hingegen die Antragsgegnerin beweisbelastet. Zwar sei in den ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Auszug aus der Führerscheindatei, die Entziehung einer Fahrerlaubnis des Antragstellers am 23. Oktober 1995 erwähnt. Es fehle jedoch gänzlich an einem Entzugsbescheid und einem diesbezüglichen Zustellungsnachweis. Dass die ihm erteilte Fahrerlaubnis nicht erloschen sei, müsse nicht der Antragsteller beweisen. Vielmehr müsse grundsätzlich die Behörde den Fahrerlaubnisentzug beweisen, da er in deren Wirkungskreis erfolge. Hinsichtlich seines Begehrens auf Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erzwingung der Herausgabe des Führerscheins fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Verwaltungsgerichts weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unternehmen werde. Gegen den am 5. Februar 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 17. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit beim Oberverwaltungsgericht am 3. März 2025 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 146 VwGO), mit der sich diese gegen die vom Verwaltungsgericht im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) getroffene vorläufige Feststellung wendet, der Antragsteller sei (weiterhin) Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der früheren Fahrerlaubnisklasse 3, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die dem Antragsteller ermöglicht worden ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Umfang der in seinem Führerschein dokumentierten Klassen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller schon vor der abschließenden Klärung im Widerspruchs- oder einem etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahren verlangt, seinen Führerschein herauszugeben, und ihm damit das Recht abspricht, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Unabhängig davon, ob sie künftig weitere Maßnahmen zur Erzwingung der Herausgabe des Führerscheins gegen den Antragsteller ergreifen wird, gesteht sie dem Antragsteller nicht zu, mit Kraftfahrzeugen weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr bis zur endgültigen Klärung der Frage teilzunehmen, ob die ihm erteilte Fahrerlaubnis tatsächlich rechtswirksam entzogen worden ist. Der Antragsteller hat ein besonderes Bedürfnis glaubhaft gemacht, einstweilen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr weiterhin zu führen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, hat der Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren am 8. Januar 2025 eidesstattlich versichert, dass er als Angestellter einer Baumaschinenfirma für den Transport von Baumaschinen zu Kunden und zwischen den Niederlassungen seines Arbeitgebers auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist. Ferner steht dem Antragsteller ein für den Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erforderlicher Anordnungsanspruch zu. Er hat einen solchen zwar nicht in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass sich ein Erfolg in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich darstellte. Aus seinem Vorbringen ergeben sich aber solche Anhaltspunkte für den Fortbestand der ihm ursprünglich erteilten Fahrerlaubnis und damit seiner Berechtigung, von der in seinem Führerschein dokumentierten Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Obsiegen sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt und die deshalb vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen eine einstweilige Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geboten erscheinen lässt. Nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weimar, wie die Antragsgegnerin meint, die dem Antragsteller am 29. Oktober 1993 erteilte Fahrerlaubnis im Jahre 1995 rechtswirksam entzogen hat. Im elektronischen Archiv der früher zuständig gewesenen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weimar ist weder ein Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers noch ein diesbezüglicher Verwaltungsvorgang enthalten. Auffindbar sind dort nur noch ein den Antragsteller betreffender Auszug aus der Führerscheindatei, in der eine Fahrerlaubnisentziehung am 23. Oktober 1995 und deren Unanfechtbarkeit erwähnt sind und darauf hingewiesen wird, dass „im Rahmen des Entziehungsverfahrens … Herr S... den Führerschein nicht abgegeben damals ein Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion Weimar gerichtet“ worden sei, ein diesbezügliches undatiertes Schreiben der Stadt Weimar an die Polizeiinspektion sowie eine Mitteilung der Führerscheinstelle Weimar an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 21. Februar 1996. Im Ausgangspunkt ihrer Beschwerdebegründung beanstandet die Antragsgegnerin zu Recht, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung den Beweiswert, den auch Angaben in Fahrerlaubnisregistern - wie insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer Fahrerlaubnis oder ihrer Entziehung - grundsätzlich zukommt, nicht ansatzweise in den Blick genommen hat. Zwar stellen die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO in der früheren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsrechts und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geltenden Gesetzesfassung (a.F.) erfolgten Eintragungen in die Führerscheinkarteien der Fahrerlaubnisbehörden, die nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes zum 1. Januar 1999 diese Dateien als örtliche Fahrerlaubnisregister gemäß §§ 48 ff. StVG und § 57 FeV fortführten, ebenso wenig wie Eintragungen in das frühere Verkehrszentralregister bzw. das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts Verwaltungsakte dar. Ferner kommt ihnen wohl keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an den von der Registerbehörde mitgeteilten Inhalt der gespeicherten Entscheidungen gebunden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - Juris, Rn. 12). Indessen sind auch die Fahrerlaubnisregister - ähnlich wie das frühere Verkehrszentralregister bzw. das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts - als Auskunftsstellen über verkehrsrechtliche Entscheidungen geschaffen worden, um insbesondere auch anderen Fahrerlaubnisbehörden notwendige Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stellen zu können. Nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StVG i. V. m. § 65 Abs. 2 und Abs. 2a StVG führt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StVG im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein örtliches Fahrerlaubnisregister über von ihr erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine (Nr. 1) und Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen (Nr. 2). Demgemäß dient das örtliche Fahrerlaubnisregister - ebenso wie das Zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrtbundesamt (vgl. § 48 Abs. 2 StVG) - insbesondere der Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann (§ 49 Abs. 1 StVG). In Übereinstimmung hiermit dürfen in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern nicht nur - wie im Zentralen Fahrerlaubnisregister - Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 StVG), sondern u.a. auch Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis gespeichert werden (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StVG und § 57 FeV). Die vor dem 1. Januar 1999 noch auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F. in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern erfassten Daten bleiben - vorbehaltlich bestimmter Löschfristen - dort weiterhin auch gespeichert, soweit sie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden sind (§ 65a Abs. 2a StVG). Die Erfassung und Sammlung der in das Register einzutragenden bzw. eingetragenen Entscheidungen insbesondere über Fahrerlaubnisse und deren Entziehung dient dazu, die Arbeit der Fahrerlaubnisbehörden in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - Juris, Rn. 12). Diese dürfen sich deshalb bei den in eigener Verantwortung zu treffenden weiteren Entscheidungen auf die in den Registern enthaltenen Eintragungen - ungeachtet der fehlenden Tatbestandswirkung - stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 13 S 2057/22 - Juris, Rn. 11). Allerdings kommt den Registereinträgen nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. So dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden im Zweifel nicht auf die aus den Registern übermittelten Informationen allein verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere die Akten über die den Eintragungen zugrundeliegenden Entscheidungen beiziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - Juris, Rn. 12). Demgemäß kann der Betroffene schon vor Ergehen einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, etwa im Rahmen der Anhörung, auf eine Nichtberücksichtigung der Eintragung hinwirken oder, wenn dies ohne Erfolg bleibt, den Fehler im Rahmen eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen die ergangene Entscheidung rügen. Gerichte und Behörden sind verpflichtet, solchen Rügen nachzugehen und gegebenenfalls fehlerhafte Eintragungen unberücksichtigt zu lassen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - Juris, Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung am 23. Oktober 1995 und deren Unanfechtbarkeit in dem den Antragsteller betreffenden Auszug aus der Führerscheindatei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weimar. Zwar stimmen diese Angaben inhaltlich überein mit dem ebenfalls im elektronischen Archiv gespeicherten undatierten Schreiben der Stadt Weimar, das ein Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion Weimar zum Gegenstand hat, den Betreff „Amtshilfe zur Entziehung der Fahrerlaubnis“ ausweist und in dem es heißt, „wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Herr S..._, _______ mit Bescheid vom 23.10.1995 aufgefordert , den Führerschein bei uns abzugeben“. Indessen bestehen Ungereimtheiten bei einer vergleichenden Betrachtung des Inhalts der ebenfalls noch im elektronischen Archiv gespeicherten Mitteilung der Führerscheinstelle Weimar an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 21. Februar 1996. Zu Recht beanstandet insoweit der Antragsteller, dass einerseits in Zeile 13 des Mitteilungsvordrucks der „23.10.1995“ als Datum angegeben ist, unter dem der fragliche Entziehungsbescheid ergangen sein soll, andererseits in Zeile 27 des Vordrucks das Datum „23.11.1995“ als der Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft ausgewiesen ist. Plausibel wären diese Eintragungen allenfalls dann, wenn der Bescheid schon am angegebenen Tag seiner Erstellung (23. Oktober 1995) dem Antragsteller bekannt gegeben worden wäre, weil in diesem Fall die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits mit dem 23. November 1995 abgelaufen wäre (vgl. § 79 i. V. m. § 31 Abs. 1 des früheren Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 7. August 1991 [GVBl. S. 285, 293] i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Diesbezüglicher Erläuterungs- und Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eintragungen im genannten Mitteilungsvordruck besteht umso mehr, als in der Zeile 27 offenbar zunächst ein vom „23.11.1995“ abweichendes, anderes Datum als Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft eingetragen, dieser Eintrag sodann unkenntlich gemacht und durch den vorgenannten Eintrag handschriftlich ersetzt wurde. Diese Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inhalts der genannten Eintragungen, die auch die Beschwerde nicht aufzulösen vermag, mindern den ohnehin eingeschränkten Beweiswert in Bezug auf die rechtswirksame Bekanntgabe eines Fahrerlaubnisentziehungsbescheids gegenüber dem Antragsteller zusätzlich. Die in Rede stehenden Eintragungen im Fahrerlaubnisregister der Stadt Weimar vermögen angesichts der ihnen anhaftenden inhaltlichen Ungereimtheiten eine rechtswirksame Fahrerlaubnisentziehung im Jahre 1995 nicht ohne weiteres zu belegen. Hiervon ausgehend ist es denkbar, dass den in Rede stehenden Eintragungen ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren durch die Stadt Weimar vorausging, das allerdings - aus welchen Gründen auch immer - in keinen rechtswirksamen Abschluss gegenüber dem Antragsteller mündete. Andererseits sprechen die Eintragungen in der Führerscheindatei, die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 21. Februar 1996 und das erwähnte undatierte Schreiben der Stadt Weimar an die Polizeiinspektion Weimar jedenfalls für die seinerzeitige Einleitung eines Entziehungsverfahrens bei einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG in der früheren Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) - a. F. -. Vor dem genannten Hintergrund ist nicht von vornherein auszuschließen, dass das Entziehungsverfahren auch in den rechtswirksamen Erlass eines entsprechenden Bescheides mündete und lediglich die Zeitangaben zum Entziehungsbescheid in den Registern (teilweise) fehlerhaft erfasst sind. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller nicht nur bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt einen Entziehungsbescheid erhalten zu haben, sondern auch behauptet, niemals eine Anordnung erhalten zu haben, durch die er aufgefordert wurde, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, was eine Voraussetzung für eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 2a Abs. 3 StVG a.F. war. Eine solche Häufung von Fehlern bei der Bekanntgabe zweier Verwaltungsakte durch die Fahrerlaubnisbehörde zu unterschiedlichen Zeitpunkten, aufgrund deren dem Betroffenen eine Verfügung im Rahmen ein und desselben Verwaltungsverfahrens kein einziges Mal zugegangen sein soll, widerspricht in der Regel der allgemeinen Lebenserfahrung. Allerdings könnte für die Darstellung des Antragstellers sprechen, dass er im fraglichen Zeitraum möglicherweise umgezogen war und deshalb Zustellungen fehlschlugen. Hierauf könnten unter Umständen die unterschiedlichen Angaben zur Adresse des Antragstellers in Zeile 7 der Mitteilung der Führerscheinstelle Weimar an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 21. Februar 1996 (G..., W...) einerseits und in dem das Amtshilfeersuchen enthaltenden undatierten Schreiben der Stadt Weimar an die Polizeiinspektion Weimar (F..., W..._) andererseits hindeuten. Der Senat vermag im Rahmen der auf eine summarische Prüfung beschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle im vorliegenden Eilverfahren die erforderliche Überzeugungsgewissheit für keinen der hier denkbaren Geschehensabläufe zu gewinnen. Die abschließende Klärung der tatsächlichen Umstände zum konkreten Verlauf des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich. Das gilt vornehmlich für die Aufklärung der dargestellten Ungereimtheiten bezüglich der genannten Einträge und der Gründe dafür, weshalb die Stadt Weimar und die von ihr um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion Weimar im Ergebnis die angenommene Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe seines Führerscheins seinerzeit nicht durchsetzten. Nach Sinn und Zweck eines Eilverfahrens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, stets eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - Juris, Rn. 17 m. w. N.). Die abschließende Feststellung aller tatsächlichen Umstände des konkreten Verlaufes des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens muss vielmehr dem Widerspruchs- bzw. etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dessen Rahmen durchaus entsprechende weitere Aufklärungsmöglichkeiten, wie insbesondere bezüglich der in der 1990er Jahren maßgeblichen Gepflogenheiten bei Registereintragungen im Bereich des Fahrerlaubniswesens, bestehen. Stellt sich demgemäß der Ausgang des Widerspruchs- bzw. späteren gerichtlichen Hauptsacheverfahrens als in beiderlei Richtungen weitgehend offen dar, ist eine über die Erfolgsaussichten des Verfahrens hinausgehende Interessen- und Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Diese fällt vorliegend zugunsten des privaten Interesses des Antragstellers aus, einstweilen von der in seinem Führerschein dokumentierten Fahrberechtigung Gebrauch machen zu dürfen. Für die Abwägung sind grundsätzlich auch die Maßgaben zu berücksichtigen, die für die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten eines Verfahrens gelten, das eine Fahrerlaubnisentziehung zum Gegenstand hat. Insoweit gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug seiner Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 - Juris, Rn. 33 ff., m. w. N.). Mit anderen Worten: Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Juris, Rn. 33 m. w. N.). Angesichts begründeter Zweifel an der Eignung eines Kraftfahrzeugführers tritt dessen Interesse, ungeachtet einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung weiterhin als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, regelmäßig hinter das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zurück, keiner Gefährdung durch ungeeignete Kraftfahrer ausgesetzt zu sein. Mit dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung verbundene absehbare Folgen für seinen Lebensalltag muss ein Fahrerlaubnisinhaber hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass Zweifel an seiner Fahreignung bestehen und deshalb damit zu rechnen ist, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Nichts anderes gilt selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis für den Betroffenen eine existenzsichernde Bedeutung hat und ihre Entziehung etwa dazu führt, dass die Ausübung eines Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Juris, Rn. 50 f., m. w. N.). An diesen Grundsätzen müssen sich auch die Maßgaben orientieren, die die Interessen- und Folgenabwägung bei (weitgehend) offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- bzw. gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestimmen, das die Frage betrifft, ob einem (früheren) Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis rechtswirksam entzogen worden ist. Einer Fahrerlaubnisentziehung liegen typischerweise von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene Fahreignungsmängel in der Person des bisherigen Fahrerlaubnisinhabers zugrunde. Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Fahrerlaubnisbehörde in der Vergangenheit im Hinblick auf angenommene Fahreignungsmängel dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hat, besteht in Bezug auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs eine Risikolage, die grundsätzlich vergleichbar ist mit einer Situation, in der aufgrund eines tatsächlichen Geschehensablaufs Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründet sind. Die weitere Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr ist jedenfalls regelmäßig auch dann mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtige Rechtsgüter, insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, wenn die Möglichkeit, dass ihm bereits die Fahrerlaubnis rechtswirksam entzogen worden ist, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der umgekehrte Fall. Zwar ist unter diesen Umständen zugleich die Frage vorliegender Zweifel an seiner Fahreignung mehr oder weniger offen. Trotzdem liegt dann das vom betreffenden Kraftfahrzeugführer für den Straßenverkehr ausgehende Gefahrenpotential noch erheblich über demjenigen eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers. Indessen ist das Gefahrenpotential anders zu beurteilen, wenn - wie im Falle des Antragstellers - die betreffenden Vorgänge, die Zweifel an der Fahreignung des Kraftfahrzeugführers begründet und in der Folge zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis geführt haben könnten, schon mehrere Jahrzehnte zurückliegen und seitdem keine neuen Tatsachen bekannt geworden sind, die auf das Vorliegen von Fahreignungsmängeln hinweisen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die fragliche Fahrerlaubnisentziehung im Jahre 1995 ausweislich der Eintragungen im Fahrerlaubnisregister und in der Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Vorschrift des § 2a Abs. 3 StVG a.F. gestützt ist. Diese Bestimmung, die nur bei einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 StVG a.F.) anwendbar war, ließ bereits die Begehung einer weniger gravierenden Verkehrsordnungswidrigkeit als Anknüpfungspunkt für eine Fahrerlaubnisentziehung genügen (vgl. § 2a Abs. 2 StVG a.F.). Bei einer durch die vorgenannten Besonderheiten geprägten Sachlage sind stichhaltige, zureichende Zweifel an der Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr in dem Maß begründet, dass die Abwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinen Ungunsten ausfiele. Die wegen des offenen Ausgangs des Widerspruchs- bzw. etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens angezeigte Interessen- und Folgenabwägung lässt den Erlass der tenorierten einstweiligen Regelungsanordnung erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen. Mit ihr wird dem Antragsteller lediglich vorläufig gestattet, im Umfang der in seinem Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnisklassen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Unter den dargestellten besonderen tatsächlichen Umständen, die dem Eintrag der Fahrerlaubnisentziehung im örtlichen Fahrerlaubnisregister zugrunde liegen, ist mit einer solchen einstweiligen Gestattung kein unvertretbares Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer verbunden. Andererseits erweist sich die vom Verwaltungsgericht erlassene weitergehende Regelungsanordnung, durch die - wenn auch nur vorläufig - der weitere Fortbestand der Fahrerlaubnis nach der früheren Klasse 3 festgestellt wird, zur Abwendung eines Nachteils für den Antragsteller i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als nicht notwendig. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG. Im Ausgangspunkt ihrer Bemessungserwägungen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Wertbemessung zunächst der doppelte Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zugrunde zu legen ist. Allerdings ist der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 € wegen der erstrebten vorläufigen Regelung - entsprechend der ständigen Bemessungspraxis des Senats in Eilverfahren - auf den hälftigen Betrag herabzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Streitwertbemessung zugrundeliegende Annahme, das Eilrechtrechtsschutzbegehren des Antragstellers ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, erweist sich als unzutreffend. Mit seinem Eilantrag verfolgt der Antragsteller lediglich das Anliegen, weiterhin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Umfang der in seinem Führerschein dokumentierten Klassen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Im Ergebnis ist dieses Interesse vergleichbar mit demjenigen, das einem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zugrunde liegt. Die unterschiedliche Antragsart (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einerseits und § 123 Abs. 1 VwGO andererseits) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Befugnis des Senats zur entsprechenden Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).