Beschluss
2 EO 215/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:1016.2EO215.24.00
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Leitsätze
Ein im waffenrechtlichen Verfahren erstattetes medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage, ob ein waffenrechtlicher Eignungsmangel wegen Alkoholabhängigkeit besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002)), reicht nicht für die Klärung im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren aus, ob zu erwarten ist, dass ein Betroffener, ohne alkoholabhängig zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500, - Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im waffenrechtlichen Verfahren erstattetes medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage, ob ein waffenrechtlicher Eignungsmangel wegen Alkoholabhängigkeit besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002)), reicht nicht für die Klärung im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren aus, ob zu erwarten ist, dass ein Betroffener, ohne alkoholabhängig zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).(Rn.16) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500, - Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Polizeiinspektion S... dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 9. Oktober 2020 um 21:55 Uhr mit dem Fahrrad die Ortslage T... befahren habe und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin G... ergab die um 23:05 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 Promille. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage durch Beschluss des Amtsgerichts P... vom 18. Juni 2021 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Übersendung der Strafakten forderte der Antragsgegner den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 31. Mai 2023 auf, bis zum 31. Juli 2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug und/oder Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges sowie Kraftfahrzeuges der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 und 2 in Frage stellten. Der Antragsteller verwies darauf, dass im Zusammenhang mit einem ebenfalls beim Antragsgegner geführten Verfahren zur Klärung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ein Gutachten erstellt werden solle. In dem waffenrechtlichen Verfahren erstattete der Diplom-Psychologe ... W... in B... ein Gutachten vom 8. Juli 2023 über eine Untersuchung gemäß § 6 WaffG. Das Gutachten endete mit der Feststellung, dass aus den erhobenen Befunden bei dem Antragsteller derzeit nicht auf eine eignungsrelevante Suchterkrankung (Alkoholabhängigkeit) geschlossen werden könne; die im Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen lägen vor. Das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung reichte der Antragsteller hingegen nicht ein. Durch Bescheid vom 12. April 2024 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 22. April 2024 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 22. April 2024 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Mai 2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe die Verfügung vom 12. April 2024 noch auf die Trunkenheitsfahrt im Oktober 2020 stützen können (wird ausgeführt). Der Einwand, dass das medizinisch-psychologische Gutachten des Diplom-Psychologen W... vom 8. Juli 2023 derzeit eine Alkoholabhängigkeit ausschließe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei dem Gutachter handele es sich nicht um eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Gemäß § 66 Abs. 1 FeV bedürften Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Gemäß § 66 Abs. 2 FeV setze die Anerkennung das Vorliegen der Voraussetzungen der Anlage 14 zur FeV sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen voraus. Neben bestimmten Anforderungen an die Fachkenntnisse sei nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 zur FeV für die Anerkennung insbesondere erforderlich, dass der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sei und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführe. Diese Regelung solle sicherstellen, dass eine organisatorische Trennung zwischen der Begutachtung in den Begutachtungsstellen für Fahreignung und sonstigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Vorbereitung auf eine Begutachtung und Wiederherstellung der Fahreignung erreicht werde. Damit dürfe eine Person, die entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen durchführe, nicht zugleich Gutachten erstellen. Dem stehe der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2016 nicht entgegen; denn dort habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegen, die dann im Waffenrecht zum Tragen gekommen sei. Die Notwendigkeit der Anerkennung der Begutachtungsstelle könne nicht über die Einholung eines waffenrechtlichen Gutachtens ausgehebelt werden. Der Antragsteller hat gegen den am 7. Mai 2024 zugestellten Beschluss am 10. Mai 2024 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht näher mit dem zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2016 (Az. 1 B 16/527, gemeint: 4 B 2306/16) auseinandergesetzt, sondern nur ausgeführt, dass dort eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Verkehrsbehörde im Waffenrecht zum Tragen gekommen sei. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Zweifel an der persönlichen Eignung des dortigen Antragstellers zum Umgang mit Waffen aufgrund des Verdachts der Alkoholabhängigkeit bestanden habe, dass der Verdacht der Alkoholabhängigkeit aber durch das verkehrsrechtliche medizinisch-psychologische Gutachten ausgeräumt sei; die Frage der fehlenden Alkoholabhängigkeit könne im Waffenrecht nicht anders beurteilt werden als im Verkehrsrecht. Die Anerkennung der Begutachtungsstelle werde hier auch nicht über die Einholung eines waffenrechtlichen Gutachtens ausgehebelt. Vielmehr habe die Waffenbehörde zuerst ein entsprechendes Gutachten zur Alkoholabhängigkeit eingeholt; die Verkehrsbehörde habe erst später reagiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. 21 B 16/527) entschieden, dass die im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik" enthaltenen Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung in ihren wesentlichen Grundzügen auch im Waffenrecht zugrunde zu legen seien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führe im Beschluss vom 22. November 2016 aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen sei. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob beispielsweise die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über die Kraftfahreignung entkräftet werden könne. Es spreche einiges dafür, dass die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen sei als die Frage der fahrerlaubnisrechtlichen Eignung. Ob eine nicht vorwerfbare körperliche Einschränkung in Form einer Alkoholabhängigkeit vorliege, könne aber nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht nur einheitlich beantwortet werden. Da die Frage der Alkoholabhängigkeit nicht teilbar sei, habe die Verkehrsbehörde mangels weiterer Anhaltspunkte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht anordnen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dabei hat das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Um den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgreifen und substantiiert aufzeigen, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 26. Mai 2015 - 2 EO 243/15 - Abdruck S. 4, m. w. N.; Beschluss vom 27. September 2017 - 2 EO 278/17 - Abdruck S. 2 f.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass es sich bei dem Verfasser des waffenrechtlichen Gutachtens, dem Diplom-Psychologen W..._, nicht um eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung handele. Es hat weiter ausgeführt, dass Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen gemäß § 66 Abs. 1 FeV einer amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bedürften. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Gründe hierfür näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller in der Beschwerde nicht auseinander. Er bezieht sich in seinem Vorbringen allein auf den Inhalt des Gutachtens und meint, dass die gutachterliche Stellungnahme zur waffenrechtlichen Eignung auf die Frage der verkehrsrechtlichen Eignung zu übertragen sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in erster Linie darauf abgestellt, dass die Verwertbarkeit des waffenrechtlichen Gutachtens bereits an dessen Urheberschaft scheitere, weil nur Begutachtungsstellen für Fahreignung, die eine amtliche Anerkennung gemäß § 66 FeV besitzen, medizinisch-psychologische Gutachten für fahrerlaubnisrechtliche Zwecke erstatten dürfen. Da der Antragsteller diesen vorrangigen Gesichtspunkt nicht angreift, zeigt er auch nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig wäre. Ungeachtet dessen sind die vorgebrachten Rügen des Antragstellers auch nicht stichhaltig. Seine Ansicht, dass das waffenrechtliche Gutachten für die fahrerlaubnisrechtliche Frage verwertbar sei, trifft nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Beibringungsanordnung vom 31. Mai 2023 wurde auf § 46 Abs. 3, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV gestützt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Durch das hier angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten sollte geklärt werden, ob bei dem Antragsteller fahreignungsrelevante Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Wie vom Antragsgegner in der Anordnung zitiert, ist die Fahreignung nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht gegeben, wenn Alkoholmissbrauch besteht. Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene Definition sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. § 11 Abs. 5 i. V. m. Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 und 3 FeV; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - Juris, Rn. 14; Dauer in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG, Rn. 46). Die im vorliegenden Streitfall mit der Beibringungsanordnung zu klärende Frage lautete dementsprechend: „Ist zu erwarten, dass Herr A... auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug und/oder Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges sowie Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 und 2 in Frage stellen?“ Diese fahrerlaubnisrechtliche Frage konnte durch das im waffenrechtlichen Verfahren erstattete Gutachten des Diplom-Psychologen W... vom 8. Juli 2023 nicht geklärt werden. Das Gutachten, das ebenfalls durch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers veranlasst worden war, wurde ausweislich der Überschrift „über eine Untersuchung gemäß § 6 Waffengesetz“ erstattet und sollte die Frage beantworten, ob bei dem Antragsteller die im Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen vorliegen. Die erforderliche persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne besitzen Personen unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, oder bestehen begründete Zweifel an den von einem Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Das Gutachten des Diplom-Psychologen W... kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller derzeit nicht auf eine eignungsrelevante Suchterkrankung (Alkoholabhängigkeit) geschlossen werden könne. Die Beibringungsanordnung vom 31. Mai 2023 diente hingegen nicht lediglich der Klärung, ob bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit besteht, die jedenfalls die Fahreignung ausschließt (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV), sondern verlangte im ersten Teil die Feststellung, ob er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann, d. h. kein Alkoholmissbrauch zu erwarten sei. Dies setzt gerade keine Alkoholabhängigkeit voraus (vgl. auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV; Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f Satz 3 FeV; Dauer in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG, Rn. 46). Hinzu kommt, dass für die Begutachtung im Fahrerlaubnisrecht spezielle Vorschriften Anwendung finden, weil für die Durchführung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze gelten (§ 11 Abs. 5 FeV). Außerdem sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198) zur Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu machen (Einleitung der Anlage 4a zur FeV). Das Gutachten über die waffenrechtliche persönliche Eignung konnte daher sowohl im Hinblick auf die inhaltliche Fragestellung als auch wegen der besonderen fahrerlaubnisrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsteller kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die genannten Entscheidungen des Bayerischen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berufen (BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16/527 - Juris; HessVGH Beschluss vom 22. November 2016 - 4 B 2306/16 - Juris). Beiden Entscheidungen lag die Frage zugrunde, ob den Betroffenen die waffenrechtliche persönliche Eignung fehle, weil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Insoweit seien die im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ enthaltenen Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung in ihren wesentlichen Grundzügen auch der Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht zugrunde zu legen. Das Fahrerlaubnisrecht sehe für die Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Denn eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, sei nicht ausreichend; zum Nachweis der Eignung sei je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass die Alkoholabstinenz eingehalten werde und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sei (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - Juris, Rn. 22 f., 39 ff., zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; HessVGH, Beschluss vom 22. November 2016 - 4 B 2306/16 - Juris, Rn. 14). Dabei kam der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, der im waffenrechtlichen Verfahren bestehende Verdacht einer Alkoholabhängigkeit sei durch das von dem dortigen Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten ausgeräumt, das im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens eingeholt worden war. Zwar sei die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wohl nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die Frage der fahrerlaubnisrechtlichen Eignung. Ob eine körperliche Einschränkung in Form einer Alkoholabhängigkeit vorliege, könne nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht aber nur einheitlich beantwortet werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. November 2016 - 4 B 2306/16 - Juris, Rn. 17, 21 f.). Danach mag ein im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren erstattetes Gutachten zur Klärung der Alkoholabhängigkeit zwar im Einzelfall im waffenrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Ob dies in der umgekehrten Richtung zulässig wäre, ist jedoch schon wegen der besonderen Anforderungen an das Gutachten im Fahrerlaubnisrecht erheblich zweifelhaft (vgl. § 11 Abs. 5 i. V. m. Anlage 4a zur FeV, § 66 Abs. 1 und 2 FeV). Vor allem reicht aber ein im waffenrechtlichen Verfahren erstattetes medizinisch-psychologisches Gutachten über die Frage, ob ein waffenrechtlicher Eignungsmangel wegen Alkoholabhängigkeit besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG), nicht für die Klärung im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren aus, ob zu erwarten ist, dass ein Betroffener, ohne alkoholabhängig zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.) und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).