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Beschluss

2 EO 516/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine dienstliche Beurteilung stellt vor ihrer Eröffnung und Besprechung noch keine voll geeignete Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) dar.(Rn.49) 2. Für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der Beurteiler selbst zuständig. Der Dienstherr kann aber hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen auch in der Form von Verwaltungsvorschriften treffen, wenn hierdurch eine sachhaltige Erörterung der Beurteilung sichergestellt ist.(Rn.50)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.421,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine dienstliche Beurteilung stellt vor ihrer Eröffnung und Besprechung noch keine voll geeignete Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) dar.(Rn.49) 2. Für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der Beurteiler selbst zuständig. Der Dienstherr kann aber hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen auch in der Form von Verwaltungsvorschriften treffen, wenn hierdurch eine sachhaltige Erörterung der Beurteilung sichergestellt ist.(Rn.50) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.421,35 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu Justizvollzugshauptsekretären (BesGr A 8 ThürBesO). Er steht seit 1996 als Beamter des mittleren Dienstes im Justizvollzug des Antragsgegners, seit 1. Oktober 2000 als Justizvollzugsobersekretär (BesGr A 7 ThürBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seit 2001 ist er im allgemeinen Vollzugsdienst der Jugendstrafanstalt I... bzw. - nach deren Verlegung nach A... und Umbenennung zum 7. Juli 2014 - in der Jugendstrafanstalt A... tätig. Er versieht dort im Wesentlichen den Dienstposten der Aufsicht über die Ausbildungsstätte der Gefangenen und nimmt Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit wahr. Seinen Dienstposten bewertet der Antragsgegner ausweislich der „Zuordnung der Funktionen der Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes des Freistaats Thüringen zu konkreten Ämtern gemäß § 16 Abs. 1 Thüringer Besoldungsgesetz“ in der Fassung der 2. Fortschreibung zum 16. September 2015 mit der Besoldungsgruppe A 7/A 8 ThürBesO. Wie auch in seinen vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen ist er in der letzten Regelbeurteilung - zum Stichtag 31. Dezember 2015 - mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 zurück. Über seine am 26. Mai 2017 vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az.: 1 K 551/17 We) ist bislang nicht entschieden. Das Ministerium schrieb am 19. September 2016 bei der Jugendstrafanstalt A... zwei Stellen als Justizvollzugshauptsekretäre (BesGr A 8 ThürBesO) aus. Auf die Stellen bewarben sich u. a. der Antragsteller und die - ebenfalls als Justizvollzugsobersekretäre bei der Jugendstrafanstalt A... im Dienst des Antragsgegners stehenden - Beigeladenen. Deren ebenfalls zum Stichtag 31. Dezember 2015 erstellten dienstlichen Beurteilungen enthalten jeweils das Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Durch Auswahlvermerk vom 9. November 2016 entschied das Ministerium, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen als bestgeeignete Bewerber zu besetzen. Dort wird zur Begründung im Wesentlichen Bezug genommen auf einen Vorauswahlvermerk der Leiterin der Jugendstrafanstalt A..._ vom 18. Oktober 2016 nebst einer Beförderungsrangliste, in der die Bewerber nach deren Rangplätzen aufgeführt sind, wie sie sich nach dem rechnerischen Mittel der Noten in den Einzelmerkmalen - bis auf drei Dezimalstellen - ergeben. Der Antragsteller nimmt in der genannten Beförderungsrangliste den 13. Platz ein. In der verbalen Begründung der Vorauswahl stellt die Anstaltsleiterin allein auf diese Platzierungen ab. Im Auswahlvermerk des Ministeriums heißt es: „Für die Besetzung der zwei Stellen in der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO als Justizvollzugshauptsekretär/-in sind infolge der Ausschreibung 25 Bewerbungen von Beamten der Jugendstrafanstalt A... eingegangen. 18 der 25 Bewerber/-innen sind in ihren aktuellen Beurteilungen mit dem Gesamturteil ‚übertrifft die Anforderungen‘ (4 Punkte) und damit mit einer ganzen Note im Gesamturteil schlechter bewertet als sieben Bewerber/-innen, denen das Gesamturteil ‚übertrifft erheblich die Anforderungen (5 Punkte) vergeben wurde. Im Rahmen der Bestenauslese ist beabsichtigt, die Beamten zu befördern, die in ihrer Vergleichsgruppe der Justizvollzugsobersekretäre bei der Jugendstrafanstalt A... auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen die Plätze 1 und 2 der Beförderungsrangliste belegen. Die bestgeeigneten Beamten sind hiernach Frau JVOSin ... L... und Herr JVOS ... H.... Beide Beamte heben sich bezüglich ihrer Leistungen, Eignung und Befähigung deutlich von den Mitbewerbern ab. Frau JVOSin L... und Herrn JVOS H... sollen die beiden Beförderungsämter als Justizvollzugshauptsekretär/-in bei der Jugendstrafanstalt A... übertragen werden. Im Vorauswahlvermerk der Leiterin der Jugendstrafanstalt A... vom 18.10.2016 ist die Bestenauslese konkret dargestellt. Dieser Vorauswahlvermerk, dem sich Herr AL 4 anschließt, liegt dieser Verfügung zur Billigung nebst Beförderungsrangliste als Anlage 6 bei.“ Der Beförderung der Beigeladenen stimmten die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendstrafanstalt A... durch Schreiben vom 18. November 2016 und der Hauptpersonalrat Justizvollzug durch Schreiben vom 28. November 2016 zu. Durch Schreiben vom 29. November 2016 teilte das Ministerium dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit. Darin heißt es, „im Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß § 9 BeamtStG , diese Beförderungsstellen in Bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung geeigneteren Bewerbern mit besseren dienstlichen Beurteilungen zu übertragen“. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Dezember 2016 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Seinen zugleich gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Juni 2018 abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es u. a. ausgeführt: Es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei. Die Auswahlentscheidung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben und der einschlägigen Rechtsprechung seiner Auswahlentscheidung maßgeblich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Dezember 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 zu grunde gelegt. Diese seien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 11. November 2016 noch hinreichend aktuell sowie inhaltlich aussagekräftig gewesen. Insbesondere umfassten sie einen gleich langen Beurteilungszeitraum und beruhten auf gleichen Maßstäben. Die Einwände des Antragstellers gegen die Verwertbarkeit der Beurteilungen gingen fehl. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei nicht deshalb als Auswahlgrundlage ungeeignet, weil sie dessen dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum nicht vollständig erfasste. Insbesondere sei dort seine Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigt worden. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe werde sowohl in der Aufgabenbeschreibung als auch in der verbalen Begründung des Gesamturteils ausdrücklich genannt. Es werde ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit hoher Fach- und Sachkompetenz erfülle. In der Beurteilung des Antragstellers habe nicht dessen Funktion mit all ihren Einzelaufgaben dargestellt werden müssen. Zwar habe es sich (bei seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit) um eine vielschichtige Tätigkeit gehandelt. Das Gebot, die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig zu erfassen, bedeute aber nicht, dass die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung bis ins Detail alle mit einer bestimmten Funktion verbundenen Einzelaufgaben benennen müsse. Es reiche vielmehr aus, dass die Funktion als solche benannt sei. Dies gelte umso mehr, als die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit zwar vielschichtig sei, gleichwohl aber im Verhältnis zu den übrigen dienstlichen Aufgaben des Antragstellers von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und nur einen Bruchteil seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen habe. Ob der Antragsgegner die Wahrnehmung dieser Funktion inhaltlich unzureichend berücksichtigt habe, sei nicht von Belang. Ein solcher Einwand ziele auf den Kernbereich des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Dass der Beurteiler die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Antragsteller in einem nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckten Ausmaß fehlgewichtet hätte, sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr ergebe sich aus der Beurteilung, insbesondere aus der verbalen Begründung des Gesamturteils, dass er diese Aufgaben positiv gewürdigt habe. Die Eignung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Auswahlgrundlage scheitere ferner nicht daran, dass sein Dienstposten bündelbewertet sei. Hierdurch werde die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung nicht in Frage gestellt. Weder eine fehlende Dienstpostenbewertung noch eine unzulässige Dienstpostenbündelung führe für sich allein zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung sei ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen. Diese seien allein am Maßstab des Statusamts des Beamten zu messen und Besonderheiten eines Dienstpostens bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers werde der Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben mit der Besoldungsgruppe A 8 eingeschätzt. Gerade hierdurch sei die Beurteilerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, sich einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unschädlich sei, dass die Beurteilerin keine hinreichenden eigenen Kenntnisse und Anschauungen über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe. Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers im Schulaufsichtsdienst in der Berufsschule ergebe sich aus der Beurteilung selbst sowie aus dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners, dass der Beurteiler den Abteilungsdienstleiter der Berufsausbildungsstätte und unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt habe. Im Übrigen erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Anstaltsleiterin als zuständige Beurteilerin keine hinreichenden Kenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe, zumal er ihr in seiner Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt unterstellt gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Antragsteller sich gegenüber seiner letzten dienstlichen Beurteilung in verschiedenen Einzelmerkmalen, nicht aber im Gesamtergebnis verbessert habe. Ein Beurteilungsfehler liege darin nicht. Denn das Gesamtergebnis ergebe sich gerade nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Ein Verstoß gegen Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Laufbahnverordnung vom 20. November 2001 (Beurteilungsrichtlinien), wonach sich das Gesamturteil schlüssig aus dem Inhalt der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben müsse, sei nicht erkennbar. Der Antragsteller könne nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass ihm seine dienstliche Beurteilung nicht eröffnet worden sei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 19. Juli 2016 und nach dem Vortrag des Antragsgegners habe am selben Tag ein Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. Dieser habe aber die entsprechende Unterschriftsleistung auf dem Beurteilungsformular verweigert. Im Ergebnis der Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilungen sei der Antragsgegner „in ermessensfehlerfreier Weise“ bzw. „ohne Rechtsfehler“ von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen. Er habe dafür rechtlich zutreffend zunächst auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen einschließlich der Binnendifferenzierungen abgestellt und dabei alle 25 Bewerber miteinander verglichen. Dabei habe er zunächst einen Leistungsvorsprung der im Gesamtergebnis mit 5 Punkten bewerteten Bewerber - einschließlich der Beigeladenen - gegenüber den im Gesamtergebnis mit 4 Punkten beurteilten Bewerbern - wie dem Antragsteller - festgestellt. Sodann habe der Antragsgegner für eine Beförderung die Beigeladenen ausgewählt, die aufgrund einer Ausschärfung der Beurteilungen in der erstellten Rangliste an erster und zweiter Stelle platziert gewesen seien. Von dieser zweiten Stufe sei der Antragsteller im Hinblick auf sein Gesamturteil von vier Punkten nicht mehr betroffen gewesen. Gegen den am 21. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 4. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit am 23. Juli 2018, einem Montag, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Hauptpersonalrat sei ebenso wenig wie die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendstrafanstalt A... ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt worden. Der Auswahlakte sei nicht zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die Gremien über die Auswahlentscheidung informiert und welche bestimmten Unterlagen ihnen vorgelegt worden seien. Damit sei anhand der Akte insbesondere auch nicht feststellbar, ob die Gleichstellungsbeauftragte - wie erforderlich - zeitlich vor dem Hauptpersonalrat beteiligt worden sei. Dem Fehler stehe nicht entgegen, dass sowohl der Hauptpersonalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte der vorgesehenen Beförderung zugestimmt hätten. Denn mangels zureichender Dokumentation sei nicht ersichtlich, worauf sich die Zustimmungserklärungen bezögen. Die negative Auswahlmitteilung an ihn, den Antragsteller, sei inhaltlich unzureichend. Da die Mitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, bestehe für sie ein Begründungserfordernis. Demgemäß müsse für den Adressaten erkennbar sein, aus welchen Gründen ein anderer Beamter ausgewählt worden sei, insbesondere ob dies aufgrund eines angenommenen Qualifikationsvorsprungs oder aufgrund zu benennender Hilfskriterien der Fall sei. Dem genüge die vorliegende Auswahlmitteilung nicht. Dort werde nur mitgeteilt, dass er, der Antragsteller, nach seiner Beurteilung nicht zum Kreis der ausgewählten Bewerber gehöre. Hierdurch werde nicht erkennbar, aufgrund welcher Kriterien und inwiefern er unterlegen gewesen sei. Die Auswahlmitteilung enthalte keine Angaben zu den Punktwerten der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen. Der Antragsgegner habe schon kein „Auswahlermessen ausgeübt“. Vielmehr habe die Leiterin der Jugendstrafanstalt A... eine Beförderungsrangliste erstellt, die der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung ohne eine eigene Prüfung zugrunde gelegt habe. Damit sei die eigentliche Auswahlentscheidung von der Anstaltsleiterin getroffen worden. Sie habe sich in der Sache in einer Umsetzung der genannten Beförderungsrangliste erschöpft. Deren Inhalt beruhe auf einer Reihung nach dem arithmetischen Mittel der Punktwerte zu den Einzelmerkmalen, nicht hingegen (ausschließlich) auf den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beteiligten Bewerber. Damit seien - neben den eigentlichen dienstlichen Beurteilungen - gesonderte Gesamturteile als Noten mit jeweils drei Kommastellen konstruiert worden. Dadurch habe sich der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur vollständigen Auswertung - im Gesamturteil gleicher - dienstlicher Beurteilungen entzogen. Zugleich habe der Antragsgegner gegen die Vorgabe in Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien verstoßen, wonach bei der Bildung der Gesamtnote die einzelnen Merkmale im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in der Regel unterschiedlich zu gewichten und zu berücksichtigen seien und die Gesamtnote nicht als bloßes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden könne. Auch den Begründungsanforderungen hinsichtlich des Gesamturteils werde die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Weder enthalte sie Ausführungen dazu, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet werde, noch würden die einzelnen Gesichtspunkte gewichtet. Es fehle an einer rechtmäßigen Dienstpostenbewertung im Bereich des mittleren Justizvollzugsdienstes. Auf die Angabe einer Dienstpostenbewertung im Rahmen der „Aufgabenbeschreibung“ in den dienstlichen Beurteilungen könne ebenso wenig wie auf die Organisations- und Dienstpostenpläne der Dienststellen abgestellt werden. Die Dienstpostenbewertung sei nicht normativ und verstoße damit gegen den Gesetzesvorbehalt. Ferner sei eine hinreichende Plausibilisierung der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung kaum dadurch möglich, dass der Beurteiler den Schwierigkeitsgrad und die Verantwortung der übertragenen Aufgaben bzw. des Dienstpostens festgestellt und zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts in Beziehung gesetzt habe. Die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erschöpfe sich in wenigen Worten und sei nicht aussagekräftig. Sie lasse nicht erkennen, welche Tätigkeiten der Antragsteller ausgeübt habe. So sei hinsichtlich seiner Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit lediglich angegeben, dass er diese Aufgaben wahrgenommen habe. Es sei schon gar nicht ersichtlich, welche Wertigkeit die von ihm wahrgenommenen unterschiedlichen Aufgaben aufwiesen. Damit seien erst recht keine Rückschlüsse darauf möglich, inwieweit er den Anforderungen seines Statusamts entsprochen habe. Es sei nicht feststellbar, dass derjenige, der die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu verantworten habe, über eine zureichende eigene Anschauung über dessen Leistungen verfüge. Es sei schon nicht erkennbar, wer zuständiger Beurteiler gewesen sei. Der Beurteilungsvordruck weise Vorgesetzte und den Beurteiler des Antragstellers aus. Nicht nachvollziehbar sei, ob Verantwortlicher der „im Vordruck lediglich durch eine schwer identifizierbare Unterschrift gekennzeichnete ‚Beurteiler‘ oder aber der ‚Vorgesetzte‘“ gewesen sei. Insofern sei jedenfalls die Vorgabe für die Beurteilungszuständigkeit nach Nr. 1.3 der Beurteilungsrichtlinien nicht gewahrt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seine Aufgaben überwiegend selbständig erfüllt habe, verfüge keine Person als Beurteiler über hinreichende eigene Kenntnisse von dessen Leistungen. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anstaltsleiterin habe hinreichende eigene Kenntnisse von der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller, weil er ihr als Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt unterstellt sei. Die Aussage stehe in Widerspruch zur weiteren Erwägung der Vorinstanz, die Aufgabe des Antragstellers als Fachkraft für Arbeitssicherheit sei nur von untergeordneter Bedeutung und beanspruche nur einen Bruchteil seiner Arbeitszeit. In diesem Falle könnten sich die Kenntnisse der Anstaltsleiterin nur auf eine untergeordnete Tätigkeit des Antragstellers beziehen und daher nicht ausreichend sein. Weder weise die dienstliche Beurteilung des Antragstellers Beurteilungsbeiträge aus noch sei ein Beurteilungsvorschlag erstellt worden. Der Eignung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Auswahlgrundlage stehe entgegen, dass eine Besprechung oder Erläuterung und damit eine Eröffnung unterblieben sei. Der diesbezügliche Aktenvermerk vom 19. Juli 2016 sei falsch. Im Übrigen gehe daraus nur hervor, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Unterzeichner (Herr H...) besprochen worden sei. Dieser sei jedenfalls nicht der zuständige Beurteiler. Entgegen der zwingenden Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO enthalte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers schließlich keinen Vorschlag über dessen weitere dienstliche Verwendung. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsteller sein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, bleibt erfolglos. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, können die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht erschüttern. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller ein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch nicht zusteht. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamten- rechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des um Rechtsschutz nachsuchenden Beamten rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG keine ausreichende Beachtung gefunden hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr liegt es fern, dass durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Nach der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ZBR 2013, 376, und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - ThürVBl. 2011, 245 m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - Juris, Rn. 18 f., m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung kein Rechtsfehler an, der sich zu Lasten des Antragstellers auswirken könnte. Insbesondere ist der von der Beschwerde erhobene Einwand nicht begründet, der Hauptpersonalrat Justizvollzug und die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendstrafanstalt A..._ seien nicht ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt worden. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürPersVG in der bis zum 7. Juni 2019 gültigen und hier noch anzuwendenden Gesetzesfassung - a. F. - (vgl. nunmehr § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürPersVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 2019 [GVBl. S. 123] - a. F. -) hat der Personalrat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten u. a. bei Beförderungen. Hierzu ist die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihr sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürPersVG a. F.). Dazu gehört grundsätzlich auch die Kenntnis der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7/94 - Juris, Rn. 42; vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGleichstG). Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens setzt regelmäßig voraus, dass der Dienstherr zuvor eine Auswahlentscheidung getroffen hat (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - Juris, Rn. 43 m. w. N.). Dies ist hier geschehen. Der Auswahlvermerk des Ministeriums datiert vom 9. November 2016 und ist am 11. November 2016 vom Minister gebilligt worden. Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte die Dienststellenleitung des Ministeriums die Zustimmung des Hauptpersonalrats; durch Schreiben gleichen Datums informierte sie auch die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendstrafanstalt A.... Es kann offen bleiben, zu welchen Zeitpunkten die Zustimmungsschreiben des Hauptpersonalrats vom 28. November 2016 beim Ministerium eingingen und dessen Mitteilungsschreiben vom 29. November 2016 dem Antragsteller zuging. Auf den zeitlichen Vorlauf der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung kommt es vorliegend ebenso wenig an wie darauf, welche bestimmten Unterlagen dem Hauptpersonalrat für dessen Entscheidung vorlagen. Entscheidend ist, dass der Hauptpersonalrat tatsächlich beteiligt wurde und den Beförderungen ausdrücklich zustimmte. Diese Zustimmung erteilte er ungeachtet etwaiger fehlender Unterlagen und ungeachtet dessen, dass ihm zum Zeitpunkt der Personalratssitzung am 16. November 2016 die zustimmende Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 18. November 2016 noch nicht vorlag. Es ist Sache der Personalvertretung, ob sie vor Erteilung ihrer Zustimmung auf Vorlage weiterer Unterlagen besteht. Der Beamte kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Sie betrifft einen internen Vorgang bei der Willensbildung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Juris, Rn. 17; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - Juris, Rn. 17; ferner Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - Juris, Rn. 44 m. w. N.). Im Ergebnis gilt Entsprechendes für die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und deren zustimmender Stellungnahme vom 18. November 2016, zumal das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten schwächer ausgestaltet ist als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung und dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewährt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - Juris, Rn. 45 m. w. N.). Der Vortrag des Antragstellers, die Mitteilung der Auswahlentscheidung in dem an ihn gerichteten Schreiben des Ministeriums vom 29. November 2016 sei inhaltlich unzureichend begründet worden, geht ebenfalls fehl. Denn bereits der Ausgangspunkt seiner rechtlichen Beurteilung, bei der Mitteilung handele es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 ThürVwVfG, erweist sich als unzutreffend. Für diese Auffassung vermag sich der Antragsteller insbesondere nicht auf die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung zu stützen. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Senat ist in der jüngeren Rechtsprechung entsprechenden Erwägungen näher getreten. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010 (Az.: 2 C 16.09) ausdrücklich klargestellt, dass die gesonderten Auswahlmitteilungen an die Bewerber keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellten, sondern nur die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt gäben, so dass nur deren (dokumentierte) Begründung die maßgebenden Erwägungen erkennen lassen müsse (vgl. Juris, Rn. 25). Auch mit dem Hinweis darauf, dass der Regelungsgehalt der Ernennung inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimme, erstere dieser folge und sie rechtsverbindlich umsetze (vgl. Juris, Rn. 26), erkennt das Bundesverwaltungsgericht weder der Auswahlentscheidung selbst noch der Mitteilung des Auswahlergebnisses Verwaltungsaktsqualität zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - Juris, Rn. 46). Weitergehende Begründungsanforderungen an den Inhalt der Auswahlmitteilung ergeben sich ferner nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Aus den hierdurch gewährleisteten Vorwirkungen auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen oder Ausführungen zur Wahrung verfahrensrechtlicher Erfordernisse in der Negativmitteilung an den unterlegenen Bewerber enthalten sein müssen. Aus den genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen folgt nur die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen in irgendeiner Weise - und sei es auch nur im Rahmen des Auswahlvermerks - schriftlich niederzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - Juris, Rn. 47 m. w. N.). Dies ist vorliegend im Auswahlvermerk des Ministeriums vom 9. November 2016 erfolgt. Auch mit ihren Angriffen gegen die Auswahlentscheidung in der Sache vermag die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Mit dem von ihm vorgenommenen Leistungsvergleich, wie er sich auch in der erstellten Beförderungsrangliste für die Auswahlentscheidung konkretisiert, hat der Antragsgegner insbesondere nicht gegen das sogenannte Arithmetisierungsverbot verstoßen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei darauf zu achten ist, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Juris, Rn. 78, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 23 f, jeweils m. w. N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gerecht. Das gilt auch, soweit der Antragsteller beanstandet, die Auswahlentscheidung sei im Ergebnis nicht vom Ministerium getroffen worden, weil dieses die von der Anstaltsleiterin erstellte Beförderungsrangliste der Auswahlentscheidung ohne eigene Prüfung zugrunde gelegt habe. Dieser Einwand geht am Inhalt des ministeriellen Auswahlvermerks vom 9. November 2016 schon deshalb vorbei, weil ausweislich desselben das Ministerium seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Beigeladenen mit dem Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ um eine ganze Notenstufe besser als der Antragsteller und andere Bewerber („Übertrifft die Anforderungen“) beurteilt wurden. Das Ministerium hat sich damit nicht nur auf die von der Anstaltsleiterin erstellte Beförderungsrangliste bezogen, sondern zusätzliche, eigene Erwägungen für den Leistungsvergleich angestellt. Fehl geht auch der Vorhalt, der Antragsgegner habe eine Reihung der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten nach dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Bewertungen zu den Einzelmerkmalen gebildet. Wie ausgeführt, hat das Ministerium für seine Auswahl zwischen den Bewerbern zunächst maßgeblich auf das aktuelle Gesamturteil der Bewerber abgestellt und deshalb den Antragsteller - ebenso wie andere mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“ beurteilte Bewerber - gegenüber den besser beurteilten Beigeladenen zurücktreten lassen. Dies steht im Einklang mit den dargestellten - in der Rechtsprechung entwickelten - Grundsätzen zum Leistungsvergleich. Zwar hat das Ministerium im Rahmen der näheren Vergleichsbetrachtung unter den sieben jeweils mit der gleichen Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ beurteilten Bewerbern einschließlich der Beigeladenen keine Ausschärfung der Beurteilungen vorgenommen. Vielmehr hat es bei ihnen jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen ermittelt und die hiernach bis auf drei Dezimalstellen gebildeten Durchschnittswerte über die Reihung entscheiden lassen. Im Verhältnis der besseren Bewerber untereinander hat der Antragsgegner damit die erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen, d. h. deren gebotene Ausschärfung durch Berücksichtigung und Gewichtung der Bewertungen für bestimmte Einzelmerkmale verfehlt (zur st. Senatsrechtsprechung zum Arithmetisierungsverbot im Rahmen des Leistungsvergleichs vgl. nur Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 2 EO 683/17 - BU S. 6 f. und 25. Juli 2018 - 2 EO 763/17 - BU S. 3 ff., jeweils m. w. N.). Dieser dem Leistungsvergleich anhaftende Fehler kann jedoch keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers begründen. Denn er wirkt sich nicht zu dessen Lasten aus. Im Hinblick auf das um eine ganze Notenstufe schlechtere Gesamturteil des Antragstellers ist seine Beurteilung ohnehin nicht mehr im Rahmen der gebotenen Ausschärfung der Beurteilungen der besser beurteilten Bewerber in den Blick zu nehmen. Die Darlegungen der Beschwerde rechtfertigen ferner nicht die Annahme, die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien rechtlich zu beanstanden. Das gilt zunächst hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot aufgrund der Bildung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen hiernach in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Stattdessen sind die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammenzufassen und dabei die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Juris, Rn. 32 f., m. w. N.). Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellers und der Beigeladenen bestehen keine Anhaltspunkte für eine rein arithmetische Herleitung der Gesamturteile. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich noch nicht allein daraus, dass die Gesamturteile jeweils dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen und diese Ergebnisse wiederum jeweils dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechen. Liegen - wie vorliegend bei den beteiligten Beamt(inn)en - die Bewertungen in allen Bereichen in einem bestimmten Notenbereich, so ist bereits eine gewisse Tendenz zu einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Note vorgezeichnet. Bei einer solchen Konstellation lässt die Vergabe einer Gesamtnote, die dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten entspricht, noch nicht darauf schließen, dass erstere rein arithmetisch ermittelt worden ist. Das gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend bei den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen - in den verbalen Begründungen des Gesamturteils jeweils eine textliche Auswertung der Leistungen erfolgt. Den Begründungen lässt sich vorliegend ohne weiteres entnehmen, welche - bei den einzelnen Beamt(inn)en unterschiedlichen - bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund der Gesamtwertung durch die Beurteilerin stehen. Sie sind differenziert nach dem individuellen Leistungsbild der Beamt(inn)en gestaltet. Das gilt vornehmlich für die Beurteilung des Antragstellers. In der verbalen Begründung des dortigen Gesamturteils („übertrifft die Anforderungen“) heißt es: „Seine Tätigkeit ist durch eine hohe Qualität und Effektivität gekennzeichnet. Die Übernahme über das erforderliche Maß hinausgehender Aufgaben bereitet ihm keine Schwierigkeiten. Die bestehenden Weisungen und Vorschriften werden abstrichslos durchgesetzt. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt er mit hoher Fach- und Sachkompetenz. Hier agierte er insbesondere in Vorbereitung und Durchführung des Umzuges der JSA von I...__ nach A... sehr engagiert. Im Rahmen der Erfüllung seiner Zusatzdienste im Bereich der Vollzugsabteilungen setzt er die bestehenden Weisungen aktiv um.“ Auch diese textliche Auswertung der Leistungen des Antragstellers lässt die bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte erkennen, die im Vordergrund der Gesamtwertung durch den Beurteiler stehen. Die Gesichtspunkte betreffen u. a. die Einzelmerkmale Qualität des Arbeitsergebnisses (4 Punkte), Belastbarkeit (4 Punkte) und Tiefe des fachlichen Wissens (4 Punkte). Mit der in Rede stehenden verbalen Begründung gibt der Beurteiler zu erkennen, dass er eine wertende Gesamtbetrachtung der Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers vorgenommen und dabei einzelne Gesichtspunkte besonders berücksichtigt hat. Dies spricht gegen eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils aus den Gesamtnoten in den Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen oder aus den Bewertungen in den Einzelmerkmalen. Angesichts dessen, dass die verbalen Begründungen der Gesamturteile damit nicht lediglich eine Erläuterung von Einzelbewertungen, sondern eine Gewichtung einzelner bestenauswahlbezogener Gesichtspunkte erkennen lassen, genügen sie auch in formeller Hinsicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 39 m. w. N., und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - Juris, Rn. 63). Die Rechtmäßigkeit der dem Leistungsvergleich für die Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen vermag der Antragsteller darüber hinaus nicht mit dem Vorhalt in Frage zu stellen, es fehle an einer rechtmäßigen Dienstpostenbewertung im Bereich des mittleren Justizvollzugsdienstes. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn es geht an der - von der Beschwerde nicht angegriffenen und auch in der Sache zutreffenden - entscheidungstragenden Erwägung der Vorinstanz vorbei, weder das Fehlen noch die Rechtswidrigkeit einer Dienstpostenbewertung stelle die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung in Frage, da es Sache des Beurteilers sei, den Schwierigkeitsgrad und die Verantwortung der übertragenen Aufgaben bzw. des Dienstpostens festzustellen und zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts in Beziehung zu setzen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Beurteilerin die auf dem Dienstposten des Antragstellers tatsächlich erbrachten Leistungen und den Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben festgestellt und den Bewertungen zugrunde gelegt hat. Es hat angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ohne weiteres diesen Anforderungen entspreche, weil dort der Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben mit der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO eingeschätzt worden sei, so dass der Beurteiler seiner Verpflichtung nachgekommen sei, sich einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Mit seinen gegen diese Ausführungen erhobenen Einwänden vermag der Antragsteller die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Das gilt vornehmlich für den Vorhalt der Beschwerde, die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei nicht aussagekräftig, weil sie sich in wenigen Worten erschöpfe, nicht erkennen lasse, welche konkreten Tätigkeiten der Antragsteller ausgeübt habe und welche Wertigkeit seine unterschiedlichen Aufgaben aufwiesen. Diese Einwände greifen nicht durch. Nach Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001 S. 2803 ff.) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien - soll die Aufgabenbeschreibung die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht darstellen. Schon diese Formulierung spricht dafür, eine zusammenfassende Beschreibung der Aufgaben nach ihrer Art genügen zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erwähnten „Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Den Schwierigkeitsgrad der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten hat die Beurteilerin erkennbar festgestellt ausweislich der am Ende der Ausführungen in die Aufgabenbeschreibung enthaltenen Aussage, wonach „der Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben … mit der Besoldungsgruppe A 8 eingeschätzt“ werde. Diesen Schwierigkeitsgrad hat die Beurteilerin ersichtlich ihren - am Statusamt des Antragstellers (BesGr A 7 ThürBesO) orientierten - Bewertungen zugrunde gelegt. Ferner dringt die Beschwerde mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Kammer nicht durch, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei als Auswahlgrundlage geeignet, weil die Anstaltsleiterin als Beurteilerin über hinreichende eigene Kenntnisse und Anschauungen über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers verfügt habe. Schon der Vorhalt, aus der dienstlichen Beurteilung gehe nicht erkennbar hervor, welche Person Beurteiler gewesen sei und dort als solcher unterschrieben habe, ist nicht nachvollziehbar. Als Beurteilerin des Antragstellers hat ausweislich des Unterschriftsbilds offensichtlich die Leiterin der Jugendstrafanstalt A..., Frau Regierungsdirektorin ... B..., am 24. Juni 2016 unterschrieben. Überdies enthält die dienstliche Beurteilung oberhalb des für die Unterschrift der Beurteilerin vorgesehenen Bereichs einen Hinweis darauf, dass Justizvollzugsamtsinspektor B... als weiterer (unmittelbarer) Vorgesetzter des Antragstellers am 24. Mai 2016 gehört worden sei. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist ferner nicht fehlerbehaftet, weil dort, wie die Beschwerde anführt, keine Beurteilungsbeiträge ausgewiesen seien und auch kein Beurteilungsvorschlag erstellt worden sei. Soweit dieser Einwand dahin zu verstehen ist, dass der Anstaltsleiterin als Beurteilerin keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge vorgelegen hätten, gilt nichts anderes. Zwar muss sich der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte, soweit er nicht in der Lage ist, sich für den Beurteilungszeitraum ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse von anderen Personen beschaffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - Juris, Rn. 11, und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - Juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.). Abgesehen davon, dass hiernach der Beurteiler nicht alle irgendwie denkbaren oder potentiell nützlichen Beurteilungsbeiträge und schon gar nicht stets in Form schriftlicher Beurteilungsvorschläge einholen muss, sondern die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen grundsätzlich seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung unterliegt (vgl. von der Weiden, Die dienstliche Beurteilung, insbesondere in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ThürVBl. 2018, 245 [280] unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - Juris, Rn. 35), wurde im Rahmen der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers durchaus ein schriftlicher Beurteilungsvorschlag erarbeitet und der Beurteilerin zugeleitet. Wie der Antragsgegner in seinem Vortrag verdeutlicht hat, wirkten an der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Justizoberamtsinspektor B..., der Abteilungsdienstleiter der Ausbildungsstätte, als sogenannter 1. Vorbeurteiler und der Vollzugsdienstleiter H... als sogenannter 2. Vorbeurteiler mit. Der Sachdarstellung des Antragsgegners zufolge wurden von beiden Vorgesetzten Beurteilungsbeiträge in elektronischer Form in der Weise erarbeitet, dass Herrn H... als 2. Vorbeurteiler der von Herrn B... als 1. Vorbeurteiler gefertigte Beurteilungsvorschlag zugeleitet wurde, er sich den Vorschlag zu Eigen machte und an die Anstaltsleiterin zur abschließenden Fertigung der Beurteilung weiterleitete. Ausweislich der vom Antragsgegner ausgedruckten und dem Senat vorgelegten „Gegenüberstellung der Bewertungsstufen“ lassen sich die inhaltlich identischen Vorschläge beider „Vorbeurteiler“ weiterhin „abrufen“. Damit ist auch dem Erfordernis der Aufbewahrung der Beurteilungsbeiträge ohne weiteres entsprochen (zur erforderlichen Aufbewahrung schriftlicher Beurteilungsbeiträge vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - Juris, Rn. 25). Die Beschwerde bleibt jegliche Darlegungen dazu schuldig, dass die Beurteilerin sich auch aufgrund der Beteiligung der genannten direkten Vorgesetzten keine zureichende Tatsachengrundlage für hinreichend differenzierte Aussagen über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers bilden konnte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte fehlen ebenso für die von der Beschwerde nicht substantiierte Annahme, keiner der beiden Vorgesetzten könne über hinreichende eigene Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers verfügen, weil dieser seine Aufgaben überwiegend selbständig erfüllt habe. Der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Vorschlag über dessen weitere dienstliche Verwendung enthält, begründet ebenfalls keinen Mangel der Beurteilung, die deren Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnte. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO ist zwar die dienstliche Beurteilung u. a. mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Das Fehlen eines solchen Vorschlags berührt aber weder die Rechtmäßigkeit der Beurteilung im Übrigen noch deren Eignung als Auswahlgrundlage im Rahmen des Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern. Der Verwendungsvorschlag hat die Funktion einer bloßen Entscheidungshilfe, an die die personalführenden Stellen des Dienstherrn nicht gebunden sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 WB 27/00 - Juris, Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsgegner war auch nicht deshalb gehindert, seiner Auswahlentscheidung die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde zu legen, weil sie ihm nicht wirksam eröffnet oder nicht mit ihm besprochen worden wäre, wie letzterer meint. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürLaufbG und § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers wurde ihm seine Beurteilung tatsächlich förmlich eröffnet und mit ihm besprochen. Die fehlende Unterschrift des Antragstellers nach dem Hinweis „Gemäß § 54 Abs. 1 ThürLbVO eröffnet und besprochen“ am Ende der Beurteilung steht deren Eignung als Auswahlgrundlage nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die unterschriftliche Bestätigung dieses Vorgangs lediglich verweigerte und aus dieser Weigerung nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Seine Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei zu keinem Zeitpunkt mit ihm besprochen oder erläutert worden, steht in inhaltlichem Widerspruch zu dem im beigezogenen Verwaltungsvorgang zur dienstlichen Beurteilung enthaltenen Aktenvermerk des Vollzugsdienstleiters Hahn vom 19. Juli 2016. Aus ihm geht deutlich hervor, dass die Beurteilung am selben Tag mit dem Antragsteller besprochen wurde und dieser nach der Erörterung die Unterschriftsleistung lediglich verweigerte. Die Richtigkeit des Vermerks vermag der Antragsteller nicht allein mit einem inhaltlich gegenläufigen Vortrag zu erschüttern. Das durch den Aktenvermerk belegte Gespräch zwischen Herrn H... und dem Antragsteller entsprach überdies den an eine Eröffnung und Besprechung i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürLaufbG und § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die Regelungen, nach denen die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen ist, beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie sollen im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem betroffenen Beamten und dem Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilungsnote als auch der Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 - II C 34.75 - Juris, Rn. 32; ferner Senatsbeschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - Juris, Rn. 34 m. w. N.). Die Eröffnung und Besprechung einer Beurteilung soll durch eine nähere Erläuterung der getroffenen Werturteile und ihrer Grundlagen und den dadurch bewirkten Ausgleich etwaiger Defizite der Formulierungen in der Beurteilung auch deren gerichtliche Nachprüfung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - Juris, Rn. 32). Hiervon ausgehend kann bei einem Verstoß gegen die Vorgaben über die Eröffnung und Besprechung die Eignung der Beurteilung als Grundlage für Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG) beeinträchtigt sein. Dies spricht dafür, dass eine dienstliche Beurteilung vor ihrer Eröffnung und Besprechung noch keine voll geeignete Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz sein kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Me 81/13 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Dem steht nicht der von der Gegenauffassung (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 B 856/14 - Juris, Rn. 8 ff. m. w. N.) angeführte Umstand entgegen, dass der beurteilte Beamte bei einer unterbliebenen Besprechung seine Einwände gegen die dienstliche Beurteilung noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbringen kann. Auch wenn es noch in diesem Stadium grundsätzlich zulässig ist, eine zunächst nicht schlüssige Beurteilung nachträglich zu plausibilisieren, ist die Richtigkeitsgewähr für die getroffenen Werturteile und deren tatsächliche Grundlagen größer, wenn deren mündliche Erörterung zeitnah nach der Erstellung der Beurteilung und damit alsbald nach dem Beurteilungsstichtag erfolgt (vgl. auch Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Die der Richtigkeitsgewähr bei dienstlichen Beurteilungen dienende Klärungsfunktion der Besprechung wird ebenso grundsätzlich verfehlt, wenn an dieser neben dem beurteilten Beamten nicht auch der Beurteiler selbst beteiligt ist, weil prinzipiell derjenige, der die dienstliche Beurteilung erstellt hat und sie verantwortet, die dort enthaltenen Aussagen und Wertungen am besten dem Beurteilten erläutern und mit ihm erörtern kann. Eine sachhaltige Erörterung mit einem anderen Beamten als dem Beurteiler, mag er auch vorher von diesem entsprechend informiert worden sein, ist nicht ohne weiteres gewährleistet. Allerdings hat der Antragsgegner eine abweichende Regelung über die Zuständigkeit für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung in Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien getroffen; hiernach kann bei größeren Verwaltungen der Behördenleiter oder der zur Beurteilung Befugte die Beurteilungseröffnung und -besprechung einem Vorgesetzten des Beurteilten übertragen, der an der Erstellung der Beurteilung mitgewirkt hat. Die Befugnis zum Erlass dieser Zuständigkeitsregelung durch Verwaltungsvorschrift begegnet keinen Bedenken, weil durch sie sichergestellt ist, dass eine sachhaltige Erörterung stattfinden kann, und sie demgemäß mit Sinn und Zweck des Erfordernisses der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung vereinbar ist (vgl. Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, Stand: März 2019, BV, Rn. 333 m. w. N.). Denn der Beamte, dem die Beurteilungseröffnung und -besprechung übertragen werden kann, muss nach der in Rede stehenden Regelung nicht nur Vorgesetzter des Beurteilten sein, sondern auch „an der Erstellung der Beurteilung mitgewirkt“ haben. Letzteres bedeutet, dass er zuvor in den Vorgang der Beurteilungserstellung nicht nur formal, sondern auch in der Sache, etwa durch Erstellung eines Beurteilungsvorschlags, eingebunden gewesen sein muss. Von dieser in Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien geregelten Befugnis zur Übertragung der Beurteilungseröffnung und -besprechung ist vorliegend einheitlich für alle Justizvollzugsbeamten des mittleren Dienstes bei der Jugendstrafanstalt A... Gebrauch gemacht worden. Zwar ist nach Aktenlage nicht feststellbar, aufgrund welcher Anordnung (der Anstaltsleiterin) und zu welchem konkreten Zeitpunkt die Aufgabe der Beurteilungseröffnung und -besprechung Herrn H... übertragen worden ist. Auch nach Darstellung des Antragsgegners ist eine solche Übertragung nicht dokumentiert. Eine entsprechende Zuständigkeit ergibt sich insbesondere weder aus den konkreten Festlegungen in dem vom Antragsgegner auszugsweise vorgelegten „Geschäftsverteilungsplan für die Jugendstrafanstalt A...“ (Stand: 1. April 2015) noch aus der Herrn H... zugewiesenen Aufgabe als Vollzugsdienstleiter als solcher. Der Antragsgegner trägt insoweit nur vor, „die Behördenleitung dauerhaft die Eröffnungsbefugnis an den Vollzugsdienstleiter übertragen“, es habe „der gängigen Praxis , dass Herr H... als Vollzugsdienstleiter die dienstlichen Beurteilungen der Bediensteten des mittleren Dienstes eröffnete“, bzw. es sei „allgemein üblich, dass die Vollzugsdienstleitung (Herr H...) die Beurteilung den Bediensteten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes aushändigt und das Eröffnungsgespräch mit diesen führt“. Nach dieser - vom Antragsteller lediglich „mit Nichtwissen bestrittenen“ - Darstellung, deren Richtigkeit mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte keinen Zweifeln begegnet, besteht seit jeher eine Verwaltungspraxis dahin gehend, dass Besprechungen über Beurteilungen bei den Vollzugsbeamten des mittleren Dienstes grundsätzlich mit dem Vollzugsdienstleiter geführt werden und nur ausnahmsweise, bei offen gebliebenen Fragen, sich jeweils ein weiteres Gespräch mit der Anstaltsleiterin als Beurteilerin anschließt. Es ist unschädlich, dass dieser allgemeinen Übung keine bestimmte Übertragungsanordnung der Anstaltsleiterin im Sinne der Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien nachweislich entspricht. Entscheidend ist, dass alle Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei der Jugendstrafanstalt A... und damit alle Bewerber von der genannten Verwaltungspraxis betroffen waren. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Beurteilungseröffnung und -besprechung auf Herrn H... nach Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie waren erfüllt. Insbesondere nahm Herr H... als Vollzugsdienstleiter der Jugendstrafanstalt A... eine Vorgesetztenfunktion auch gegenüber dem Antragsteller ein. Der Antragsgegner hat verdeutlicht, dass Herr H... als Vollzugsdienstleiter Vorgesetzter aller Bediensteten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes in der Jugendstrafanstalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBG war und ist. Er hat insoweit ausgeführt, dass der Vollzugsdienstleiter H... gegenüber den genannten Bediensteten und damit auch gegenüber dem Antragsteller für deren dienstliche Tätigkeit Anordnungen grundsätzlicher Art, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit oder des Dienstposteneinsatzes, erteilen darf. Ferner hat Herr H... an der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers „mitgewirkt“ i. S. v. Nr. 1.3.3 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien. Zwar ist in der Beurteilung des Antragstellers in Abschnitt IX lediglich Justizvollzugsamtsinspektor B... als „gehörter“ Vorgesetzter angegeben, auf eine Mitwirkung von Herrn H... indessen an keiner Stelle hingewiesen. Trotzdem war auch er inhaltlich in die Beurteilungserstellung in einer Weise eingebunden, die über eine bloße formelle Anhörung hinausging. Wie auch sonst bei der Beurteilung der anderen Vollzugsbeamten des mittleren Dienstes war er als „2. Vorbeurteiler“ inhaltlich mit der dienstlichen Beurteilung so befasst, dass er im Rahmen einer mündlichen Erörterung mit dem Antragsteller umfassend „Rede und Antwort stehen“ konnte. Wie der Antragsgegner schriftsätzlich erläutert hat, wurde ihm - entsprechend der allgemeinen Verfahrensweise bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Vollzugsbeamten des mittleren Dienstes - der von Herrn B..., dem „1. Vorbeurteiler“, gefertigte schriftliche Beurteilungsbeitrag zur Kenntnisnahme und Bearbeitung zugeleitet. Nach dem vorgesehenen Prozedere war es ihm insoweit möglich, Änderungsvorschläge zu unterbreiten oder Anmerkungen vorzunehmen. Im Falle der Beurteilung des Antragstellers sah er von dieser Möglichkeit ab, sondern machte sich den Beurteilungsbeitrag des „1. Vorbeurteilers“ vollumfänglich zu Eigen. Diese Mitwirkung steht hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung der erstmaligen Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsvorschlags gleich. Bei der genannten Art der Einbindung in das Beurteilungsgeschehen ist davon auszugehen, dass Herr H... auch grundsätzlich in der Lage war, im Rahmen eines Gesprächs mit dem Antragsteller die Werturteile plausibel und nachvollziehbar zu machen und damit eine nachhaltige Erörterung zu gewährleisten. Der Antragsteller hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).