Beschluss
2 EO 152/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Besetzung einer sog. Vertretungsprofessur handelt es sich nicht um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, sondern um die bloße Besetzung eines Dienstpostens ohne Vorwirkung für das Berufungsverfahren.(Rn.7)
(Rn.8)
2. Zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausblenden eines Bewährungs- und Erfahrungsvorsprungs im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens um die Vergabe von Dienstposten auf das hochschulrechtliche Konkurrentenverfahren um eine Vertretungsprofessur(Rn.9)
.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Besetzung einer sog. Vertretungsprofessur handelt es sich nicht um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, sondern um die bloße Besetzung eines Dienstpostens ohne Vorwirkung für das Berufungsverfahren.(Rn.7) (Rn.8) 2. Zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausblenden eines Bewährungs- und Erfahrungsvorsprungs im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens um die Vergabe von Dienstposten auf das hochschulrechtliche Konkurrentenverfahren um eine Vertretungsprofessur(Rn.9) .(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, es der ...-Universität A-Stadt (fortan: Universität) bis zum Abschluss des Verfahrens über die Besetzung des Lehrstuhls für das Lehrgebiet „K...“ an der Philosophischen Fakultät zu untersagen, diesen Lehrstuhl im Rahmen einer Vertretungsprofessur mit der Beigeladenen zu besetzen und sie mit Lehrveranstaltungen im Lehrgebiet „K...“ zu betrauen. Durch Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 E 1183/15 Ge - hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die strittige Professur mit der Beigeladenen zu besetzen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat durch Beschluss vom 29. August 2017 - 2 EO 451/16 - zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Universität ab 1. August 2016 für die Dauer von zwei Semestern, zuletzt verlängert bis 30. September 2018, die Beigeladene mit der Vertretung des Lehrstuhls beauftragt. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 16. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei der Vertretungsprofessur handele es sich nicht um ein Statusamt, sondern um eine Übergangsmaßnahme zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, der mit der endgültigen Stellenbesetzung entfalle. Weder sei mit ihr die Berufung auf die ausgeschriebene Professur verbunden, noch münde die Vertretungsprofessur ohne weiteres in die Berufung zum Professor. Ein durch die Vertretungsprofessur erlangter Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung könne - in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Besetzung von Beförderungsdienstposten bei beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren (Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung) - im Berufungsverfahren ausgeblendet werden. Der Antragsgegner habe eine entsprechende Zusage abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass ein von der Beigeladenen durch die Vertretungsprofessur erlangter Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung nicht ausgeblendet werden könne, bestünden nicht. Ferner sei ein Anordnungsgrund zu verneinen, weil der Antragsteller nur die Untersagung der Besetzung der Vertretungsprofessur mit der Beigeladenen, nicht aber seine Beauftragung mit der Vertretungsprofessur begehre. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. Januar 2018 fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller zeigt mit den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderlichen Anordnungsgrund verneint hat. Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Denn der Antragsteller kann nicht geltend machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsgrund tragen, weil der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Übertragung der Vertretungsprofessur auf sich begehre. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass ein durch die Lehrstuhlvertretung erlangter Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausgeblendet werden kann und der Antragsteller daher kein berechtigtes Interesse an der Freihaltung der Professur hat. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, sondern lediglich die Besetzung eines Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) verhindert werden soll, ist ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zu bejahen, wenn die Auswahl für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens die Auswahlentscheidung für eine nachfolgende Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - Juris, Rn. 38 f.; vom 12. September 2013 - 2 EO 412/13 - Juris, Rn. 21). Vorliegend soll mit dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes verhindert werden. Die Übertragung der Vertretungsprofessur an die Beigeladene ist weder unmittelbar mit ihrer Ernennung zur ordentlichen Professorin verbunden noch nimmt die Übertragung der Vertretungsprofessur an die Beigeladene die Auswahlentscheidung für eine nachfolgende Berufung zur ordentlichen Professorin für K... (BesGr W 3) an der Universität vorweg. Die Beigeladene hat mit der Vertretungsprofessur keine einer Berufung zum ordentlichen Professor entsprechende rechtlich gesicherte Position erworben, die vollendete Tatsachen schafft. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Vertretungsprofessur als „Erprobung“ der potentiellen Bewerber gilt (vgl. dazu: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., fortan: Hartmer, 4. Kapitel, Rnr. 134 sowie Rnr. 208 zur Professur auf Probe) und sie mit einem sog. Beförderungsdienstposten vergleichbar ist mit der Folge, dass sie sich erst nach der Absolvierung einer solchen Tätigkeit auf eine entsprechende Professur bewerben können (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2011 - 2 EO 1331/10 - n. v.). Bei der strittigen Vertretungsprofessur handelt es sich gemäß § 78 Abs. 6 Sätze 1 und 2 ThürHG um die kommissarische Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben einer zu besetzenden Professorenstelle für die Dauer von in der Regel zwei Semestern, die jederzeit widerrufbar ist, und damit um die bloße Besetzung eines Dienstpostens ohne Vorwirkung für das Berufungsverfahren zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, der mit der endgültigen Stellenbesetzung entfällt. Damit wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, das kein Beamtenverhältnis ist, begründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass neben Beamten- und privatrechtlichen Dienstverhältnissen an Hochschulen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art, wie bei Vertretungsprofessoren, begründet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137; vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 -, Juris, Rn. 32, m. w. N.). Die Einrichtung einer sog. Vertretungsprofessur nach § 78 Abs. 6 ThürHG trägt dem Interesse der Universität Rechnung, kurzfristig, u. U. auch während eines laufenden Bewerbungsverfahrens, für eine vorübergehende Besetzung der Professur zu sorgen, um Lehrvakanzen bis zur endgültigen Berufung eines Professors zu vermeiden. Daher lässt sich auch eine Pflicht zur Ausschreibung der Stelle einer Vertretungsprofessur nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG herleiten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2006 - 6 B 1739/06 -, Juris). Auf den Einwand des Antragstellers, es habe keine Notwendigkeit bestanden, den vakanten Lehrstuhl für K... mit einer Vertretungsprofessur zu besetzen, kommt es nicht an. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit oblag es der Universität zu entscheiden, inwieweit die Vakanz der Professur noch länger hinnehmbar war. Abgesehen davon, dass der Antragsteller selbst vom Wintersemester 2014/15 bis zum Wintersemester 2016/17 die Aufgaben der strittigen Professur vertretungsweise wahrgenommen hat und sich deshalb die Frage stellt, ob der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller überhaupt ein Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung erwachsen könnte, bedarf es einer Sicherungsanordnung auch nicht, um im Hinblick auf ein erneutes Berufungsverfahren einen etwaigen relevanten Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung der Beigeladenen zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren besteht ein Anordnungsgrund dann, wenn auf dem Dienstposten ein Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung erlangt werden kann, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu Gunsten des Dienstposteninhabers zu berücksichtigen wäre. Da sich dienstliche Beurteilungen - als Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung - auf den tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen und den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen müssen, müssen grundsätzlich die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 - Juris, Rn. 4; vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 - Juris, Rn. 17; vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Juris, Rn. 16; vom 12. Februar 2018 - 1 WDS-VR 12/17 -, Juris, Rn. 20; Beschluss des Senats vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 - Abdruck S. 4 f.; Beschluss vom 27. November 2012 - 2 EO 472/12 - Abdruck S. 4 f. und vom 30. November 2017 - 2 EO 880/16 -). In seinen Beschlüssen vom 10. Mai 2016 (- 2 VR 2.15 - BVerwG 155, 152 Rn. 30 f.), 21. Dezember 2016 (- 2 VR 1.16 - Juris, Rn. 14) und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 - hat das Bundesverwaltungsgericht zum beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren allerdings weiterhin erkannt, dass der Dienstherr von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern zu vermeiden. Er kann allgemein durch Beurteilungsrichtlinien, durch entsprechende Festlegungen in der Stellenausschreibung oder konkret durch Zusagen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sicherstellen, dass der etwaige (Erfahrungs- oder) Bewährungsvorsprung des Ausgewählten im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung, die von der Mehrheit der Obergerichte geteilt wird, für das beamtenrechtliche Konkurrentenverfahren in seinem Beschluss vom 30. November 2017 - 2 EO 880/16 -, m. w. N., angeschlossen. Durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung wird eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15 - Juris, Rn. 26 ff.). Diese Rechtsprechung kann auch auf hochschulrechtliche Konkurrentenverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Professur nicht auf der Grundlage von Beurteilungen erfolgt, die zwingend alle in dem Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen erfassen müssen. Die Grundsätze der Ernennung anhand von Beurteilungen gemäß § 2 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. §§ 1, 9 BeamtStG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG nicht für wissenschaftliches Personal an Hochschulen. Das Thüringer Beamtengesetz gilt für Hochschulpersonal nur, soweit das Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt (§§ 1 Abs. 1, 111 ThürBG). § 78 ThürHG regelt die Berufung von Professoren. Die Auswahlentscheidung orientiert sich zwar auch an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Berufungsordnung der ...-Universität A-Stadt vom 7. Mai 2007 [in der Fassung der Änderung vom 15. Mai 2007 - BerufO-...]). Die Bewertung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers erfolgt im Berufungsverfahren anhand der Anforderungen der zu besetzenden Stelle und allgemein gültigen, fachunabhängigen Beurteilungskriterien (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BerufO-...). Dazu bewerten aber zunächst auswärtige Gutachter und die Berufungskommission gemäß § 4 Abs. 4 BerufO-... die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerber. Auf der Grundlage des Vorschlages der Berufungskommission beraten der Fakultätsrat (§ 4 Abs. 7 BerufO-...) und der Senat der Universität (§ 4 Abs. 9 BerufO-...) über den Besetzungsvorschlag. Der Präsident der Universität beruft gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürHG den Ausgewählten zum Professor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können die einer Vertretungsprofessur zuzuordnenden - im Gegensatz zu der vorherigen Tätigkeit des Konkurrenten - höherwertigen Leistungen angesichts des konkreten Tätigkeitsbereichs der Beigeladenen in einem erneuten Berufungsverfahren auch tatsächlich ausgeblendet werden. Die als Vertretungsprofessorin gezeigten Leistungen der Beigeladenen lassen allgemein einen Rückschluss auf ihre Lehr- und Forschungsbefähigung, die ihr auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. akademische Rätin oblagen, zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, Juris, Rn. 30) scheidet die Figur des „Ausblendens des Bewährungsvorsprungs“ aus, wenn der neue - höherwertige - Dienstposten völlig andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einen seinem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Das Ausblenden kommt danach insbesondere in solchen Konstellationen in Betracht, in denen die Höherwertigkeit des neuen Dienstpostens maßgeblich daraus resultiert, dass die dienstlichen Aufgaben weitgehend identisch bleiben und lediglich zusätzliche Führungs- oder Leitungsaufgaben hinzukommen. Vorliegend bleiben im Vergleich zwischen wissenschaftlichem Mitarbeiter und Vertretungsprofessor die Kerntätigkeiten in Lehre und Forschung gleich. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind entweder als Angestellte oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als akademische Räte bzw. auf Lebenszeit in der Laufbahn wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen beschäftigt (vgl. § 84 Abs. 3 ThürHG). Zu ihren nach § 84 Abs. 1 Satz 1 ThürHG zu erbringenden wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören nach Satz 2 der Norm insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Diese Weisungsabhängigkeit kann durchbrochen werden. Nach § 84 Abs. 1 Satz 4 ThürHG können wissenschaftlichen Mitarbeitern auch selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Umfasst der Aufgabenbereich die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, ist ihnen nach § 84 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürHG Zeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Damit deckt das Aufgabengebiet eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einen Teil des Aufgabengebietes einer Professur ab. Ein Hochschulprofessor nimmt nach § 76 Abs. 1 Satz 1 ThürHG selbständig Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung wahr und ist nach § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ThürHG zur Lehrtätigkeit verpflichtet. Zum Aufgabengebiet eines Professors gehören nach § 76 Abs. 2 ThürHG ferner der Wissenschaftstransfers (Nr. 1), die Übernahme von Forschungsprojekten (Nr. 2) und die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutoren-, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung (Nr. 5). Zu den im Vergleich zu wissenschaftlichen Mitarbeitern hinzukommenden, höherwertigen Tätigkeiten eines Professors, die vorliegend ausgeblendet werden können, zählen die Mitwirkung an der Hochschulverwaltung und -politik (Nrn. 3, 9), an Prüfungen (Nr. 4), die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren (Nr. 6), die Förderung und Betreuung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Nrn. 7 und 8), die Erstattung dienstlich veranlasster Gutachten (Nr. 10), die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen (Nr. 11) sowie die Mitwirkung bei der Hochschulzulassung von Studienbewerbern (Nr. 12). Ferner können die mit der strittigen Vertretungsprofessur verbundenen Personalführungsfunktionen, die Aufgabe der Verwaltung von Drittmitteln und Forschungs- und Lehrtätigkeiten, die nicht vom Aufgabengebiet eines wissenschaftlichen Mitarbeiters umfasst werden, bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt bleiben. In diesem Sinne hat die Universität mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 zugesagt, einen etwaigen Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer zukünftigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Auf Grund dieser Zusage ist der Anordnungsgrund für den Antrag entfallen. Dem zugesagten Ausblenden eines Vorsprungs der Beigeladenen durch die Vertretungsprofessur steht nicht - wie der Antragsteller meint - entgegen, dass über die Berufung von Professoren nicht allein der den Antragsgegner vertretende Präsident der Universität entscheidet, der die Zusicherung abgegeben hat, sondern ein „größeres Auswahlgremium an der Entscheidung über die Besetzung des strittigen Lehrstuhls mitbestimmt“ und die Beigeladene die Möglichkeit habe, einen „bleibenden Eindruck“ zu hinterlassen. Es ist durch die Beteiligung des Fakultätsrates sowie des Senats nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BerufO-... und des Berufungsrechts des Präsidenten der Universität nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürHG, der vorliegend die Zusage abgegeben hat, gesichert, dass die rechtlich bindende Zusage im Berufungsverfahren umgesetzt werden wird. Den externen Gutachtern und Gremien kann vorgegeben werden, die höherwertigen Tätigkeiten der Beigeladenen während der Vertretungsprofessur nicht zu berücksichtigen. Sollte in einem künftigen Berufungsverfahren erneut die Beigeladene ausgewählt werden, kann der Antragsteller die Berufungsentscheidung in einem Eilverfahren daraufhin überprüfen lassen, ob das Ausblenden des Erfahrungs- und Bewährungsvorsprungs der Beigeladenen erfolgte. Der Einwand des Antragstellers, es sei unklar, wie die Zusage der Universität zum Ausblenden des Erfahrungs- und Bewährungsvorsprungs der Beigeladenen im Hinblick auf andere Mitbewerber umgesetzt werden könne, vermag es nicht, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsfigur des Ausblendens in Zweifel zu ziehen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile geklärt, dass sich das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem ausgewählten und dem ursprünglich unterlegenen Bewerber beschränkt, sondern sich auf sämtliche Mitbewerber der weiteren Auswahlentscheidung erstrecken muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, Juris, Rn. 24). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Universität die als „Soll“ vorgegebene Dauer der Vertretungsprofessur von maximal zwei Semestern (§ 78 Abs. 6 Satz 3 ThürHG) mehrfach überschritten hat und damit - nach Ansicht des Antragstellers - von der Universität der „faktische Druck“ genommen worden sei, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Da der Antragsteller im Hinblick auf die Vertretungsprofessur keinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen kann, vermittelt auch die Sollvorschrift des § 78 Abs. 6 Satz 3 ThürHG keinen Drittschutz, auf den er sich berufen könnte. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung der Vertretungsprofessur ist es gerade, auch im Falle von länger dauernden Berufungsverfahren Vakanzen zu vermeiden. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 16. April 2018 erklärt, dass das Berufungsverfahren abgebrochen wurde und die strittige Professur neu ausgeschrieben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.