Beschluss
2 EO 802/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. En Beamter kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang der Willensbildung der Personalvertretung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt.(Rn.15)
2. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist schwächer ausgestaltet als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Es gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition.(Rn.16)
3. Die Zahl der Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst wird, ebenso wie die Zahl der im öffentlichen Dienst besetzbaren Stellen, allein von der Organisationsgewalt des Dienstherrn bestimmt.(Rn.19)
4. Dienstliche Beurteilungen von Bewerbern, die für sie in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, sind im Auswahlverfahren vergleichbar zu machen. Dies kann nicht strikt schematisch geschehen. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. En Beamter kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang der Willensbildung der Personalvertretung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt.(Rn.15) 2. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist schwächer ausgestaltet als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Es gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition.(Rn.16) 3. Die Zahl der Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst wird, ebenso wie die Zahl der im öffentlichen Dienst besetzbaren Stellen, allein von der Organisationsgewalt des Dienstherrn bestimmt.(Rn.19) 4. Dienstliche Beurteilungen von Bewerbern, die für sie in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, sind im Auswahlverfahren vergleichbar zu machen. Dies kann nicht strikt schematisch geschehen. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.27) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz, um zum 31. Studiengang an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorläufig zugelassen zu werden. Der im Jahr … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 31. August 2013 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeimeister (BesGr A 7) ernannt. In der letzten Beurteilung wurde er zum Stichtag 1. Juni 2015 mit dem Prädikat „4 Punkte - übertrifft die Anforderungen“ beurteilt. Mit Schreiben vom 21. März 2016 bewarb er sich für die Zulassung zum 31. Studiengang der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei. In der Folge nahm er an dem Eignungsauswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung teil, das er als Bester abschloss. Durch Bescheid vom 24. August 2016, zugegangen am 2. September 2016, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Regelbeurteilungen und des Eignungsauswahlverfahrens getroffen worden sei, er aber nicht unter den besten 25 Bewerberinnen und Bewerbern gewesen sei und daher nicht zur Aufstiegsausbildung zugelassen werde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. September 2016 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur Aufstiegsausbildung begehrt, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Oktober 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die behaupteten Rechtsfehler lägen entweder nicht vor oder seien unbeachtlich. Im Übrigen werde durch das umfassende Bestreiten der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns, ohne dass für die behaupteten Rechtsfehler greifbare Anhaltspunkte ersichtlich seien, weder ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht noch gebe es Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts etwa durch die Beiziehung weiterer Akten. Nicht erheblich sei der Einwand, die Festlegung auf 25 Studienteilnehmer sei willkürlich. Das aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) folgende Gebot, über die Zulassung „im Rahmen des Personalbedarfs“ zu entscheiden, vermittle Aufstiegsbewerbern keine subjektiven Rechte. Die Festlegung der Zahl der Studienteilnehmer stehe im weiten Organisationsermessen des Antragsgegners. Der behauptete Zuständigkeitsfehler liege nicht vor. Das Verfahren über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung richte sich nicht nach § 39 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG), sondern nach dem bis zum 31. Dezember 2016 weiter geltenden und spezielleren § 9 i. V. m. § 4 ThürLbVOPol. Dies bedürfe jedoch keiner Vertiefung, weil der Antragsteller das Eignungsauswahlverfahren als Bester abgeschlossen habe. Dass er nicht zum Aufstieg zugelassen worden sei, liege nicht an dem Ergebnis des Eignungsauswahlverfahrens, sondern allein an der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung. Daher seien alle Einwände gegen das Eignungsauswahlverfahren unbeachtlich. Das Verfahren, um die dienstlichen Beurteilungen der in unterschiedlichen Statusämtern stehenden Bewerber durch eine Gewichtung der Beurteilungen vergleichbar zu machen, sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe das Verfahren konsequent und einheitlich auf alle Bewerber angewandt und nicht auf das aktuelle, sondern auf das Statusamt zum Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung abgestellt. Den Beurteilungen liege auch ein einheitlicher Beurteilungsstichtag zugrunde. Lediglich bei einem Bewerber sei eine Beurteilung zu einem früheren Stichtag herangezogen worden, doch liege dieser Bewerber in der Rangfolge hinter dem Antragsteller. Soweit er im Übrigen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen mit Nichtwissen bestreite, gebe es weder nach dem Vortrag noch nach der Aktenlage Anhaltspunkte für Rechtsfehler. Die Auswahlentscheidung leide auch nicht an einer unzureichenden Dokumentation. Auch durch die Rüge im Hinblick auf das personalvertretungsrechtliche Verfahren werde keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aufgezeigt. Zwar sei der Hauptpersonalrat nicht umfassend unterrichtet worden. Doch sei nach § 46 ThürVwVfG die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme ausgeschlossen, wenn der Fehler im Mitbestimmungsverfahren offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gehabt habe. Dies sei hier der Fall, weil ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsgegner ohne den vorgekommenen Fehler zu einem anderen Entscheidungsergebnis gekommen wäre. Der Antragsteller hat gegen den am 10. Oktober 2016 zugestellten Beschluss am 14. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt und sie am 4. November 2016 begründet. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller im Rechtsmittelverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), können die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern. Die Rügen im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats sind nicht stichhaltig. Aus der kurzfristigen und nach seiner Darstellung nicht ordnungsgemäßen Beteiligung kann der Antragsteller nicht ableiten, dass die Mitwirkung des Hauptpersonalrats unterblieben wäre. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) hat der Personalrat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten u. a. bei der Zulassung zum Aufstieg. Hierzu ist die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihr sind die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürPersVG). Dazu gehört grundsätzlich auch die Kenntnis der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7/94 - Juris, Rn. 42; vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Gleichstellungsgesetz - ThürGleichstG). Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens setzt regelmäßig voraus, dass der Dienstherr zuvor eine Auswahlentscheidung getroffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - Juris, Rn. 49). Dies ist hier geschehen. Die Auswahlvermerke datieren vom 10. bzw. 22. August 2016 und wurden am 22. August 2016 vom Abteilungsleiter gezeichnet. Mit Schreiben ebenfalls vom 22. August 2016 wurde der Hauptpersonalrat um Zustimmung gebeten; am 23. August 2016 wurde die Gleichstellungsbeauftragte informiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Mitteilung an ihn nicht durch den Dienststellenleiter erfolgte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürPersVG handelt für die Dienststelle ihr Leiter, der, soweit dienstliche Belange entgegenstehen, durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten wird. Die Bestimmung enthält insoweit keine restriktiv zu handhabende Zuständigkeitsregelung. Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte der Hauptpersonalrat sodann mit, dass er in seiner Sitzung am 24. August 2016 der Maßnahme zugestimmt habe. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners wurde diese Information dem Personalreferat bereits am 24. August 2016 übermittelt, erst danach sei die Mitteilung an die Bewerber erfolgt. Die Gleichstellungsbeauftragte gab keine Stellungnahme ab, auch nicht in der Folgezeit. Das Schreiben, durch das dem Antragsteller abgesagt wurde, datiert vom 24. August 2016 und ging ihm am 2. September 2016 zu. Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, ein Fehler wegen der behaupteten unzureichenden Unterrichtung nach § 46 ThürVwVfG unbeachtlich wäre, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können, und welche Folgen eine zunächst unterbliebene, grundsätzlich aber nachholbare Mitwirkung hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 14. April 2015 - 2 EO 217/14 - Abdruck S. 10, zur Entlassung). Entscheidend ist, dass der Hauptpersonalrat tatsächlich beteiligt wurde und dass er der personellen Maßnahme ausdrücklich zustimmte. Diese Zustimmung erteilte der Hauptpersonalrat ungeachtet des zeitlichen Vorlaufs und der unterbliebenen Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Die „kritische Anmerkung“ und der Vorbehalt, die fehlende Beifügung der Bewerberliste rechtlich zu prüfen, ändern nichts an der ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Es ist Sache des Hauptpersonalrats, ob er vor Erteilung seiner Zustimmung auf Vorlage weiterer Unterlagen besteht. Der Antragsteller kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr dies selbst mitveranlasst hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28/82 - Juris, Rn. 17; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 - Juris, Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 B 158/15 - Juris, Rn. 20). Auch die Rüge, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht beteiligt worden, greift nicht durch. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) schwächer ausgestaltet ist als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2011 - 2 EO 1409/10 - n. v., Abdruck S. 4 f., zu entspr. Vorschriften des ThürGleichG vom 3. November 1998; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 M 7/15 - Juris, Rn. 6). Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung an und ist der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürGleichStG); sie ist nicht mit dem Personalrat vergleichbar (vgl. auch LTDrucks 5/4925 S. 47). Bei Verstößen durch die Dienststelle steht der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 ThürGleichStG nur ein Einspruchsrecht gegenüber der Dienststelle zu, das nicht an die Mitwirkungsrechte des Personalrats heranreicht und bei obersten Landesbehörden den Dienstherrn nicht bindet (§ 20 Abs. 3 ThürGleichStG). In der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt kein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der die Anwendung des § 46 ThürVwVfG ausschlösse. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2011 - 2 EO 1409/10 - n. v., Abdruck S. 4 ff., zum ThürGleichStG vom 3. November 1998; vgl. Beschluss OVG NW, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - Juris, Rn. 88; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39/10 - Juris, Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht unterblieben. Sie wurde mit Schreiben vom 23. August 2016 über die beabsichtigte Maßnahme informiert. Zwar gab sie kein schriftliches Votum ab (§ 18 Abs. 3 Satz 1 ThürGleichStG). Dieser Umstand führt aber nicht dazu, die tatsächlich durchgeführte Beteiligung als nicht erfolgt zu bewerten. Denn das Votum ist innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach der Unterrichtung abzugeben; danach gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG). Es geht zudem aus den Akten nicht hervor und ist nicht dargelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte von ihrem Einspruchsrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürGleichStG) Gebrauch gemacht hätte. Erhebt sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach der Unterrichtung keinen Einspruch, gilt die Maßnahme auch hier als gebilligt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG). Der Antragsteller beanstandet weiter ohne Erfolg, dass die Zahl der zur Aufstiegsausbildung zugelassenen Beamten willkürlich und unter Verletzung von Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG auf 25 festgesetzt worden sei. Der Vorhalt, der Haushaltsgesetzgeber müsse immer so viele Stellen für funktionsgebundene Ämter ausbringen, wie Dienstposten mit diesen Funktionen vorhanden seien, und dass die Festsetzung von lediglich 25 Studienplätzen angesichts der 48 im Jahr 2018 in den Ruhestand tretenden Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes sachlich nicht mehr nachvollziehbar sei, verfängt nicht. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 15. März 2016 (Az. 2 EO 617/15) zum 30. Studiengang entschieden hat, wird die Zahl der Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst, ebenso wie die Zahl der im öffentlichen Dienst besetzbaren Stellen, allein von der Organisationsgewalt des Dienstherrn bestimmt. Die Organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die der Einrichtung von Ausbildungsplätzen zugrunde liegen, sind wie Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amtes führen, nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies bedeutet, dass der Schutzbereich der Norm erst auf der Grundlage von im Rahmen der Organisationsgewalt geschaffenen Ausbildungsplätzen eröffnet ist. Aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt dessen Befugnis, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Ausbildungsgänge im öffentlichen Dienst festzulegen. Die Ausübung dieser Befugnis steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dementsprechend ist die durch die sachgerechte Ausübung des Organisationsermessens geschaffene Situation verfügbarer Ausbildungsplätze grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird und dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig verkürzt wird, weil einem Bewerber die Möglichkeit der Einbeziehung in eine leistungsgerechte Auswahl in sachwidriger Weise genommen wird (Beschluss des Senats vom 15. März 2016 - 2 EO 617/15 - Abdruck S. 4 f.). Gemessen daran ist die Entscheidung, 25 Ausbildungsplätze für die Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzurichten, rechtlich nicht zu beanstanden. So unterliegt es auch hier grundsätzlich der Organisationsgewalt des Dienstherrn zu bestimmen, in welchem Umfang altersbedingte Personalabgänge durch die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgeglichen werden sollen. Des Weiteren ist der Antragsgegner dem Einwand, dass die Zahl der zugelassenen Aufstiegsbewerber im Hinblick auf die Zahl der in den Ruhestand tretenden Beamten willkürlich zu niedrig festgesetzt sei, in der Beschwerdeerwiderung damit entgegengetreten, dass insgesamt 50 Bewerber die Ausbildung zum gehobenen Dienst absolvieren sollen; dabei sollen jeweils 25 Direktbewerber und 25 Aufstiegsbeamte zugelassen werden, so dass die Zahl der Zugelassenen an der Zahl der Ruhestandsversetzungen orientiert sei. Der Antragsteller rügt weiter die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit nach § 9 i. V. m. § 4 ThürLbVOPol. Nach § 55 ThürLaufbG würden Bestimmungen in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die vor dem 1. Januar 2015 erlassen worden sind und inhaltlich von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, längstens bis zum 31. Dezember 2016 gelten. Aber auch nach der Lösung des Verwaltungsgerichts liege ein Zuständigkeitsmangel vor, weil §§ 9, 4 ThürLbVOPol, anders als § 39 ThürLaufBG, keine Möglichkeit zur Übertragung von Zuständigkeiten von der obersten Dienstbehörde auf die Bildungseinrichtungen der Polizei enthielten. Außerdem seien die Entscheidung über die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren und der Vorschlag zur Rangfolge, wer zur Ausbildung zugelassen werden sollte, nicht dokumentiert. Auch wenn er, der Antragsteller, aus dem Eignungsauswahlverfahren als Bestplatzierter hervorgegangen sei, sei es möglich, dass sich die Gesamtreihung zu seinen Gunsten ändere. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass sich das Verfahren über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung nach den spezielleren Bestimmungen in § 9 i. V. m. § 4 ThürLbVOPol richtet und dass die oberste Dienstbehörde über die Zulassung der Bewerber entschieden hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ThürLbVOPol). Ausweislich der Auswahlakte wurden auch die Beamten der Auswahlkommission durch die oberste Dienstbehörde bestimmt, so dass - dessen Anwendbarkeit insoweit nur unterstellt - auch den Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG genügt wäre. Das Bildungszentrum der Thüringer Polizei ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG). Es besitzt keine eigenständige Behördeneigenschaft, weil die Behörden der Polizei in § 1 Abs. 2 ThürPOG abschließend aufgezählt sind (vgl. amtl. Begründung Drucks. 5/1758, S. 13). Maßnahmen des Bildungszentrums sind daher unmittelbar der obersten Dienstbehörde zuzuordnen. Überdies hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, es sei nicht vorstellbar, dass sich ein etwaiger Verfahrensfehler beim Eignungsauswahlverfahren zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte, weil er es ohnehin als bester Bewerber abgeschlossen habe und seine Nichtzulassung auf der Berücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilung beruhe. Dafür, dass sich an der Gesamtreihenfolge zugunsten des Antragstellers etwas ändern könnte, bestehen keine Anhaltspunkte und ist auch nichts näher dargelegt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist des Weiteren auch nicht verletzt, weil das Auswahlverfahren unzureichend dokumentiert wäre. Unschädlich ist, dass in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht die Bewerbungen aller Bewerber enthalten sind und allein anhand dessen nicht geprüft werden kann, ob nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen berücksichtigt wurden. Zum einen ist davon auszugehen, dass der vorgelegte Auswahlvorgang hinsichtlich solcher Teile nur die den Antragsteller betreffenden Dokumente enthält, diese aber vollständig für alle Bewerber vorhanden sind. Ungeachtet dessen ist der Dienstherr berechtigt, auch nach Eingang der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen zu berücksichtigen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt einen Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Einbeziehung der eigenen Bewerbung in das Verfahren, gibt aber grundsätzlich keinen Schutz vor neuen, weiteren Mitbewerbern im noch laufenden Stellenbesetzungsverfahren. Denn das Verfahren dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Bewerbers für eine offene Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG gibt vorbehaltlos und uneingeschränkt vor, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Vergabe öffentlicher Ämter an die am besten geeigneten Bewerber sicherzustellen. Anders als in den Fällen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung sind die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen keine Ausschlussfristen, sondern dienen allein dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 30; Beschluss des Senats vom 1. November 2006 - 2 EO 714/06 - Abdruck, S. 24). Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die ausschließlich durch das Bildungszentrum der Thüringer Polizei erlangten unmittelbaren Eindrücke über die gezeigten Leistungen nicht dokumentiert seien, ist bereits zweifelhaft, ob diese im vorgelegten Auswahlvorgang enthalten sein müssten. Auch die dienstlichen Beurteilungen der in eine Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten sind grundsätzlich nicht Inhalt des Auswahlvorgangs, sondern von Neben-, namentlich Personalakten der Mitbewerber. Ungeachtet dessen enthält der Auswahlvorgang jedoch für alle Teilnehmer eine Übersicht über die Teilergebnisse in den einzelnen Testbereichen und das Gesamtergebnis im Eignungsauswahlverfahren sowie in Bezug auf den Antragsteller eine knapp 30-seitige Dokumentation über die Auswertung und Bewertung in Einzeldisziplinen (so u. a. Stegreifrede, Teamarbeit, Rollenspiel, Vortrag mit jeweiligen Unterpunkten). Unabhängig davon ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller das Eignungsauswahlverfahren als Bester abgeschlossen hat. Schließlich ist auch die Gewichtung der Beurteilungsergebnisse ausreichend dokumentiert (dazu unten). Unbegründet sind ebenso die Rügen im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die „Absenkung der Beurteilungsgesamtergebnisse“ nicht unzureichend dokumentiert. Dabei handelt es sich zunächst nicht um eine Absenkung von Beurteilungen, sondern um ein Verfahren, um die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die für sie in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, vergleichbar zu machen. In dem Auswahlvorgang ist mehrfach dokumentiert, dass die Gewichtung in der Weise vorgenommen wurde, eine im rangniedrigeren Statusamt um einen Punktwert besser ausfallende Beurteilung mit einer im ranghöheren Statusamt um einen Punkt niedriger ausfallenden Beurteilung gleichzustellen (vgl. Vermerk zur Ausschreibung vom 10. März 2016, S. 2; Auswahlvermerk nur den Antragsteller betreffend vom 10. August 2016, S. 2; Auswahlentscheidung vom 22. August 2016, S. 2 und Anlage 1). Die Beschwerdegründe zeigen nicht auf, dass dieses Verfahren rechtlich zu beanstanden wäre. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 - Juris, Rn. 38, m. w. Nw. zur Rspr.; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 EO 366/13 - Abdruck S. 7 f.). Dass der Antragsgegner das Verfahren formalisierte, um die Beurteilungen vergleichbar zu machen, ist im Hinblick auf das Erfordernis einer noch praktikablen Vorgehensweise bei einem größeren Auswahlfeld von Bewerbern nicht zu bemängeln. Er ging hierbei aber nicht strikt schematisch vor, sondern nahm auch die Verhältnisse des einzelnen Beamten in den Blick. Wie der Auswahlvermerk vom 10. August 2016, der nur den Antragsteller betrifft, zeigt, wurde unter Berücksichtigung der gezeigten Leistungen auch wertend eingeschätzt, ob bei dem Beamten „gravierende Merkmale zur Abweichung von der festgelegten Gewichtung erkennbar“ sind. Dies wurde verneint. Eine ausführlichere Begründung ist in einem Aufstiegsauswahlverfahren nicht zu verlangen, sofern nicht - anders als hier - Besonderheiten dazu unmittelbar Anlass geben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht aus dem Auswahlvorgang auch hervor, dass die beschriebene Gewichtung gleichmäßig auf alle Bewerber angewandt wurde. Sie bezog sich außerdem auf das Statusamt zum Zeitpunkt der Beurteilung und nicht, wie der Antragsteller mutmaßt, auf das aktuelle Statusamt (Anlage 1 zur Auswahlentscheidung vom 22. August 2016). Nicht zutreffend ist ferner die Rüge des Antragstellers, dass seine Beurteilung nicht plausibel sei, weil keine Dienstpostenbewertung bestehe, die den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) genüge. Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung folgt nicht schon aus dem Umstand, dass der Dienstposten, den der Beamte während des Beurteilungszeitraums innehatte, höher oder bündelbewertet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 28). Die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Juni 2015 weist aus, dass er ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat und dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertet ist. Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung lässt daher ausdrücklich erkennen, welche Wertigkeit die im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit hatte, und macht damit plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet wurden (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 - Juris, Rn. 19, 22, ohne Angabe der Wertigkeit des innegehabten bündelbewerteten Dienstpostens). Nicht stichhaltig ist die Rüge, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz versagt hätte, weil es die Personalakten des Antragstellers und der Mitbewerber nicht beigezogen hätte, um die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen des Antragstellers und der Mitbewerber zu überprüfen. Diese Rüge zielt der Sache nach auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft. Sie findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht darin, dass das Gericht die Beteiligten im Rahmen des Zumutbaren zur Erforschung des Sachverhalts mit heranzieht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) und dass ein Beteiligter die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung hat das Gericht nur, wenn die betroffene Partei für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorträgt und in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - dieser als wahr unterstellt - die behauptete Rechtsfolge ergibt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht schließt es nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 88/80 - Juris, Rn. 3; Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27/85 - Juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 23. April 1998 - 23 B 96.3585 - Juris, Rn. 45). Das Gericht darf andererseits von den Parteien keinen Vortrag erwarten, den sie mangels Kenntnis nicht liefern können (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - Juris, Rn. 26). Einem Beteiligten ist dementsprechend ein umfängliches Akteneinsichtsrecht einzuräumen; ihm ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten, sich durch Akteneinsicht bei der Behörde oder beim Verwaltungsgericht die notwendigen konkreten Kenntnisse zu verschaffen, um substantiierte Einwände zu erheben (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. April 1998 - 23 B 96.3585 - Juris, Rn. 47; Beschluss vom 26. Februar 2007 - 23 ZB 06.3286 - Juris, Rn. 6; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - Juris, Rn. 14). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben. Einer Beiziehung von Akten bedarf es selbst auf Antrag eines Beteiligten nicht, wenn erst eine solche Beiziehung die aus Sicht eines Beteiligten entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, weil sie als Anhaltspunkt für weiteren Sachvortrag dienen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 BN 12/16 - Juris, Rn. 11; Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 B 30/97 - Juris, Rn. 13). Gemessen daran ist nicht substantiiert dargetan, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären gehabt hätte. Es hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller „ins Blaue hinein“ theoretisch denkbare Rechtsfehler rüge, für die keine Anhaltspunkte bestünden, und dass es daher keinen Anlass zur Beiziehung weiterer Akten sehe. Dies gelte etwa für die Rüge, dass die gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des Statusamts in Beziehung zu setzen seien, dass der Entwurf des Erstbeurteilers nicht in der Auswahlakte sei oder dass schriftliche Beurteilungsbeiträge fehlten. Dazu hat das Verwaltungsgericht Stellung genommen. Die bloße Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte gab dem Verwaltungsgericht keinen Anlass, in eine noch eingehendere Sachprüfung einzutreten. Der Antragsteller hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren nach der Einsicht in die beigezogenen Akten Stellung genommen, jedoch keine Beiziehung weiterer Akten mehr beantragt; er hat offenbar auch beim Antragsgegner keine Akteneinsicht genommen. Vor allem benennt der Antragsteller auch in der Beschwerde keine greifbaren Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche (Beurteilungs-)Fehler. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung des von dem Antragsteller verfolgten Interesses ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen (ebenso zur Streitwertbemessung in die Zulassung zur Aufstiegsausbildung betreffenden Klageverfahren BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1983 - 2 B 103.81 - und 22. September 1988 - 2 C 35.86 - n. v.). Eine Herabsetzung des Betrages im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Eilantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2016 - 2 EO 567/15 - Abdruck S. 12). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).