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Beschluss

2 EO 508/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0209.2EO508.14.0A
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Leitsätze
1. Bei festgestellter rechtswidriger Auswahlentscheidung bei der Dienstpostenvergabe (ohne das Ziel der Beförderung nach erfolgreicher Bewährung) kann einer Beförderungskonkurrentin nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle die Beförderungsreife mangels Bewährung. In diesem Fall ist ein neues Auswahlverfahren zur Beförderungsdienstpostenvergabe durchzuführen und die Konkurrentin einzubeziehen, sofern sie die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt.(Rn.46) 2. Die Erfolgsaussichten für eine Beförderungsdienstpostenauswahl sind für eine Konkurrentin dann nicht offen, wenn sie sich nicht auf die aus ihrem Statusamt ergebende Vermutung darauf berufen kann, dass sie als Inhaberin eines abstrakt funktionellen Amtes aufgrund ihrer Befähigung für die Laufbahn geeignet ist, einen dem nächsthöheren Statusamt zugeordneten Dienstposten auszufüllen. Diese Vermutung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn ihr das Amt offenkundig zu Unrecht verliehen worden ist, weil ihr dafür die Befähigungsvoraussetzungen fehlen.(Rn.52)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juli 2014 - 1 E 319/14 We - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.371,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei festgestellter rechtswidriger Auswahlentscheidung bei der Dienstpostenvergabe (ohne das Ziel der Beförderung nach erfolgreicher Bewährung) kann einer Beförderungskonkurrentin nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle die Beförderungsreife mangels Bewährung. In diesem Fall ist ein neues Auswahlverfahren zur Beförderungsdienstpostenvergabe durchzuführen und die Konkurrentin einzubeziehen, sofern sie die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt.(Rn.46) 2. Die Erfolgsaussichten für eine Beförderungsdienstpostenauswahl sind für eine Konkurrentin dann nicht offen, wenn sie sich nicht auf die aus ihrem Statusamt ergebende Vermutung darauf berufen kann, dass sie als Inhaberin eines abstrakt funktionellen Amtes aufgrund ihrer Befähigung für die Laufbahn geeignet ist, einen dem nächsthöheren Statusamt zugeordneten Dienstposten auszufüllen. Diese Vermutung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn ihr das Amt offenkundig zu Unrecht verliehen worden ist, weil ihr dafür die Befähigungsvoraussetzungen fehlen.(Rn.52) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juli 2014 - 1 E 319/14 We - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.371,74 Euro festgesetzt. I. Die ... geborene Antragstellerin bestand am 2. August 2000 die Akademische Abschlussprüfung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena in den Fächern Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie. Ihr wurde der akademische Grad Magistra Artium (M. A.) verliehen. Vom Januar 2001 bis Dezember 2002 war sie als Redenschreiberin und PR-Referentin im Thüringer Finanzministerium für die Staatsekretärin und den Minister tätig (Angestellte, Vergütungsgruppe BAT II a). Unter Verzicht auf eine Ausschreibung stellte sie der Thüringer Innenminister nach Zustimmung des Personalrats und antragsgemäß erfolgter Stellenentsperrung zum 11. August 2003 als vollbeschäftigte Angestellte (BAT II a nach viermonatiger Probezeit) für den Bereich Pressestelle, Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Schwerpunkt Vorbereitung von Reden, Grußworten und Statements, ein. Für den Aufgabenschwerpunkt (80 % Arbeitszeitanteil) wurde eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Politikwissenschaften für erforderlich gehalten. Die Tätigkeit wurde der Vergütungsgruppe II a, 1 a, I zugeordnet. Das Thüringer Innenministerium ordnete sie mit Wirkung vom 15. März 2007 zum Thüringer Landwirtschaftsministerium mit dem Ziel der Versetzung ab. Sie sollte dort die Aufgaben der persönlichen Referentin des Staatssekretärs wahrnehmen. Nach der sie betreffenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 25. April 2007 umfassten ihre Aufgaben: Erstellen von Pressemitteilungen, Verfassen von Grußworten und Reden zu komplexen Themenstellungen, Organisation von öffentlichkeitswirksamen Auftritten Hausleitung, Auftragserteilung von Fachreferaten des TIM, Koordination von Beiträgen Dritter zu Reden und Vorträgen. Mit Schreiben vom 23. April 2007 bat sie um Versetzung zum 26. April 2007 und darum, der Landwirtschaftsminister möge bis zum 27. April 2007 ihre Verbeamtung in den Höheren Dienst als „sonstiger Bewerber“ gemäß § 48 ThürLbVO beim Landespersonalausschuss beantragen. Der mit Schreiben vom 24. April 2007 vom Landwirtschaftsministerium erbetenen Versetzung kam das Innenministerium mit Schreiben vom selben Tag nach. Mit an den Landespersonalausschuss gerichtetem Schreiben vom 25. April 2007 beantragte das Landwirtschaftsministerium für die Antragstellerin die Feststellung der Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin (§ 48 ThürLbVO) und eine Ausnahme vom Mindestalter für andere Bewerber (§ 48 Abs. 3 Nr. 1 ThürLbVO). Nachdem der Landespersonalausschuss das Fehlen von Begründung und Unterschrift mindestens des Abteilungsleiters moniert hatte, ergänzte der Abteilungsleiter den Antrag unter dem 30. April 2007 und führte zur Begründung aus: „Die Bewerberin kann aufgrund ihres nicht in der Anlage 1 zur Laufbahnverordnung aufgeführten Abschlusses als MA Politikwissenschaften, Psychologie, Soziologie nicht als Laufbahnbewerberinin das Beamtenverhältnis übernommen werden. Aufgrund der besonderen Anforderungen hinsichtlich Loyalität, Vertraulichkeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten sollte die Persönliche Referentin des STS jedoch in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Freistaat Thüringen stehen. Es handelt sich um hoheitliche Tätigkeiten. Aus dienstlichem Interesse wird daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausnahme von der Altersgrenze für die Übernahme als anderer Bewerber beantragt. Die Bewerberin verfügt aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als .Angestellte im höheren Dienst in eine besondere Loyalität und Vertraulichkeit erfordernden Stellung in einer obersten Landesbehörde im Freistaat über die entsprechende Berufs- und Lebenserfahrung. Die Verwendung der Bewerberin ist nicht auf den Dienstposten der Persönlichen Referentin des Staatssekretärs beschränkt. Perspektivisch ist die Übertragung anderer Dienstposten mit hoheitlicher Tätigkeit entsprechend ihrer weitgefächerten Ausbildung im Bereich der Zentralabteilung möglich.“ Auf telefonische Bitte eines Mitarbeiters des Landespersonalausschusses vom 14. Mai 2007 ergänzte er den Antrag mit Schreiben vom 15. Mai 2007: „1. Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung Ergänzend bitte ich um Zustimmung zur Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung gemäß § 8 Abs. I Thüringer Beamtengesetz·(ThürBG). Es steht keine neue Stelle zur Besetzung an. Die Bewerberin ist bereits seit August 2003 als Angestellte im höheren Dienst unbefristet im Freistaat und seit 15.03.2007 im Wege der Versetzung auf dem konkreten Dienstposten tätig und hat sich bewährt. Eine Konkurrenzsituation zu weiteren Bewerbern besteht nicht. 2. Konkretisierung der Laufbahn Ergänzend bitte ich um Feststellung der Laufbahnbefähigung im höheren Dienst in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung besonderer Verwaltungsdienst gemäß Nr. 24 der Anlage I zur Thüringer Laufbahnverordnung. Die Bewerberin verfügt durch ihren Abschluss als MA Politikwissenschaften, Psychologie und Soziologie sowie ihre bisherige Tätigkeit im Freistaat über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen für die Laufbahn des besonderen Verwaltungsdienstes.“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 übersandte der Staatssekretär dem Landespersonalausschuss eine weitere ergänzende Begründung: „Frau … A… verfügt über den Hochschulabschluss Magistra Artium (M.A.) in den Fächern Politikwissenschaft (Hauptfach), Psychologie und Soziologie. Die vorgenannten Fächer sind Disziplinen der Sozialwissenschaft. In der Laufbahn des höheren Dienstes in der besonderen Fachrichtung "Besonderer Verwaltungsdienst" kann jedoch nur verbeamtet werden, dessen Berufs- oder Studienabschluss in der Anlage I Nr. 24 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) aufgeführt ist; hier "Sozialwissenschaftler". Der Abschluss der Bewerberin ist nicht aufgeführt, sodass eine Verbeamtung aus laufbahnrechtlicher Sicht nur über den sog. "Anderen Bewerber" (§ 48 ThürLbVO) möglich ist. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung für die o. a. Fachrichtung wäre bei Aufführung des Studienabschlusses in der Anlage 1 der ThürLbVO bereits zum 1. Juni 2004 möglich gewesen. Frau A… ist seit Januar 2001 als Tarifbeschäftigte in Tätigkeiten vergleichbar dem höheren Dienst angestellt. Sie war zunächst bis Dezember 2002 im TFM und danach im TIM bis zum 14. März 2007 als Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Ihr Aufgabengebiet umfasste verschiedene Tätigkeiten im Rahmen einer wirksamen und repräsentativen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hierbei u. a. das Verfassen von Reden, Ansprachen und die Vorbereitung öffentlichkeitswirksamer Termine. An sie gestellte Aufgaben erledigte Frau A... selbständig, mit großer Sorgfalt und viel Engagement. Sie zeichnet sich durch große Zuverlässigkeit und Loyalität aus. Frau A... verfügt über großes organisatorisches Geschick und löst komplexe Aufgabenstellungen erfolgreich. Seit dem 15. März 2007 ist sie als Persönliche Referentin des Staatssekretärs im TMLNU tätig. Ihre Tätigkeit im TMLNU beinhaltet weiterhin die Erledigung von Aufgaben wie sie bereits seit ihrer Einstellung in den Landesdienst geleistet wurden, Zusätzlich wird Frau A... als Grundsatzreferentin für die Bereiche Umwelt, insbesondere Immissionsschutz, Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, Wasser Ver- und Abwasserentsorgung und Kommunalisierung von Landesaufgaben eingesetzt. Diese Aufgaben sind überwiegend dem Kernbereich hoheitlichen Handelns zuzurechnen. Durch ihr Studium und die bisher gezeigten Leistungen ("übertrifft erheblich die Anforderungen") im Bereich der Landesverwaltung erscheint Frau A... im besonderen Maße geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis.“ (Die Zeilen in Kursivdruck sind in den Entwurf offensichtlich handschriftlich durch den Staatssekretär persönlich eingefügt worden.) Unter dem 14. Juni 2007 versetzte der Landwirtschaftsminister die Antragstellerin „mit Wirkung vom 26. April 2007“ zum Forstamt F... und ordnete sie gleichzeitig an das Landwirtschaftsministerium mit dem Hinweis ab, dort werde sie als persönliche Referentin des Staatssekretärs eingesetzt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 stimmte der Landespersonalausschuss den beantragten Ausnahmen vom Mindestalter für andere Bewerber und von der Pflicht zur Stellenausschreibung zu. In Ziffer drei des Beschlusses heißt es: „Der Landespersonalausschuss überträgt die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der besonderen Fachrichtung „Besonderer Verwaltungsdienst“ nach Anlage 1 Nr. 24 ThürLbVO gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 ThürLbVO dem unabhängigen Ausschuss.“ In einem Schreiben vom 27. August 2007 teilte der Landespersonalausschuss mit, dass der unabhängige Ausschuss in dem Verfahren am 23. August 2007 zur Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der besonderen Fachrichtung „Besonderer Verwaltungsdienst“ nach Anlage 1 Nr. 24 ThürLbVO gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 ThürLbVO den Beschluss gefasst hat, dass die Laufbahnbefähigung der Antragstellerin nicht festgestellt wird. Unter dem 9. September 2007 beantragte die Antragstellerin beim Landwirtschaftsministerium, ihre Verbeamtung zum 1. Oktober 2007 gemäß §§ 45 - 47 ThürLbVO i. V. m. Anlage 1 Nr. 24 ThürLbVO zu prüfen. Wie dem Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung vom 14. September 2007 zu entnehmen ist, beabsichtigte der Landwirtschaftsminister dem nachzukommen und die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Regierungsrätin z. A. im Beamtenverhältnis auf Probe zu verbeamten. Am 24. Oktober 2007 versetzte er sie „aus stellentechnischen Gründen“ vom Forstamt F... zum Thüringer Landwirtschaftsministerium. Nach Zustimmung des örtlichen Personalrats am 30. Oktober 2007 ernannte er sie mit am 25. Oktober 2007 von ihm unterzeichneter und am 30. Oktober 2007 ihr ausgehändigter Urkunde mit Wirkung vom 1. November 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin z. A. Mit Schreiben vom 12. November 2007 machte die Antragstellerin ihre Höhergruppierung rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in die Entgeltgruppe E 14 Stufe 2+ TV-L geltend. Durch Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2007 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 15. März 2007 in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert. Eine Zustimmung des Personalrats ist den Akten nicht zu entnehmen. Am 11. November 2008 ernannte der Thüringer Landwirtschaftsminister die Antragstellerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Regierungsrätin. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bat die Antragstellerin, das Landwirtschaftsministerium möge bis zum 20. Januar 2009 einen Antrag an den Landespersonalausschuss mit der Bitte um Zustimmung zur Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLbVO stellen. Dem kam der Zentralabteilungsleiter mit Schreiben vom 13. Januar 2009 nach. Wie sich aus dem Schreiben des Landespersonalausschusses vom 16. Januar 2009 (das nicht in den Personalakten der Antragstellerin vorhanden ist) ergibt, monierte der Landespersonalausschuss das Fehlen des Nachweises der Laufbahnbefähigung der Antragstellerin und wies darauf hin, dass eine ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgte Ernennung nichtig sei. Der Zentralabteilungsleiter des Landwirtschaftsministeriums führte in seinem Antwortschreiben vom 21. Januar 2009 (das sich ebenfalls nicht in den Personalakten befindet) aus, über den Erwerb einer Laufbahnbefähigung entscheide gemäß § 47 Abs. 1 ThürLbVO die zuständige oberste Dienstbehörde, ohne dass es der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedürfe und hielt an dem gestellten Ausnahmeantrag fest. In einem weiteren (nicht bei den Personalakten befindlichen) Schreiben des Zentralabteilungsleiters vom 5. März 2009 legt er dar, er sei bei dem 2007 an den Landespersonalausschuss gestellten Antrag zu Unrecht davon ausgegangen, eine Übernahme der Beamtin als Bewerberin besonderer Fachrichtung sei nicht möglich. Ihr Abschluss falle unter den in Nr. 24 Anl. 1 ThürLbVO genannten Begriff „Sozialwissenschaftler“. Hierzu verweist er auf einen Auszug aus „Wikipedia“. Die seinerzeitige Vorlage sei nicht notwendig gewesen, weil die direkte Übernahme in die Laufbahn des höheren Dienstes in der besonderen Fachrichtung „Besonderer Verwaltungsdienst“ habe erfolgen können, was auch geschehen sei. Die Zuerkennung der Befähigung zum besonderen Verwaltungsdienst sei konkludent durch die Ernennung erfolgt. Die formale Feststellung werde nun nachgeholt. Die fehlenden Vorgänge in der dem Landespersonalausschuss vorgelegten Personalakte (Ablehnung des 2007 gestellten Antrags) seien hinzugefügt, andere entfernt und Teil B teilweise neu nummeriert worden. Die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (Bewerber besonderer Fachrichtung) erfolgte durch den Zentralabteilungsleiter des Landwirtschaftsministeriums am 5. März 2009 „mit Wirkung vom 27. Februar 2005“. Mit Beschluss vom 25. März 2009 lehnte der Landespersonalausschuss den Ausnahmeantrag ab. Der örtliche Personalrat stimmte der beabsichtigten Beförderung der Antragstellerin zur Oberregierungsrätin nicht zu (21. August/3. September 2009). Am 31. August 2009 vollzog der Landwirtschaftsminister gleichwohl die Beförderung mit Wirkung zum 11. November 2009. Er setzte die Antragstellerin am 3. November 2009 mit Wirkung zum Folgetag in das Referat 13 um. Nach Personalaktenlage war die Antragstellerin ab dem 11. November 2009 bis zum 11. Januar 2010 an das Bauministerium abgeordnet. Gegen die sich anschließende Abordnung an das Landesamt für Umwelt und Geologie legte sie Rechtsbehelfe ein. Seit dem 1. Februar 2011 ist sie an das Thüringer Landesverwaltungsamt versetzt. Eine Abordnungsverfügung vom 28. November 2013 zum Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz mit dem Ziel der Versetzung wurde nicht vollzogen. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Oktober 2013 erreichte sie das Gesamtprädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (5 Punkte). Ihr Dienstposten ist mit A 14 bewertet. In einer Mitarbeiterinformation vom 13. März 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass am Thüringer Landesverwaltungsamt sechs Beförderungen nach A 15 vorgenommen werden sollten. In die Auswahl sollten alle Beamten der Besoldungsgruppe A 14 einbezogen werden, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen und mindestens einen mit A 15 bewerteten Dienstposten innehaben. Die Bewerbung der Antragstellerin vom 14. März 2014 blieb ohne Erfolg. Der Antragsgegner wählte die Beigeladenen lt. Auswahlvermerk vom 14. März 2014 als zu Befördernde aus. Mit Schreiben vom selben Tag teilte er der Antragstellerin mit, dass sie nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei, weil sie keinen mit A 15 bewerteten Dienstposten innehabe. Ihren Widerspruch vom 18. März 2014 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 zurück. Es sei zulässig, nur die Beamten, die durch Ausschreibung einen höherwertigen Dienstposten erlangt hätten, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Am 21. März 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am 7. April 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Ihr seien die Auswahlerwägungen nicht bekanntgegeben worden. Es fehle die erforderliche Stellenausschreibung. Es werde unzulässig bei der Auswahl auf das Innehaben eines mit A 15 bewerteten Dienstpostens abgestellt. Ihre - der Antragstellerin - dienstliche Beurteilung sei besser als die der Beigeladenen. Sie hat beantragt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen auf freie Planstellen nach Besoldungsgruppe A 15 im Thüringer Landesverwaltungsamt zu befördern und ihm aufzugeben, zumindest eine der Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 15 bis auf Weiteres freizuhalten. Der Antragsgegner, der keinen Antrag gestellt hat, führt aus: Die Auswahlentscheidung sei im Auswahlvermerk vom 14. März 2014 dokumentiert. Einer Ausschreibung habe es nicht bedurft. Die fehlende Ausschreibung sei auch nicht kausal für die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin. Sie erfülle die Voraussetzungen nach § 10 ThürLbVO nicht; sie habe sich nicht auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt. Die Beigeladenen zu 2 und 6 haben sich - ohne Antragstellung - wie folgt geäußert: Sie hätten sich bereits in den vergangenen Jahren auf Dienstposten der Wertigkeit A 15 beworben und seien in den jeweiligen Auswahlverfahren ausgewählt worden. Sie könnten folglich nach erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden. Die Antragstellerin habe sich auf keinen den Beigeladenen übertragenen Dienstposten beworben. Sie habe sich nicht auf einem Dienstposten A 15 bewährt und könne deshalb nicht befördert werden. Mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 21. Juli 2014 zugestelltem Beschluss vom 11. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Aussichten der Antragstellerin seien nicht „offen“, weil ihr die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen („Beförderungsreife“) für eine Beförderung fehlten. Sie habe sich nicht auf einem höherwertigen Beförderungsdienstposten bewährt, was nach § 10 ThürLbVO erforderlich sei. Am 28. Juli 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und mit am 14. August 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Fehlen der Bewährung könne ihr nicht vorgehalten werden. Sie könne ihre Erprobungszeit auch nach der Auswahl ableisten. Die Auswahlentscheidungen für die Vergabe der A-15 Dienstposten an die Beigeladenen seien rechtswidrig. Die Ausschreibungen seien auf die Beigeladenen jeweils „zugeschnitten“ gewesen. Die den Ausschreibungen zu Grunde gelegten Anforderungsprofile hätten zu einer unzulässigen Einengung des Bewerberfeldes auf die Beigeladenen mit der Folge ihres - der Antragstellerin - Ausschlusses aus dem Bewerberkreis geführt. Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.07.2014 - 1 E 319/14 We - dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen auf freie Planstellen nach BesGr. A 15 im Thüringer Landesverwaltungsamt zu befördern und dem Antragsgegner aufzugeben, zumindest eine der Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 15 bis auf Weiteres freizuhalten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Die Antragstellerin habe ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verwirkt. Sie habe sich weder auf die den Beigeladenen übertragenen Beförderungsdienstposten noch zu dem dem streitigen vorhergehenden Beförderungstermin beworben. Die Bewerberauswahl für die Beförderungsdienstposten der Beigeladenen sei anhand der Anforderungen der konkreten Dienstposten vorgenommen worden, was zwar der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Senats widerspreche. In Bezug auf die Antragstellerin sei es aber geboten, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Posten an denjenigen zu vergeben sei, der das Amt im statusrechtlichen Sinne am besten ausfülle. Die Antragstellerin gehöre zwar als Oberregierungsrätin zu der Laufbahn der nichttechnischen allgemeinen Verwaltung in der Laufbahngruppe höherer Dienst. Sie verfüge aber nicht über die dafür erforderliche Befähigung. Für die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit statt der Ernennung zur Regierungsrätin die Ernennung zur Verwaltungsrätin (Fachrichtung Besondere Verwaltung) „angezeigt“ gewesen. Sie hätte folglich bereits bei einer Bewerbung um die an die Beigeladenen vergebenen Dienstposten keinen Erfolg gehabt. Im Erörterungstermin am 3. November 2014 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Er hat insbesondere auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Antragstellerin zur Regierungsrätin hingewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Antragsgegners (Personalakten betr. Antragstellerin und Beigeladene (22 Hefter), Antrags- und Widerspruchsvorgang „Beförderung“ (2 Hefter) und Auswahlvorgänge (6 Hefter) sowie Schriftverkehr aus Akten des Landespersonalausschusses in Kopie (1 Hefter)) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie legt keine Gründe dafür dar, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hätte stattgeben müssen. Ihr Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Sie ist nicht prozessual mit ihrem Vorbringen gegen die vorgesehenen Beförderungen ausgeschlossen. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Rechtsschutz wegen der 2013 erfolgten Übertragung der mit A 15 bewerteten Dienstposten auf die Beigeladenen erledigt hätte. Das Stellenbesetzungsverfahren ist nicht vor der Ernennung - hier durch die Beförderung der anderen Bewerber - endgültig abgeschlossen. Weder die Beendigung der Ausschreibung noch die Übertragung der Beförderungsdienstposten auf die Mitbewerber führt zu einer Erledigung des Konkurrentenstreits. War die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerber rechtswidrig, so kann sie neu getroffen, durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls die Übertragung des Dienstpostens auf die Mitbewerber rückgängig gemacht sowie der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58, Juris Rn. 27). Die Antragstellerin hat auch ihre prozessuale Befugnis, die vorgesehenen Beförderungen der Beigeladenen im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorläufig zu verhindern, nicht verwirkt. Da die Entscheidung, nur diejenigen zu Regierungsdirektorinnen/-direktoren zu befördern, die einen mit A 15 bewerteten Dienstposten inne haben, erst im März 2014 getroffen worden ist, kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sie habe sich „vorsorglich“ gegen die Dienstpostenübertragungen wenden müssen, die erst später für die Beförderung Bedeutung erlangt haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Bewerbungsverfahrensanspruch hat, den es durch die einstweilige Anordnung zu sichern gilt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser verfassungsunmittelbare Anspruch begründet in Fällen der beabsichtigten Beförderung eines Mitbewerbers für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Es ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Juris, Rn. 10 - 12, m. w. N.; Beschluss des Senats vom 30. Januar 2012 - 2 EO 939/11 - Abdruck S. 7 ff.). Die Aussichten der Antragstellerin, bei einem erneuten Auswahlverfahren als zu Befördernde ausgewählt zu werden, sind nicht „offen“. Ihr fehlen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbungskonkurrenz zu allen Beigeladenen. Dies folgt zwar nicht aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund mangelnder Bewährung auf einem mit A 15 bewerteten Dienstposten, denn bei festgestellter rechtswidriger Auswahlentscheidung bei der Dienstpostenvergabe ohne das Ziel der Beförderung der dafür Ausgewählten nach Bewährung kann der Antragstellerin ihre fehlende Bewährung gegenüber der Bewährung der Konkurrenten auf den fehlerhaft vergebenen Dienstposten nicht entgegengehalten werden. Es wäre in diesem Fall ein neues Auswahlverfahren zur Beförderung durchzuführen, das nach Ausschreibung mit der fehlerfreien Auswahl bei der Dienstpostenübertragung unter Einbeziehung der Antragstellerin zu beginnen ist (siehe die Ausführungen oben zur Erledigung). Die 2012/2013 durchgeführten Auswahlverfahren zur Übertragung der Dienstposten mit der Wertigkeit A 15 auf die Beigeladenen erweist sich nach Aktenlage als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die bei den Ausschreibungen zu berücksichtigenden rechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Er hat die Übertragung der Dienstposten von der Erfüllung von Anforderungsprofilen abhängig gemacht, die an den Erfordernissen des konkret zu übertragenden Dienstpostens anknüpfen und die über die Anforderungen des angestrebten Statusamtes hinausgehen, ohne dass dafür hinreichende besondere Gründe bestehen. Der Senat hält an seiner Ansicht zur Unzulässigkeit konstitutiver Anforderungsmerkmale in einer Stellenausschreibung fest (Beschluss vom 19. März 2014 - 2 EO 252/13): Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris m. w. N.), der sich der Senat anschließt, eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht an Hand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Die mögliche Folge, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht, ist nicht mit dem Laufbahnprinzip in Einklang zu bringen. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 13 ThürBG i. V. m. § 5 Abs. 1 ThürLbVO, § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Zudem läuft eine an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung dem Bestenauslesegrundsatz insofern zuwider, als sie eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe und damit die Auswahl eines Bewerbers ermöglicht, der für das höhere Statusamt nicht der am besten Geeignete ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich vor allem aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Insbesondere kann ein Dienstposten in der Laufbahn besonderer Fachrichtungen (§ 13 ThürBG i. V. m. §§ 45 ff. ThürLbVO) Eignungsanforderungen stellen, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden. Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich über die Festlegung der Fachrichtung hinaus auch Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können (etwa unabdingbare Fremdsprachenkenntnisse). Das Erfordernis solcher besonderen Eignungsanforderungen hat der Dienstherr darzulegen, es unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung einräumt, hat er diese Vorgaben nicht beachtet und sich bei seiner Auswahlentscheidung 2012/2013 an den Anforderungen der zu vergebenden Dienstposten orientiert. Besondere Anforderungen im oben dargestellten Sinn an die Dienstposten der Beigeladenen sind weder ersichtlich, noch führt der Antragsgegner hierzu aus. Folglich sind die die Dienstpostenauswahl einengenden Anforderungsmerkmale unzulässig. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann jedoch dahinstehen. Auch bei fehlerhafter Dienstpostenauswahl bleibt der gestellte Sachantrag erfolglos. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Dem Gericht sind regelmäßig enge Grenzen gesetzt, einem unterlegenen Bewerber die Sicherungsfähigkeit seines Anspruchs auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren abzusprechen (siehe die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2014 - 2 EO 614/12 - und vom 13. Januar 2015 - 2 EO 272/13 -). Das Bundesverfassungsgericht hat durchgängig die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - Juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - Juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Das Gericht ist weder verpflichtet, noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger treffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2014 - 2 EO 614/12 - und vom 13. Januar 2015 - 2 EO 272/13 - m. w. N.). So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hätte auch bei einem neuen Auswahlverfahren zur Vergabe der Dienstposten keine Chance zum Zuge zu kommen. Sie erfüllt die Anforderungen für die Übertragung eines Dienstpostens nicht, der mit dem höher bewerteten abstrakt-funktionellen Amt eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) bewertet ist. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die sich aus dem Statusamt ergebende Vermutung dafür berufen, dass der Inhaber eines Amtes aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn geeignet ist, einen dem nächsthöheren Statusamt zugeordneten Dienstposten auszufüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - 2 EO 252/13 -). Sie bekleidet zwar das Amt einer Oberregierungsrätin. Es ist ihr aber offenkundig zu Unrecht verliehen worden. Sie verfügt ohne Zweifel nicht über die für eine Ernennung als Beamtin des höheren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung erforderliche Laufbahnbefähigung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 a ThürBG in der zum Zeitpunkt der Ernennung gültigen Fassung (im Folgenden a. F.) durfte in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt. Diese Voraussetzung erfüllte die Antragstellerin nicht. Sie hat den für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst (§§ 18a, 22 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F.) nicht absolviert. Es kann deshalb dahin stehen, ob ihr Studium den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 ThürBeamtG a. F., § 35 Nr. 2 ThürLbVO a. F. genügt, woran erhebliche Zweifel bestehen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 13. August 2008 - 4 E 1050/06). Soweit die Antragstellerin in ihrem persönlichen Schreiben an das Gericht vom 5. November 2014 darauf verweist, aus § 19 BBG in der 2007 gültigen Fassung ergebe sich, dass die Studien der Sozialwissenschaften für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als gleichwertig anerkannt würden und sie wegen der entsprechenden Bestimmungen in Thüringen zu Recht zur Regierungsrätin ernannt worden sei, übersieht sie bereits, dass die zitierte Vorschrift für Thüringer Beamtenanwärter nicht gilt, eine entsprechende Vorschrift in Thüringen nicht existierte und die von ihr zitierte nur das geforderte Hochschulstudium als eine von zwei Laufbahnvoraussetzungen betrifft und nicht von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes suspendiert. Ihr Hinweis auf weitere Fälle, in denen Ernennungen in der „falschen“ Laufbahn erfolgt sein sollen, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Ernennung zu begründen. Die Antragstellerin hätte angesichts ihrer Ausbildung und Vortätigkeit allenfalls in der Laufbahn besonderer Fachrichtungen „Besondere Verwaltung“, als Verwaltungsrätin ernannt werden können. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob überhaupt eine Verbeamtung der Antragstellerin hätte erfolgen dürfen. Die Ernennung zur Regierungsrätin z. A. im Jahr 2007 ohne vorherige Feststellung der Laufbahnbefähigung war offenkundig rechtswidrig. Ob eine „Heilung“ durch die mehrere Jahre „rückwirkende“ Zuerkennung vom 5. März 2009 (Laufbahnbefähigung gem. § 47 Abs. 1 LaufbahnVO „Laufbahn des höheren Dienstes im Besonderen Verwaltungsdienst“) hat erfolgen können, ist fraglich. Die Laufbahnbefähigung wäre auch nur als Grundlage für eine Ernennung im besonderen Verwaltungsdienst in Frage gekommen. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den besonderen Verwaltungsdienst vorlagen, woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen. Der Berufsabschluss der Antragstellerin dürfte der vom Ministerium herangezogenen Nr. 24 der Anlage 1 zur ThürLbVO a. F. „Sozialwissenschaftler“ kaum zuzuordnen sein. Es spricht vielmehr überwiegendes dafür, dass mit dem Begriff „Sozialwissenschaftler“ ein dem früheren „Diplom-Sozialwissenschaftler“ entsprechender Abschluss (vgl. etwa heute: Bachelor Sozialwissenschaften Uni Erfurt, FSU Jena) gemeint war. Der zuständige Abteilungsleiter hatte dies zunächst im Übrigen ebenso wie der Staatssekretär bei der Begründung des erfolglos gebliebenen Antrags an den Landespersonalausschuss nach § 48 ThürLbVO a. F. auf Zuerkennung der Befähigung für den besonderen Verwaltungsdienst ebenso gesehen, wie aus der Begründung des Antrages an den Landespersonalausschuss vom 30. April 2007 hervorgeht. Außerdem hielt der zuständige Abteilungsleiter nicht das Landwirtschaftsministerium, sondern - wie sich seiner Bitte um Befähigkeitsfeststellung in Nr. 2 der Vorlage an den Landespersonalausschuss vom 30. April 2007 (Schreiben vom 15. Mai 2007) entnehmen lässt - den Landespersonalausschuss für zuständig, die Laufbahnbefähigung im höheren Dienst in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung besonderer Verwaltungsdienst gemäß Nr. 24 der Anlage I zur Thüringer Laufbahnverordnung festzustellen. Der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Abteilungsleiters, die Laufbahnbefähigung könne auf dieser Grundlage zuerkannt werden, hat der Staatssekretär in seiner nachfolgenden ergänzenden Begründung vom 6. Juni 2007 ausdrücklich widersprochen. Er hat eine Verbeamtung aus laufbahnrechtlicher Sicht nur über den sog. „Anderen Bewerber“ (§ 48 ThürLbVO a. F.) für möglich gehalten. Obwohl der Landespersonalausschuss die Laufbahnbefähigung nicht festgestellt hatte (Schreiben vom 27. August 2007), ernannte der Landwirtschaftsminister die Antragstellerin am 25. Oktober 2007 (mit Wirkung zum 1. November 2007) zur Regierungsrätin z. A. Der zuständige Abteilungsleiter erklärte hierzu in seinem Schreiben an den Landespersonalausschuss vom 5. März 2009 im Nachhinein, mit der Ernennung sei „konkludent“ die Befähigung für den besonderen Verwaltungsdienst nach § 47 Abs. 1 ThürLbVO a. F. festgestellt worden. Demnach ist der wenige Tage nach der ablehnenden Entscheidung des Landespersonalausschusses über den Antrag nach § 48 ThürLbVO a. F. von der Antragstellerin an den Landwirtschaftsminister gestellte Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO a. F. innerhalb einer Woche positiv entschieden (die Ernennungsabsicht ergibt sich aus dem am 13. September 2007 geschriebenen Brief an das Gesundheitsamt) und die Befähigung ohne Dokumentation in den Akten zuerkannt worden. Dies war mit § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürLbVO a. F., der die schriftliche Dokumentation der Laufbahn und das Datum des Befähigungsnachweises verlangt, nicht vereinbar. Durch den mehrere Jahre später erfolgten Hinweis auf einen Auszug aus „Wikipedia“ zum Begriff „Sozialwissenschaften“ lässt sich eine Subsumtion des Abschlusses der Antragstellerin unter den Begriff „Sozialwissenschaftler“ nicht begründen. Im Übrigen bestanden angesichts der im Aufgabenschwerpunkt (80 % Arbeitszeitanteil) von der Antragstellerin wahrgenommenen Aufgaben (Vorbereitung von Reden, Grußworten und Statements) Bedenken an der Geeignetheit ihrer Haupttätigkeit für die Laufbahnbefähigung i. S. d. § 46 Abs. 4 ThürLbVO a. F. Dass die im Antrag an den Landespersonalausschuss avisierte Übertragung eines Dienstpostens in der Zentralabteilung bzw. der einer Grundsatzreferentin erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings kann jedoch sowohl die Frage, ob die zuletzt vom zuständigen Abteilungsleiter im Landwirtschaftsministerium vertretene Auffassung zur Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen als auch die zur Geeignetheit ihrer Haupttätigkeit zutrifft, dahinstehen, denn die Antragstellerin verfüge bejahendenfalls nur über die Laufbahnbefähigung für den besonderen Verwaltungsdienst. Daraus, dass die Antragstellerin offenkundig nicht die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst hat, folgt, dass allein aus ihrem Status als Oberregierungsrätin nicht geschlossen werden kann, dass sie auch über die zur Bekleidung eines mit A 15 bewerteten Dienstpostens des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, beziehungsweise sie sie sich in kurzer Zeit aneignen kann. Sie hat sie auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Hierzu hätte im Hinblick darauf besonderer Anlass bestanden, dass sie bereits die für die Zuerkennung der Befähigung zum besonderen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse (vgl. § 5 Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber in der zum Zeitpunkt des Feststellungsverfahrens gültigen Fassung - ThürStAnz. Nr. 13/2000 S. 739 - VerfO Andere Bewerber a. F. - in dem Prüfungsgespräch am 23. August 2007 vor dem Feststellungsausschuss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VerfO Andere Bewerber a. F.) nicht hat nachweisen können. Gefordert sind und waren fundierte Kenntnisse im Staats- und Kommunalverfassungsrecht, im Allgemeinen Verwaltungsrecht sowie verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Haushalts-, Beamten- und Disziplinarrecht, Organisation der Landes- und Kommunalverwaltung, Aufgaben des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland sowie Grundzüge des Ordnungs-, Bau- und Bodenrechts, des Strafrechts und bürgerlichen Rechts (soweit es der Aufgabenbereich erfordert) und der Wirtschafts- und Sozialpolitik (soweit es der Aufgabenbereich erfordert) (§ 5 VerfO Andere Bewerber n. u. a. F.). Offensichtlich ist die Antragstellerin diesen Anforderungen bereits für die Laufbahn des besonderen Verwaltungsdienstes nicht gerecht geworden. Es ist auch nicht dargetan, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mittlerweile auf andere Weise erworben hätte. Die aus der Amtsinhaberschaft regelmäßig folgende Vermutung für die Eignung und Befähigung für einen Dienstposten, dem ein höherwertiges Amt derselben Laufbahn zugeordnet ist, besteht angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles bei der Antragstellerin nicht. Dem Antragsgegner stünde deshalb bei einer neuen Auswahlentscheidung für die Übertragung von Dienstposten, die mit A 15 (Regierungsdirektor/Regierungsdirektorin) bewertet sind, hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Antragstellerin kein Ermessen zu. Ihm wäre eine Übertragung des Dienstpostens auf die Antragstellerin rechtlich nicht möglich. Es bestehen für die Antragstellerin folglich keine Erfolgsaussichten, ausgewählt zu werden. Ob anderes für der Laufbahn des besonderen Verwaltungsdienstes zugeordnete Dienstposten gilt, muss offen bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben im Verfahren weder Anträge gestellt noch anwaltlich vertreten in der Sache Stellung genommen. Sie haben sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).