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Urteil

2 KO 146/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0113.2KO146.12.0A
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Leitsätze
1. Die Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG (juris: BG TH 2014) enthält eine statische Verweisung auf die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der dort genannten Fassung.(Rn.40) 2. Dies ist als Übergangsregelung rechtsstaatlich nicht bedenklich.(Rn.40) 3. Die statische Verweisung erfasst keine weiteren Verwaltungsvorschriften (Hinweise) aufgrund von in den BhV geregelten Ermächtigungen.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG (juris: BG TH 2014) enthält eine statische Verweisung auf die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der dort genannten Fassung.(Rn.40) 2. Dies ist als Übergangsregelung rechtsstaatlich nicht bedenklich.(Rn.40) 3. Die statische Verweisung erfasst keine weiteren Verwaltungsvorschriften (Hinweise) aufgrund von in den BhV geregelten Ermächtigungen.(Rn.45) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von € 108,96 für die Erstattung der Aufwendungen für die logopädische Behandlung ihres Sohnes. 1. Die Klägerin ist beihilfeberechtigt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG) und ihr Sohn gehört zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 87 Abs. 2 S. 2 ThürBG). 2. Die Aufwendungen für die logopädische Behandlung sind auch in vollem Umfang beihilfefähig. Die nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. September 2014, 2 KO 425/11) grundsätzlich mögliche Einschränkung von Beihilfeansprüchen aufgrund der Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG (siehe unten a)) findet für den streitgegenständlichen Hinweis Nr. 3 zur BhV keine Anwendung (siehe unten b)). Notwendigkeit, Nachweis und Angemessenheit der Beihilfe richten sich daher unmittelbar nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 ThürBG (siehe unten c)). a) Grundsätzlich konnte die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bis zum Inkrafttreten der ThürBhV durch Verweisung auf die BhV beschränkt werden. Im Zeitpunkt der Behandlung und Rechnungstellung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urt. v. 24. März 1982, 6 C 95/79, Rn. 30 in juris; Senatsurt. vom 18. März 2010, 2 KO 387/09, ThürVBl. 2011, 61) galt in Thüringen die Übergangsregelung gemäß § 129 Abs. 4 ThürBG. Diese verwies auf die BhV in der Fassung nach der letzten Änderung vom 30. Januar 2004. Eine solche statische Verweisung war, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. September 2014 (2 KO 425/11) ausgeführt hat, übergangsweise bis zum Inkrafttreten der ThürBhV zulässig. Sie verstieß nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 47 Abs. 4 ThürVerf), denn sie trug den Anforderungen aus dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes Rechnung. Insbesondere verstieß sie nicht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17. Juni 2004, a. a. O., Rn. 16 in juris) zu Recht aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleiteten Anforderungen der hinreichenden Verankerung in der parlamentarischen Willensbildung sowie der Publizität. Indem der Landesgesetzgeber durch § 87 ThürBG in der Fassung des Art. 3 S. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Dienstrechtes vom 21. November 2007 bzw. des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit getroffen hat, ist den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen genüge getan. Damit kommt es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf das mögliche Ende der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gewährten Übergangszeit nicht an. Es kann offen bleiben, wann diese Übergangsfrist in Thüringen endete. Der Gesetzgeber konnte auch übergangsweise die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen durch Verweisung in § 129 Abs. 4 ThürBG auf die BhV ausschließen, denn bei dieser Verweisung handelt es sich um eine statische Verweisung. Mit Verabschiedung des § 129 Abs. 4 ThürBG nahm der parlamentarische Gesetzgeber Umfang und Grenzen der Beihilfeansprüche der Beihilfeberechtigten in seinen Willen auf. Durch die zusätzliche Aufnahme der Fundstellen der BhV bzw. der sie modifizierenden Verordnung in den Gesetzestext ist auch dem Erfordernis hinreichender Publizität genüge getan. Die statische Verweisung auf die BhV in § 129 Abs. 4 ThürBG verstößt auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit, weil die anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen ließe, welchen Rang sie habe und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen. Durch die statische Verweisung erhalten die BhV in der Übergangszeit Gesetzesrang (entgegen VG Meiningen, Urt. v. 9. Mai 2011, 1 K 190/10 Me, Umdruck S. 8) insoweit, als sie Änderungen nur noch durch gesetzliche Regelung zugänglich sind und Änderungen auf der Ebene der BhV als Verwaltungsvorschrift von der gesetzlichen Verweisung nicht erfasst und damit nicht Gegenstand der Übergangsregelung werden. Es handelt sich nicht um ein Regelwerk, bei dem abschnitts- oder vorschriftenweise Unklarheit über den jeweiligen Rang der Vorschrift bestünde (so die Situation in BVerfG, Beschl. v. 13. September 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196, Rn. 203 in juris). b) Die konkreten Höchstbeträge in den „Hinweisen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -)“ werden jedoch von der statischen Verweisung in § 129 Abs. 4 ThürBG nicht erfasst. Verwiesen wird allein auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV enthaltenen Satz: „Das Bundesministerium des Innern kann Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen, …“. Ließe man in einer statischen Verweisung eines Gesetzes auf eine Verwaltungsvorschrift die Verweisung auf eine derartige Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zu, so würde erneut genau der Zustand erreicht, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) beenden wollte. Es ist wegen des Vorbehalts des Gesetzes nicht hinnehmbar, dass der Inhalt von Beihilfeansprüchen, die in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzeln, durch Verwaltungsvorschrift betragsmäßig festgelegt wird. Die „Hinweise“ werden in § 129 Abs. 4 ThürBG weder mit Fundstelle noch mit dem Datum, auf den sich die statische Verweisung beziehen könnte, genannt, und sie sind auch tatsächlich zu anderen Zeitpunkten durch die Verwaltung geändert worden als die in der Vorschrift genannten Verwaltungsvorschriften. Hinzu kommt unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit die Unsicherheit, dass die BhV auf einen „BMI-Hinweis“ Bezug nimmt, die „Hinweise“ aber nun offensichtlich als Verwaltungsvorschrift des Thüringer Finanzministeriums erlassen und geändert werden. Es kann auch insoweit dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht Meiningen (Urt. v. 9. Mai 2011, a. a. O.) meint, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Übergangsfrist noch bis zum Ende der 5. Legislaturperiode des Thüringer Landtags (Oktober 2014) andauerte. Indem der Thüringer Landesgesetzgeber durch die Übergangsregelung in § 129 Abs. 4 ThürBG die Zeit bis zum Inkrafttreten der ThürBhV dergestalt gesetzlich regelte, dass durch eine statische Verweisung die BhV in einer bestimmten Fassung gelten sollten, blieb für übergangsweise anwendbare weitere Verwaltungsvorschriften kein Raum mehr. Die „Hinweise“ konnten nach der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion nicht außerhalb der statischen Verweisung gleichsam selbständig bis zum Ende der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Übergangsfrist fortgelten und durch Änderungsakte im Rang von Verwaltungsvorschriften geändert werden. § 129 Abs. 4 ThürBG ist eine Übergangsbestimmung bis zum Inkrafttreten der ThürBhV; eine gesetzliche Regelung, die die verfassungswidrigen Verwaltungsvorschriften ablöst, gibt es bereits mit der Neufassung von § 87 ThürBG im Jahr 2007. Die Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften ist danach nur noch kraft gesetzlicher Anordnung im Wege der statischen Verweisung möglich gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 18. März 2010 (2 KO 387/09, ThürVBl. 2011, 61, Ziff. 23 in juris). Dort wird „im Übrigen“, d. h. erkennbar ohne Bezug zur vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten übergangsweisen Geltung von Verwaltungsvorschriften, auf die im Zeitpunkt des Urteils geltende Rechtslage Bezug genommen. Es liegt sehr fern, hieraus Schlüsse auf die vorliegende Fallkonstellation zu ziehen. c) Grundlage für die Gewährung der Beihilfe ist damit im vorliegenden Fall § 87 Abs. 3 Nr. 1 ThürBG. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Beihilfeberechtigte Beamte sind für den nicht von der Beihilfeleistung erfassten Prozentsatz der Aufwendungen in aller Regel in der privaten Krankenversicherung versichert; der Rückgriff auf einen maßvollen Faktor - hier: 1,8 - im Verhältnis zum System der gesetzlichen Krankenversicherung steht daher der Angemessenheit nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass Regelungen, die die Beamten zu gewährende Beihilfe auf das begrenzen, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (BVerfG, Beschl. v. 7. November 2002, 2 BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225). Derartige Regelungen müssen aber den übrigen grundsätzlichen Voraussetzungen für die betragsmäßige Begrenzung von Beihilfeansprüchen, namentlich dem Vorbehalt des Gesetzes, genügen. Das war bei den „Hinweisen“ mit Inkrafttreten des neuen ThürBG 2007 nicht mehr der Fall. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere fehlt der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. Ziff. 1 der Vorschrift. Fragen zu auslaufendem Recht bleiben nur dann für die Zukunft klärungsbedürftig, wenn sie sich aufgrund einer entsprechenden Nachfolgeregelung unverändert weiterhin stellen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2003 - 5 B 261/02, NVwZ 2003, 866) oder die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Zahl von Altfällen von Bedeutung ist (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95, NVwZ-RR 1996, 712). Keine dieser beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auf € 108,96 festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 sowie 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Parteien streiten um Beihilfe zur Erstattung der Aufwendungen für eine logopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin. 1. Die Klägerin ist Studienrätin an einem Gymnasium in Erfurt. Sie beantragte mit Antragseingang am 24. Januar 2011 eine Beihilfe für logopädische Behandlungen ihres Sohnes ... vom 5. November bis zum 2. Dezember 2010 in Höhe von € 393,30. Die behandelnde logopädische Praxis berechnete ihre Leistung nach der „Vergütungsliste gemäß § 125 V für die Abrechnung sprachtherapeutischer/logopädischer Leistungen (2010)“. Diese Vergütungsliste ist eine Regelung für Kassenpatienten, beruhend auf einer Vereinbarung zwischen verschiedenen logopädischen Vereinigungen einerseits und verschiedenen Ersatzkassen andererseits. Die behandelnde Praxis multiplizierte die Werte aus der Vergütungsliste mit dem Faktor 1,8. Die Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - erkannte von dem beantragten Betrag nur € 257,10 als beihilfefähig an und erstattete gemäß dem Bemessungssatz von 80 % hiervon € 205,68. Hierzu wurde im Beihilfebescheid vom 15. Februar 2011 als Hinweis ausgeführt: „Die Aufwendungen für Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen, Packungen, Krankengymnastik) sind nur im Rahmen der im BMI-Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV genannten Höchstbeträge beihilfefähig.“ 2. § 87 ThürBG bestimmte in seiner bis zum November 2007 geltenden Fassung, dass den Empfängern laufender Besoldungs- und Versorgungsbezüge Beihilfe gewährt wurde und erklärte die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in ihrer jeweiligen Fassung für anwendbar. Grundlage der Beihilfegewährung in Thüringen war - wie im Bund sowie in anderen Bundesländern - eine Verwaltungsvorschrift. § 6 BhV enthielt folgende Regelung: „(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für … 3. eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete … Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einem … Logopäden durchgeführt werden. Das Bundesministerium des Innern kann Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen, …“ In Nr. 3 der „Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -)“ (Anlage zum TFM–Rundschreiben vom 19. Januar 2005, ThürStAnz. Nr. 6/2005 S. 295, zuletzt geändert durch TFM Rundschreiben vom 23. April 2007, ThürStAnz. Nr. 20/2007, S. 863) - im folgenden „Hinweise“ - heißt es: „Für Heilbehandlungen eines …Logopäden … werden für die Angemessenheit der Aufwendungen nachstehende Höchstbeträge festgelegt. Unter „VIII. Logopädie“ werden sodann in den Ziffern 46 und 47 Höchstbeträge genannt. Die BhV wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02; BVerwGE 121, 103 = JZ 2005, 246 m. zust. Anm. Battis) für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) verstießen. Diese Rechtsprechung hat sich durchgesetzt (s. z. B. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, 2 C 34/03, NVwZ 2005, 710, für die entsprechende Regelung in Bayern). Der Bund und alle Bundesländer haben mittlerweile gesetzliche Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfe, ergänzt um Verordnungsermächtigungen, in ihre Beamtengesetze aufgenommen (s. zum Ganzen Ruffert, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. Aufl. 2012, § 17, Rn. 76, Fn. 344 m. Nachw.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte allerdings eine Übergangsfrist, in der die Verweisung auf die BhV weiterhin als verfassungsgemäß behandelt werden könnte; diese sollte mit Ablauf der Legislaturperiode des 16. Deutschen Bundestages (am 27. Oktober 2009) enden (siehe BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2008, 2 C 24/07, NVwZ 2008, 1378, Ziff. 12 in juris: „spätestens bei Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode“). 2007 wurde § 87 ThürBG komplett neugefasst (Art. 3 S. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts vom 21. November 2007, GVBl. 2007, S. 204, in Kraft getreten am 30. November 2007). Der Gesetzentwurf der Landesregierung nimmt ausdrücklich auf die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug (LT-Drs. 4/2950, S. 1 sowie S. 11 zur Möglichkeit einer Übergangsregelung). Mit demselben Gesetz wurde die Übergangsregelung des § 141 Abs. 6 in das ThürBG aufgenommen. Durch das ab dem 1. April 2009 geltende ThürBG (Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009, GVBl. 2009, S. 238) wurden die Regelungen in der Sache nicht geändert; die Übergangsregelung ist nunmehr inhaltsgleich in § 129 Abs. 4 ThürBG normiert. Aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 6 ThürBG wurde am 25. Mai 2012 die Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV -) erlassen (GVBl. Nr. 7 vom 29. Juni 2012, S. 182). Sie trat am 1. Juli 2012 in Kraft (s. § 54 Abs. 1 ThürBhV). 3. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 4. Mai 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde unter anderem ausgeführt: „Im vorliegenden Fall wurde die Begrenzung von Heilbehandlungen auf bestimmte Höchstbeträge mit den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BMI-Hinweise) begründet. Die Angabe der Rechtsgrundlage war unrichtig. Die korrekte Angabe lautet: Thüringer Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV.“ 4. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 2. Juni 2011 Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Weimar. Ihr Anspruch auf vollständige Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig ergebe sich unmittelbar aus § 87 Abs. 3 ThürBG. Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) seien angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar; die Verweisung aus § 129 Abs. 4 ThürBG laufe daher leer. Sie hat beantragt, den Bescheid des Beklagten, erlassen durch die Thüringer Landesfinanzdirektion, Beihilfestelle, vom 15. Februar 2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten, erlassen durch die Thüringer Landesfinanzdirektion, Beihilfestelle, vom 8. Mai 2011, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die mit Antrag vom 19. Januar 2011 beantragten Aufwendungen für die Heilbehandlung des Sohnes der Klägerin ... nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt, sondern im Rahmen der Beihilfe antragsgemäß in Höhe von € 314,64 und somit über den bereits übernommenen Betrag von € 205,68 hinaus zu einem weiteren Betrag in Höhe von € 108,96 zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Beihilfeberechnung entspreche dem Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV, lfd. Nrn. 46b und 47b. Die BhV seien aufgrund der statischen Verweisung aus § 129 Abs. 4 ThürBG für den fraglichen Zeitraum weiterhin anwendbar gewesen. 5. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Januar 2012 stattgegeben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Anspruchsgrundlage sei unmittelbar § 87 Abs. 3 S. 1 ThürBG. Die Einschränkungen durch die BhV seien nicht mehr anwendbar, die Verweisung aus § 129 Abs. 4 ThürBG laufe nunmehr leer. Dies sei die einzig überzeugende und konsequente Auffassung zum Umgang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004, das die Nichtanwendung der BhV nach Ende des Übergangszeitraums ausdrücklich hervorgehoben habe. Der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung des Sohnes der Klägerin, auf den es ankomme, liege nach dem 26. Oktober 2009. Sie habe im November 2010 begonnen und sei am 30. Dezember 2010 in Rechnung gestellt worden. § 87 Abs. 3 Satz 1 ThürBG sei eine taugliche gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Beihilfegewährung. Die dortigen Begrenzungen (Notwendigkeit und Angemessenheit) seien zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, die aber - wie in zahlreichen anderen Gesetzen auch - der Auslegung im Einzelfall durch die Verwaltung und sodann in Verwaltungsstreitverfahren durch die Verwaltungsgerichte zugänglich seien. § 129 Abs. 4 ThürBG müsse auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, sondern lasse sich verfassungskonform dahingehend auslegen, dass die dort angeordnete Fortgeltung der BhV nicht nur bis zum Erlass der Beihilfe-Rechtsverordnung, sondern - ungeschrieben - auch bis zum Ende des Übergangszeitraums befristet sei. Die Vorschrift diene nur der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Übergangsfrist. § 129 Abs. 4 ThürBG könne insbesondere vorliegend nicht als statische Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV angesehen werden, weil die eigentliche Beschränkung der Beihilfe für logopädische Leistungen nicht aus den BhV, sondern aus den Hinweisen dazu folge. Diese seien zuletzt 2009 geändert worden. In direkter Anwendung von § 87 ThürBG ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für die logopädische Behandlung ihres Sohnes. Die Klägerin sei nach § 87 Abs. 1 Satz 2 ThürBG als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG zählten auch die Kinder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Der Bemessungssatz betrage nach § 87 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ThürBG n. F. 80 %. Die Kosten für die logopädische Behandlung seien auch notwendige und - durch die Rechnung - nachgewiesene Aufwendungen in einem Krankheitsfall (§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürBG). An der Notwendigkeit bestünden angesichts der Verordnung durch einen Arzt keine Zweifel. Die Aufwendungen seien auch angemessen im Sinne der Vorschrift. Die behandelnde logopädische Praxis habe sich an der Vergütungsliste für Kassenpatienten orientiert. Die Multiplikation mit dem Faktor 1,8 sei angemessen, weil nach öffentlich zugänglichen Untersuchungen privatärztliche Behandlungen im Durchschnitt um den Faktor 2,28 teurer seien als Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. 6. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Er trägt vor, § 129 Abs. 4 ThürBG enthalte keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf die BhV in der dort bezeichneten Fassung. Dadurch habe der Thüringer Landesgesetzgeber sein Beihilferecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt. Die BhV hätten durch die Verweisung den Rang eigenständigen Landesrechts erhalten und seien nicht mehr durch die Exekutive abänderbar gewesen. Dies entspreche auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Niedersachsen (VG Hannover, Urt. v. 24. März 2011, 13 A 5395/10), und auch der erkennende Senat habe dies in seiner Rechtsprechung zur sog. Praxisgebühr (Senatsurteil vom 18. März 2010, 2 KO 387/09, ThürVBl. 2011, 61) gebilligt. Der statische Verweis auf die BhV in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004, erfasse auch die zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV in dieser Fassung ergangene Höchstbetragsregelung durch das Bundesministerium des Innern, die unverändert in die Thüringer Hinweise zur BhV übernommen worden sei. Selbst wenn man die Einstufung als statische Verweisung nicht akzeptiere, sei mit dem Verwaltungsgericht Meiningen (Urt. v. 9. Mai 2011, 1 K 190/10 Me) davon auszugehen, dass die Übergangsfrist erst mit Ablauf der 5. Landtagswahlperiode (Herbst 2014) endete. Daher seien die Einschränkungen der Hinweise zu den BhV für die Beihilfegewährung bei logopädischen Behandlungen anwendbar. Diese Einschränkungen führten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zu einer angemessenen Gewährleistung von Beihilfe, denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, Beamte besserzustellen als gesetzlich Versicherte. Die Höchstbeträge nach den Hinweisen zur BhV lägen über den nach der „Vergütungsliste gemäß § 125 V für die Abrechnung sprachtherapeutischer/logopädischer Leistungen (2010)“ zu gewährenden Beträgen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Januar 2012 (3 K 542/11 We) abzuändern und die Klägerin und Berufungsbeklagte in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen. Durch die Übernahme ins Landesrecht verlören die BhV nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Übergangsfrist ende auch nicht mit der 5. Wahlperiode des Thüringer Landtags (Oktober 2014), sondern habe mit der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (September 2009) geendet. Es sei mit dem Grundsatz der Normenklarheit unvereinbar, wenn der Gesetzgeber kurz vor Ablauf der Übergangsfrist erkläre, weiterhin eine nicht verfassungskonforme Regelung als normative Grundlage verstanden wissen zu wollen. Die vom Beklagten angeführte Senatsrechtsprechung befasse sich nicht mit dem Ende der Übergangsfrist. 7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.