Beschluss
2 ZKO 421/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0310.2ZKO421.09.0A
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Leitsätze
Einem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein inländischer Wohnsitz angegeben ist, darf das Recht aberkannt werden, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn er auf seine frühere inländische Fahrerlaubnis im Rahmen eins eingeleiteten Entziehungsverfahrens verzichtet hat und die frühere Fahrerlaubnis ohne diese Verzichtserklärung zwangsläufig zu entziehen gewesen wäre. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 246/08 Me - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein inländischer Wohnsitz angegeben ist, darf das Recht aberkannt werden, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn er auf seine frühere inländische Fahrerlaubnis im Rahmen eins eingeleiteten Entziehungsverfahrens verzichtet hat und die frühere Fahrerlaubnis ohne diese Verzichtserklärung zwangsläufig zu entziehen gewesen wäre. (Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 246/08 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht entzogen wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Polizeiinspektion Schmalkalden-Meiningen informierte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 2004 über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in mindestens 50 Fällen. Daraufhin ordnete der Beklagte im August 2004 die Durchführung eines Drogenscreenings an. Die auf Amphetamine untersuchte Haaranalyse vom 7. März 2005 kam zu einem positiven Ergebnis. Am 18. Juli 2005 verzichtete der Kläger auf seine Fahrerlaubnis, nachdem ihn der Beklagte zu der wegen des positiven Ergebnisses der Begutachtung beabsichtigten Entziehung angehört hatte. Am 6. Juni 2006 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Führerschein ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, ordnete er unter dem 24. Mai 2007 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an. Dem kam der Kläger nicht nach. Durch Bescheid vom 16. August 2007 entzog der Beklagte dem Kläger im Wege des Sofortvollzugs die tschechische Fahrerlaubnis und wies darauf hin, dass ihm damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Ferner wurde ihm aufgegeben, den Führerschein spätestens binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen (Ziffer 3). Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € an (Ziffer 5). Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2007 Widerspruch. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 2 E 558/07 Me - rechtskräftig abgelehnt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 zurück, wobei es den Bescheid in Ziffer 1 insofern abänderte, als es den Ausspruch auf die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, beschränkte. Die am 8. Mai 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Urteil vom 22. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sei rechtmäßig. Der Beklagte habe gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706) - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706) - FeV - auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, weil dieser die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert habe. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu Recht erfolgt, weil aufgrund des im Jahr 2005 festgestellten Drogenkonsums zu klären gewesen sei, ob der Kläger weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme. Der Aberkennungsverfügung stehe der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nicht entgegen. Ein Mitgliedstaat sei zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis befugt, wenn der Führerschein unter Verstoß gegen das in der sog. 2. Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis erteilt und auf den Inhaber des Führerscheins zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Nichts anderes folge hier daraus, dass der Kläger auf seine frühere Fahrerlaubnis verzichtet habe. Der vom Kläger erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis stehe ihrer förmlichen Entziehung gleich (z. B. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Der Verzicht sei lediglich erfolgt, um der bereits angekündigten Entziehungsverfügung zuvorzukommen. Es sei nicht erkennbar, dass das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten diese angenommene Gleichbehandlung untersage. Am 4. Juni 2009 hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 9. Mai 2009 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgericht eingereicht. In seiner am 19. Juni 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Regelung des Art. 8 Abs. 4 der sog. 2. Führerscheinrichtlinie erlaube nach ihrem Wortlaut die Ablehnung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nur soweit, als in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Vorschriften eine Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Diese enumerative Aufzählung sei abschließend. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht. Die angeblich den nationalen Vorschriften zu entnehmende Gleichstellung von Fahrerlaubnisverzicht und -entzug impliziere nicht die Gleichstellung der Begriffe auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene. Das Gemeinschaftsrecht könne nicht durch nationale Vorgaben umgeformt werden. Gegen die Gleichstellung von Fahrerlaubnisverzicht und -entzug spreche zudem, dass der Verzicht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf einem freiwilligen Entschluss beruhe, der aus Kostengründen oder aufgrund der lediglich subjektiv befürchteten Nichteignung gefasst worden sei. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit des mehr oder minder freiwilligen Begebungsakts und dem mitwirkungsfreien behördlichen Entzug. Dementsprechend sei die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gemeinschaftsrechtswidrig. Das vorliegende Verfahren werfe eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage bislang nur in einem sog. obiter dictum beschäftigt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. April 2009 zuzulassen. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (1 Band) und die Behördenakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 2 E 558/07 Me Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 -, vom 18. März 2008 - 2 ZKO 1273/05 -, vom 30. Mai 2008 - 2 ZKO 533/05 -; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, BayVBl 2007, 624). Hieran gemessen kann das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein inländischer Wohnsitz angegeben ist, das Recht aberkannt werden darf, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn ihm seine frühere Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, sondern er auf diese im Rahmen eines eingeleiteten Entziehungsverfahrens verzichtet hat. Es hat auch in diesem Fall die Aberkennungsbefugnis der Fahrerlaubnisbehörde bejaht. Das begegnet unter keinem der mit dem Zulassungsantrag gerügten Gesichtspunkte - nur allein diese sind maßgeblich - Bedenken, denen in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 38/07 - (ZfSch 2009, 233) steht außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten neuen EU-Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat die erste Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene der kostenpflichtigen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung - entgegen der Annahme des Klägers - tragend auf diese Überlegungen gestützt; es handelt sich nicht um ein sog. obiter dictum. In dem entschiedenen Fall kam es auf die Frage der Aberkennungsbefugnis bei vorherigem Fahrerlaubnisverzicht entscheidungserheblich an. Auch dort hatte der Kläger auf seine frühere, im Bundesgebiet erteilte Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens verzichtet. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall an. Der vom Kläger erklärte Verzicht ist dem "Entzug" der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der hier maßgebenden Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) gleich zu stellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, - C-343/06 -, - C-334/06 bis C-336/06 -, jeweils Juris) sind die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei betont der Europäische Gerichtshof, dass diese Ausnahme, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr in Ausgleich bringt, nicht weit verstanden werden kann, ohne den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig auszuhöhlen (vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 - Juris). Die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung hält sich in diesen Grenzen. Sie führt nicht zu einer weiteren Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Die Interessenlage in den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen und der hiesigen Fallgestaltung ist die gleiche. Die Verzichtserklärung erfolgte nach Anhörung des Klägers im eingeleiteten Entziehungsverfahren auf Betreiben des Beklagten auf einem von diesem erstellten Formblatt und diente dazu, der vom Beklagten angekündigten Entziehungsverfügung zuvorzukommen (vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte). Hätte der Kläger nicht am 18. Juli 2005 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, hätte der Beklagte die Fahrerlaubnis gemäß des zu diesem Zeitpunkt maßgebenden § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) FeV - entziehen müssen . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschlüsse vom 29. März 2001 - 2 ZEO 13/01 -, vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -, vom 17. Dezember 2007 - 2 EO 493/07 - und vom 17. Dezember 2009 - 2 EO 392/09 -; Urteil vom 9. November 2004 - 2 KO 511/03 -; vgl. auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7. September 2007 - 11 CS 07.898 - und 24. März 2009 - 11 CS 08.2881 -, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 - jeweils Juris) begründet bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis), zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Besondere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme vom Regelfall begründeten, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. In einem solchen Fall, in dem die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde wegen Fahrungeeignetheit zwangsläufig zu entziehen gewesen wäre, ist der zuvor erklärte Verzicht nicht anders zu behandeln als die förmliche Entziehung. In beiden Fällen muss sich der Betroffene nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung unterziehen, um wieder eine Fahrerlaubnis zu erhalten. Vor dem Hintergrund des durch den Europäischen Gerichtshof betonten Territorialprinzips kann dieses nationale Recht nicht ohne Verlagerung des Wohnsitzes durch Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgangen werden. Das Prinzip der gegenseitigen einschränkungslosen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kommt nur zur Wirkung, wenn der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedsstaat verlagert und sich damit der vollen Hoheitsgewalt und der verwaltungsmäßigen Prüfungskompetenz des Aussteller-mitgliedstaats unterstellt hat (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, - C-343/06 -, - C-334/06 bis C-336/06 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 1999 - 11 CE 08.3222 -, im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 10 S 3323/08 - jeweils Juris). Das hat der Kläger nicht getan. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dabei ist dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Abgesehen davon, dass es schon an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage fehlt, hat sich der Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 38/07 - (ZfSch 2009, 233) auseinandergesetzt. Er verkennt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht entscheidungstragend mit der Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten neuen EU-Fahrerlaubnis im Fall eines zuvor erklärten Verzichts auf die frühere inländische Fahrerlaubnis befasst hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnisklasse B im Inland Gebrauch zu machen, ist nach 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).