OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 VO 402/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0115.2VO402.09.0A
4mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Bestimmung über das Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung, wenn sich in dem anderen Verfahren, das keine Normenkontrolle betrifft, lediglich die gleiche Rechtsfrage stellt.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Mai 2009 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung über das Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung, wenn sich in dem anderen Verfahren, das keine Normenkontrolle betrifft, lediglich die gleiche Rechtsfrage stellt.(Rn.2) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Mai 2009 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete Verfahrensaussetzung entbehrt der gesetzlichen Grundlage. § 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nicht ausreichend ist es aber, wie hier, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt. Die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - NVwZ 2009, 787; OVG Saarland, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 A 329/09 -). Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Klärung, ob dann etwas anderes gilt, wenn das andere, vorgreifliche Verfahren eine Normenkontrolle oder ein Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof betrifft (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 S 166/09 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 - 2 L 180/05 - Juris). Es besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht angenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 94 VwGO. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass Gründe der Prozessökonomie und der Kostenvermeidung eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens gerade im Interesse der Beteiligten als zweckmäßig und sinnvoll erscheinen lassen. Einer Auslegung der Norm, die Fälle der vorliegenden Art in deren Anwendungsbereich einbezieht, steht aber der Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen. Das Verfahren soll nur dann unterbrochen werden, wenn die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts rechtliche Auswirkungen hat. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn lediglich die gleiche oder eine vergleichbare Rechtsfrage Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. November 2009 - 8 OB 203/09 - DVBl 2010, 63 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 - ZfWG 2009, 75; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - DÖV 2009, 299). Zwar mag die Entscheidung in dem Rechtsmittelverfahren, auf das das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, faktisch bedeutsam für den Ausgang des erstinstanzlichen Aussetzungsverfahrens sein, eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihr aber nicht zu. Vor allem fehlt es für eine analoge Anwendung an einer ungewollten Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat durch die Aussetzungsmöglichkeit des § 93a VwGO bei sogenannten Massenverfahren in einer besonderen Verfahrenskonstellation, in der früher eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO praktiziert wurde, dem Gericht nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie in der durch das Gesetz geregelten spezifischen Weise Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kennt das Gesetz bei Verfahrensgestaltungen der vorliegenden Art über die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften die Möglichkeit, das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ruhen zu lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es würde diesem geschlossenen System gesetzlicher Bestimmungen indessen widersprechen, eine unbegrenzte Analogie mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie zuzulassen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. November 2009 - 8 OB 203/09 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - a. a. O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 19 B 09.567 - Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bedarf nicht der Festsetzung eines Streitwertes, da im Verfahren Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).