Urteil
1 KO 556/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0603.1KO556.22.00
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Leitsätze
1. Die Vermutung, dass bei der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb eine vorübergehende Nutzung i. S. d. Ausnahmeregelung des § 3 Abs 2 Nr 7 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) bezweckt ist, gilt nur, sofern sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergeben. (Rn.48)
2. Der sich aus den Einzelfallumständen ergebenden Annahme, dass eine Raumeinheit in einem Beherbergungsbetrieb auf Dauer angemietet worden ist und nicht nur der vorübergehenden Nutzung dient, steht nicht entgegen, dass der Mieter Leistungen, wie in einem Hotel üblich (Handtuch- und Bettwäschewechsel, tägliche Reinigung, Verpflegung etc.), in Anspruch genommen hat. (Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2019 - 3 K 372/18 We - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung, dass bei der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb eine vorübergehende Nutzung i. S. d. Ausnahmeregelung des § 3 Abs 2 Nr 7 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) bezweckt ist, gilt nur, sofern sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergeben. (Rn.48) 2. Der sich aus den Einzelfallumständen ergebenden Annahme, dass eine Raumeinheit in einem Beherbergungsbetrieb auf Dauer angemietet worden ist und nicht nur der vorübergehenden Nutzung dient, steht nicht entgegen, dass der Mieter Leistungen, wie in einem Hotel üblich (Handtuch- und Bettwäschewechsel, tägliche Reinigung, Verpflegung etc.), in Anspruch genommen hat. (Rn.53) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2019 - 3 K 372/18 We - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Januar 2015, 4. März 2016 und 1. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2016 Rundfunkbeiträge für das von ihm in diesem Zeitraum bewohnte 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die formell rechtmäßigen Bescheide vom 2. Januar 2015, 4. März 2016 und 1. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist vorliegend der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen, bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt weder gegen Verfassungsrecht (zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich und für Betriebsstätten: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222 - 293, juris) noch gegen europarechtliche Vorgaben des Unionsrechtes (EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 - juris; Senatsurteil vom 28. Februar 2019 - 1 KO 496/15 - n. v.). Die Höhe des Rundfunkbeitrages betrug vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 17.98 € bzw. ab 1. April 2015 17,50 € monatlich (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 bzw. in der am 1. April 2015 in Kraft getretenen Fassung durch den 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 4./17. Juli 2014). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) ein Rundfunkbeitrag von deren Inhaber (Beitragsschuldner, § 2 Abs. 2 RBStV) zu entrichten. Bei dem vom Kläger im strittigen Zeitraum bewohnten 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ handelt es sich grundsätzlich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV, nämlich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang von einem Treppenhaus aus betreten werden kann. Das 1-Zimmer-Apartment des Klägers im gewerblich betriebenen „Haus der Athleten“ gilt auch nicht gemäß den allein in Betracht kommenden Nrn. 1 und 7 des § 3 Abs. 2 RBStV nicht als Wohnung. Die in § 3 Abs. 2 RBStV enthaltene Fiktion definiert Ausnahmen zum Wohnungsbegriff („Nicht als Wohnung gelten ...“). Die Norm nimmt Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff aus, die ansonsten unter die (weite) Definition des § 3 Abs. 1 RBStV fallen würden. Sie soll solche Raumeinheiten ausklammern, die gewissermaßen "in der Betriebsstätte aufgehen" (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 2 A 758/17 -, juris Rn. 36). Nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 7 RBStV gelten nicht als Wohnungen Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten: 1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, 2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen, 3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind, 4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, 5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen, 6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und 7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Bei dem „Haus der Athleten“ handelt es sich offensichtlich nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) im Sinne der Nr. 1 des § 3 Abs. 2 RBStV. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften zeichnen sich aus durch eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte. Daher sind z. B. Unterkünfte in Studentenwohnheimen nicht als sonstige Gemeinschaftsquartiere zu qualifizieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 19). Vorliegend ist eine vergleichbar enge Beziehung zwischen den Bewohnern des „Hauses der Athleten“ und dessen Träger genauso wenig festzustellen wie eine Beaufsichtigung seitens des Betreibers. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts diente das 1-Zimmer-Apartment des Klägers auch nicht seiner vorübergehenden Unterbringung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Zur Auslegung der Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juni 2020 - 6 B 50/19 -, juris Rn. 9 ff., grundsätzlich wie folgt ausgeführt: „…§ 3 Abs. 2 RBStV bestimmt, dass Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gehören hierzu u.a. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Schon aus dem Wortsinn des Verbs "dienen" folgt, dass nicht in erster Linie auf den objektiven Umstand des Erreichens einer bestimmten Aufenthaltsdauer des jeweiligen Gastes, sondern auf den - in der Regel von dem Betriebsinhaber bestimmten - Zweck der Räumlichkeiten abzustellen ist. Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV auch Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienen, nicht als Wohnung gelten. In diesem Zusammenhang kommt es offensichtlich ebenfalls nicht auf die tatsächlich verstrichene Zeit, sondern darauf an, ob eine lediglich vorübergehende Unterbringung von den Beteiligten bezweckt ist. In der Begründung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird dementsprechend ausgeführt, dass die betreffenden Personen dann beitragspflichtig werden, wenn "ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen" ist, die Menschen dort also - wie in Altenwohnheimen - regelmäßig ihren Wohnsitz begründen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Nach dem Willen des Normgebers soll demnach für die Abgrenzung ausschlaggebend sein, ob Zweck der Unterbringung ein - zumeist durch das Vorliegen einer bestimmten Bedarfslage - zeitlich begrenzter oder aber ein grundsätzlich unbefristeter Aufenthalt in der betreffenden Raumeinheit ist. Dass für die Frage, ob eine Raumeinheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dient bzw. als Hotel- und Gästezimmer zu qualifizieren ist und deshalb - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV - nicht als Wohnung gilt, der vom Inhaber bestimmte Zweck der betreffenden Raumeinheit und nicht etwa die Dauer des Aufenthalts einer bestimmten Person in dieser Raumeinheit ausschlaggebend ist, ergibt sich schließlich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Bestimmung des Begriffs der Wohnung in § 3 RBStV ist an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 14). Die in § 3 Abs. 2 RBStV geregelte Herausnahme bestimmter Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung, auch wenn die genannten Raumeinheiten im Einzelfall den Tatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen, dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der in §§ 5 und 6 RBStV geregelten Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Dieser Normzweck erfordert klare und praktikable Maßstäbe, die eine Subsumtion grundsätzlich unabhängig von Gesichtspunkten ermöglichen, die sich - wie die tatsächliche Dauer des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Raumeinheit - in der Regel nur rückblickend ermitteln lassen. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird oder wieviel Zeit die betreffende Person dort verbringt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 - NVwZ-RR 2020, 510 Rn. 15, 18; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 4, 6). Diesem Grundsatz entspricht es, dass die tatsächliche Dauer des Aufenthalts einer Person nicht allein ausschlaggebend dafür sein kann, eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte rundfunkbeitragsrechtlich als Wohnung zu qualifizieren. …“ In Anwendung dieser Grundsätze führen die bei Vertragsabschluss ersichtlichen Umstände auf die Schlussfolgerung, dass der Betreiber der Betriebsstätte, die LSB, das vom Kläger bewohnte 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ nicht für eine nur vorübergehende, d. h. zeitlich begrenzte Nutzung vermietet hat, sondern das Nutzungsverhältnis auf Dauer angelegt war. Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Verwaltungsgericht ausweislich der Angaben auf der Homepage oder in Flyern festgestellt hat, die tageweise oder auch längerfristige Unterbringung im „Haus der Athleten“ mit im Preis inkludierten typischen Hotelleistungen, wie Wäschewechsel, beworben worden ist oder die anderen Apartments nur kurzfristig von wechselnden Personen genutzt werden können, also der Charakter der Beherbergungsstätte als Hotel oder hotelähnlich gewahrt worden sei. Entscheidend ist nicht, wie lange andere Zimmer oder Apartments im „Haus des Athleten“ von Mietern genutzt worden sind, sondern konkret die Zweckbestimmung bei Vermietung des vom Kläger bewohnten Apartments. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV stellt auf die Zweckbestimmung der Raumeinheit selbst ab, nicht auf die überwiegende Zweckbestimmung der Betriebsstätte an sich, auch wenn bei den beispielhaft aufgezählten Hotelzimmern die Vermutung einer nur vorübergehenden Nutzung besteht. Dies gilt nur, sofern sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergeben (so auch BayVGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 BV 18.1992 - juris Rn. 20, 21, nachgehend: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2020 - 6 B 50/19 -, juris Rn. 8 ff.). Vorliegend ergibt sich eine zukunftsoffene, nicht nur vorübergehende Vermietung daraus, dass der Betreiber des „Hauses der Athleten“ mit dem Kläger keinen Beherber-gungsvertrag, sondern ausdrücklich einen - schriftlichen - Mietvertrag abgeschlossen hat (vgl. GA Bl. 74 ff.), der im Gegensatz zu einem Beherbergungsvertrag (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 311 BGB, Stand: 5. März 2025, juris Rn. 37) über die Vermietung des Raumes und der Möblierung hinaus keine weiteren Elemente wie Dienstvertrag (Service) sowie Kauf- und Werkvertrag (Speisen und Getränke) enthält. Zwar wurde der Apartment-Mietvertrag in der Überschrift und in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages mit dem Zusatz „zum vorübergehenden Gebrauch/zur kurzfristigen Nutzung“ versehen. Dem steht aber diametral und letztendlich entscheidend entgegen, dass das 1-Zimmer-Apartment ausdrücklich über die vereinbarte Mindestmietdauer von drei Monaten (§ 5 Satz 1 des Vertrages für April bis Juni 2014) hinaus zukunftsoffen vermietet worden ist. Denn der ausdrücklich für drei Monate geschlossene Vertrag (§ 5 Satz 1 des Vertrages) verlängerte sich nach § 5 Satz 2 des Vertrages - sofern keine Kündigung ausgesprochen würde - um jeweils einen weiteren Monat. Diese ausdrückliche Regelung zur Mietdauer in § 5 des Vertrages relativiert die nur pauschale, gegenteilige Angabe „nur zu vorübergehendem Gebrauch“ in § 1 des Vertrages. Gegen eine nur vorübergehende Nutzung spricht auch, dass der Preis nicht tageweise, sondern monatlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Untypisch für eine vorübergehende Nutzung ist auch, dass Betriebskosten separat erhoben und gemäß § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes pauschal umgelegt worden sind. Dementsprechend enthält der Mietvertrag, wie z. B. in §§ 7 bis 9, die für eine längerfristige Vermietung üblichen - für eine nur vorübergehende hotelähnliche Nutzung indes unüblichen - Regelungen zum Zustand der Mieträume, von Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Mietsache und Kleinreparaturen. Für eine vorübergehende Hotelnutzung ebenso unüblich wurde vorliegend ein Übergabeprotokoll erstellt. Vorstehendes belegt, dass die Vermietung des 1-Zimmer-Apartements an den Kläger auf Dauer erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im „Haus der Athleten“ Leistungen, wie in einem Hotel üblich, in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger hierfür keinerlei Nachweise, wie Rechnungen, vorgelegt hat, der vorgelegte Mietvertrag, GA Bl. 74 ff., hierzu keinerlei Regelungen oder Anhaltspunkte enthält, steht die etwaige Inanspruchnahme von zusätzlich vom Betreiber angebotenen, der Bequemlichkeit des Nutzers dienenden Leistungen der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Zweckbestimmung einer auf Dauer angelegten Nutzung nicht entgegen. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2 der MDR-Rundfunkbeitragssatzung. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach Maßgabe des §§ 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 341,88 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 GKG. Der Senat geht dabei – wie das Verwaltungsgericht - von dem durch die drei angegriffenen Bescheide festgesetzten Rundfunkbeitrag in Höhe von 333,88 € zuzüglich des Säumniszuschlages i. H. v. 8,- € aus. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers gegen die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages für sein möbliertes 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“, F... in E.. stattgegeben hat. Dieses möblierte 1-Zimmer-Apartment mit Miniküche und Sanitärbereich mietete der Kläger ab 1. April 2014 von der L... GmbH (fortan: LSB) für 420,00 € monatlich zzgl. Betriebskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Mietvertrag verwiesen (Gerichtsakte – GA - Bl. 74 ff.). Die den Zeitraum April bis September 2014 betreffenden Festsetzungsbescheide des Beitragsservices des Beklagten (zur Beitrags-Nr. xxx) griff der Kläger nicht an. Erst gegen den am 14. Januar 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 2. Januar 2015 betreffend die Festsetzung des Rundfunkbeitrages für Oktober bis Dezember 2014 i. H. v. 17,98 € pro Monat zzgl. 8 € Säumnisgebühr wandte er durch Schreiben vom 11. Februar 2015 ein, er sei als Student finanziell nicht in der Lage, Beiträge zu zahlen. Er habe keinen Fernseher und trage für den Fernsehraum des Wohnheimes keine Verantwortung. Durch Bescheid vom 4. März 2016, zur Post gegeben am 15. März 2016, setzte der Beklagte den Rundfunkbeitrag für Januar bis Dezember 2015 i. H. v. insgesamt 219,44 € (für Januar bis März in Höhe von 53,94 €, von April bis September 2015 in Höhe von 105,00 € und für Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 52,50 € zzgl. 8,00 € Säumnisgebühren) fest. Dagegen wiederholte der Kläger die bereits geltend gemachten Einwände. Gegen den am 12. April 2016 zur Post gegebenen Bescheid vom 1. April 2016 über die Beiträge und Säumniszuschläge für Januar bis März 2016 in Höhe von 60,50 € legte sein Prozessbevollmächtigter am 3. Mai 2016 Widerspruch ein und führte aus, das Zimmer des Klägers könne nur über die Betriebsstätte betreten werden. Er sei nicht Bewohner einer Wohnung, sondern nur einer Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 RBStV. Die Beitragspflicht hierfür treffe den Inhaber der Betriebsstätte. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2015, vom 4. März 2016 und vom 1. April 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer handele es sich nicht um eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Die Ausnahme von der Beitragspflicht im privaten Bereich sei eng auszulegen. Eine Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbare Einrichtungen seien gekennzeichnet durch den Verlust der Privatsphäre und eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dies sei hier nicht der Fall. Die Raumeinheit des Klägers sei auf ein selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet. Es handele sich mithin um eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 RBStV. Der Kläger habe einen Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht nachgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 15. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren (3 K 372/18 We) wiederholt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide vom 2. Januar 2015, vom 4. März 2016 und vom 1. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Zimmer in einem Studenten- oder Schwesternwohnheim gelte ebenfalls als Wohnung. So liege der Fall hier. Durch Urteil vom 16. August 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, das vom Kläger bewohnte Zimmer unterfalle zwar dem Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Das „Haus der Athleten“ sei auch keine Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 der Norm. Es habe aber hotelähnlichen Charakter. Auch die Vermietung an den Kläger sei nur zu vorübergehendem Gebrauch erfolgt, so dass das Zimmer des Klägers eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte gewesen sei. Daher greife die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV ein mit der Folge, dass ausschließlich der Inhaber der Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag zu entrichten habe. Auf Antrag des Beklagten hin hat der Senat durch am 21. Oktober 2022 zugestellten Beschluss vom 27. September 2022 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 17. November 2022 unter Bezugnahme auf seine Zulassungsbegründung und im Weiteren wie folgt begründet: Das „Haus der Athleten“ werde wie ein „Studentenwohnheim“ geführt, so dass es keinen Beherbergungsbetrieb darstelle. Der Kläger habe sich im „Haus der Athleten“ mit alleinigem Wohnsitz angemeldet. Im Übrigen könne bei einem Mietverhältnis, das drei Jahre und neun Monate gedauert habe, nicht mehr von einer vorübergehenden Unterbringung ausgegangen werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Zimmer im „Haus der Athleten“, das eine gewerblich betriebene Beherbergungsstätte mit typischen Hotelleistungen darstelle, diene nur der vorübergehenden Unterbringung, so dass § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV einschlägig sei. Es komme alleine auf die objektive Eignung und Nutzungswidmung des Eigentümers an und nicht auf die Vorstellung des Nutzers der jeweiligen Raumeinheit. Dies werde gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV auch Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienten, nicht als Wohnung gälten. Es komme nicht auf die tatsächlich verstrichene Zeit, die der Kläger in der Unterkunft verbracht habe, sondern darauf an, ob eine lediglich vorübergehende Unterbringung von den Beteiligten bezweckt gewesen oder ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen sei, also dort regelmäßig der Wohnsitz begründet werde (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 6 B 50.19 - juris Rn. 9; vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Vorliegend hätten sowohl der Kläger als auch sein Vermieter nur seine vorübergehende Unterbringung bezweckt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger unter der Adresse des „Hauses der Athleten“ mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter) und die Gerichtsakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren.