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Urteil

1 KO 788/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0814.1KO788.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH 2014) kann eine Gemeinde durch Satzung Bestimmungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen erlassen, um den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten eines Teils des Gemeindegebietes gerecht zu werden und diese zu bewahren.(Rn.30) 2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.(Rn.33) 3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen ein "Klammerfunktion" zukommt.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 - soweit es nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Beteiligten noch streitgegenständlich ist - abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH 2014) kann eine Gemeinde durch Satzung Bestimmungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen erlassen, um den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten eines Teils des Gemeindegebietes gerecht zu werden und diese zu bewahren.(Rn.30) 2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.(Rn.33) 3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen ein "Klammerfunktion" zukommt.(Rn.36) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 - soweit es nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Beteiligten noch streitgegenständlich ist - abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte, nachdem die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, über die Sache ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat, soweit sie hinsichtlich der Bemalung an der Giebelwand des Gebäudes nicht erledigt ist, Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin kann insoweit nicht die Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 8. Februar 2017 und des Kostenbescheides vom 13. Februar 2017 verlangen, da sich diese Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2018 insoweit als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Offenbleiben kann, inwieweit die streitgegenständliche Bemalung überhaupt genehmigungspflichtig und deshalb mangels Baugenehmigung formell illegal ist. Denn jedenfalls ist sie nicht genehmigungsfähig und damit materiell illegal. Die von der Beseitigungsverfügung umfasste Anlage steht im Widerspruch zur Werbesatzung der Beklagten (2.). Diese ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zumindest in den hier relevanten und streitentscheidenden Abschnitten wirksam (1.). 1. Die Satzung der Stadt Erfurt über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen in der Altstadt von Erfurt vom 21. Juni 2010 (im Folgenden Werbesatzung) ist formell (a.) und in den hier streitentscheidenden Vorschriften auch materiell wirksam (b. und c.), wobei offenbleiben kann, ob sie auch ansonsten materiellem Recht entspricht (d.). a. Die am 21. Juni 2010 beschlossene und im Amtsblatt Nr. 10 der Stadt Erfurt am 2. Juli 2010 bekannt gemachte Satzung ist in der am 7. September 2016 vom Stadtrat beschlossenen und im Amtsblatt Nr. 17 vom 28. Oktober 2016bekannt gemachten Änderungsfassung formell wirksam. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Formfehlern sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. b. Die Werbesatzung ist auch materiell zumindest teilwirksam. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und hält sich auch in deren Rahmen. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO können Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen (Nr. 1) sowie das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen aussprechen (Nr. 2). Vorrangig städtebauliche oder denkmalschützende Ziele dürfen sie aufgrund ihrer insoweit fehlenden Zuständigkeit dabei allerdings nicht verfolgen. Insoweit ist eine Beschränkung der materiellen Baufreiheit durch eine gemeindliche Satzung zur örtlichen Gestaltungspflege und Abwehr von Verunstaltungen nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewegt, auf willkürfreien sachgerechten Erwägungen beruht und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lässt. Dabei müssen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis ersichtlich sein und in der Satzung ihren Niederschlag gefunden haben, auch wenn es von Gesetzes wegen keiner besonderen Begründung bedarf (ThürOVG, Urteil vom 3. Mai 1995 - 1 KO 16/93 - zitiert nach juris und m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Werbesatzung der Beklagten gerecht. Insbesondere verfolgt sie damit keine denkmalschutzrechtlichen Ziele, sondern bezweckt gemäß § 1 der Satzung die Herstellung eines Interessensausgleichs zwischen dem Werbewunsch der im Geltungsbereich ansässigen Gewerbetreibenden und dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Stadtbildes mit seinen herausragenden Einzeldenkmalen. Werbeanlagen müssen daher nach dem Willen des Satzungsgebers so gestaltet sein, dass sie den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten der Altstadt von Erfurt Rechnung tragen und nicht verunstaltend wirken. Soweit das Verwaltungsgericht daraus eine rein denkmalschutzrechtliche Zielstellung ableitet, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr sieht er insbesondere die in § 1 der Satzung letztgenannte Zielstellung als Hinweis darauf, dass die Werbesatzung eine Auslegungshilfe für das in § 10 Abs. 2 ThürBO für Werbeanlagen bereits abstrakt geregelte Verunstaltungsverbot darstellen soll. Die Werbesatzung soll neben der Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen Gewerbetreibenden und Allgemeinheit insbesondere konkrete Anhaltspunkte für die Beurteilung einer verunstaltenden Wirkung sowie auch einer störenden Häufung liefern. Die Satzung beruht auch auf willkürfreien sachgerechten Erwägungen und lässt eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen. Der räumliche Geltungsbereich ist nicht zu weit gefasst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Satzung kein homogenes Stadtbild voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn sich gestalterisch erhaltenswerte Gebiete „aneinanderreihen“ und so eine Gesamtheit bilden, die wiederum den Geltungsbereich der Satzung umfasst. Dazu ist erforderlich, dass die Gemeinde aufgrund der jeweiligen konkreten örtlichen Situation entscheidet, welches der im Gesetz ausdrücklich genannten Ziele sie verfolgt. Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen. Die Gemeinde muss eine Idee oder ein Konzept für die Ausgestaltung des konkreten Ortsteils haben und die örtliche Bauvorschrift folgerichtig daraus ableiten (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 KN 197/09 -, juris Rn. 67 und Urteil vom 29. April 1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120). Die baugestalterischen Anforderungen müssen sozusagen „maßgeschneidert“ für das jeweilige Gebiet sein. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Gemeinde mit den Festsetzungen lediglich gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl. 2009, 56, juris Rn. 46). Je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist, desto höhere Anforderungen sind daran zu stellen, dass die den Satzungsbestimmungen zu Grunde liegenden Erwägungen auch tatsächlich auf alle betroffenen Ortsteile zutreffen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 -, BauR 2004, 73, juris Rn. 41). Diesen Anforderungen genügt die Werbesatzung der Beklagten. Der Satzungsgeber ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass die Altstadt von Erfurt über ein homogenes Stadtbild verfügt. Er hat vielmehr berücksichtigt, dass sich die Altstadt in ihrer jetzigen Gestalt über Jahrhunderte entwickelt hat mit der Folge, dass die historischen Gebäude unterschiedlichen Bauepochen entstammen. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, umfasst der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung nicht nahezu das gesamte Stadtgebiet, sondern lediglich ca. 0,6 % der Fläche, d. h. im Wesentlichen die historische Altstadt. In diesem Gebiet bestehen durch die unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien der Gebäude und deren Mischung im Altstadtkernbereich sowie in den Straßenzügen zwar Unterschiede in der architektonischen Ausformung, wie etwa Fachwerkgebäude mit fassadenbündigen Fenstern und Gründerzeitgebäude mit Fensterlaibungen. Diese Unterschiede ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass die jeweiligen Teilgebiete zusammengefasst das größte Flächendenkmal Mitteldeutschlands bilden und jedes Teilgebiet für sich genommen für eine Bauepoche steht, die es nach dem Willen des Satzungsgebers zu bewahren gilt. Diesem Ziel gelten die in der Satzung im Rahmen der nach den obigen Darlegungen gebotenen Abwägung festgesetzten Gestaltungsmerkmale und definierten Festsetzungen wie z. B. hinsichtlich Gebäudetypen, verwandter Materialien, Fensterformate mit Gliederungen, die für alle Straßenzüge gleichermaßen anwendbar sind. Den Einzelmerkmalen kommt insoweit eine „Klammerfunktion“ zu, die es ermöglicht, für Gebäude aus unterschiedlichen Epochen gemeinsame überkommene Gestaltungsmerkmale herauszuarbeiten und darauf bezogene Satzungsbestimmungen zu treffen. Dieser Einschätzung hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen und der Eindruck einer Verwendung übereinstimmender, prägender und epochenunabhängiger Gestaltungsmerkmale der Altstadtbebauung hat sich im Rahmen der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes und seiner Umgebung so auch bestätigt. Es ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein Bild, wonach die Bebauung im Geltungsbereich der Satzung unabhängig davon, ob sie einer bestimmten Architekturepoche zugeordnet werden kann, sich jedenfalls im Wesentlichen den gleichen grundsätzlichen Gestaltungselementen - wie etwa gegliederte Fassaden mit stehenden Fensterformaten, die Traufständigkeit zur Straße und geneigte Dächer - unterwirft. Soweit die Klägerin einwendet, dass etwa für die Bereiche „Brühler Vorstadt“, „Krämerbrücke“ und „Domplatz“ weitere und differenziertere Anforderungen hätten gestellt werden müssen, verkennt sie, dass es der Beklagten mit ihrer Satzung gerade nicht darauf ankam, die Charakteristika der einzelnen Straßenzüge zu benennen - was bei einer denkmalrechtlichen Bewertung möglicherweise geboten gewesen wäre - sondern im Gegenteil gerade darum, das die Altstadtbebauung (allgemein) Verbindende herauszustellen und die dieses Gesamtbild störenden Eingriffe abzuwehren. c. Ebenso wenig führt der Umstand, dass im räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzung für bestimmte Bereiche mittlerweile Bebauungspläne existieren, in denen eigene Gestaltungsanforderungen bzw. Vorgaben für Werbeanlagen festgesetzt worden sind, zur Unwirksamkeit der Satzung. Denn diese Bauplangebiete betreffen lediglich kleinere Teilbereiche des räumlichen Geltungsbereichs der hier zu beurteilenden Satzung. Selbst wenn die Beklagte für die überplanten Gebiete von der Werbesatzung abweichende Festsetzungen getroffen hätte - was die Beklagte allerdings in Abrede stellt -, führte dies, da nur ein geringer Bereich der Gesamtfläche betroffen ist, nicht dazu, dass die Werbesatzung nun funktionslos geworden wäre. Es ist auch unschädlich, dass die Beklagte die überplanten Gebiete noch nicht aus dem räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzung herausgenommen hat, wenn dies auch zur Vermeidung von Unklarheiten wünschenswert gewesen wäre. Die Vertreterin der Beklagten hat im Verhandlungstermin allerdings darauf hingewiesen, dass die Stadt diese Problematik erkannt habe und insoweit bereits eine entsprechende Ratsvorlage erarbeitet worden sei. d. Offenbleiben kann, ob die Werbesatzung gegebenenfalls aus anderen Gründen unwirksam sein könnte, etwa weil in § 4 Nr. 1.1. Satz 1 der Satzung ein vollständiges Verbot von gewerblicher Fremdwerbung festgelegt wird. Der Frage, inwieweit der Ausschluss von Gewerbebetrieben, die großflächige Werbetafeln im Euroformat errichten, im gesamten räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzung mit der Gewerbefreiheit nach Art. 12 GG vereinbar ist (vgl. etwa zum grundrechtswidrigen umfassenden Ausschluss von gewerblicher Fremdwerbung in Misch- und Kerngebieten BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - 4 C 11/69 - juris), braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Sonderregelung auf den vorliegenden Fall - in dem keine Fremdwerbeanlage, sondern Werbung an der Stätte der Leistung betroffen ist - ohnehin keine Anwendung findet und ein etwaiger Grundrechtsverstoß allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde. 2. Die von der Beseitigungsanordnung umfasste und hier allein noch streitgegenständliche Anlage steht im Widerspruch zu der zumindest teilwirksamen Werbesatzung der Beklagten. Es handelt sich bei der beanstandeten Bemalung um eine Werbeanlage, die dem Geltungsbereich der Werbesatzung unterfällt (a.) und deshalb an der seitlichen Gebäudewand generell unzulässig und nicht genehmigungsfähig ist (b.). a. Die von der Beklagten beanstandete Bemalung fällt unter den Werbeanlagenbegriff. Der sachliche Geltungsbereich der Werbesatzung wird in § 3 der Satzung definiert. Danach sind Werbeanlagen im Sinne der Satzung alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf oder Produkte dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dazu zählen insbesondere Schilder, Ausleger, Hinweisschilder, Aufsteller, Beschriftung, Logos, Bemalungen und Fahnen. Bei der Bemalung, die früher den damaligen Firmennamen „S…“ und heute den aktuellen Geschäftsnamen „K…“ wiedergibt, handelt es sich um einen Hinweis i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 12 d) ThürBO auf das Ladengeschäft der Klägerin, der vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. b. Die Anlage steht jedoch im Widerspruch zur Werbesatzung der Beklagten. aa. Die an der seitlichen Gebäudewand aufgebrachte Bemalung ist mit der Werbesatzung nicht vereinbar, sondern verletzt § 4 Nr. 1.4. der Werbesatzung. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen u. a. an und auf Brandgiebelwänden sowie an und auf vorspringenden Bauteilen grundsätzlich unzulässig. Die Klägerin hat zuletzt auf der östlichen Giebelseite des Gebäudes an der Stelle im Erdgeschoss, an der das Gebäude zum Gehweg hin vorspringt, in senkrecht angeordneten Einzelbuchstaben auf pinkfarbenem Grund auf einer Fläche von etwa 1,5 qm die Aufschrift „K…“ auf der Fassade anbringen lassen. Bei der Wand handelt es sich um eine Brandgiebelwand im Sinne dieser Vorschrift, da die betroffene Gebäudeaußenwand zugleich die seitliche Gebäudeabschlusswand und eine Brandwand darstellt. Der Begriff Brandwand ist in § 30 Abs. 1 ThürBO definiert. Danach müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Begriff „Brandgiebelwand“ in der Satzung nicht definiert ist. Dennoch ist dieser Begriff aus sich selbst heraus verständlich, da er sich aus den Wörtern „Giebelwand“ (als die den Giebel tragende Wand) und „Brandwand“ zusammensetzt, die beide gängige Fachbegriffe des Baurechts sind. Die Vorschrift ist daher nicht zu unbestimmt, sondern ihr Inhalt auch aus der Laiensphäre heraus ohne weiteres herleitbar. bb. Darüber hinaus verletzt die in senkrecht untereinander angeordneten Einzelbuchstaben aufgebrachte Bemalung auch § 4 Nr. 1.4. der Werbesatzung, wonach an der Fassade angebrachte Schriftzüge nur parallel zum Gebäude und waagerecht zulässig sind. Zwar sieht Satz 2 dieser Vorschrift Ausnahmen für sog. Logos vor. Jedoch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin für die Kennzeichnung ihres Betriebes, den sie inzwischen unter der geänderten Bezeichnung „K…“ führt, ein grafisch gestaltetes Zeichen mit einer senkrechten Anbringung von Buchstaben als Logo einsetzt. 3. Angesichts der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Bemalung nach der Werbesatzung braucht hier nicht mehr entschieden zu werden, inwieweit der Anlage zudem noch denkmalschutzrechtliche Belange bzw. Bedenken wegen einer etwaigen verunstaltenden Wirkung i. S. v. § 10 Abs. 2 ThürBO entgegenstehen. 4. Der von der Klägerin angegriffene Kostenbescheid erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Unerheblich ist für die Frage der Kostenerhebung, dass nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nunmehr nur noch die an der Giebelwand gemalte Werbung streitgegenständlich ist. Denn da die Beklagte die Gebührenhöhe offenbar nicht nach der Anzahl der beanstandeten Werbeanlagen, sondern nach Zeitaufwand berechnet hat, wirkt sich die Beschränkung des Streitgegenstands kostenmäßig nicht aus. Der Kostenbescheid hält auch ansonsten einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar trifft es zu, dass der neu eingeführte § 79 ThürBO, der hier Grundlage der Beseitigungsanordnung war, von der infolge der Änderung der ThürBO nicht ebenfalls geänderten Tarifstelle 8.1 Anlage 1 ThürBauGVO nicht umfasst ist. Jedoch konnte die Beklagte die Gebühr auch gemäß § 1 Abs. 1 ThürVwKostG i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürVwKostG erheben. Auf diese Generalklausel kann mangels Spezialregelung ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die Gebührenhöhe bewegt sich im unteren Gebührenrahmen und erscheint auch angesichts des Zeitaufwandes, der u. a. auch durch den in der Verwaltungsakte dokumentierten Ortstermin nachvollziehbar belegt ist, als angemessen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.192,18 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung schlägt Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs als Streitwert den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten (20 bis 30 €/m³ umbauten Raums) vor. Diesen Gesamtbetrag schätzt der Senat mangels näherer Anhaltspunkte auf 5.000,00 €, zumal die Klägerin insoweit einen Substanzverlust geltend gemacht hat. Hinzu kommen die mit dem ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid geltend gemachten Kosten in Höhe von 192,18 €. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Werbeanlage. Die Klägerin betreibt auf dem Flurstück a, Flur 141, Gemarkung Erfurt, in der M... ein Geschäft für Damenbekleidung, das im Jahr 2016 noch unter dem Namen „S…“ firmierte. Am 30. Juni 2016 stellte die Beklagte fest, dass an dem Gebäude im Erdgeschoss eine Werbeanlage und mehrere Beklebungen auf den beiden Schaufenstern angebracht waren. Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2017 gegenüber der Klägerin die Beseitigung des Werbeschilds - ca. 2,38 m x 0,50 m - (Nr. 1.1), der Beklebung (ca. 0,20 m x 1,40 m) im Oberlicht des ersten Schaufensters rechts der Eingangstür (Nr. 1.2), der Beklebung (ca. 0,20 m x 1,40 m) im Oberlicht des zweiten Schaufensters rechts der Eingangstür (Nr. 1.3), der Beklebung (ca. 0,20 m x 0,50 m) an der Eingangstür „Raffaello Rossi“ mit Logo oberhalb der Schrift (Nr. 1.4), der Beklebung (ca. 0,10 m x 0,50 m) an der Eingangstür „ana alcazar“ (Nr. 1.5), der Beklebung (ca. 0,10 m x 0,50 m) an der Eingangstür „Marc Aurel“ (Nr. 1.6) sowie der Beklebung (ca. 0,10 m x 0,30 m) an der Eingangstür „YaYa“ (Nr. 1.7). Die Beklagte begründete ihre Beseitigungsanordnung damit, dass die Anlagenteile als Bestandteile einer einheitlichen Werbeanlage formell und materiell illegal seien. Mit Kostenbescheid vom 13. Februar 2017 erhob die Beklagte für eine „Verfügung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO“ Gebühren in Höhe von 190,- € und Auslagen in Höhe von 2,18 €. Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 zurück. Die Klägerin hat am 28. Februar 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung hat sie bezogen auf die hier streitgegenständliche Werbeanlage im Wesentlichen vorgetragen, dass an dem östlichen seitlichen Mauervorsprung kein Schild angebracht, sondern ein Schriftzug aufgemalt worden sei. Die Werbeanlagen stünden insgesamt nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hielten insbesondere die in § 4 der Werbesatzung geregelten allgemeinen Vorgaben für eine Werbeanlage ein. Die Beseitigungsanordnung unter Nr. 1.1. sei zu unbestimmt, da es sich nicht um ein Schild handele und die Bemalung auch nicht ohne Substanzverlust entfernt werden könne. Zudem sei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass der aufgemalte Schriftzug eine nur geringfügig von baugenehmigungsfreien Anlagen abweichende Ansichtsfläche aufweise, er nicht ohne Substanzverlust beseitigt werden könne und er auch baugenehmigungsfähig sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte die Größe der durch Werbung verdeckten Ansichtsflächen bestimmt habe. Die Einrahmung des Schriftzuges an der Seitenwand habe eine maximale Ansichtsfläche von 1,5 qm (2,30 m x 0,5 m), so dass die Abweichung von einer genehmigungsfreien Anlage nur sehr geringe 0,15 qm und damit gerade einmal 15 % betrage. Diese Überschreitung sei zu vernachlässigen, da sie optisch nicht wahrnehmbar sei. Der Schriftzug „Schmuckstücke“ bleibe deutlich unter 1 qm, da der farblichen Hintergrundbemalung keinerlei Werbeeffekt zukomme. Außerdem sei der Schriftzug auch baugenehmigungsfähig, da gemäß § 4 Nr. 1.4. der Satzung Werbeanlagen lediglich an und auf Brandgiebelwänden unzulässig seien. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine Brandgiebelwand, sondern um einen ca. 1 m aus der Fassade des Nachbarhauses herausragenden Mauervorsprung. Das vertikale - nicht parallele - Bild an dem Mauervorsprung entspreche auch § 4 Nr. 2.2. der Satzung. Denn der Werbetext „S…“ werde durch Einzelbuchstaben direkt auf der Fassade ohne Grundplatte dargestellt. Eine Fassade im Sinne der Satzung stelle der Mauervorsprung nicht dar, so dass § 4 Nr. 2.6. der Satzung nicht anwendbar sei. Die Werbesatzung sei zu unbestimmt, da der Begriff „Brandgiebelwand“ in der Thüringer Bauordnung nicht existiere. Der Kostenbescheid sei ebenfalls rechtswidrig, da die veranlagten Verwaltungsgebühren in Höhe von 190,- € für den Beseitigungsbescheid unverhältnismäßig seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 und den Kostenbescheid vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Beseitigungsanordnung verteidigt und insoweit im Wesentlichen die Argumente aus den beiden angegriffenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Juni 2020 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 sowie den Kostenbescheid vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Werbeanlage in keinem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe, da die Werbesatzung der Beklagten unwirksam sei. Es handele sich um eine Ortsgestaltungssatzung, die nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gedeckt sei, da sie denkmalschutzrechtliche Zielsetzungen verfolge. Gestaltungssatzungen dürften jedoch nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden, wobei das Ziel dieser Vorschriften nicht in der bloßen Abwehr einer Verunstaltung gesehen werden dürfe, sondern in der Erreichung einer positiven Gestaltungspflege. Dabei müssten die baugestalterischen Absichten vorhanden und beschreibbar sein und auch eine gewisse Konkretisierung aufweisen. Bei der Beurteilung, ob eine örtliche Bauvorschrift nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage halte, sei besonders zu berücksichtigen, dass ausschließlich Anforderungen normiert werden könnten, die zum Schutz des jeweiligen Ortsbildes nötig seien. Ortsbilder, die dem Schutz der örtlichen Bauvorschrift unterliegen sollten, müssten bestimmt, also nach ihrem Geltungsbereich so gefasst sein, dass der Geltungsbereich genau feststellbar sei. In der Regel könnten diese Satzungen nicht unterschiedslos für das gesamte Gemeindegebiet Geltung beanspruchen, sondern nur entsprechend der sich regelmäßig ergebenden unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit für räumliche Geltungsbereiche, wie bestimmte Straßenzüge oder Ortsbilder. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da die Beklagte den gesamten Bereich der Altstadt in die Satzung einbezogen habe, ohne nach den gestalterischen Besonderheiten des sich jeweils darstellenden konkreten Ortsbildes zu differenzieren. Das Ortsbild sei hier jedoch von Bereich zu Bereich völlig unterschiedlich. Es existiere nicht als abgrenzbarer Bereich „Altstadt“ mit einem insgesamt auf die gleiche Art und Weise zu schützendem und zu erhaltendem Ortsbild, sondern könne nur in einzelnen Teilbereichen bzw. Straßen und Plätzen jeweils für sich im Wege einer Gestaltungs-/Erhaltungssatzung - hier einer Werbesatzung - durch die festgelegten und konkretisierten (beschreibbaren) baugestalterischen Absichten verwirklicht werden. Derzeit liege insoweit jedenfalls keine spezifische gestalterische Planung vor, die an ein besonderes gebietstypisches Gepräge anknüpfe, so dass die Werbesatzung unzulässig sei und unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreife. Schließlich sei auch der Kostenbescheid vom 13. Februar 2017 rechtswidrig, da es insoweit an der für die streitgegenständliche Gebührenerhebung zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Tarifstelle 8.1 Anlage 1 ThürBauGVO, den die Beklagte als Rechtsgrundlage für die Erhebung heranziehe, beziehe sich lediglich auf Verfügungen nach §§ 60 Abs. 2, 75a bis 77 ThürBO. Die Beklagte stütze die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung aber auf § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Dass die Regelung in § 79 Abs. 1 ThürBO der seit April 2014 außer Kraft getretenen Regelung in § 77 Satz 1 ThürBO entspreche, führe nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Gebührenerhebung. Rechtsgrundlagen für Eingriffe müssten geltendes Recht sein und nicht nur diesem entsprechen. Die dagegen von der Beklagten beantragte Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass die von der Beseitigungsanordnung umfassten Werbeanlagen formell und materiell rechtswidrig seien. Es handele sich dabei um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen, die nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 12a ThürBO genehmigungsfrei seien. Denn zur Ermittlung der Ansichtsfläche seien sämtliche sichtbaren Flächen zu addieren, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stünden und damit einem dort ansässigen Gewerbebetrieb dienten; unerheblich sei, ob auch alle Anlagen zeitgleich wahrgenommen werden könnten. Die Werbeanlagen seien auch nicht genehmigungsfähig, da sie nicht im Einklang mit der Werbesatzung stünden. Diese sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwirksam. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung sei nicht mit dem Gemeindegebiet der Beklagten identisch, sondern beschränke sich auf einen kleinen, eindeutig definierten und zusammenhängenden Bereich, dessen Ortsbild gemeinsame Charakteristika und gestalterische Besonderheiten aufweise. Die Werbesatzung ziele darauf ab, die Werbeanlagen mit dem Ortsbild der Altstadt Erfurts in Einklang zu bringen. Zwar sei der Altstadtbereich durch Gebäudefassaden geprägt, die in unterschiedlichen Bauepochen errichtet worden seien. Jedoch unterlägen alle Fassaden den gleichen Grundstrukturen in den Fassadengliederungen. Soweit im Geltungsbereich der Satzung Bebauungspläne erlassen worden seien, enthielten diese individuelle Gestaltungsfestsetzungen zu Werbeanlagen, sodass die Werbesatzung in den jeweiligen Bebauungsplangebieten nicht mehr zur Anwendung komme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verfolge die Werbesatzung keine denkmalschutzrechtliche Zielstellung. Soweit die erste Instanz insoweit auf die der Satzung vorangestellte „Zielstellung“ verweise, verkenne sie, dass allein die Formulierung „die Altstadt der Stadt Erfurt als denkmalgeschützte bauliche Gesamtanlage“ diese Schlussfolgerung nicht stütze. Vielmehr lasse sich die Zielstellung der Satzung aus einer Gesamtbetrachtung der darin getroffenen Regelungen entnehmen, die das Verwaltungsgericht jedoch unterlassen habe. Daraus ergebe sich, dass die Satzung der Verwirklichung baugestalterischer Absichten und dem Schutz eines bestimmten Teils des Stadtgebietes diene. Die beanstandete Bemalung an dem Geschäftshaus in der M… verstoße gegen die Regelungen der Satzung, da sie an der Giebelwand des Gebäudes angebracht worden sei, die zugleich eine Brandwand und daher zutreffend auch als Brandgiebelwand bezeichnet worden sei. Nach § 4 Nr. 1.4. seien Werbeanlagen auf Brandgiebelwänden unzulässig. Die in § 4 Nr. 1.5. der Satzung geregelten Ausnahmetatbestände lägen hier nicht vor. Die Beklagte gehe auch nicht willkürlich gegen die Klägerin vor, sondern sei in der Vergangenheit wiederholt gegen unzulässige Werbeanlagen im Geltungsbereich der Werbesatzung eingeschritten. Ebenso wenig sei der angegriffene Kostenbescheid rechtswidrig. Zwar treffe es zu, dass der neu eingeführte § 79 ThürBO von der Tarifstelle 8.1 Anlage 1 ThürBauGVO nicht umfasst sei. Jedoch habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die erhobene Gebühr auch gemäß § 1 Abs. 1 ThürVwKostG i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürVwKostG geltend gemacht werden könne. Nachdem die Beteiligten den die Beklebungen betreffenden Teil des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2023 für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juni 2020 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass die Werbesatzung der Beklagten in den hier maßgeblichen Teilen zu unbestimmt sei. Die nach der Satzung nicht mehr zulässige Größe der Werbeanlage sei nicht hinreichend bestimmt. Die von der Beklagten angenommene „einheitliche Fläche“ gebe es nicht. Der von der Beklagten verwendete Begriff der Brandgiebelwand sei gesetzlich nicht definiert. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt, wie genau eine Fassade im Sinne der Satzung aussehen solle. Gleiches gelte für den verwendeten Begriff der „Stätte der Leistung“. Die streitgegenständliche Entscheidung sei daher willkürlich getroffen worden. Soweit die Beklagte einerseits darauf abstelle, dass die Altstadt als Teilgemeindegebiet ein prägendes Ortsbild darstelle, widerlege sie ihre Aussage sodann wieder dadurch, dass sie auf die völlig unterschiedliche Prägung von Geschäftsstraßen in der Altstadt sowie den Petersberg oder den Domplatz abstelle. Der Vortrag von einem zu schützenden zusammenhängenden Ortsbild mit gemeinsamen Charakteristika und gestalterischen Besonderheiten werde zudem dadurch widerlegt, dass der Geltungsbereich der Satzung von einem „Flickenteppich“ von Bebauungsplangebieten durchzogen sei. Selbst wenn die Werbesatzung aber Geltung beanspruchen sollte, stünde sie dennoch den beanstandeten Werbeanlagen nicht entgegen. Die Abweichung von einer genehmigungsfähigen Anlage betrage dann lediglich 0,15 qm bzw. 15 %, was angesichts der nach außen kaum wahrnehmbaren Überschreitung zu vernachlässigen sei. Der Schriftzug „S…“ bleibe unter 1 qm Fläche. Die farbliche Hintergrundbemalung habe keinen Werbeeffekt und von dem Bild gehe kein Nachahmungseffekt aus. Es handele sich auch nicht um eine Giebelwand, sondern lediglich um einen Mauervorsprung, dem keinesfalls die Funktion einer Brandgiebelwand zukomme. Demgegenüber würde die Entfernung des Bildes vom Außenputz dessen vollständige Zerstörung bedeuten. Der Senat hat Beweis erhoben über die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen näherer Umgebung durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.