Beschluss
1 EO 349/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0720.1EO349.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO gegen den Straßenbaulastträger statthaft, wenn er auf Verpflichtung zur Unterlassung einer Vollsperrung im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen gerichtet ist.(Rn.25)
2. Es ist zweifelhaft, ob einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen den Straßenbaulastträger auch noch statthaft sein kann, nachdem die Straßenverkehrsbehörde die inhaltlich durch den Straßenbaulastträger gefasste Entscheidung, die Straße zu sperren, den Anliegern und Verkehrsteilnehmern durch die Ausschilderung einer Umleitungsstrecke wirksam bekannt gegeben hat (hier offengelassen).(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte zu tragen; der Beigeladene zu 2 trägt seine Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO gegen den Straßenbaulastträger statthaft, wenn er auf Verpflichtung zur Unterlassung einer Vollsperrung im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen gerichtet ist.(Rn.25) 2. Es ist zweifelhaft, ob einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen den Straßenbaulastträger auch noch statthaft sein kann, nachdem die Straßenverkehrsbehörde die inhaltlich durch den Straßenbaulastträger gefasste Entscheidung, die Straße zu sperren, den Anliegern und Verkehrsteilnehmern durch die Ausschilderung einer Umleitungsstrecke wirksam bekannt gegeben hat (hier offengelassen).(Rn.27) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte zu tragen; der Beigeladene zu 2 trägt seine Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrer Beschwerde das Ziel weiter, Beeinträchtigungen der Zufahrt zu einem A. durch die seit dem 26. Juni 2023 bestehende Vollsperrung der Landesstraße 1076 (L 1076), die bis zum Ortsausgang von S. die Bezeichnung G. trägt, zwischen S. im Westen und Q. im Osten abzuwehren. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der südlich der L 1076 am östlichen Ortsausgang von S. gelegenen gewerblichen Flächen G. (Gemarkung Stadtroda, Flur 4, Flurstücke ...a, ...b, ...c, ...d und ...e). Die Flurstücke ...a, ...b und ...e liegen unmittelbar an der L 1076 an, den Flurstücken ...c und ...d wird durch das als Stichstraße ausgebaute Flurstück ...e die Zufahrt zur L 1076 vermittelt. Die Antragstellerin zu 1 betreibt als Pächterin der Antragstellerin zu 2 auf den Flurstücken ...c und ...d ein A., für das sie auch das Flurstück ...a als Ausstellungsfläche nutzt. Gegenüber dem westlich angrenzenden Flurstück ...f mündet die Straße I. in die L 1076. Der Antragsgegner ist Träger der Straßenbaulast für die L 1076. Er beabsichtigt, in einer Gemeinschaftsmaßnahme Leitungen und Kanäle im Straßenkörper der L 1076 zu verlegen und die Fahrbahn und Nebenanlagen grundhaft auszubauen. Wegen der dazu mit der Gemeinde und den Versorgungsunternehmen getroffenen vertraglichen Regelungen im Einzelnen wird insoweit auf die Vereinbarung Nr. 33.17.1006.10-V-44.2.23 (Beiakte 1, Bl. 38/269 ff.) und die Verwaltungsvereinbarung Nr. 33.17.1006.10 - VV - 44.2.23/01 - (Beiakte 1, Bl. 239/269) verwiesen. Die Baumaßnahme soll in den Jahren 2023 bis 2026 in zwei Bauabschnitten (BA) verwirklicht werden. Der 1. BA, der im November 2024 abgeschlossen sein soll, beginnt in S. und endet an der Einmündung der Kreisstraße 102 (K 102) in Q. (VNK 5136040 - NNK 5136002, ca. km 0.128 bis VNK 5136040 - NNK 5136002, ca. km 0,476). Für die Dauer der bis zum 16. Dezember 2023 geplanten Baumaßnahmen im 1. BA wurden zwei Umleitungsstrecken ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Umleitungsplan L 1076, OD Q., BA 1, TA 1 verwiesen. Am 8. Juni 2023 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Zuge der geplanten Baumaßnahme „Ortsdurchfahrt Q., 1. Bauabschnitt, grundhafte Erneuerung der L 1076, Neubau Schmutzwasser-, Regenwasser-Kanäle, Trinkwasserleitung und Überleitung nach S.“ geplante Vollsperrung der L 1076 ab der Straßenkreuzung der L 1076/S. in ... S. mit der Straße I. zu unterlassen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, obwohl bereits verkehrsregelnde Zeichen aufgestellt worden seien, weil er sich nicht gegen die verkehrsregelnde Anordnung des Landkreises, sondern gegen die faktische Baumaßnahme des Antragsgegners richte. Das Verwaltungsgericht sei erstinstanzlich zuständig, weil weder ein Planfeststellungsbeschluss noch eine Plangenehmigung im Streit stünden. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt, weil sich die Antragstellerin zu 1 auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Antragstellerin zu 2 auf ihre grundrechtlich geschützte Eigentumsposition berufen könne. Die Antragstellerinnen hätten jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vortrag nicht ergebe, dass die Bauarbeiten zur Sicherung ihrer Rechte unterbleiben müssten. Eine subjektive Rechtsverletzung könnten sie insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Behörde kein förmliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt habe, da kein Individualanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bestehe. Grundstückseigentümer bzw. Gewerbetreibende hätten auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten werde, sondern nur auf den Zugang von ihrem Grundstück zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Umgebung dies erforderten. Gleichzeitig müssten die Interessen der betroffenen Anlieger - etwa an möglichst begrenzten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen oder an einem raschen Baufortschritt - erforscht und mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen - wie beispielsweise der Verkehrssicherheit oder der Dringlichkeit einer baulichen Maßnahme - abgewogen werden. Der Anliegergebrauch der Antragstellerinnen werde während der Durchführung der angegriffenen Straßenbaumaßnahme gewährleistet; die Teilsperrung sei nicht unzumutbar. Zwar werde die Zufahrtsfahrbahn durch die Baumaßnahme auf ca. 1,54 Meter verengt. Ein Straßenprovisorium solle jedoch sowohl den Kunden- als auch den Lieferverkehr für die Dauer des Straßenbaus aufnehmen und zum A. der Antragstellerin zu 1 leiten. Die Gründe für die Vollsperrung seien plausibel und nachvollziehbar; sie ließen nicht erkennen, dass die Anliegerrechte fehlerhaft unbeachtet oder falsch gewichtet worden wären. Es liege ein in sich schlüssiges Planungskonzept vor, aus dem sich die Notwendigkeit der Baumaßnahme ergebe. Die Einschätzung, dass die Straße reparaturbedürftig sei, sei nicht zu bemängeln. Nicht zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner sich entschieden habe, die Ver- und Entsorgungsleitungen im Straßenkörper verlegen zu lassen, weil dadurch der uneingeschränkte Zugriff darauf gewährleistet und im weiteren Straßenverlauf Rücksicht auf die angrenzenden Waldflächen genommen werde. Durch die Verwirklichung als Gemeinschaftsaufgabe mit verschiedenen Versorgern und der Stadt würden Zeit und Kosten gespart. Die Errichtung einer Baustraße oder eine provisorische Straßenverbreiterung kämen nicht in Betracht. Die Einrichtung der Umleitungsstrecken berücksichtige die Bedürfnisse der Anlieger und des Schwerlastverkehrs. Der Umstand, dass auf einer der Umleitungsstrecken zeitweise eine Baustelle eingerichtet werden müsse, führe nicht zur generellen Ungeeignetheit dieser Strecke, weil der Verkehr dort für wenige Wochen durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werde und zudem die zweite Umleitung zur Verfügung stehe. Anlieger hätten zudem keinen subjektiven Anspruch auf eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Anbindung des von ihnen genutzten Grundstücks mit einer Straße oder auf die Gewährleistung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangsverkehrs. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 haben die Antragstellerinnen Beschwerde erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass sich zwei der ursprünglichen Vertragspartner des Antragsgegners an der Baumaßnahme nicht mehr beteiligen würden, wodurch der Synergieeffekt beim Ausbau eingeschränkt sei. Die Gründe für die Vollsperrung der L 1076 seien nicht plausibel und nachvollziehbar und es gebe kein schlüssiges Planungskonzept hinsichtlich der Baumaßnahmen. Sie, die Antragstellerinnen, hätten schon im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt, dass die öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Planung nicht ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt sowie keine Planungsalternativen untersucht worden seien. Der Antragsgegner habe erst im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, dass eine Belieferung des A. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 12,5 t über den zum Straßengrundstück gehörenden Randstreifen möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlungen dazu angestellt, wann die L 1076 zuletzt grundhaft ausgebaut worden sei und ob eine Erneuerung der Fahrbahn bzw. ein kompletter Ausbau der Straße überhaupt notwendig sei. Die Umleitung Richtung Westen betrage entgegen dem Vortrag des Antragsgegners nicht 15, sondern 22 km. Außerdem sei nicht beachtet worden, dass nun auch am Hermsdorfer Kreuz Bauarbeiten stattfänden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lasse der etwa 2 m breite Randstreifen der Richtungsfahrbahn von S. nach Q. die Errichtung einer Baustraße zu, so dass eine Vollsperrung unnötig sei. Entsprechende Ermittlungen - insbesondere, ob sich die Ersatzfahrbahn Richtung Osten fortsetzen ließe - habe der Antragsgegner von vornherein unterlassen. Der Antragsgegner habe auch nicht geprüft, ob etwaige Leitungen außerhalb des Straßenraums verlegt werden könnten. Die Antragstellerinnen beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Juni 2023, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Zuge der geplanten Baumaßnahme „Ortsdurchfahrt Q., 1. Bauabschnitt, grundhafte Erneuerung der L 1076, Neubau Schmutzwasser-, Regenwasserkanäle, Trinkwasserleitung, Überleitung nach S.“ geplante Vollsperrung der L 1076 ab der Straßenkreuzung der L 1076/ G. in ... S. mit der Straße I. zu unterlassen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Antrag sei mittlerweile unzulässig und unbegründet. Die Bauarbeiten hätten bereits begonnen und die Vollsperrung und die Umleitung seien ausgeschildert worden. Die Zufahrt zum Autohaus sei realisiert und das Grundstück der Antragstellerinnen könne ungehindert erreicht werden. Durch die Baumaßnahme würden Rechte der Antragstellerinnen nicht verletzt, weil der Zugang zu ihrem Grundstück grundsätzlich jederzeit gewährleistet werde. Es gebe ein an den verkehrlichen Belangen orientiertes angemessenes Umleitungskonzept. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antrag sei nach § 123 VwGO nicht statthaft, weil die Bauarbeiten inzwischen begonnen hätten und die Aufstellung der Verkehrszeichen hinsichtlich der Vollsperrung und der Umleitung erfolgt sei. Den Antragstellerinnen fehle inzwischen auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Straße nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufgefräst worden sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, weil Verlängerungen der Anfahrt zum Anliegergrundstück juristisch irrelevant seien. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil es an einem Eingriff in drittschützende Rechte fehle, da die Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerinnen unstreitig hergestellt und nutzbar sei. Nach Einschätzung der Fachbehörde bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausgewiesenen Umleitungsstrecken nicht verkehrssicher seien. Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag und trägt im Wesentlichen vor, die Umleitungsstrecken seien ausreichend verkehrssicher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Ordner und eine Heftung - Übersichtsplan - verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. 1. Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die Antragstellerinnen haben sich in ihrer Beschwerdegründung hinreichend mit den den Beschluss des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen zur Ablehnung ihres Antrags auseinandergesetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a. Der Senat geht auch für das Beschwerdeverfahren davon aus, dass ein Verfahren nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO im Streit steht über die zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob hier ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen bezüglich der Vollsperrung der L 1076 und den Umleitungsverkehr statthaft wäre, kommt es hier nicht an. Denn das Verwaltungsgericht musste das Begehren der Antragstellerinnen entgegen dem ausdrücklich nach § 123 VwGO gestellten Antrag nicht so verstehen (vgl. § 88 VwGO), dass sich die Antragstellerinnen gegen die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum aufgestellten Straßenverkehrsschilder und die daraus folgende Vollsperrung einer Teilstrecke der L 1076 wenden wollten. Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben einen solchen Antrag ausdrücklich nicht gestellt. Im Übrigen hätten sie einen solchen Antrag auch nicht gegen den Antragsgegner als Straßenbaulastträger sondern gegen den Landkreis als zuständiger Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 StVO i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 lit. d) Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 14. September 1999 - GVBl. S. 565) richten müssen. b. Der von den Antragstellerinnen am 23. Juni 2023 vor Beginn der Bauarbeiten gestellte Eilantrag gegen die straßenrechtliche Maßnahme des Straßenbaulastträgers ist inzwischen unzulässig geworden. Es ist schon zweifelhaft, ob einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegen den Straßenbaulastträger auch noch statthaft sein kann, nachdem die inhaltlich durch den Straßenbaulastträger gefasste Entscheidung, die Straße (künftig) zu sperren, den Anliegern und übrigen Verkehrsteilnehmern mittlerweile wirksam durch die dafür zuständige Straßenverkehrsbehörde bekannt gegeben wurde, indem Ge- und Verbote aussprechenden Verkehrszeichen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG) aufgestellt (dazu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 632) und Umleitungsstrecken ausgewiesen worden sind, oder ob in diesem Fall einstweiliger Rechtsschutz wegen § 123 Abs. 5 VwGO allein durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in Form der Allgemeinverfügung ergangenen Verwaltungsakte der Straßenverkehrsbehörde zu erlangen wäre. Das kann hier aber offenbleiben, denn den Antragstellerinnen fehlt inzwischen jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem sich die Antragstellerinnen vorbeugend gegen eine hoheitliche straßenrechtliche Maßnahme des Straßenbaulastträgers wenden wollen, für zulässig gehalten, weil es das Begehren so verstanden hat, dass es im Kern darauf gerichtet ist, die (faktische) Baumaßnahme selbst abzuwenden. Für einen solchen vorbeugenden Antrag ist aber das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Antragsgegner unmittelbar nach der hier angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Umsetzung der Baumaßnahme begonnen hat und sie zwischenzeitlich hat fortführen lassen. Es kann dahinstehen, ob für diesen Befund bereits die Vollsperrung und Ausschilderung von Umleitungsstrecken ausgereicht hätte, jedenfalls hat der Antragsgegner aber durch die Einrichtung der Baustelle am 27. Juni 2023 und den Beginn des Abtrags der Straßenoberfläche der nördlichen Fahrspur der Straße zwischen S. und Q. am 28. Juni 2023 und den Beginn der Vorbereitungsarbeiten und Materiallieferungen für die Kanal- und Wasserleitungsverlegungen Tatsachen geschaffen, durch die die von den Antragstellerinnen befürchteten Wirkungen der faktischen Baumaßnahme unmittelbar eingetreten sind. Denn die Antragstellerinnen haben - so wie das Verwaltungsgericht ihren Antrag ausgelegt hat - von vornherein beabsichtigt, die Baumaßnahmen an der Teilstrecke zwischen S. und Q. wegen der vorauszusehenden Unbefahrbarkeit der Strecke und der daher befürchteten Einschränkungen in ihrem Anliegergebrauch zu verhindern. Damit ist die von den Antragstellerinnen behauptete Rechtsverletzung eingetreten und kann durch vorbeugenden Rechtsschutz nicht mehr verhindert werden. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in aller Regel die Vorwegnahme der Hauptsache (hier die Beräumung der Baustelle und die Wiederherstellung der Fahrbahn zwischen S. und Q.) nicht erreicht werden kann und dies auch nicht beantragt wurde, können die behaupteten Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs durch die fehlende Befahrbarkeit der Straße auch nicht wieder beseitigt werden, so dass die Antragstellerinnen ihr eigentliches Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erreichen können. c. Darüber hinaus hätte der Eilantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Antragstellerinnen jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, § 123, Rn. 6), wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung der bereits vollzogenen Vollsperrung der Straße hier voraussetzt, dass ein Erfolg der Antragstellerinnen in der Hauptsache mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und den Antragstellerinnen ohne die begehrte Eilentscheidung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rspr., s. grundlegend ThürOVG, Beschl. v. 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34;). Dieser Maßstab könnte hier in Betracht kommen, weil die Aufhebung der Straßensperrung faktisch und rechtlich einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Denn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wäre die Straße, nachdem sie durch den Antragsgegner zunächst wiederhergestellt und die Baustelle beräumt wäre, vollumfänglich nutzbar und die Antragstellerinnen erhielten somit für die Dauer des Verfahrens die von ihnen in der Hauptsache begehrte Rechtsposition. Selbst wenn dieser Maßstab hier aufgrund der besonderen Interessenslage keine Anwendung fände, gelingt den Antragstellerinnen jedenfalls auch bei einem dann zu fordernden Grad geringerer Wahrscheinlichkeit die Glaubhaftmachung nicht. Vielmehr ist bereits nach summarischer Prüfung der geltend gemachte Anspruch auf einstweilige Unterlassung (bzw. Rückgängigmachung) der Vollsperrung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist ein Obsiegen der Antragstellerinnen in der Hauptsache - im Falle einer noch zu erhebenden straßenrechtlichen vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den Straßenbaulastträger - nicht wahrscheinlich. Die Vollsperrung der L 1076 im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme des Antragsgegners greift nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht rechtswidrig in materielle Rechte der Antragstellerinnen ein. (1) Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verstoß gegen die Planfeststellungspflicht des Vorhabens ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Straßenbaumaßnahme und insbesondere der Vollsperrung der Teilstrecke der L 1076 zu begründen, weil es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon kein subjektives Recht Dritter auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt. Der Einzelne kann verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden und kann sich nur im Fall der Verletzung seiner materiellen Rechte gegen ein Vorhaben mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen zur Wehr setzen (st. Rspr., vgl. BVerwG Urt. v. 22. Februar 1980 - IV C 24/77 - juris und Beschl. v. 5. März 1999 - 4 VR 3/98 - juris). Selbst wenn man annähme, dass ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch den Antragsgegner hätte durchgeführt werden müssen, folgt aus der unterbliebenen Durchführung kein vorbeugender Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen. Die insoweit drittschützende Vorschrift des § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürVwVfG lässt Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden. Das ist dann der Fall, wenn Rechte anderer in einer mehr als nur geringfügigen, also abwägungsrelevanten Weise negativ berührt werden und damit auch in einer planerischen Abwägung kein ohne weiteres zu vernachlässigendes Gewicht haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nachteiligen Einwirkungen in der Abwägung ohne weiteres hinter für das Vorhaben sprechende Belange zurückgestellt werden könnten oder gar die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Denn diese Abwägung ist dem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren vorbehalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl., 2021 § 74, Rn. 228). Hier spricht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung alles dafür, dass ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 7 Nr. 2 ThürVwVfG nicht durchzuführen war, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass Rechte der Antragstellerinnen durch die Baumaßnahme, durch die weder die Ausbaubreite noch die Linienführung der L 1076 verändert werden sollen, überhaupt beeinträchtigt werden. Insbesondere ist von den Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass durch die Baumaßnahme zugunsten der Antragstellerinnen bestehende Schutzvorkehrungen beseitigt oder verändert würden oder sich nach Abschluss der Bauarbeiten die Erschließung der (Anlieger-) Grundstücke bzw. des bestehenden und eingerichteten Gewerbebetriebs in irgendeiner Weise überhaupt oder gar zu ihren Lasten verändern werden. Es ist schon nicht dargelegt, dass im Falle der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens irgendwelche Rechte der Antragstellerinnen im Rahmen der dort vorzunehmenden Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange überhaupt oder mehr als marginal zu bewerten wären. Es spricht vielmehr derzeit alles dafür, dass die öffentlichen Belange und das Bedürfnis nach einer Modernisierung der Straße und der Verlegung von Leitungen und Rohren auch in einem Planfeststellungsverfahren höher zu gewichten wären. (2) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Antragstellerinnen bei einer Straßenbaumaßnahme, die keiner förmlichen Planung bedarf, als betroffene Dritte überhaupt einen Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer Interessen in einer planerischen Abwägung haben können (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 30. Januar 1996 - 2 R 10/95 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20. Dezember 1991- 23 B 2230/91 - juris; HessVGH Kassel, Beschl. v. 23. November 1987 - 2 TG 3079/87 -, NVwZ 1989, 171). Ein daraus abzuleitendes Abwehrrecht, das im Übrigen nicht weiter gehen könnte, als bei einem förmlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren, würde jedenfalls nur Interessen der Antragstellerinnen erfassen, die durch öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften geschützt werden. Das Bestehen eines solchen Abwehrrechts haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht und es liegt ersichtlich auch nicht vor. (3) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen gegenüber dem Vorhaben des Antragsgegners nur die Verletzung ihrer eigenen Rechte oder öffentlich-rechtlich geschützten Interessen geltend machen können. Andere rechtliche Mängel im Verwaltungshandeln des Antragsgegners können den Antragstellerinnen von vornherein nicht zum Erfolg ihres Eilantrags verhelfen. Im Hinblick hierauf ist es für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich, ob - wie die Antragstellerinnen auch in ihrer Beschwerdebegründung vortragen - der Ausbau der Straße zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig ist, ob die vom Antragsgegner und seinen Vertragspartnern beabsichtigten Synergieeffekte tatsächlich zu erwarten sind, oder ob eine Entscheidung, die im Zuge der Ausbaumaßnahmen verlegten Leitungen und Rohre im Bereich des Fahrradweges zwischen S. und Q. zu verlegen, vorzugswürdig gewesen wäre. Es ist nichts dafür ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht vorgetragen worden, dass der Antragsgegner bei seinen wirtschaftlichen Entscheidungen geschützte Interessen der einzelnen Anlieger berücksichtigten muss oder durch die tatsächlichen Maßnahmen in geschützte Rechte oder Interessen der Anlieger bzw. der Antragstellerinnen eingegriffen würde. Soweit die Antragstellerinnen bezweifeln, dass der Ausbau der L 1076 überhaupt erforderlich ist, und sie im Ergebnis wohl meinen, dass die planerische Entscheidung des Antragsgegners ohne zuverlässige tatsächliche Grundlage erfolgt sei, machen sie nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Der Umbau der L 1076 ist eine Maßnahme der Straßenbaulast im Sinne des § 9 Abs. 1 ThürStrG. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die Entscheidung des Straßenbaulastträgers über das Ob und Wie von Maßnahmen steht dabei in seinem planerischen Ermessen (Sauthoff, a. a. O. Rn. 37). Damit wird einzelnen Dritten im Rahmen der Straßenbaulast gerade kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf eingeräumt, das eine einzelne Maßnahme durchgeführt wird, wenn sie erforderlich ist oder dass sie unterbleibt, wenn sie nicht erforderlich ist (vgl. HambOVG, Beschl. v. 2. Oktober 1998 - 2 Bs 356/98 -, juris, Rn. 4 m. w. N. und dem im Ergebnis zustimmend auch Sauthoff, a. a. O., Rn. 983). (4) Insoweit die Antragstellerin zu 1 auch im Beschwerdeverfahren als ihr eigenes Interesse noch geltend macht, der Antragsgegner habe bei seiner Ausbauentscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der vorübergehende Wegfall von Durchgangsverkehr zu erheblichen Umsatzeinbußen führen würde, ist dieses Interesse rechtlich nicht geschützt. Ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb wird zwar in seinem Kernbereich durch Art. 14 GG geschützt, wie das Verwaltungsgericht aber schon ausgeführt hat, ist davon - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht der Lagevorteil umfasst (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 1. April 1993 - 11 B 92.92 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 62 = juris und v. 30. Januar 1990 - 4 B 21/90 -, juris jeweils m. w. N.), was die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerdebegründung auch nicht in Frage stellen. Da sich aus der Nichtberücksichtigung dieses Interesses auf ungeschmälerten Umsatz ein Abwehrrecht der Antragstellerin zu 1 nicht herleiten lässt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner dieses Interesse bei seiner Entscheidung für eine Vollsperrung außer Acht gelassen oder gewürdigt hat. (5) Schließlich ist es im Beschwerdeverfahren nun auch bestätigt, dass nach Herstellung der Behelfsstraße der Anliegergebrauch insbesondere des Gewerbebetriebs während der angegriffenen Straßenbaumaßnahme auch für Schwerlasttransporte gewährleistet ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei sind die Kosten des Beigeladenen zu 1, anders als die des Beigeladenen zu 2, erstattungsfähig, denn er hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Begründung verweist der Senat auf die erstinstanzliche Entscheidung, der er - mangels anderer - Anhaltspunkte folgt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).